Urteil des VG Kassel vom 09.09.2003

VG Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, waffen und munition, persönliche eignung, ermächtigung, behörde, waffengesetz, form, erwerb, erlass

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Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 1854/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35 VwVfG , § 6 Abs 2 WaffG ,
§ 45 WaffG , § 44a VwGO
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der
Antragsgegnerin zur Beibringung eines Gutachtens über seine geistige und
körperliche Eignung im Rahmen eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis zum
Erwerb und zum Besitz von Waffen.
Die Antragsgegnerin hatte gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom
27.05.2002 die mit einer Waffenbesitzkarte erteilte Erlaubnis zum Erwerb und zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt von Waffen und Munition widerrufen. Anlass
des Widerrufs war die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl des
Amtsgerichts Nordshausen vom 14.09.2001 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
Straßenverkehr zu 40 Tagessätzen à 60,-- DM. Das Gericht hatte mit Beschluss
vom 16.10.2002 den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt (2
G 1607/02). Auf seine Beschwerde hin hatte der Hess. Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 11.06.2003 unter Aufhebung des Beschlusses des Gerichts die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf eine inzwischen erfolgte
Rechtsänderung angeordnet (11 TG 3063/02).
Mit Schreiben vom 24.07.2003, dem Antragsteller zugestellt am 13.08.2003, gab
die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige und
körperliche Eignung bis zum 15.09.2003 auf, wobei die Unterrichtung, wer mit der
Erstattung des Gutachtens beauftragt werde, bis zum 15.08.2003 zu erfolgen
habe. Zur Beachtung bei der Vorlage des Gutachtens wies die Antragsgegnerin in
dem Schreiben auf eine Reihe von Punkten hin. Außerdem ordnete sie die
sofortige Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. In einer
angefügten Rechtsbehelfsbelehrung verwies sie den Antragsteller auf die
Möglichkeit, Widerspruch zu erheben.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.08.2003 erhob der
Antragsteller Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die Frage seiner
Eignung sei in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
11.06.2003 abschließend geklärt.
Mit Schreiben vom 19.08.2003 verlängerte die Antragsgegnerin die Frist zur
Vorlage des Gutachtens auf den 15.10.2003 und für die Benennung des
Gutachters auf den 15.09.2003.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, ebenfalls vom 15.08.2003, hat
der Antragsteller Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Angesichts des Beschlusses des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der von ihm vorgelegten fachärztlichen
Bescheinigung vom 18.02.2003 sei die Anforderung der Vorlage eines Gutachtens
zu Unrecht erfolgt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 24.07.2003 in der Fassung der Änderung vom 19.08.2003
anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung.
Die im Rahmen des Verfahrens wegen Trunkenheit im Straßenverkehr festgestellte
Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille stelle einen Anhaltspunkt für eine
Alkoholabhängigkeit des Antragstellers dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der
Anordnung vom 24.07.2003 an den Antragsteller, ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung
vorzulegen, um einen Verwaltungsakt handelt. Auch wenn es an einer
Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts fehlt, wie im Folgenden
noch darzulegen ist, hat die Antragsgegnerin die Anforderungen gleichwohl in der
Form eines Verwaltungsakts erlassen, wie die Anordnung der sofortigen
Vollziehung und die Rechtsmittelbelehrung zeigen. Sie ist deshalb - auch unter
Rechtsschutzgesichtspunkten - entsprechend zu behandeln (Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 2003, § 35 Rdnr. 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 44 a
VwGO. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
nur mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend
gemacht werden. Dies gilt nach § 44 a Satz 2 VwGO aber nicht, wenn die
behördliche Verfahrenshandlung vollstreckt werden kann. Letzteres ist vorliegend
der Fall; denn da die von der Antragsgegnerin erlassene Anordnung zur Vorlage
eines Gutachtens in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist und
dementsprechend zu behandeln ist, stellt sie grundsätzlich auch eine geeignete
Vollstreckungsgrundlage dar (§§ 2, 68 ff. VwVfG). Dass der Anordnung, soweit sie
in der Form eines Verwaltungsakts erlassen worden ist, die Rechtsgrundlage fehlt
und Vollstreckungsmaßnahmen auf entsprechenden Rechtsbehelf hin aufzuheben
wären, muss angesichts der grundsätzlichen Eignung der Anordnung als
Grundlage des Verwaltungszwangs zu dienen außer Betracht bleiben.
Der Antrag ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich
als rechtswidrig.
Zwar spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin angesichts der am 14.09.2001
bei dem Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,38 Promille
den Antragsteller zu Recht zur Vorlage eines Gutachtens betreffend seine
persönlichen Eignung aufgefordert hat. Diese Aufforderung kann sich nämlich
grundsätzlich auf § 6 Abs. 2 Waffengesetz stützen. Danach hat die zuständige
Behörde bei Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen oder
begründeten Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen diesem
die Vorlage entsprechender Gutachten auf seine Kosten aufzugeben. Eine
Blutalkoholkonzentration, wie sie bei dem Antragsteller festgestellt worden ist,
trägt die - weiter aufzuklärende - Annahme, dass der Antragsteller
alkoholabhängig ist (siehe z. B. VG Mannheim, Urteil vom 29.07.2002 - 10 S
1164/02 -, NZV 2002, 583). Angesichts dieses Umstandes dürften sich auch
Zweifel an der vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom
18.02.2003 ergeben.
