Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.06.2001

LSG Berlin und Brandenburg: ablauf der frist, wartefrist, entsandter arbeitnehmer, anspruchsvoraussetzung, versicherungspflicht, drucksache, avg, gleichbehandlung, reform, absicht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 13 RA 1820/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RA 30/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Beitragserstattung.
Der 1965 geborene Kläger ist Japaner. Er war vom 18. Januar 1994 bis 23. April 1999 in Deutschland als Angestellter
versicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend nach Japan zurück. Im Oktober 1999 beantragte er bei der
Beklagten Beitragserstattung. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Dezember 1999 mit der
Begründung ab, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien noch keine 24 Kalendermonate abgelaufen.
Der Antrag könne frühestens am 1. Mai 2001 gestellt werden.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, es handele sich bei der Wartefrist - wie aus ihrer Stellung im Gesetz
folge - nicht um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern nur um eine Fälligkeitsregelung. Der Erstattungsbetrag dürfe
nicht vor Ablauf der Frist ausgezahlt werden, der Antrag könne aber schon vorher gestellt werden. Durch
Widerspruchsbescheid vom 29. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Ablauf der Wartefrist sei
Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) blieb der Kläger bei seiner Rechtsauffassung. Jedenfalls dürfe die
Beklagte - entgegen ihrer Ankündigung - den Antrag nach Ablauf der Wartefrist nicht mehr ablehnen. Das am 1.
Februar 2000 in Kraft getretene deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen (DJSVA) stehe dem nicht
entgegen. Danach habe er zwar als Versicherter mit einer Beitragszeit von über 60 Kalendermonaten das Recht zur
freiwilligen Versicherung, was die Beitragserstattung an sich ausschließe. Andererseits komme er aber nicht mehr in
den Genuss der weiteren Bestimmung des DJSVA, nach welcher ein Japaner bei einer Arbeitsaufnahme in
Deutschland für fünf Jahre so behandelt werde, als ob er noch in seinem Heimatland tätig sei. Dies widerstreite aber
dem Abkommensziel, eine Doppelbelastung und somit eine Doppelversicherung zu verhindern. Denn er habe für den
Zeitraum seiner deutschen Versicherungszeit auch Beiträge zur japanischen Rentenversicherung entrichtet. Er dürfe
nicht schlechter gestellt werden als Versicherte, die vor In-Kraft-Treten des DJSVA die Rentenbeiträge erstattet
bekommen hätten, oder als Versicherte, die nach In-Kraft-Treten des DJSVA von der Rentenversicherungspflicht
befreit seien. Die Beitragserstattung stehe ihm aus Gründen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu.
Durch Urteil vom 8. November 2000 wies das SG die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide ab.
Inzwischen stehe der Beitragserstattung auch das DJSVA entgegen. Dieses Abkommen verstoße nicht gegen die
Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Der in Deutschland beschäftigt gewesene Kläger
werde hinsichtlich seiner Versicherungsbeiträge nicht anders behandelt als deutsche Arbeitnehmer. Damit habe er
rechnen müssen. Dass er zugleich Beiträge zur japanischen Rentenversicherung entrichtet habe, ändere nichts an der
Rechtslage.
Mit der Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2000 sowie den Bescheid vom 28. Dezember 1999 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den
Versichertenanteil der für die Zeit vom 18. Januar 1994 bis 23. April 1999 zur deutschen Rentenversicherung
entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 13 RA
1820/00 -) und Beklagtenakten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keine Beitragserstattung beanspruchen kann.
Nach § 210 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI werden Beiträge auf Antrag u.a. (Abs. 1 Nr. 1) Versicherten erstattet,
die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der
Vorschrift (in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes [WFG] vom 25. September 1996)
werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate
abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Bei Antragstellung erfüllte der Kläger nicht die Wartefrist von 24 Kalendermonaten. Hierbei handelt es sich um eine
Anspruchsvoraussetzung, nicht nur eine Fälligkeitsregelung. Insofern ist gegenüber dem Recht der Beitragserstattung
nach der Vorgängervorschrift des § 82 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) keine Änderung eingetreten. Das
machen auch die Gesetzesmotive deutlich. In der Begründung zu § 205 SGB VI (in der endgültigen Gesetzesfassung
§ 210 SGB VI) wird auf die Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht - die Erweiterung des Personenkreises der
Erstattungsberechtigten sowie die Kürzung der Wartefrist von zwei Jahren auf sechs Monate - eingegangen. Dabei
heißt es abschließend, dass die Regelung im Übrigen dem geltenden Recht entspreche (Entwurf eines Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 -], Bundestags-Drucksache
11/4124 S. 192/193). Zur Änderung des § 210 SGB VI durch das WFG heißt es in der Gesetzesbegründung, dass mit
der Verlängerung der Wartefrist von einem halben auf zwei Jahre der Rechtszustand wiederhergestellt werde, der vor
In-Kraft-Treten des SGB VI gegolten habe (Bundestags-Drucksache 13/4610 S. 24).
