Urteil des BGH vom 14.12.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 17/07 Verkündet
am:
26. September 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVBWasserV § 10 Abs. 6;
EinigVtr Anlage I Kapital V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b
Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten
dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapital
V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b EinigVtr.
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07 - LG Dessau
AG
Bitterfeld
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-
chers, Dr. Frellesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Dessau vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin genossenschaftlicher Wohnungsbauten,
darunter der in U-Form angeordneten Wohnblöcke in S. , Straße der
B. , Straße der Z. und Straße der F. mit den
Hauseingängen 13 bis 16, 9 bis 18 und 1 bis 6. Die Gebäude wurden 1979 von
der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Arbeiterwohnungsgenossenschaft,
errichtet. Dabei wurden die Wasserleitungen nicht in der Straße mit Abzwei-
gungen zu den einzelnen Gebäuden verlegt, sondern, wie in der DDR üblich,
innerhalb der Gebäude in sogenannten Kollektorenschächten mit Abzweigun-
gen in die Keller der einzelnen Blockteile, in denen sich Anschlussräume mit
Wasserzählern befinden.
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Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 über-
nahm zunächst die M. GmbH die
Wasserversorgung. In deren ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vertragsbe-
stimmungen für die Wasserversorgung, die die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750,
1067; im Folgenden AVBWasserV) ergänzen, heißt es unter "6. Hausanschluss
(zu § 10 AVBWasserV)" wie folgt:
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"(6) Abweichende Regelung gemäß § 10 Abs. 6 AVBWasserV
Die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasser-
zähleranlage einschließlich der in der Wasserzähleranlage befindlichen
Anschlussverschraubungen, der Zwischenstücke und der Absperrventile,
auch des Wasserzählerbügels, mit Ausnahme des Wasserzählers, geht
in das Eigentum des Kunden über, sobald sie fertiggestellt und abge-
nommen ist. Der Wasserzähler sowie der Teil der Hausanschlussleitung
vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze gehen mit Inbetriebset-
zung der Anlage entschädigungslos in das Eigentum der M. über. Die
M. hält auf ihre Kosten die Hausanschlussleitung vom Vertei-
lungsnetz bis zur Grundstücksgrenze und – mit Ausnahme der in § 18
Abs. 3 AVBWasserV vorgesehenen Fälle – auch den Wasserzähler in-
stand. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden an der Wasserversorgungsan-
lage ab Grundstücksgrenze unverzüglich beseitigen zu lassen. Den Auf-
trag dazu kann er der M. selbst oder solchen Installationsunter-
nehmen erteilen, die eine Zulassung der M. besitzen (…). Die M.
ist berechtigt, von unbefugter Seite ausgeführte Veränderungen
an der Hausanschlussleitung beseitigen zu lassen. Diese Arbeiten gehen
zu Lasten des Kunden. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
Für die Arbeit an der Hausanschlussleitung gelten die "Verdingungsord-
nung für Bauleistungen" (VOB, Teil B), sonstige einschlägige DIN-
Vorschriften und andere anerkannte technische Regeln."
Aufgrund der Liquidation der M.
GmbH (im Folgenden M. GmbH i.L.) übernahm die aus diesem
Anlass gegründete Klägerin ab dem 1. August 1997 die Wasserversorgung.
Deren Ergänzende Bedingungen zu der AVBWasserV lauten auszugsweise:
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"6. Zu § 10 – Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnet-
zes mit der Kundenanlage. Für nach dem 3.10.1990 errichtete bzw. der
M. übertragene Hausanschlüsse beginnt der Hausanchluss mit
der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptab-
sperrvorrichtung, die sich unmittelbar vor dem Hauswasserzähler befin-
det.
(2) Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der ersten Absperrvor-
richtung der Wasserzählanlage. Der Hausanschluss ist Eigentum der
M. . Zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder
Abtrennung hat sich der Anschlussnehmer der M. zu bedienen.
(3) Abweichend von dieser Regelung gilt für am 3.10.1990 vorhandene
Hausanschlussleitungen die bisherige Eigentumstrennung an der Grund-
stücksgrenze entsprechend den Wasserversorgungsbedingungen vom
26.01.1978 weiter.
(4) Wird ein Hausanschluss, der Eigentum des Kunden ist, vollständig
ausgewechselt oder Teile davon instand gesetzt, werden die dafür erfor-
derlichen Mittel durch die M. bereitgestellt, soweit der Hausan-
schluss in einem öffentlichen Grundstück liegt. Darüber hinaus gehende
Teillängen werden dem Anschlussnehmer gemäß den Allgemeinen
Preisregelungen der M. berechnet.
…"
Mitte des Jahres 2005 trat im Kellerbereich des Wohnblocks in der Stra-
ße der Z. Hauseingang Nr. 9 aus der Abzweigleitung, die von der dort
verlegten Hauptleitung zu den Anschlussräumen des Wohnblocks in der Straße
der B. mit den Hauseingängen 13 bis 16 führt, Wasser aus. Die Be-
klagte meldete der Klägerin den Leitungsschaden und forderte sie zu dessen
Behebung auf. Dem kam die Klägerin trotz unterschiedlicher Auffassungen der
Parteien zur Frage des Eigentums an den Leitungen und zur Frage der Kosten-
tragung nach. Da eine Ausbesserung der schadhaften Stahlleitung nicht mög-
lich war, ersetzte sie die Klägerin durch eine 35 m lange neue Kunststoffleitung.
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Dafür stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 13. Dezember 2005 insge-
samt 1.275,36 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
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Dieser Betrag nebst Verzugszinsen ist Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landge-
richt zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen
für die Reparatur der Trinkwasserleitung in dem Verbindungsstück zwischen
der Leitung im Kollektorenschacht und dem Wasserzähler im Keller.
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Ein werkvertraglicher Anspruch sei nicht geltend gemacht und käme aus
den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch nicht in Be-
tracht. Es bestehe aber auch kein vertraglicher Anspruch aus dem Versor-
gungsvertrag und den dabei einbezogenen Vertragsbedingungen der Klägerin.
Nach der für die Kostenerstattung bei Reparaturen am Hausanschluss maßgeb-
lichen Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV habe die Klägerin die Repa-
raturkosten vielmehr selbst zu tragen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV
gehörten Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsun-
ternehmens und stünden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen
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Eigentum. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV würden Hausanschlüsse
– ohne dass dies von der dinglichen Rechtslage abhängig wäre – von dem
Wasserversorgungsunternehmen unterhalten und repariert. Nach § 10 Abs. 4
AVBWasserV könne das Wasserversorgungsunternehmen nur in zwei aus-
drücklich genannten, hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen Kostenerstat-
tung verlangen. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin enthielten
zwar in Ziffer 6 Abs. 3 eine abweichende Regelung zur Rechtslage für am
3. Oktober 1990 bereits vorhandene Anlagen sowie in Ziffer 6 Abs. 4 eine über
§ 10 Abs. 4 AVBWasserV hinausgehende Kostentragungspflicht des Kunden.
Vorliegend sei jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen
dieser beiden Bestimmungen vorlägen. Sie wichen zum Nachteil der Beklagten
von der Regelung in § 10 Abs. 6 AVBWasserV ab, ohne dass die danach erfor-
derlichen Voraussetzungen vorlägen oder ein Fall des § 1 Abs. 3 AVBWasserV
gegeben sei. Vielfach werde § 10 Abs. 6 AVBWasserV so verstanden, dass
damit über die Einbeziehung im Wege Ergänzender Vertragsbedingungen auch
von § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV abweichende Regelungen der Wasserver-
sorgungsbedingungen 1978 der DDR fortgelten würden. § 10 Abs. 6 AVBWas-
serV ermögliche jedoch allenfalls eine Modifikation zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der AVBWasserV am 3. Oktober 1990 nach Maßgabe der Anlage I Kapitel
V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages, nicht aber die zeit-
lich nachfolgende Änderung eines seit dem 3. Oktober 1990 allein auf der
Grundlage der AVBWasserV bestehenden Vertragsverhältnisses durch die erst
später erfolgende Einbeziehung Ergänzender Vertragsbestimmungen. So liege
der Fall hier. Die Klägerin sei erst im Jahr 1997 in ein zuvor zwischen der
M. GmbH i.L. und der Beklagten bestehendes Vertragsverhältnis einge-
treten. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der M. GmbH i.L. sähen
zwar in Ziffer 6 Abs. 6 ebenfalls eine Abweichung von § 10 AVBWasserV vor,
enthielten aber sowohl inhaltlich teilweise abweichende Regelungen zum Ei-
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gentum an Teilen der Leitungsanlage als auch eine andere Regelung für die
Ausführung von Reparaturen an Hausanschlüssen im Eigentum von Kunden.
Vor allem hätten sie frühestens ab dem 1. Januar 1992, mithin noch nicht am
3. Oktober 1990 gegolten, so dass schon insoweit eine nachträgliche Modifika-
tion vorliege. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 5 AVBWas-
serV, wonach die Teile des Hausanschlusses, die nach § 10 Abs. 6 AVBWas-
serV im Eigentum des Kunden stünden und zu deren Unterhaltung er verpflich-
tet sei, als Kundenanlagen gelten würden. Die Unterhaltungspflicht des Kunden
sei dabei tatbestandliche Voraussetzung, nicht aber Rechtsfolge.
Die Klägerin habe auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Sie habe die Reparatur nicht ohne rechtlichen
Grund durchgeführt, sondern sei dazu nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV
verpflichtet gewesen. Da sie aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein ei-
genes Geschäft ausgeführt habe, habe die Klägerin auch keinen Anspruch aus
dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB. Auf
die dingliche Rechtslage hinsichtlich des beschädigten Leitungsteils komme es
nicht entscheidend an. Angesichts der differenzierten Regelung in § 10 Abs. 3
und 4 AVBWasserV zur Kostentragung bei Arbeiten an Hausanschlüssen sei
der Auffassung der Klägerin, dass unabhängig davon stets der Eigentümer für
die Reparaturkosten einzustehen habe, nicht zu folgen.
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II.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist
daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Kläge-
rin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der der Hö-
he nach unstreitigen Kosten von 1.275,36 € für die Erneuerung der schadhaften
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Abzweigleitung, die von der im Keller des Wohnblocks in der Straße der
Z. 9 in S. verlegten Hauptwasserleitung zu den Anschlussräumen
des Wohnblocks in der Straße der B. 13 bis 16 führt, verneint. Der Se-
nat schließt sich der eingehenden und insgesamt überzeugenden Begründung
des Berufungsgerichts an. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:
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1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht keinen werkver-
traglichen Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB angenom-
men hat. Die Klägerin selbst hat einen solchen Anspruch in der Berufungsin-
stanz nicht mehr geltend gemacht, nachdem das Amtsgericht zu Recht das Zu-
standekommen eines Werkvertrages angesichts des Streits der Parteien über
die Kostentragung für die von der Beklagten verlangte Instandsetzung der
schadhaften Wasserleitung nicht hat feststellen können.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, dass sich der streitige Anspruch auch nicht aus dem Versor-
gungsvertrag der Parteien in Verbindung mit den Bestimmungen der AVBWas-
serV sowie den Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin und der M.
GmbH i.L. hierzu ergibt, sondern dass die Klägerin die streitigen Reparaturkos-
ten vielmehr nach der Regelung des § 10 Abs. 3 und 4 AVBWasserV selbst zu
tragen hat.
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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von
der Klägerin reparierte Wasserleitung Teil des Hausanschlusses der Beklagten
ist. Der Hausanschluss besteht nach § 10 Abs. 1 AVBWasserV aus der Verbin-
dung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage; er beginnt an der Abzweig-
stelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Zwi-
schen diesen beiden Punkten befindet sich die von der Klägerin reparierte Lei-
tung in den Wohnblocks der Beklagten.
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b) Die Klägerin war nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV zur Instand-
setzung der schadhaften Leitung verpflichtet, ohne dass sie die Kosten hierfür
von der Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV ersetzt verlangen kann.
Nach der erstgenannten Vorschrift werden Hausanschlüsse ausschließlich von
dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geän-
dert, abgetrennt und beseitigt. Dies beruht darauf, dass Hausanschlüsse nach
der zwingenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV, unabhängig
von der Eigentumslage, immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversor-
gungsunternehmens gehören (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Was-
serversorgung, AVBWasserV § 10 Rdnr. 2; Morell, AVBWasserV, § 10 Abs. 3
Anm. b). Gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunter-
nehmen nur berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der Kosten für die
Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausan-
schlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage
des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veran-
lasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Un-
terhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus. Sie umfasst nur die erst-
malige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung
des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Re-
paraturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von
Teilen des Hausanschlusses. Erneuerungskosten können nur über den Was-
serpreis an die Kunden weitergegeben werden (Senatsurteil vom 28. Februar
2007 – VIII ZR 156/06, ZNER 2007, 172, unter II 1, m.w.N.).
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c) Aus § 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit den Ergänzenden
Bedingungen der Klägerin und der M. GmbH i.L. ergibt sich nichts ande-
res.
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aa) § 10 Abs. 6 AVBWasserV gilt hier nicht unmittelbar. Nach dieser Vor-
schrift können allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich des Eigen-
tums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung,
Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von Ab-
satz 3 abweichen, nach Inkrafttreten der AVBWasserV beibehalten werden.
Gemeint ist insoweit das ursprüngliche Inkrafttreten der AVBWasserV, das ge-
mäß § 37 Abs. 1 AVBWasserV am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt
galt die AVBWasserV für die Wasserversorgung der in der DDR belegenen
Wohnbauten der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch nicht.
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§ 10 Abs. 6 AVBWasserV findet jedoch entsprechende Anwendung.
Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist die AVBWasserV im
Beitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass abwei-
chend von § 10 Abs. 4 (gemeint ist, wie der Vergleich mit Nr. 14 Buchst. c,
Nr. 15 Buchst. c und Nr. 17 Buchst. b zeigt, ersichtlich § 10 Abs. 3; ebenso
OLG Naumburg, VersR 1999, 1548, 1549) das am Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts, dem 3. Oktober 1990, bestehende Eigentum eines Kunden an ei-
nem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, be-
stehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunter-
nehmen überträgt. Damit gilt zwar für das Beitrittsgebiet hinsichtlich des Eigen-
tums an Hausanschlüssen von Gesetzes wegen, was § 10 Abs. 6 AVBWasserV
erst durch Regelung in ergänzenden Versorgungsbedingungen ermöglicht. Hin-
sichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung,
Abtrennung und Beseitigung der Hausanschlüsse sieht die angeführte Bestim-
mung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der
DDR geltenden Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den An-
schluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und
für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser – Wasserversor-
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gungsbedingungen – vom 26. Januar 1978 (GBl. DDR I S. 89) vor, nach deren
§ 4 Abs. 4 etwa – anders als nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV – Betrieb
und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen. Da in
dieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten der AVBWasserV in den neuen Bundes-
ländern am 3. Oktober 1990 die gleiche Situation besteht wie nach dem Inkraft-
treten dieser Verordnung in den alten Bundesländern am 1. April 1980, ist es
gerechtfertigt, § 10 Abs. 6 AVBWasserV insoweit entsprechend anzuwenden
und damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der Wasserversor-
gungsbedingungen der DDR durch Übernahme in ergänzende Versorgungsbe-
dingungen zur AVBWasserV zu ermöglichen (vgl. AG Leipzig, R + S 2000, 12,
13; Seifert, R + S 1994, 5, 7; Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV Einführung
Rdnr. 251, § 10 Rdnr. 7; Morell, aaO, § 10 Abs. 6 Anm. b).
bb) Unter Berücksichtigung der zitierten Maßgabe in Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages steht zwar
der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Arbeiterwohnungsgenossenschaft,
die die Wohnblocks im Jahr 1979 errichtet und dabei den Hausanschluss auf
eigene Kosten erstellt hat, an diesem das Eigentum zu, das sie auch nicht auf
die Klägerin übertragen hat. Es fehlt jedoch auf Seiten der Klägerin an einer
wirksamen Regelung durch ergänzende Versorgungsbedingungen, durch die in
entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 6 AVBWasserV die Regelung des
§ 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR, wonach Betrieb und
Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen, beibehalten
worden ist. Ohne eine solche Regelung ist der Eigentümer des Hausanschlus-
ses nicht verpflichtet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen
nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV obliegenden Instandsetzung zu erstatten
(aA ohne Begründung AG Güstrow, R + S 2002, 6).
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(1) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war als Eigentümerin der von
ihr errichteten Wohnblöcke Eigentümerin der in Rede stehenden Leitung. Ge-
mäß § 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR
endete die Öffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftli-
chen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen – wie hier – in
den Fundamenten beziehungsweise Kellern der Gebäude verlegt waren, an der
Außenkante der Gebäude. Von diesem Punkt an waren die Leitungen Eigentum
der Wohnungsgenossenschaft (§ 18 Abs. 1 ZGB-DDR), da das Eigentum am
Gebäude wesentliche Bestandteile wie die Leitungen umfasste (§ 467 ZGB-
DDR). Die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen einschließlich ihres nicht
öffentlichen Teils oblag zwar dem Versorgungsträger; diesem waren aber – wie
gemäß der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin auch im vorlie-
genden Fall geschehen – nach § 4 Abs. 1 der Wasserversorgungsbedingungen
der DDR die Kosten für den nichtöffentlichen Teil zu erstatten (vgl. hierzu auch
OLG Naumburg, aaO, 1549 f.).
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(2) Die Regelung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen
der DDR ist durch Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen
der Klägerin allein nicht wirksam beibehalten worden. Danach werden bei Aus-
wechslung eines im Eigentum des Kunden stehenden Hausanschlusses Teil-
längen, die nicht in einem öffentlichen Grundstück liegen, dem Anschlussneh-
mer gemäß den Allgemeinen Preisregelungen der Klägerin berechnet. Es kann
dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zumindest im Ergebnis der Rege-
lung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR entspricht.
Jedenfalls besteht sie frühestens seit Mitte des Jahres 1997, als die aus Anlass
der Liquidation der M. GmbH i.L. gegründete Klägerin an deren Stelle die
Wasserversorgung übernommen hat. Das reicht nicht aus. Die Vorschrift des
§ 10 AVBWasserV ermöglicht lediglich eine Beibehaltung bestehender Rege-
lungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV, das heißt hier am
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3. Oktober 1990, hingegen nicht die spätere Einführung neuer Regelungen oder
die Wiedereinführung bereits aufgehobener Regelungen. Das folgt nicht nur aus
dem Wortlaut der Vorschrift ("bestehende allgemeine Versorgungsbedingun-
gen", "Regelungen … nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten"), son-
dern auch aus ihrem Zweck, nicht in bestehende Eigentumsverhältnisse ein-
zugreifen und nicht seit Jahrzehnten geübte und bewährte Verfahren hinsicht-
lich der Eigentumsverhältnisse an Hausanschlüssen und der Folgen daraus zu
ändern (BR-Drucks. 196/80 (Beschluss) S. 4 f. unter 5 b).
Danach könnte sich die Klägerin allenfalls dann mit Erfolg auf Nr. 6
Abs. 4 Satz 2 ihrer Ergänzenden Vertragsbedingungen berufen, wenn bereits
die Vertragsbestimmungen der M. GmbH i.L. eine wirksame Regelung
enthalten hätten, durch die § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der
DDR zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV
am 3. Oktober 2003 beibehalten worden wäre, mithin Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der
Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin diese Regelung lediglich fort-
führen würde. Das ist nicht der Fall. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ange-
sichts dessen, dass die Wasserversorgungsbedingungen der DDR am
3. Oktober 1990 außer Kraft getreten, die Vertragsbestimmungen der M.
GmbH i.L. aber erst am 1. Januar 1992 und damit rund 15 Monate später in
Kraft getreten sind, im Sinne des § 10 Abs. 6 AVBWasserV noch von der Bei-
behaltung einer bestehenden Regelung ausgegangen werden kann. Selbst
wenn dies wegen der Übergangsschwierigkeiten nach dem Beitritt der neuen
Bundesländer anzunehmen sein sollte, fehlt es in den Vertragsbestimmungen
der M. GmbH i.L. jedenfalls an einer Regelung, durch die § 4 Abs. 4 der
Wasserversorgungsbedingungen der DDR in dem hier gegebenen Fall des § 2
Abs. 3 Buchst. c Satz 2 dieser Bedingungen beibehalten worden ist. Die inso-
weit allein in Betracht kommende Regelung in Nr. 6 Abs. 6 Satz 4 sieht nur die
Verpflichtung des Kunden vor, Schäden an der Wasserversorgungsanlage "ab
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Grundstücksgrenze" zu beseitigen. Dadurch ist die in § 4 Abs. 4 der Wasser-
versorgungsbedingungen geregelte Verpflichtung des Eigentümers zur Instand-
haltung der Anschlussleitungen lediglich für den Regelfall des § 2 Abs. 3
Buchst. a der Wasserversorgungsbedingungen der DDR übernommen worden,
dass die Öffentlichkeit der Anlagen an der Grundstücksgrenze endet, hingegen
nicht für den hier in Rede stehenden Sonderfall des § 2 Abs. 3 Buchst. c Satz 2,
dass die Öffentlichkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossenschaftli-
chen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen in den Funda-
menten beziehungsweise Kellern der Gebäude verlegt sind, an der Außenkante
der Gebäude endet.
d) Aus § 12 Abs. 5 AVBWasserV, wonach die Teile des Hausanschlus-
ses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu
deren Unterhaltung er verpflichtet ist, Bestandteile der Kundenanlage sind, für
deren ordnungsgemäße Errichtung, Änderung und Unterhaltung nach § 12
Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV der Anschlussnehmer verantwortlich ist, ergibt sich
ebenfalls nichts anderes. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beklagte nicht zur
Unterhaltung des Hausanschlusses verpflichtet.
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3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen bereicherungsrechtli-
chen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil sie
die Instandsetzung der schadhaften Leitung nicht ohne rechtlichen Grund durch-
geführt hat, sondern hierzu nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV verpflichtet
war. Da die Klägerin aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein eigenes Ge-
schäft ausgeführt hat, scheidet schließlich gemäß der zutreffenden An-
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sicht des Berufungsgerichts auch ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichts-
punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB aus.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 C 191/06 -
LG Dessau, Entscheidung vom 14.12.2006 - 7 S 174/06 -