Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.01.2008

VG Frankfurt: genfer flüchtlingskonvention, abschiebung, drittstaat, genfer konvention, verfassungskonforme auslegung, faires verfahren, europäisches recht, unhcr, verordnung, asylverfahren

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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 3911/07.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG,
§ 123 VwGO, § 18 Abs 4
AsylVfG
Abschiebung eines Asylsuchenden aus dem Iran in einen
sicheren Drittstaat (hier: Griechenland)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zutragen.
Gründe
I
Der im Jahre 1979 geborene ledige Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger
und traf am 25.10.2007 mit einem Luftfahrzeug aus Athen/Griechenland auf dem
Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main ein. Er zeigte bei einer Kontrolle nach
dem Verlassen des Luftfahrzeuges auf eine andere Identität lautende, gefälschte
Ausweispapiere vor und wurde in Gewahrsam genommen. Gegenüber der
vernehmenden Bundespolizei gab er sich als Asylsuchender zu erkennen und
führte aus, sein Heimatland am 20.10.2007 aus Furcht vor drohender politischer
Verfolgung verlassen zu haben. Fluchthelfer hätten ihm bei der Ausreise über den
Flughafen Mehrabad/Teheran geholfen, von wo er nach Athen geflogen sei. Von
dort hätten Verbindungsleute des Fluchthelfers nach viertägigem Aufenthalt die
Weiterreise nach Frankfurt am Main organisiert.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 11.12.2007 gab der Antragsteller
vertiefend an, dass er in seinem Heimatland selbständiger Schreiner in Isfahan
gewesen sei. Er habe seinen Wehrdienst in den Jahren 1998 bis 2000 geleistet,
zuletzt im Rang eines Unteroffiziers. Bis zu den Begebnissen, die Anlass seiner
Ausreise gewesen seien, habe er keine Schwierigkeiten mit dem Regime gehabt.
Am 31.08.2007 habe er nämlich wie bereits im vorhergehenden Jahr mit vielen
Landsleuten an einer Gedenkveranstaltung für die im Jahre 1998 hingerichteten
Regimegegner auf dem Friedhof Khawaran in Teheran versammelt. Dort seien die
hingerichteten Regimegegner begraben, darunter auch sein Onkel. Es sei zu
gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen. Er sei
entkommen und habe sich bei seiner Schwester versteckt. Er habe dann erfahren,
dass der Geheimdienst in Isfahan nach ihm gefahndet habe. Seine im Iran
lebenden Verwandten - darunter seien drei Schwestern - hätten ihm dann bei der
illegalen Ausreise geholfen, die 10-11 Millionen Tuman gekostet habe. In Frankfurt
am Main lebten seine Eltern und eine Schwester. Sein Vater sei im Jahre 1998 in
der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling nach der Genfer Konvention
anerkannt worden.
Der Antragsteller wurde vom Gewahrsam in die Haft überführt. Zur Sicherung
seiner Abschiebung wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am
25.10.2007 angeordnet, da die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Griechenlands
als für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) als
gegeben ansah und das Überstellungsverfahren einleitete.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2007 wurde der Asylantrag als
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Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2007 wurde der Asylantrag als
unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet.
Gegen das eingeleitete Überstellungsverfahren hat der Antragsteller bereits am
15.11.2007 vorliegenden Antrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Antragsteller seinen Asylantrag in der Bundesrepublik
Deutschland gestellt habe, wodurch er in den Genuss einer Aufenthaltsgestattung
komme, mit der Folge, dass die Anordnung der Haft rechtswidrig sei. Ferner sei die
Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG verpflichtet, das Asylverfahren
aufgrund des in der Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrechts
durchzuführen, da Griechenland zwar sicherer Drittstaat sei, dort aber ein faires,
von Menschenrechtsverletzungen freies Asylverfahren für den Antragsteller nicht
gewährleistet sei. Eine Anzahl europäischer Staaten habe deswegen von
Überstellungen nach Griechenland bei vergleichbarer Sachlage Abstand
genommen und führe sie nicht mehr durch. Schwere Verstöße gegen die
Gewährleistung des Flüchtlingsschutzes in Griechenland durch die Behörden
würden zusätzlich belegt durch aktuelle Berichte von
Nichtregierungsorganisationen und UNHCR.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
sich für das Asylgesuch des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG i.V.m.
