Urteil des LG Landau vom 27.08.2002

LG Landau: nichtigkeit, rechtsgeschäft, versicherungsvertrag, jugend, versorgung, werbung, anzeige, krankenversicherung, widerrufsrecht, zustandekommen

Bürgerliches Recht
Privatversicherungsrecht
LG
Landau in der Pfalz
27.08.2002
1 S 180/02
Wird ein privat Krankenversicherter von einem anderen Versicherungsunternehmen unter Verstoß gegen
die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft zum Abschluss eines neuen
Versicherungsvertrages bewegt, so führt dieser Verstoß nicht zur Nichtigkeit des neuen Vertrages.
Unterschreibt ein Versicherungskunde zuerst einen Versicherungsantrag und ca. 6 Wochen später einen
Antrag auf Verlegung des Versicherungsbeginns, so kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, der
unstreitig ausgestellte und versandte Versicherungsschein sei ihm nicht zugegangen und es sei deshalb
kein Versicherungsvertrag zustande gekommen.
1 S 180/02 Landgericht Landau in der Pfalz
Wird ein privat Krankenversicherter von einem anderen Versicherungsunternehmen unter Verstoß
gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft zum Abschluss eines neuen
Versicherungsvertrages bewegt, so führt dieser Verstoß nicht zur Nichtigkeit des neuen Vertrages.
Unterschreibt ein Versicherungskunde zuerst einen Versicherungsantrag und ca. 6 Wochen später
einen Antrag auf Verlegung des Versicherungsbeginns, so kann er sich im Nachhinein nicht darauf
berufen, der unstreitig ausgestellte und versandte Versicherungsschein sei ihm nicht zugegangen
und es sei deshalb kein Versicherungsvertrag zustande gekommen.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom
12.06.02 abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.963,14 EUR (= 5.795,40 DM) nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 912,35 EUR (= 1.784,40 DM) seit dem 02.07.2000 und aus 2.050,79
EUR (= 4.011,00 DM) seit dem 02.01.2001 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsbegehrens wird die Klage abgewiesen und die
Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
(gem. §§ 540 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO)
Die Berufung ist zulässig und führt mit Ausnahme des Zinsanspruchs zu der erstrebten Abänderung der
angefochtenen Entscheidung. Der Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien wirksam zustande
gekommenen Versicherungsvertrages verpflichtet, der Klägerin die der Höhe nach nicht streitigen
Versicherungsprämien zu bezahlen. Die widerklagend geltend gemachte Schadensersatzforderung ist
unbegründet, weil sich die Klägerin durch die Anzeige gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend
und Versorgung nicht vertragswidrig verhalten hat.
1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene
Versicherungsvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig.
Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter bzw. Versicherungsvertreter der Klägerin bei Abschluss des
Versicherungsvertrages gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft verstoßen haben,
indem sie den Beklagten in unzulässiger Weise "ausgespannt" haben. Ebenso ist unerheblich, ob es sich
bei den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft überhaupt um ein gesetzliches Verbot im
Sinne von § 134 BGB i.V.m. Art.2 EGBGB handelt, was nach Auffassung der Kammer aus den in der
Berufungsbegründung mitgeteilten Gründen eher zu verneinen wäre. Auch wenn man mit dem
Amtsgericht ein gesetzliches Verbot annimmt und einen Verstoß hiergegen unterstellt, führt dies nicht zu
einer Nichtigkeit des Versicherungsvertrages nach § 134 BGB.
Das Amtsgericht hat bei seiner gegenteiligen Entscheidung die von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung des § 134 BGB übersehen. Nach § 134 BGB ist
ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nur dann nichtig, wenn sich nicht aus
dem Gesetz ein anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot
angewendet werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein verbotswidrig zustande gekommenes Rechtsgeschäft nach § 134 BGB
nichtig ist, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob das Verbotsgesetz für etwaige Zuwiderhandlungen
eine eigene Rechtsfolgenregelung enthält. Ist dies der Fall, so ist diese Rechtsfolgenregelung
maßgeblich, eine Nichtigkeit nach § 134 BGB scheidet dann grundsätzlich aus (vgl. BGH, NJW 2000,
1186, 1187).
Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft enthalten nun aber in Ziff. 68 ff. eine
verbotseigene Rechtsfolgenregelung, nämlich das sogenannte Freigabeverfahren. Nach diesem
Verfahren ist das Versicherungsunternehmen, das den Versicherten "ausgespannt" hat, unter bestimmten
Umständen verpflichtet, den Versicherten freizugeben und ihn dabei auch von der Verpflichtung zur
Prämienzahlung freizustellen. Eine derartige Freigabepflicht setzt indes nach Ziff. 70 der Wett-
bewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft ein bestimmtes Verfahren zwischen den beteiligten
Versicherern voraus, sie knüpft also nicht unmittelbar an den Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinien
an. Der genannten Regelung bedürfte es nicht, wenn der Versicherungsvertrag, der auf einer unlauteren
"Ausspannung" beruht, per se nichtig wäre.
Weiter gilt, dass dann, wenn dem gesetzlichen Verbot eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung fehlt, auf
Sinn und Zweck des verletzten Verbots abzustellen ist. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob
es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft
getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen. Dabei ist regelmäßig der Schluss
gerechtfertigt, dass dann, wenn sich das Verbot nur gegen eine Partei richtet, das verbotswidrig zustande
gekommene Rechtsgeschäft wirksam ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1186, 1187 m.w.N.).
