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Rechtsanwältin Silke Terlinden
Rechtsanwaltskanzlei Terlinden
- Bietet
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- - öffentliches Baurecht - Architektenrecht - Mietrecht - WEG Recht - Verkehrsrecht
- Rechtsberatung- und Vertretung in den folgenden Tätigkeitsschwerpunkten: - privates Baurecht
BPatG - 2 Ni 38/02
Bundespatentgericht vom 13.10.1988
- Inhalt
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- Nichtigkeitsklage ist Artikel 138 EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6 IntPatÜG. Danach kann ein europäisches Patent
- ) - vorliegen. Gemäß Artikel 138 Abs. 1 lit. b EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG
- in Verbindung mit Artikeln 52 bis 57 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 lit. a IntPatÜG nicht stattgegeben
- Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden
- sie aus, der Gegenstand der Erfindung sei auch gemäß Artikel II § 6 Nr. 1 IntPatÜG in Verbindung mit
VG Düsseldorf - 4 K 4356/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 26.10.2006
- Inhalt
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- Rechtssetzungsverfahrens. Dessen Ergebnis ist objektiv auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu
- Landschaftsplanes 1982 ist das bei seinem Inkrafttreten gültige Recht (OVG NRW, Urt. vom 8. Juni 2000
- , a.a.O.). Der Landschaftsplan 1982 ist mit seiner Bekanntmachung am 6. Oktober 1982 in Kraft getreten
- Landschaftsplanung nach heute geltendem Recht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LG in der Fassung der Bekanntmachung
- den Bauvorlagen soll rechts- und links des Zugangsweges am Seeufer ein Parkplatz mit insgesamt 20 PKW
BVerwG - BVerwG 2 C 29.09 VGH 14 BV 07.1263
Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- ist mit der Bestimmung der zulageberechtigenden Funktionen durch den Gesetzgeber in der Anlage I zum
- deshalb regelmäßig im Luftfahrzeug zum Einsatz kommen. Es reicht nicht aus, wenn der Soldat oder Beamte
- materiellen Rechts nicht entscheidungserheblich ist. 182. Das Berufungsgericht, das aufgrund seiner
- Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung für Recht erkannt: Das Urteil des Bayerischen
- Beklagten. Er ist Angehöriger der Bundespolizei Fliegerstaffel Süd und wird in verschiedenen
BFH - II R 84/05
Bundesfinanzhof vom 19.07.2002
- Inhalt
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- Kiesvorkommen nur noch im Umfang von 14 967 103 DM wandte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte
- Kiesvorkommen sei jedoch zu Recht erfolgt. 5Mit der Revision rügt die Klägerin --in dem reduzierten
- worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 208, 418, BStBl II 2005, 429). 14c) Aufgrund der rein formalen
- . Entscheidungsgründe 8II. Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das FG angenommen, es könne in dem die
- 194, 238, BStBl II 2001, 92). Eine eigenständige bewertungsrechtliche Prüfung, ob und mit welchem
§ 431 StPO
Einziehungsbeteiligung
- Inhalt
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- oder2.ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der
- (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint
- Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das Recht Befugten zu hören, wenn dies ausf
- der Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegenstand dem Angeschuldigten gehört oder
- eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlußvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden
BGH - 5 StR 96/10
Bundesgerichtshof vom 15.04.2010
- Inhalt
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- Verzögerung des Verfahrens im Zwischenverfahren. 5Hingegen hat die Strafkammer zu Recht von einer
- und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu
- , um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der unnötigen
- 5 StR 96/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u
- mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten
BFH - VIII B 95/08
Bundesfinanzhof vom 05.02.2009
- Inhalt
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- zum materiellen Recht in dem kumulativ begründeten Urteil unberührt, auch wenn man insoweit dem neuen
- Recht auf Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verloren (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 13, m.w.N
- rechtlichen Gehörs - Kein Rügerecht, wenn Kläger die mündliche Verhandlung verlässt Tatbestand 1I. In dem
