Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: beweiswürdigung, versicherer, reparatur, vollmacht, fahrzeug, kollision, radweg, verzicht, wiederherstellung, auflage
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 20/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 5 AKB, § 522 Abs 2
ZPO, § 513 Abs 1 ZPO, § 529
ZPO, § 546 ZPO
Leitsatz
1. Sind beide Unfallgegner bei demselben Versicherer haftpflichtversichert und erkennt der
Versicherer die Ansprüche des einen durch Regulierung an, so folgt daraus kein Verzicht auf
Gegenansprüche des anderen unfallbeteiligten Versicherungsnehmers zu dessen Lasten;
denn die Vollmacht aus § 10 Abs. 5 AKB betrifft niemals Aktivansprüche des
Versicherungsnehmers aus dem Schadenereignis, und zwar auch dann nicht, wenn beide
unfallbeteiligten Kfz-Eigentümer bei demselben Versicherer gedeckt sind.
2. UPE - Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann
berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an
dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.
(es erfolgte die Rücknahme der Berufung)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die
Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 21. Juli 2009 nicht entkräftet worden
sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom
Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
a) Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der
Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO
gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der
Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR
2004, 269; Senat, Urteil vom 10. Mai 2004 – 12 U 57/03-; vgl. auch KG [22. ZS], KGR
2004, 38 = MDR 2004, 533).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO)
nicht zu beanstanden, da das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO
eingehalten hat.
Diese Vorschrift fordert den Richter auf, ”unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme” nach seiner
freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und
Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln
gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner
individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr
glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender
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glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender
Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger,
ZPO, 28. Aufl. 2010, § 286 Rdnr. 13; Senat, Urteil vom 24. September 1998, - 12 U
4638/97; Senat, NZV 2004, 355).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine
Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es
nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich
einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende
Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 286 Rdnr. 3, 5).
b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im
angefochtenen Urteil gehalten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angaben der Klägerin gefolgt ist.
Es hat auf den Seiten 4 f des Urteils dargelegt, dass und warum es diesen Angaben und
nicht den Angaben des Beklagten zu 1) folgt. Dies genügt den Anforderungen.
Allein daraus, dass die Beklagten dies selbst anders werten, folgt kein Rechtsfehler des
Landgerichts (Senat, Beschluss vom 16. November 2006 – 12 U 223/05 -).
2. Der Senat folgt dem Landgericht auch in der Sache. Auch der Senat hat erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Unfalldarstellung.
a) Der Beklagte zu 1) hat vor dem Landgericht anhand der von ihm vorgenommenen
Einzeichnungen auf einem Satellitenbild (Bl. 57 d.A.) erklärt, er habe sich mit seinem
Fahrzeug “bei der Kollision schon auf dem Radweg und dem Bürgersteig” befunden.
Es kann dahinstehen, ob sich die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Aussage daraus ergibt,
dass sie sich nicht mit der polizeilichen Symbolskizze in Einklang bringen lässt. Die
Zweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten zu 1) abgegebenen Unfalldarstellung
ergeben sich jedenfalls aus dem Umstand, dass der Gehweg im Bereich der
Unfallkreuzung gerichtsbekannt (und auch auf dem Satellitenbild erkennbar) durch
Begrenzungspfosten gegenüber der Fahrbahn gesichert wird. Hätte sich das vom
Beklagten geführte Fahrzeug tatsächlich “bei der Kollision schon auf dem Radweg und
dem Bürgersteig” befunden, dann hätte dies zu ganz erheblichen Schäden an diesen
Begrenzungspfosten führen müssen. Solche Schäden sind von den Parteien aber nicht
vorgetragen worden und auch aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Tiergarten –
318 OWi 930/08 – nicht ersichtlich.
Die vom Beklagten zu 1) abgegebene Unfallschilderung kann deshalb ebenso wenig
zutreffen wie dessen Einzeichnungen in dem Satellitenbild.
b) Die von der Klägerin abgegebene Unfallschilderung und die von ihr auf dem
Satellitenbild vorgenommenen Einzeichnungen sind dagegen in sich schlüssig und
stehen mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang.
c) Die polizeiliche Symbolskizze auf Seite 2 der Unfallakte steht dem nicht entgegen, da
es sich, wie die Beklagten auf den Seiten 5 f ihrer Berufungsbegründungsschrift
zutreffend vortragen, lediglich um eine schematische Darstellung handelt, welche auf
den konträren Angaben beider Unfallbeteiligten beruht.
3. Das von den Beklagten angebotene Rekonstruktionsgutachten hat das Landgericht zu
Recht nicht eingeholt. Da sich die genaue Endstellung der beiden Fahrzeuge nicht mehr
feststellen lässt, lässt sich durch ein Rekonstruktionsgutachten nicht klären, welches der
beiden Fahrzeuge den Fahrstreifen gewechselt hat; es fehlt insoweit an den erforderliche
Anknüpfungstatsachen.
4. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Umstand, dass die Beklagte zu 2) in ihrer
Eigenschaft als Haftpflichtversicherung der Klägerin Schadensersatzansprüche des
Beklagten zu 1) mit einer Haftungsquote von 100% ausgeglichen hat, nicht
entscheidungserheblich.
a) Es ist schon fraglich, ob, wie das OLG Frankfurt (VersR 1980, 92 = JR 1980, 207)
meint, das Anerkenntnis einer Schadensersatzforderung zugleich die Erklärung enthält,
dass Ersatzansprüche gegenüber dem Anerkenntnisempfänger nicht bestehen. Die
gegen eine solche Annahme von Grundmann (JR 1980, 209) vorgebrachten Argumente
hält der Senat für überzeugend. Doch kann dies letztlich dahinstehen.
b) Die § 10 Abs. 5 AKB umschriebene Vollmacht bezieht sich nämlich ausschließlich auf
die Regulierung bzw. Abwehr des Haftpflichtanspruchs, nicht dagegen auf die
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die Regulierung bzw. Abwehr des Haftpflichtanspruchs, nicht dagegen auf die
Geltendmachung von bzw. den Verzicht auf etwaige(n) Gegenansprüche(n) des
Versicherungsnehmers. Die Vollmacht aus § 10 Absatz 5 AKB betrifft niemals
Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadensereignis, und zwar auch
dann nicht, wenn beide an dem Schadensereignis beteiligten Kraftfahrzeugbesitzer bei
dem selben Versicherer gedeckt sind (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17.
Auflage 2000, § 10 AKB Rdnr. 98). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut
dieser Bestimmung (vgl. Keilbar, NZV 1991, 335 bei Fußnote 3). Der gegenteiligen, vom
AG Pirna (Schadens-Praxis 2006, 55) ohne jede Begründung vertretenen Auffassung
vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
c) Letztendlich ist die Beklagte zu 2) gemäß § 242 BGB auch gehindert, sich in dem
vorliegenden Verfahren auf ein von ihr selbst zu Lasten der Klägerin abgegebenes
Anerkenntnis zu berufen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: BGHZ 112, 345).
5. Die sog. UPE-Aufschläge hat das Landgericht zu Recht zu Gunsten der Klägerin in
Ansatz gebracht.
UPE–Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann
berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort,
an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen (Kammergericht [22.
Zivilsenat], KGReport Berlin 2008, 610).
Die Klägerin kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an
Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die
Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst,
was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der
Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und
angemessen erscheint. Diesen Betrag hat die Klägerin durch das Gutachten des
Sachverständigen Tiebel vom 26. August 2008 dargetan, das eine hinreichende
Schätzgrundlage im Sinne des § 278 ZPO ist. Durch Bezugnahme auf das genannte
Gutachten hat die Klägerin zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier
ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 12 % auf die
unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen
Ersatzteile.
Die Beklagten haben dies nicht ausreichend bestritten. Sie haben nämlich nicht konkret
vorgetragen, welche hier ansässigen markengebundenen Fachwerkstätten für die Marke
Audi diese Zuschläge nicht berechnen.
Es kann deshalb dahinstehen, ob der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten (“Wir
bestreiten …, dass sämtliche Reparaturwerkstätten im Einzugsbereich …
Ersatzteilaufschläge berechnen”) überhaupt die Behauptung enthält, dass hier
ansässige markengebundene Fachwerkstätten diese Zuschläge nicht berechnen.
Nach den Gesetzen der Logik enthält das vorstehend zitierte Bestreiten lediglich die
Behauptung der Beklagten, dass es (mindestens) eine Reparaturwerkstatt im
Einzugsbereich gibt, die diese Zuschläge nicht nimmt. Dass es sich hierbei um eine
markengebundene Fachwerkstatt handeln muss, ist diesem Bestreiten dagegen nicht zu
entnehmen. Das Bestreiten der Beklagten enthält entgegen deren Ansicht nicht die
Behauptung, dass keine der im Einzugsbereich ansässigen Werkstätten diese Zuschläge
berechnet.
Konkret behauptet die Klägerin auf Seite 3 Ihres Schriftsatzes vom 2. Dezember 2008
lediglich, dass es “zahlreiche Reparaturwerkstätten (gibt), die Ersatzteilaufschläge nicht
berechnen”. Dass unter diesen “zahlreichen Werkstätten” auch markengebundene
Fachwerkstätten zu finden sind, behauptet Sie dagegen nicht.
II.
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
III.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
IV.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.091,22 €
31 Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.091,22 €
festzusetzen.
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