Von einem derartigen einseitigen Verbot ist hier auszugehen. Das in den Wettbewerbsrichtlinien der
Versicherungswirtschaft enthaltene Verbot der Werbung oder Ausspannung von Versicherungsnehmern
mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise wendet sich ersichtlich (nur) gegen den Versicherer, nicht
aber gegen den Versicherten. Jenem wird durch das fragliche Verbot nicht untersagt, einem
Ausspannversuch nachzugeben und die Versicherung zu wechseln. Dies steht der Annahme der
Nichtigkeit des vom Versicherten abgeschlossenen neuen Versicherungsvertrages nach den dargelegten
Grundsätzen grundsätzlich entgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es mit den
Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft gleichwohl unvereinbar wäre, den durch eine
unzulässige "Ausspannung" zustande gekommenen neuen Versicherungsvertrag als wirksam
hinzunehmen. Würde man nämlich von einer Nichtigkeit des neuen Vertrages ausgehen, so hätte dies für
den Versicherungsnehmer, der wegen des neuen Vertrages den bisherigen Vertrag - wirksam - gekündigt
hat, letztlich den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung zur Folge.
Diese Rechtsfolge widerspräche offensichtlich Ziffer 64 der Wettbewerbsrichtlinien der
Versicherungswirtschaft, wonach es Aufgabe der Werbung für die Krankenversicherung in erster Linie ist,
dafür zu sorgen, dass unversicherte oder nicht ausreichend versicherte Wagnisse Versicherungsschutz
erhalten.
Schließlich gilt, dass bei Verträgen, die auf Verstößen gegen gewerberechtliche Verbote beruhen, eine
Nichtigkeit nach § 134 BGB dann zu verneinen ist, wenn dem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht eingeräumt ist. Dieses Widerrufsrecht bringt nämlich ein Wahlrecht mit sich, welches zum
Schutz des Verbrauchers angemessener erscheint als die zwingende Rechtsfolge der Nichtigkeit (vgl.
BGHZ 131, 385, 339 f). Im Streitfall hatte der Beklagte aber nach § 8 Abs.4 S.1 VVG die Möglichkeit,
seinen Versicherungsantrag binnen einer 14-tägigen Frist zu widerrufen.
2. Zwischen den Parteien ist vorliegend auch ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Der
Beklagte hat am 19.11.1999 unstreitig einen schriftlichen Versicherungsantrag unterzeichnet. Dafür, dass
es sich bei diesem Antrag um einen bloßen "Probeantrag" ohne rechtliche Bindungswirkung gehandelt
habe, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten. Von dem ihm zustehenden Recht auf Widerruf dieses
Antrages hat er innerhalb der 14-tägigen Frist, auf die er in dem Antrag auch hingewiesen wurde (§ 8
Abs.4 S.3 VVG), keinen Gebrauch gemacht.
Unstreitig ist auch, dass die Klägerin den Antrag des Beklagten durch Ausstellung und Versendung des
Versicherungsscheines am 22.11.1999 angenommen hat.
Mit seinem Einwand, der Versicherungsschein sei ihm nicht zugegangen, kann der Beklagte nicht gehört
werden. Dies deshalb nicht, weil der Beklagte dann, wenn er ernsthaften Zweifel am Zustandekommen
eines Versicherungsvertrages mit der Klägerin gehabt hätte, keine Veranlassung gehabt hätte, am
29.12.1999 einen Antrag auf Verlegung des Versicherungsbeginns zu unterschreiben und der Klägerin zu
übermitteln. Der Beklagte bringt keine plausible Erklärung dafür vor, warum er diesen Antrag
unterzeichnet hat, obgleich ihm der Versicherungsschein nicht zugegangen sein soll. Hinzukommt, dass
sich der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten Versicherungsantrag am Ende von Ziffer F verpflichtet
hatte, die Klägerin zu verständigen, sofern er innerhalb eines Monats weder den Versicherungsschein
noch eine Nachricht von der Klägerin erhalten sollte. Dies rechtfertigt es im Zusammenhang mit der
Unterzeichnung des Antrags auf Verlegung des Versicherungsbeginns, hier von einem wirksamen
Vertragsschluss auszugehen und das Bestreiten des Zugangs des Versicherungsscheines als
widersprüchlich zurückzuweisen (§ 286 ZPO).
Da nach alledem zwischen den Parteien ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist
der Beklagte verpflichtet, die der Höhe nach unstreitigen Versicherungsprämien in Höhe von 5.795,40 DM
zu zahlen.
Verzugszinsen stehen der Klägerin indes nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu. Eine abstrakte
Schadensberechnung durch Abstellen auf den entgangenen Anlagezins ist seit der Anpassung des
gesetzlichen Zinssatzes durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 nur
noch bei Banken zulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 288 Rdn. 8).
3. Zu Recht beanstandet die Klägerin auch, dass das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die
Klägerin sei verpflichtet, dem Beklagten die ihm wegen der Anzeige beim Landesamt für Soziales, Jugend
und Versorgung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Die Klägerin weist zu Recht darauf
und Versorgung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Die Klägerin weist zu Recht darauf
hin, dass sie nach § 51 Abs.1 S.2 SGB XI verpflichtet war, die Nichtzahlung der Prämien für die
Pflegeversicherung nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten zu melden. Demnach kann in dieser Meldung
kein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin erblickt werden.
4. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
Die Entscheidung zu § 134 BGB beruht auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Im übrigen
geht es um tatrichterliche Würdigung des Sachverhaltes, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung
ohnehin entzogen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in einer analogen Anwendung der §§ 708 Nr.10, 713 ZPO (vgl. LG
Landau, NJW 2002, 973).