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OLG Köln - 16 Wx 37/05
Oberlandesgericht Köln vom 30.09.2005
- Inhalt
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- sind der Wohnung zugeordnet die im Aufteilungsplan mit den römischen Ziffern I, II, III und IV links
- bis IV bezeichnet. Nach § 6 Nr. 1 der Teilungserklärung in ihrer ursprünglichen, nicht im Grundbuch
- ... mit den Ziffern I, II, III und IV links des Treppenhauses gelegenen Kellerräume nebst
- . 2 ist berechtigt, die vorstehend mit römischen Ziffern I-IV näher bezeichneten Kellerräume wie
- . 3 im Verlaufe des Verfahrens veräußert. II. 10Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und
OLG Saarbrücken - 5 U 265/03
Saarländisches Oberlandesgericht vom 29.10.2003
- Inhalt
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- . Schließlich weist das Landgericht mit Recht darauf hin, dass bei der gegebenen Sachlage auch ein
- erhalten, zu dessen Tilgung sie am 2.4.1987 alle Rechte aus der Lebensversicherung mit einer
- erleidet. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da sich der Versicherte durch seinen Sturz auf den
- Fall gekommen ist. Denn mit der Einschränkung, wonach das zur Gesundheitsbeeinträchtigung führende
- Versicherer zu beweisen hat, in § 3 eUZB geregelt. Der Ausschluss des § 3 lit. c) eUZB erfasst den von
StGH Hessen - P.St. 1952
Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 26.01.2006
- Inhalt
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- in Verbindung mit der nicht anfechtbaren Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 ZPO a.F. die
- des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG die
- Darmstadt, mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Offenbach in einer mietrechtlichen
- Liegenschaft in Q gelegene Wohnungen gemietet. 3Erstmals mit Schreiben vom 14. Mai 2002 kündigten die
- Wohnung im 1. Obergeschoss nach einer von ihr mit Gesundheitsgefahren der Wohnung begründeten eigenen
LSG Bayern - L 4 B 409/05 KR ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.11.2005
- Inhalt
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- ausgekommen sei, ist nicht davon auszugehen, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung ein Recht des
- einen Transport zu seinem Arzt in Zukunft gegeben ist, ist vorerst ein Transport des Klägers mit den
- 2003 keinen Krankentransport mit einem Behindertentransportwagen oder überhaupt Transportkosten in
- machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 120 Abs.2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist weder ein
- die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
HessVGH - 5 TH 1161/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 28.08.1986
- Inhalt
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- vollziehbar ist. Die Antragstellerin rügt nämlich zu Recht, daß der Regierungspräsident als obere
- der Art. 14 Abs. 3 GG, Art. 45 Abs. 2 HV ist, daß durch Hoheitsakt Rechte, die einem Rechtsträger
- dem zwar in die Rechte der Antragstellerin als Grundeigentümerin eingegriffen wird, dessen
- Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde M., in deren Gemarkung die Beigeladene die
- in im einzelnen aufgeführte Grundstücke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen. Als Zweck der
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 RA 30/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29.06.2001
- Inhalt
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- habe er zwar als Versicherter mit einer Beitragszeit von über 60 Kalendermonaten das Recht zur
- . Insofern ist gegenüber dem Recht der Beitragserstattung nach der Vorgängervorschrift des § 82
- abschließend, dass die Regelung im Übrigen dem geltenden Recht entspreche (Entwurf eines Gesetzes
- habe, ändere nichts an der Rechtslage. Mit der Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen
- ) Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen
§ 219a StGB: Das Recht auf Information und seine kommunikative Verteidigung
Eva Engelken vom 25.11.2017
- Inhalt
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- Vorsicht, denn mit bestimmten Frames spielt man den Abtreibungsgegnern in die Hände. Warum ist das
- das Recht auf Informationsfreiheit bis zum Bundesverfassungsgericht durchfechten. Es würde sie in
- sehen das reproduktive Recht der Frauen in Gefahr, also das Recht von Frauen und ihren Familien
- „der zu geboren werdende“ ist ebenfalls eine Bezeichnung, die im Zusammenhang mit einer
- Frauen, die ihr Recht auf reproduktive Selbstbestimmung und Information für selbstverständlich
OVG Nordrhein-Westfalen - 17 A 2827/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2010
- Inhalt