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2002 für zuständig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Bescheid vom 14.12.2007 und verweist
darauf, dass nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen für den Antragsteller in
Griechenland ein faires Verfahren nach der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ( ABl. L 326 S. 13)
gewährleistet sei. Tatsächlich seien nach zwischenzeitlicher Aussetzung von
Überstellungen nach Griechenland diese von den betreffenden Staaten der
Europäischen Union wieder aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 21.12.2007 hat das Gericht dem Bundesamt aufgegeben, von
einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig und bis
längstens 14.12.2008 Abstand zu nehmen.
II
Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 1
VwG0 als Sicherungsanordnung zulässig.
Es kann nunmehr nach Ergehen der Abschiebungsordnung dahin gestellt bleiben,
ob dieser Antrag zum Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht zulässig war. Zu
diesem Zeitpunkt war bereits das Verfahren zur Abschiebung des Antragstellers in
den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat eingeleitet
worden. Dieses Verfahren ist ein zwischenstaatliches Verfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 und dient der
Abklärung, ob die erforderlichen Tatsachen gegeben sind, nach denen sich die
Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat
gestellten Antrag zuständig ist, richtet. Spätestens nach Ergehen des Bescheids
ist jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben.
Der Antrag ist auch zulässig, obgleich § 34 a Abs. 2 AsylVfG bestimmt, dass die
Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat,
der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG -wie hier - ermittelt worden ist, nicht nach §
80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Entscheidend für den verfassungskonformen Ausschluss des Eilrechtsschutzes mit
Wirkung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist, ob das angerufene
Gericht davon ausgehen kann, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
34 a Abs 1 AsylVfG vorliegen. Dies ist nach der vorliegend zugrunde gelegten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Drittstaatenregelung) dann
aber nicht der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland aus verfassungs- oder
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aber nicht der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland aus verfassungs- oder
konventionsrechtlichen Gründen Schutz zu gewähren hat, weil dessen Gewährung
durch Umstände begründet wird, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen
des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz
berücksichtigt werden können und somit nicht zu den Regelfällen des § 34 a
AsylVfG gehören, für die Eilrechtsschutz nicht in Frage kommt (BVerfG, Urteil vom
14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93- BVerfGE 94, 49, 99). Unter Orientierung an
dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht lässt sich formulieren: Ein
Regelfall dürfte dann nicht vorliegen, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in
Zweifel ziehende Sachlage im Drittstaat gegeben ist. Ausgeschlossen ist der
Ausländer lediglich mit der Behauptung, in seinem Fall werde der Drittstaat -
entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern.
Insoweit hat sich die verfassungskonforme Auslegung des § 34 a AsylVfG auch
nach In Kraft treten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 3 des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien des
Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I, S.1970) nicht geändert. Der
Gesetzgeber hat zwar die Prüfungskompetenz des Bundesamtes durch die
Neufassung des § 27 a AsylVfG erweitert und dem Eilrechtsschutz, der zuvor
gegen auf §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 35 Satz 2 AsylVfG(1992) gestützte Anordnungen
zulässig war, seine Grundlage entzogen (vgl dazu: HessVGH, Beschluss vom
31.08.2006 9 UE 1464/06.A, dokumentiert in juris, VG Frankfurt a.M, Beschluss
vom 01.08.2002 -5 G 2082/02.A(3)-, AuAS 2002, S. 201). Dies enthebt das Gericht
jedoch nicht seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Ausnahmefall i.S.d.
