Urteil des BPatG vom 17.01.2006

BPatG: telekommunikation, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, verbraucher, inhaber, beratung, computer, wiedergabe, eugh, aufzeichnung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 110/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 63 965
- 2 -
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 14. Oktober 1999 angemeldete und am 4. Februar 2000 für
„09; 38; 42: Computerprogramme; Telekommunikation; Beratungs-
tätigkeit auf den genannten Gebieten“
eingetragene Wortmarke 399 63 965
HouCom
hat der Widersprechende am 9. Juni 2000 aus seiner am 2. Oktober 1997 ange-
meldeten Wort-/Bildmarke 39746976
Widerspruch eingelegt.
- 3 -
Die Widerspruchsmarke ist für
„09; 15; 35; 42:
Computer-Software, Programme, Computer-
Hardware, Musikinstrumente; Geräte für Schwachstromtechnik,
insbesondere zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Bild und Ton, Organisationsberatung zum Einsatz von Gerä-
ten zur Bürokommunikation sowie Vermietung solcher Geräte,
Erbringung von Dienstleistungen für Büro und Telekommunikati-
onsanlagen, nämlich technische Beratung, Bau- und Konstrukti-
onsplanung, Anlagen zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-
gabe von Daten, Ton und Bild, insbesondere im Bereich der Tele-
kommunikation und EDV; Erstellen und Bearbeitung von Grafiken,
Photos und Musik; Werbeberatung, Konzipierung von Werbe- und
Verkaufsförderungsmaßnahmen, Entwurfsgestaltung von Werbe-
mitteln aller Art sowie die Überwachung der Werbemittelproduk-
tion“
eingetragen.
Die Markenstelle hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 20. April 2005
wegen des Widerspruchs insgesamt gelöscht. Dazu ist ausgeführt, hinsichtlich der
Computerprogramme und Beratungsdienstleistung liege Identität vor. Die Tele-
kommunikation liege im engen Ähnlichkeitsbereich zu Computerhardware und zu
den Dienstleistungen Organisationsberatung etc. der Widerspruchmarke.
Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke hielten die
Marken den erforderlichen Abstand zumindest in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die
Markenwörter stimmten im klanglichen Charakter überein; Sprechrhythmus und
-melodie entsprächen einander. Die Abweichung in den Vokalen „ou“ und „o“ falle
demgegenüber nicht ins Gewicht. Der Doppelvokal „ou“ werde im Deutschen wie
[u] gesprochen, das sich von einem [o] nur unwesentlich unterscheide. Die engli-
- 4 -
sche Aussprache [au] sei im Deutschen ungewöhnlich und selbst im Englischen
nicht zwingend.
Dieser Beschluss wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke am 26. April 2005
zugestellt.
Er hat am 25. Mai 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Wider-
spruchsmarke wirke vor allem als Graphik, die als „H.C.m“ gelesen und als
[ha-ce-em] gesprochen werde. Selbst mit „Hokom“ sei die angegriffene Marke
jedoch nicht verwechselbar, da die Endsilbe „-com“ verbraucht sei und der Un-
terschied in der ersten Silbe damit ausreiche, zumal das „ou“ in der angegriffe-
nen Marke als [au] gesprochen werde. Der Zeichenbestandteil „Ho“ erinnere
auch an das englische „how“.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss vom 20. April 2005 aufzuheben und den Wider-
spruch zurückzuweisen.
Demgegenüber hat sich der Widersprechende nicht geäußert.
II
1)
Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist zulässig, hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwi-
schen den Marken eine klangliche Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Fakto-
ren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw.
Dienstleistungen sowie Kennzeichnungskraft der älteren Marke, besteht eine
Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren und
- 5 -
Dienstleistungen einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken oder eine ge-
minderte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgleichen und umgekehrt
(EuGH GRUR Int. 2000, 899, Rn. 40 – M
ARCA
/
A
DIDAS
; BGH GRUR 2003, 332,
334 - A
BSCHLUSSSTÜCK
). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von
Verwechslungen gegeben.
a)
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen.