- . Februar 2008 teilte der Berichterstatter mit, dass nach Aktenlage die Einhaltung der einmonatigen
- Klagefrist fraglich sei angesichts des anzunehmenden Zeitpunkts des Zugangs der mit einfachem Brief
AG Hagen - 8 III 58/05
Amtsgericht Hagen vom 03.06.2005
- Inhalt
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- Person angehört, hier also dem griechischen Recht. In Griechenland werden griechische Buchstaben und
- Deutschland. In seinem Einreisepass aus dem Jahr 1974, mit welchem er nach Deutschland übergesiedelt ist
- identisch ist. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die Schreibweise des Vornamens in dem
- Richterin am Amtsgericht C für Recht erkannt Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 8 III 58/05
- r ü n d e: 12Frau N hat am 10.12.1999 in Hagen den Sohn F geboren, der im Geburtenbuch des
§ 12 TPG
Organvermittlung, Vermittlungsstelle
- Inhalt
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- deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.(2) Als
- Gesetzes zu übertragen, oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen werden, um die Organe in
- werden, die im Einklang mit den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden sind
- Transplantationsregisterstelle nach § 15e bei Organen, die im Rahmen eines internationalen Austausches in den
- Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
BFH - VII S 56/07
Bundesfinanzhof vom 18.01.2008
- Inhalt
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- zeitlichen Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Eintragungsantrag weder protokolliert noch im
- , 10). 7Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht bereits
- ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das
- mangelhaften Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen im Urteil kann nur mit einem Antrag auf
- mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst
BGH - IX ZR 149/08
Bundesgerichtshof vom 24.06.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 149/08 Verkündet am: 24. September 2009 Hauck
- . Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des
- 29. November 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist. Der
- benennenden Mieter vermietet werden. Die Mieten wurden im Voraus an die Beklagten abgetreten. Mit
- bereits unzulässig ist. I. 7Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei im Beschluss des
OLG Köln - 13 U 178/97
Oberlandesgericht Köln vom 04.03.1998
- Inhalt
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- über den Miet- oder Pachtzins verfügen. Insoweit ist daher die Annahme folgerichtig: Auf Rechte des
- Recht Gebrauch, darf der Konkursverwalter die Herausgabe nicht unter Berufung auf die
- Kläger - beginnend mit dem Monat April 1998 - bis zum 3. Werktag eines jeden Monats Sicherheit in Höhe
- mit Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 27.9.1996 (42 L 75/96) zum Zwangsverwalter des im Rubrum
- Gesellschafter und Geschäftsführer der im Zuge einer Betriebsaufspaltung 1991 gegründeten M.P. GmbH. Mit
BGH - II ZR 49/01
Bundesgerichtshof vom 25.11.2002
- Inhalt
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- diesem Grunde bezieht das Gesetz zu Recht diese Sachverhaltsgestaltung auch nicht in den Katalog des
- , die dem in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG angeordneten Ausschluß eines Rechts des Vorstandes zukommt
- Mehrheit in seine Rechte zur Wehr zu setzen vermag (vgl. MünchKomm. AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 243 Rdn. 6
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 49/01 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek
- . Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird
OVG Nordrhein-Westfalen - 15 B 2927/97
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.12.1997
- Inhalt
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- Antragsteller hat lediglich ein Recht darauf, daß die in § 7 Abs. 1 und 2 LBG, § 71 Abs. 3 GO NW genannten
- Stellenbewerbern ein Akt der internen Willensbildung, der dem Gewählten noch kein wehrfähiges Recht verleiht. Einen
- : Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 4070/97 Tenor: Die Beschwerde wird in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1
- . gerichteten Verfahren zugelassen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller gegen
- geht, (fehlende Antragsbefugnis) und gegen den Antragsgegner zu 3. mit der Beschwerde kein