Urteil des AG Hagen vom 03.06.2005
AG Hagen: vorname, stadt, reisepass, schriftzeichen, rückwirkung, beurkundung, vaterschaft, jugendamt, datum, staatsangehörigkeit
Amtsgericht Hagen, 8 III 58/05
Datum:
03.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
durch die Richterin am Amtsgericht C für Recht erkannt
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 III 58/05
Tenor:
Die Berichtigung des Geburtenbuches Nr. des
Standesamts I dahin, dass der Vorname des
Kindesvaters in dem Randvermerk vom 11. April 2000
Nicolaos lautet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvaters als
Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 4.000,00 €.
G r ü n d e:
1
Frau N hat am 10.12.1999 in Hagen den Sohn F geboren, der im Geburtenbuch des
Standesamts I Nr. eingetragen worden ist. Herr Nicolaos L hat die Vaterschaft beim
Jugendamt der Stadt I anerkannt. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist durch Randvermerk
vom 11.
2
April 2000 im Geburtseintrag des Kindes beigeschrieben worden. In dem Randvermerk
ist der Vorname des Kindesvaters in der Schreibweise "Nicolas" beurkundet worden.
Diese Schreibweise des Vornamens des Kindesvaters stimmt überein mit der
Schreibweise seines Vornamens in seinem
Pass Nr. 2
26.05.1979, mit welchem er
im Jahr 1977
der folgende
Pass Nr. 3, ausgestellt im Jahr 1981
4, ausgestellt am 21.05.1992
In dem
neuen Pass Nr. 5
Seite
"
Nikolaos
3
Der Kindesvater
beantragt
Geburtenbuch des Sohnes F dahin, dass dieser "
Nicolaos
4
Standesamtsaufsicht der Stadt I hat sich gegen die beantragte Berichtigung
ausgesprochen.
Die Berichtigung der Schreibweise des Vornamens des Kindesvaters war abzulehnen.
Nach § 47 Personenstandsgesetz ist eine Eintragung in einem Personenstandsbuch auf
Antrag eines Beteiligten zu berichtigen, wenn die Eintragung
im Zeitpunkt der
Beurkundung
hatte im Zeitpunkt der Beischreibung des Vaterschaftsanerkenntnisses ausschließlich
die griechische Staatsangehörigkeit. Der Name einer Person unterliegt nach Art. 10
Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem
griechischen Recht. In Griechenland werden griechische Buchstaben und nicht die
lateinische Schreibweise benutzt. Der
Bundesgerichtshof
vom
27.10.1993
lateinischen Schriftzeichen wiedergegebene Name
ohne
Veränderungen
wenn die im Pass eingetragene lateinische Schreibweise gegen die geltenden
Transliterationsnormen verstößt
5
Der Kindesvater lebt bereits seit dem Jahr 1977 in Deutschland. In seinem Einreisepass
aus dem Jahr 1974, mit welchem er nach Deutschland übergesiedelt ist, und auch in
den beiden folgenden Pässen war sein Vorname jeweils in der Schreibweise "Nicolas"
eingetragen, wie er auch im Geburtseintrag des Kindes beurkundet worden ist.
Erstmals
seinem neuen Pass geändert worden. Zu diesem Zeitpunkt lebte er
bereits seit 26
Jahren in Deutschland
Schreibweise der Namen des Kindesvaters für den deutschen Rechtsbereich
verbindlich festgelegt worden, da er mit diesem Pass nach Deutschland
übergesiedelt ist.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das deutsche Standesamt im
Zeitpunkt der Beischreibung des Vaterschaftsanerkenntnisses im Geburtseintrag des
Sohnes im April 2000
ohne Änderungen
Zeitpunkt gültige Pass den Vornamen in derselben Schreibweise enthielt und
es nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs völlig unerheblich ist, ob die Namen
aus der griechischen Schrift richtig oder falsch in die lateinische Schrift
übertragen worden waren
6
Wenn die griechischen Konsulate mehrere Jahre später bei der Neuausstellung eines
Passes die Schreibweise der Namen ändern, wie dies bei den griechischen Konsulaten
nach den Erfahrungen der Unterzeichnenden aus fast 20 Jahren Tätigkeit in
Personenstandssachen leider ganz häufig geschieht, so ist dies für die Schreibweise
der Namen in den bereits abgeschlossenen deutschen Personenstandsbeurkundungen
rechtlich unbeachtlich. Soweit die Entscheidung des KG vom 04.04.2000 (StAZ, 2000,
216 f) dahin
missverstanden
stets eine Berichtigung der zeitlich früheren deutschen Personenstandsbeurkundung
zulässig sei, ist das nicht richtig.
Ein späterer Pass berechtigt nur dann zu einer
Berichtigung, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Schreibweise in
dem späteren Pass mit der Schreibweise in den früheren Pässen identisch ist.
vorliegenden Fall
steht
neuen Pass von der Schreibweise in den 3 früheren Pässen
abweicht
7
Sachlage ist eine
Berichtigung unzulässig
Namen durch die griechischen Konsulate bei der späteren Neuausstellung eines
Passes
keinerlei Rückwirkung
27.10.1993 (StAZ 1994, 42 ff) lässt keinen Zweifel daran, dass es keine richtige oder
falsche Transliteration von Namen aus der griechischen Schrift in die lateinische Schrift
gibt, sondern die von den griechischen Behörden in den Pass eingetragene lateinische
Schreibweise zu akzeptieren ist. Folglich kann diese zu akzeptierende Schreibweise
später auch
nicht "berichtigt"
Namens
änderungen
behandeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 48 PStG, 13 a FGG.
8
C
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