Soweit der Kläger aus der Regelung der Wartefrist in Abs. 2 des § 210 SGB VI herleiten will, dass es sich insoweit
nicht mehr um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern nur um eine Fälligkeitsregelung handele, kann dem nicht
gefolgt werden. Die Regelung enthält insoweit keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung.
Gegenüber dem alten Recht fasst § 210 Abs. 1 SGB VI nunmehr den - zumal erweiterten - anspruchsberechtigten
Personenkreis zusammen (bis dahin in § 82 Abs. 1 und Abs. 3 AVG geregelt), während § 210 Abs. 2 SGB VI mit der
Wartefrist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung regelt, die im Übrigen nur für die Anspruchsberechtigten nach §
210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - zu denen der Kläger gehört - von Bedeutung ist.
Soweit die Rentenversicherungsträger auch verfrüht - nämlich bis zu drei Monaten vor Ablauf der Wartefrist - gestellte
Anträge akzeptieren, worauf der Kläger unter Bezugnahme auf den Kommentar des Verbandes deutscher
Rentenversicherungsträger zum SGB VI (Bd. 3 § 210 Rdnr. 6) hingewiesen hat, steht dies in keinem Widerspruch
zum Charakter der Wartefrist als Anspruchsvoraussetzung. Damit wird nur dem Umstand Rechnung getragen, dass
die Wartefrist in den genannten Fällen alsbald abläuft und solche kurz vor Ablauf der Frist eingehende Anträge
offenbar im Hinblick auf den baldigen Ablauf der Frist gestellt worden sind.
Inzwischen ist für den Kläger zwar die Wartefrist des § 210 Abs. 2 SGB VI abgelaufen. Gleichwohl erfüllt er die
Erstattungsvoraussetzungen weiterhin nicht, weil er im Hinblick auf seine deutsche Versicherungszeit von über 60
Kalendermonaten seit In-Kraft-Treten des DJSVA am 1. Februar 2000 in der deutschen Rentenversicherung zur
freiwilligen Versicherung berechtigt ist (Nr. 6 Buchst. c des Protokolls zum DJSVA).
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger für den streitigen Erstattungszeitraum auch in der japanischen
Rentenversicherung versichert ist und, hätte das DJSVA bereits seinerzeit gegolten, als entsandter Arbeitnehmer
nach Art. 7 DJSVA nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterlegen hätte. Auch wenn
in dieser Regelung die Absicht zum Ausdruck kommen mag, „Doppelbelastungen und damit Doppelversicherungen“ zu
vermeiden, so ändert dies nichts daran, dass der Kläger aufgrund des DJSVA seit einem Zeitpunkt vor Ablauf der
Wartefrist in der deutschen Rentenversicherung zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und damit keinen
Erstattungsanspruch hat.
Letztlich verkennt der Kläger den begrenzten Normzweck der Beitragserstattung. Diese soll nur dann greifen, wenn bei
Ablauf der Wartefrist - und diese läuft nur ab, soweit nicht erneut Versicherungspflicht eintritt - weder
Versicherungspflicht noch eine Versicherungsberechtigung besteht. Wenn der Kläger hingegen durch das DJSVA den
Rechtsvorteil der Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung erlangt und nunmehr die
Möglichkeit hat, seine bereits erworbene Rentenanwartschaft (nach Angaben der Beklagten jetzt bereits in Höhe von
monatlich ca. 480,- DM) noch auszubauen, dann ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, ihm wahlweise die
Möglichkeit der Beitragserstattung weiter offen zu halten. Der Senat vermag deshalb darin, dass das Gesetz dem
Kläger die Beitragserstattung vorenthält, keinen Verfassungsverstoß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht
vor.