Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.1997

OVG NRW (der rat, antragsteller, beschwerde, gkg, bewerber, streitwert, ernennung, wahl, anordnung, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 2927/97
Datum:
03.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 2927/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 4070/97
Tenor:
Die Beschwerde wird in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1.
gerichteten Verfahren zugelassen.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller gegen den
Antragsgegner zu 2. nur Mitgliedschaftsrechte geltend machen könnte,
um die es hier aber nicht geht, (fehlende Antragsbefugnis) und gegen
den Antragsgegner zu 3. mit der Beschwerde kein
Rechtsschutzbegehren verfolgt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die vom Antragsteller
begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, daß der Rat der
Antragsgegnerin zu 1. den Wahlbeschluß vom 30. Oktober 1997 auf die
Beanstandung des Antragsgegners zu 3. nicht aufhebt, nicht glaubhaft
gemacht. Die Wahl eines Beigeordneten ist wie jede andere
verwaltungsinterne Entscheidung für einen von mehreren
Stellenbewerbern ein Akt der internen Willensbildung, der dem
Gewählten noch kein wehrfähiges Recht verleiht.
Einen Anordnungsanspruch, der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben,
keinen anderen Bewerber zum Beigeordneten für das Dezernat III zu
wählen, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der
Antragsteller hat lediglich ein Recht darauf, daß die in § 7 Abs. 1 und 2
LBG, § 71 Abs. 3 GO NW genannten Grundsätze über die Auslese vom
Bewerbern bei einer beabsichtigten Ernennung beachtet werden.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungs- und des
Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).
Der Streitwert wird für das Zulassungs- und für das
Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3,
13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.