Allerdings ergibt sich hieraus noch nicht die Ermächtigung der Behörde, diese
Aufforderung auch als Verwaltungsakt zu erlassen. Für den Erlass eines
Verwaltungsakts bedarf es nämlich angesichts der damit verbundenen
Veränderung der Prozessrollen beim Rechtsschutz und der einseitigen Schaffung
einer Vollstreckungsgrundlage neben der Ermächtigung zu behördlichem Handeln
in der Sache der weiteren Ermächtigung, dass dies in Form eines Verwaltungsakts
geschieht. Eine entsprechende Ermächtigung muss sich aus dem materiellen
Recht ergeben (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rdnr. 10 f.).
Bei der Aufforderung, ein Gutachten zur Überprüfung der persönlichen Eignung
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Bei der Aufforderung, ein Gutachten zur Überprüfung der persönlichen Eignung
vorzulegen, handelt es sich um eine Maßnahme der Behörde zur Vorbereitung
einer Entscheidung, ob die Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Waffengesetz zu
widerrufen ist. Solche vorbereitenden Aufklärungsanordnungen sollen, wie § 44 a
VwGO zeigt, grundsätzlich nur zusammen mit der Entscheidung in der Sache einer
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
Dementsprechend wird für das strukturgleiche Verfahren der Überprüfung der
Eignung im Recht der Fahrerlaubnisse überwiegend vertreten, dass die
Anforderung von Gutachten zur Überprüfung der Eignung des Betroffenen keine
Verwaltungsakte sind, sondern unselbständige Beweisanordnungen (ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe z. B. BVerwG, Urteil vom
28.11.1989 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 und Beschluss vom 17.05.1994 - 11 B
157/93 -, DAR 1994, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 2001, § 46 FEV Rdnr.
15 m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass § 6 Abs. 2
Waffengesetz eine Ermächtigung zur Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens
im Wege eines isoliert vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts enthält. Aus dem
Wortlaut der Vorschrift ergibt sich dies jedenfalls nicht. Und in systematischer und
teleologischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass mit einer Begutachtung des
Betroffenen auf seine geistige und körperliche Eignung ein nicht unerheblicher
Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte erfolgt. Hierzu bedürfte es einer eindeutigen
gesetzlichen Grundlage für den Fall, dass die Anordnung - unabhängig vom
weiteren Fortgang es Verfahrens in der Sache - der gesonderten Vollstreckung
unterliegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für eine Vollstreckung der
Anordnung - für die der Erlass als Verwaltungsakt Voraussetzung wäre - keinen
Bedarf gibt. Die Behörde kann auch dann, wenn der Betroffene der Aufforderung
nicht Folge leistet, ausreichend reagieren. Wie auch im Recht der Fahrerlaubnisse
kann die Behörde nämlich aus dem Umstand, dass der Betroffene das
angeforderte Gutachten nicht vorlegt, den Schluss ziehen, dass die Eignung nicht
mehr vorliegt (§ 45 Abs. 4 Waffengesetz). Dieser Ermächtigung bedürfte es nicht,
wenn die Behörde ihrerseits berechtigt wäre, der Aufforderung zur Begutachtung
im Wege der Vollstreckung durchzusetzen. Dementsprechend fehlt im
Waffengesetz - wie auch im Recht der Fahrerlaubnisse und anders als in anderen
Rechtsgebieten, bei denen es ebenfalls auf die Feststellung der Eignung ankommt
(siehe z. B. § 44 Abs. 2 WPflG) - eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erzwingung
der Begutachtung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei
setzt das Gericht den Streitwert für ein Hauptsacheverfahren in Verfahren
betreffend den Widerruf einer Erlaubnis zum Erwerb von Waffen mit dem
Auffangstreitwert zuzüglich 500,-- Euro pro Waffe an, die auf der Waffenbesitzkarte
eingetragen ist (vgl. Streitwertkatalog, Stand Januar 1996, Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, Anhang § 164). Da auf der Waffenbesitzkarte
des Antragstellers sechs Waffen eingetragen sind, ergibt sich für ein auf die
Entziehung der Fahrerlaubnis zum Erwerb von Waffen gerichtetes
Hauptsachestreitverfahren ein Streitwert von 7.000,-- Euro. Für ein Verfahren, das
diese Entscheidung vorbereitende Anordnungen betrifft, setzt das Gericht die
Hälfte an, mithin 3.500,-- Euro. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes wird dieser Betrag noch einmal halbiert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.