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht beispielhaft Sonderfälle gebildet, deren
gemeinsames Kennzeichen ist, dass bei ihrem Vorliegen die Abschiebung in einen
sicheren Drittstaat unzulässig wäre (vgl, BVerfG, a.a.O., S. 99). Hierzu gehören
etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat, sonstige Ausnahmesituationen, aber
auch, dass der Drittstaat - etwa aus politischer Rücksichtsnahme gegenüber dem
Herkunftsstaat - sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs
entledigen könnte. Das erkennende Gericht hält diese Sonderfälle - erstens - für
nicht abschließend und -zweitens- grundsätzlich auch unter der Bedingung eines
verfahrensrechtlich abgesicherten europäischen Asylrechts auf die vorliegende
Sachlage übertragbar.
Nach dieser Maßgabe lässt sich vorliegend die der einstweiligen Anordnung
zugrundeliegende Abwägung dahin fassen, dass deren Erlass dann notwendig ist,
wenn dem Antragsteller nach der Abschiebung nach Griechenland dort
insbesondere ein die europäischen Richtlinie 2005/85/EG des Rates über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S.13) verletzendes Verfahren
droht. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass dies einen schweren Nachteil für
den Antragsteller bedeuten würde, der zudem irreversibel sein dürfte. Die in
diesem Fall feststellbare Verletzung europäischen Rechts dürfte als weiterer, von
dem Bundesverfassungsgericht zur Zeit des Ergehens seiner Entscheidung noch
nicht berücksichtigungsfähiger Sonderfall hinzukommen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an die Darlegung eines
Sonderfalles allerdings strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, a.a.O., S. 100).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes stellt sich der Antrag als unbegründet
dar.
Zunächst kann festgestellt werden, dass nach den Art. 5 - 9 und Art. 15 der
Verordnung (EG) Nr.343/2003 vom 18.2.2003 (Dublin II) der Antragsteller keinen
daraus ableitbaren Anspruch auf die Durchführung seines Asylverfahrens in der
Bundesrepublik Deutschland hat. Mit dem Bescheid vom 14.12.2007 hat die
Antragsgegnerin insoweit diese Normen in nicht zu beanstandender Weise
ausgelegt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Nach dem derzeitigen Sachstand kann der Antragsteller auch nicht glaubhaft
darlegen, dass zu befürchten ist, ihm drohe mit der Abschiebung nach
Griechenland ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes
Verfahren in diesem für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen
Staat.
Zur Berücksichtigung dieses Vorbringens stützt sich das Gericht im Wesentlichen
auf die Zusicherung der Antragsgegnerin, durch rechtzeitige Information und
Mitteilung an die griechische Partnerbehörde für die ordnungsgemäße Registratur
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Mitteilung an die griechische Partnerbehörde für die ordnungsgemäße Registratur
des Asylantrages in Griechenland Sorge zu tragen und durch die deutsche
Botschaft in Athen das Verfahren des Antragstellers weiter beobachten zu lassen.
Durch diese Vorkehrungen dürften wesentliche, die Einhaltung der bereits
erwähnten Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) in Frage stellende Einwände, die
sich aus der bisherigen Umsetzung europäischen Asylrechts in Griechenland
ergeben, entfallen. Damit hat die Antragsgegnerin Vorkehrungen zum Schutz des
Antragstellers getroffen, die abgesehen von ihrer grundsätzlichen Eignung auch
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen möglicherweise
gegebenen Sonderfall einer unzulässigen Abschiebung in einen Drittstaat zulässig
machen können (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 100).
Hiergegen sprechen die insbesondere durch das Auskunftsschreiben von UNHCR
an das Gericht vom 10.01.2008 dargelegten formellen und materiellen Defizite des
Asylverfahrens, welches der Antragsteller in Griechenland zu erwarten hat, nicht
entscheidend.
Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller Schutz vor Verfolgung in seinem
Heimatstaat nach der Genfer Flüchtlingskonvention begehrt, welche nach Art. 9
und 10 der sogenannten Qualifikationrichtlinie ( RL 2004/83/EG, ABl. 2004, L
304/12) konkretisiert worden ist und auch auf das Asylverfahren in Griechenland
Anwendung findet. Diese Richtlinie ist - neben den anderen in dieser Entscheidung
aufgeführten - in Griechenland noch nicht in innerstattliches Recht überführt
worden, die Umsetzung soll bis Mitte des Jahres 2008 abgeschlossen sein. Wegen
des Ablaufs der Umsetzungsfrist entfaltet sie aber nach der Rechtssprechung des
Europäischen Gerichtshofes eine Direktwirkung und ist somit unmittelbar
anzuwenden (grundlegend: EuGH C-188/89, Foster, Slg 1990, I-3313/3348).
Ohnehin ist Griechenland Konventionsstaat, sodass Art. 1 A Nr.2. Genfer
Flüchtlingskonvention davon unabhängig Anwendung findet.
Soweit ersichtlich betreffen hiergegen die formellen und materiellen Einwände zu
der Durchführung des Asylverfahrens in Griechenland die Berücksichtigung des
subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 - 17 der Qualifikationsrichtlinie.
Hierauf deuten die in dem Auskunftsschreiben von UNHCR angeführten
Entscheidungen britischer, niederländischer und belgischer Gerichte hin, welche
die Abschiebung nach der Verordnung Dublin II von irakischen und afghanischen
Staatsbürgern nach Griechenland für unzulässig halten. In der Studie von UNHCR
zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, November 2007 (Asylum in the
European Union. A study of the implementation of the Qualification Directive) wird
im Einzelnen ausgeführt, dass die Umsetzung des subsidiären Schutzes in
Griechenland nicht garantiert ist. Schließlich wendet sich auch die Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 12.07.2007 im Kern gegen die Rückführung von
irakischen Staatsangehörigen nach Griechenland.
Hieraus ist ersichtlich, dass der Antragssteller als iranischer Staatsangehöriger,
der zudem Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sucht, von etwaigen
Mängeln bei der Umsetzung des subsidiären Schutzes nicht betroffen wäre.
Hinsichtlich der sogenannten „Abbruchpraxis“ haben die griechischen Behörden
zugesichert, den entsprechenden Präsidialerlass nicht mehr anzuwenden. Zudem
ist nach Auskunft von UNHCR bisher eine Inhaftierung von Personen, die im Dublin-
II-Verfahren nach Griechenland abgeschoben wurden, nicht bekannt geworden. Ein
drohender Verstoß gegen Art 18 der Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) kann
somit im Falle einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht
angenommen werden.
Soweit in der vorliegenden Auskunft von UNHCR auf die niedrige
Anerkennungsquote von asylsuchenden iranischen Staatsangehörigen in
Griechenland als Beleg für signifikante Mängel der griechischen
Anerkennungspraxis anführt, reicht dies mangels weiterer Angaben nicht aus, um
für den Antragsteller eine konkrete Prognose zu stellen, dass sein dem Asylantrag
zugrundeliegende Verfolgungsschicksal nicht gewürdigt wird.
Es lässt sich zur Überzeugung des Gerichts - auch in der Zusammenschau des
Vorgetragenen - nicht feststellen, dass vorliegend die Anforderungen an einer
unzulässigen Abschiebung des Antragstellers erfüllt sind. Ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Griechenland ein
menschenrechtswidriges und den Mindestanforderungen der vorgenannten
Richtlinien nicht genügendes Asylverfahren drohen würde, sind nicht glaubhaft
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Richtlinien nicht genügendes Asylverfahren drohen würde, sind nicht glaubhaft
gemacht worden. Durch die Zusicherungen der Antragsgegnerin ist zudem
sichergestellt, dass der Antragsteller Zugang zu einem Asylverfahren erhält.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.