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- Abs. 4 Satz 3 SVZN im hier verstandenen Sinn ist auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar. 35Gemäß
- Arthritis. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger im Rahmen der Anamnese
- Abwägung hat der Satzungsgeber selbst vorgenommen. Dass § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN mit höherrangigem Recht
- Faustschluss rechts stärker als links ausgebildet, ausreichende Beweglichkeit der Fingergelenke mit
- zeitlicher Hinsicht sieht die Satzung nicht vor. Damit ist kraft des materiellen Rechts der
BSG - B 4 RA 22/01 R
Bundessozialgericht vom 30.08.2001
- Inhalt
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- Altersrentenversicherung, in dem ein Recht auf Regelaltersrente kraft Gesetzes frühestens mit Vollendung
- nicht zu erstatten. Gründe: I Streitig ist der Wert des Rechts auf Altersrente und in diesem
- zu berücksichtigen ist. Der im Dezember 1937 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 1995 bis 31
- § 428 SGB III) abgegeben habe. II Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG
- "Arbeitssuchender" im Sinne dieser Vorschrift beim Arbeitsamt gemeldet. Nach den mit zulässigen und
§ 28 HebG 1985
- Inhalt
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- ;ig die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.(2) Antragstellern, die
- Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig die
- der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig
- -Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde
- , das in einem der in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36
Anlage II Kap II EinigVtr
Anlage II Kapitel IIGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern
- Inhalt
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- (Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)Zur Statistik und zum Recht
- des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und
- Abschnitte untergliedert.Er ist wie folgt abrufbar: a)kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II
- ) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage II -b)sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr
- Anlage II Kap II B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels II der Anlage
VG Frankfurt (Main) - 7 G 3911/07.A
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 11.01.2008
- Inhalt
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- ziehende Sachlage im Drittstaat gegeben ist. Ausgeschlossen ist der Ausländer lediglich mit der
- menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren in diesem für die Durchführung seines
- anzuwenden. Zudem ist nach Auskunft von UNHCR bisher eine Inhaftierung von Personen, die im Dublin- II
- irreversibel sein dürfte. Die in diesem Fall feststellbare Verletzung europäischen Rechts dürfte als
- Jahre 1979 geborene ledige Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger und traf am 25.10.2007 mit
BGH - VIII ZR 17/07
Bundesgerichtshof vom 14.12.2006
- Inhalt
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- ) ist die AVBWasserV im Beitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass
- diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat
- , unter II 1, m.w.N.). c) Aus § 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit den Ergänzenden 16Bedingungen
- Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Beklagte ist
- sowie die Richterin Dr. Hessel für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7
BGH - 4 StR 319/03
Bundesgerichtshof vom 22.01.2004
- Inhalt
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- getroffenen Feststellungen ist das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte
- - Beziehung mit chronischen Affektanspannungen schwer erschüttert war. Zwar ist in der Rechtsprechung
- -Beziehung, sondern standen, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, in untrennbarem Zusammenhang
- Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, mit denen die Verletzung materiellen Rechts
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 319/03 vom 22. Januar 2004 in der Strafsache
BAG - 10 AZB 110/14
Bundesarbeitsgericht vom 07.01.2015
- Inhalt
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- noch im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ist, unterhält einen Betrieb, in dem im
- mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es
- nichts geändert. Mit Einführung dieser Norm ist lediglich ein Verfahren geschaffen worden, in dem in
- Rechtsstreits. 8II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht
- Aussetzung keine Rolle, in welcher Instanz das Verfahren anhängig ist (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959