Computerprogramme und Beratung beanspruchen beide Marken.
Auch hinsichtlich Telekommunikation ist die Markenstelle mit zutreffender Begrün-
dung, der sich der Senat anschließt, von Ähnlichkeit ausgegangen (ebenso:
BPatG Beschluss vom 4. Mai 1999, Az.: 24 W (pat) 228/97 - T-COM / T
ELEKOM
;
BPatG Beschluss vom 13. Mai 1998, Az.: 29 W (pat) 138/97 – NET
LINE
/
N
ETLINE
;
vgl. dazu R
ICHTER
/S
TOPPEL
, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
11. Aufl., S. 383 „Telekommunikation“).
b)
Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Anhalts-
punkte für eine Minderung oder Steigerung sind nicht ersichtlich.
Selbst nicht aussprechbare Abkürzungen, wie H.C.M., als die der Inhaber der an-
gegriffenen Marke die Widerspruchsmarke sehen will, haben keine ursprüngliche
Kennzeichnungsschwäche (BGH -
DKV/OKV). Konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme, einer Buchstabenfolge H.C.M. käme nur eine
schwache Kennzeichnungskraft zu, sind nicht gegeben.
c)
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände wäre ein
überdurchschnittlicher Markenabstand notwendig, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen.
Dieser ist vorliegend aber klanglich nicht gewahrt. Allein dies reicht für die An-
nahme einer Verwechslungsgefahr aus. Die Frage der Ähnlichkeit einander gege-
nüberstehender Marken ist nämlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im
(Schrift-)Bild oder in Bedeutung bzw. Sinn zu beurteilen, weil Marken auf die mit
- 6 -
ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 Rdn. 23 – S
ABÈL
/
P
UMA
;
BGH GRUR 1999, 241 – L
IONS
).
Es werden jedenfalls noch entscheidungserhebliche Teile der angesprochenen
Verbraucher die Widerspruchsmarke als [hokom] lesen und die beiden Vokale „o“
nicht als Punkte in „H.C.M.“ nehmen.
Ebenso werden entscheidungserhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher
die angegriffene Marke als [sprechen] sprechen. Der Beurteilung der klanglichen
Ähnlichkeit von Wörtern sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Be-
reich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zugrunde zu
legen. Selbst bei eindeutig als fremdsprachig erkennbaren Markenwörtern muss
grundsätzlich sowohl mit einer sprachregelmäßigen als auch mit einer der
Schreibweise entsprechenden Aussprache gerechnet werden. Letztere kann
selbst bei Verbraucherkreisen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, de-
nen die Herkunft des fremdsprachigen Wortes und dessen korrekte Aussprache
bekannt sind (vgl. S
TRÖBELE
/H
ACKER
, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 200, 202),
zumal der Verbraucher Werbung häufig nur flüchtig wahrnimmt und sich Einzel-
heiten etwa der Aussprache nicht genau einprägt. Da „Houcom“ hier aber ohnehin
kein englischer Begriff ist, ist erst recht neben einer Aussprache mit [au], wie bei
„B
OUNTY
“, mit einer Aussprache als [u], wie in „Route“ oder „Houston“, auszuge-
hen.
Damit beschränken sich die klanglichen Unterschiede auf den Unterschied zwi-
schen den Vokalen O und U. Dieser tritt im Gesamtklangbild nicht stark genug
hervor, um Verwechslungen sicher zu verhindern. Die Endung –com ist zwar sehr
gebräuchlich, begrenzt aber dennoch die unterschiedlichen Vokale und macht den
dadurch gegebenen Unterschied weniger auffällig.
- 7 -
Der klangliche Gehalt der Widerspruchmarke ist auch nicht schutzunfähig, so dass
die Widerspruchmarke insoweit Schutz beanspruchen kann; die Widerspruchs-
marke ist keine reine Bildmarke (BGH GRUR 2006, 60, III.4.e - C
OCCODRILLO
;
BPatG Mitt. 2004, 315, II.3.b – F
RISH
).
2)
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften