Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2010

OVG NRW (kläger, gutachten, berufsunfähigkeit, gutachter, innere medizin, bezug, untersuchung, ablatio retinae, satzung, tätigkeit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2827/07
Datum:
23.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 2827/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2763/06
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 27. Mai 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1986 Mitglied des
beklagten Versorgungswerkes. Seine zahnärztliche Tätigkeit stellte er zum 1. April 2002
ein.
2
Unter dem 8. Oktober 2002 beantragte er beim Beklagten unter Beifügung eines
Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin U. vom 20. Oktober 2002 sowie eines
handschriftlich ausgefüllten Formulargutachtens für die Schweizerische Rentenanstalt
vom 14. Juni 2002 die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Beklagte
beauftragte daraufhin den Facharzt für Innere Medizin Dr. L. , E2. , mit der
Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme. Die von Dr. L. unter dem 24. April
2003 erstellte fachinternistische Beurteilung kam zu dem Ergebnis: Beim Kläger liege
eine genetisch bedingte, behandlungsbedürftige Hämochromatose mit
Folgeerkrankungen vor. Die Erkrankung habe z.Zt. eine Stabilisierung erfahren. Eine
Prognose könne aber noch nicht verbindlich abgegeben werden. Es sei nicht absehbar,
3
wie sich die Leberfibrose sowie das Gelenkleiden entwickeln würden. Der Kläger sei
sicher seit Jahresmitte 2002 und während der kommenden zwei Jahre als
erwerbsunfähig anzusehen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben
vom 14. Mai 2003 mit, dass der Verwaltungsausschuss der antragsgemäßen
Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente zugestimmt habe. Allerdings habe nach
Ablauf von 2 Jahren eine Nachuntersuchung zu erfolgen, in der das Fortbestehen der
Berufsunfähigkeit überprüft werde. Mit Bescheid vom 4. Juni 2003 bewilligte der
Beklagte dem Kläger sodann eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. November 2002.
Unter dem 4. April 2005 beauftragte der Beklagte den Facharzt für Innere Medizin Dr.
L. mit einer Nachbegutachtung. In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Mai
2005, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, führte er u.a. aus: Bei dem Kläger
ließen sich folgende Diagnosen stellen: Hämochromatose, am Untersuchungstag nicht
behandlungsbedürftig, Hämochromatose-induzierte Arthropathie, Hypogonadismus,
erektile Dysfunktion, Hypercholesterinämie, Mitralinsuffizienz I°, depressive
Belastungsreaktion. Die ausgeprägte symptomatische Arthropathie sei nicht reversibel,
sondern eher fortschreitend mit der Folge, dass der Kläger auf Dauer nicht zur
Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten in der Lage sei. Dabei sei
mitverursachend eine depressive Belastungsstörung, die fachseitig ergänzend abgeklärt
werden solle.
4
Nach einer Bewertung des Gutachtens Dr. L. durch den Internisten Dr. S. , E1.
, rief der Beklagte die dreigliedrige Kommission nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 4 der
Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer vom 27. November 2004 –
SVZN – an. Dessen Vorsitzender veranlasste die weitere Begutachtung des Klägers
durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. , E. , den Internisten Dr.
S. sowie den Arzt für Orthopädie Dr. W. , S1. . Die Gutachterin Dr. M. stellte
zusammenfassend fest, dass auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet
keine Leiden vorhanden seien, die den Kläger an einer vollschichtigen Ausübung des
zahnärztlichen Berufes hindern könnten. Der Gutachter Dr. S. verneinte eine
Berufsunfähigkeit des Klägers aus internistischer Sicht. Die Hämochromatose sei
ausreichend, wenn auch nicht ideal therapiert. Hinsichtlich der Gelenke seien aus
internistischer Sicht keine Auffälligkeiten feststellbar. Die Leistungsfähigkeit des Klägers
liege im Normbereich. Der Gutachter Dr. W. konnte keine Zeichen für eine aktivierte
Arthrose als sekundäre Folge einer Hämochromatose finden. Nach gesicherten
Erkenntnissen des orthopädischen Fachgebietes bestehe kein eindeutiger
Zusammenhang zwischen den beim Kläger festgestellten röntgenmorphologischen
Veränderungen und hiervon ausgehenden Funktionsstörungen. Der klinische Befund
habe beim Kläger keine Hinweise auf aktuell bestehende wesentliche
Funktionsstörungen des Bewegungsapparates oder Befunde, die bei höhergradigen,
länger anhaltenden oder chronischen Funktionsstörungen und
Belastbarkeitsminderungen regelhaft werden könnten, ergeben. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Gutachten wird auf die Gutachten Dr. M. vom 16. August 2005, Dr.
S. vom 14. September 2005 und Dr. W. vom 2. November 2005 Bezug genommen.
5
Nach Vorlage der Gutachten stellte die dreigliedrige Kommission, bestehend aus dem
Zahnarzt Dr. Dr. T. , E. , Dr. S. und Dr. W. , in ihrer Sitzung am 8. Dezember
2005 fest, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht (mehr) vorliege.
Daraufhin beschloss der Verwaltungsausschuss des beklagten Versorgungswerkes in
seiner Sitzung am 21. Dezember 2005 die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente. Mit
Bescheid vom 22. Dezember 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der
6
Verwaltungsausschuss beschlossen habe, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr
vorliege und die Voraussetzungen für die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente nicht
mehr gegeben seien. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente werde mit sofortiger
Wirkung eingestellt. Zur Begründung war ausgeführt: Bei der von vornherein
vorgesehenen und jetzt durchgeführten Nachuntersuchung hätten die beauftragten
Gutachter das Bestehen einer dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des
beklagten Versorgungswerkes nicht bestätigen können.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung weiterer
Stellungnahmen des Internisten Dr. S. vom 1. März 2006 und 11. April 2006 mit
Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurück.
7
Zur Begründung der am 3. Juni 2006 erhobenen Klage führte der Kläger aus: Er sei
weiterhin berufsunfähig. Er leide unter einer Hämochromatose, die sehr selten und
schwer diagnostizierbar sei. Die herangezogenen Gutachter hätten das Krankheitsbild
nicht zutreffend erkannt.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben und dem Kläger
über den 31. Dezember 2005 hinaus Rente zu gewähren.
10
Der Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Der Beklagte machte geltend: Die Renteneinstellung sei auf der Grundlage von § 9 Abs.
4 SVZN zu Recht erfolgt, da eine Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei.
Sowohl aus internistischer als auch aus orthopädischer wie auch aus psychiatrisch-
neurologischer Sicht lägen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vor, die eine
zahnärztliche Tätigkeit ausschließen würden. Die Bewilligung der
Berufsunfähigkeitsrente sei unter der Auflage der Nachbegutachtung erfolgt. Der
Widerruf einer solchen Rentenbewilligung sei daher ermessensfehlerfrei, wenn die
Nachbegutachtung – wie hier – den Wegfall der Rentenbewilligungsvoraussetzungen
ergeben habe.
13
Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. August 2007, auf dessen Entscheidungsgründe
Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom
22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006
aufgehoben. Es hat u.a. ausgeführt: Es bedürfe keiner Beurteilung, ob der Kläger
weiterhin Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente habe. Selbst wenn dies nicht der
Fall sei, leide der Bescheid an einem im gerichtlichen Verfahren irreparablen Fehler.
Der Beklagte habe das ihm durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen
nicht ausgeübt.
14
Mit der antragsgemäß zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das
erstinstanzliche Urteil. Er trägt vor: Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2006 wieder zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Lage. Nach den im Rahmen der
Nachuntersuchung gewonnenen Erkenntnissen lägen sowohl aus internistischer als
auch aus orthopädischer wie auch aus psychiatrisch-neurologischer Sicht keine
15
erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN vor.
Nach § 9 Abs. 4 SVZN sei die Rentenzahlung mit Feststellung des Wegfalls der
Voraussetzungen für die Rentengewährung einzustellen. Diese Vorgabe lege die
Ausübung des Ermessens des Beklagten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW
tendenziell dahingehend fest, dass nur die Einstellung der Rente der gesetzlichen
Intention entspreche. Gründe für eine abweichende Entscheidung habe der Kläger
weder dargelegt, noch seien diese erkennbar. Eine Entscheidung im Sinne der
satzungsrechtlichen Intention habe auch keiner gesonderten Begründung im Rahmen
der Ermessensausübung bedurft.
Der Beklagte beantragt,
16
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
17
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Er führt weiter aus: Die Rentenbewilligung sei nicht wirksam widerrufen worden. Der
Beklagte habe sein durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumtes Ermessen nicht
ausgeübt. Die fehlende Ermessensausübung könne er im gerichtlichen Verfahren nicht
mehr nachholen. Die Satzung erlaube dem Beklagten nicht, auf die in § 49 Abs. 2
VwVfG NRW vorgeschriebene Ermessensbetätigung zu verzichten. Die
Satzungsautonomie legitimiere nicht das Aushebeln gesetzlicher Schutzrechte des
Bürgers. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null aufgrund eines
selbstgesetzten Rechtes sei nicht haltbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Berufsunfähigkeitsrente seien zudem nicht entfallen. Das Gutachten Dr. L.
bestätige eine bestehende Berufsunfähigkeit. Das im Ergebnis gegenteilige Gutachten
Dr. S. sei wertlos. Der Gutachter habe die Krankheit bzw. deren Symptome nicht
gekannt bzw. fehlerhaft eingeordnet. So habe der Gutachter Dr. S. nach entzündlichen
Prozessen gesucht, um die Erkrankung des Klägers an Hämochromatose zu belegen.
Diese Vorgehensweise sei fehlerhaft, weil die Hämochromatose keine rheumatische
Erkrankung sei und somit auch ein entzündlicher Prozess nicht vorliegen könne. Es
könne dahinstehen, ob die übrigen Erkrankungen bei isolierter Betrachtung
möglicherweise keine Berufsunfähigkeit begründen würden. In ihrem Zusammenwirken
beeinträchtigten sie seinen Gesundheitszustand dermaßen, dass die weitere Ausübung
des zahnärztlichen Berufs ausgeschlossen sei. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend
ermittelt worden, da eine gutachtliche Gesamtbeurteilung bisher nicht stattgefunden
habe. Allein das Gutachten Dr. L. könne als Entscheidungsgrundlage herangezogen
werden. Dieses gebe seinen Gesundheitszustand zutreffend wieder. Die im Gutachten
vom 15. Mai 2005 festgestellten Beeinträchtigungen wie z.B. Handsteifigkeit, krankhafte
Ermüdbarkeit, Gelenkbeschwerden, Kreislaufbeschwerden, Schwächeanfälle schlössen
eine zahnärztliche Tätigkeit aus. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie ein
Zahnarzt bei vorliegender Handsteifigkeit seinen Beruf ausüben können solle. Die
anderen Gutachten zeichneten sich durch eine sehr ausgeprägt selektive
Wahrnehmung aus. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern eher
verschlechtert. So sei eine schwere kardiale Symptomatik bei Zustand nach
Mitralklappenrekonstruktion hinzugekommen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
21
Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser
zur mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung auf die Folgen des
Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
23
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
24
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2006 aufgehoben. Die
Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25
1. Die verfügte Zahlungseinstellung der Berufsunfähigkeitsrente findet ihre
Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juni
2003 hat sich kraft Satzungsrechts auf andere Weise erledigt (a), weil die
Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs entfallen waren (b).
26
a) Für die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Einstellung der "Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente" mit sofortiger Wirkung wegen des Wegfalls der
"Voraussetzungen für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente" bedurfte es keiner
Aufhebung des unbefristeten Rentenbewilligungsbescheides vom 4. Juni 2003 durch
einen Widerrufsbescheid, nachdem der Beklagte im selben Bescheid die Feststellung
getroffen hatte, dass eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vorlegen habe.
Denn der Bewilligungsbescheid vom 4. Juni 2003 ist nicht mehr Grundlage für die
Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger. Er hat sich im Sinne von § 43 Abs.
2 VwVfG NRW auf andere Weise erledigt.
27
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit
er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf
oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung in anderer Weise tritt bei kraft
Gesetzes auflösend bedingten Verwaltungsakten mit dem Eintritt der Bedingung ein.
28
Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 2008, § 43 Rdn. 207.
29
So liegt es hier. Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN werden die Versorgungsleistungen bis
zum Ende des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen des
Versorgungsanspruchs entfallen. Bei dieser Satzungsregelung handelt es sich um eine
Vorschrift, durch die Bewilligungsbescheide des Beklagten kraft Satzungsrechts einer
auflösenden Bedingung unterworfen werden, ohne dass diese Rechtsfolgenanordnung
ausdrücklich selbst in den jeweiligen Bewilligungsbescheid hätte aufgenommen werden
müssen. Zwar spricht § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN anders als beispielsweise § 51 Abs. 1 Hs.
1 AufenthG oder § 30 Abs. 1 und 2 WoGG nicht vom Erlöschen bzw. Unwirksamwerden
des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, auf dem die Zahlung beruht, wenn die im
Gesetz genannte Bedingung eingetreten ist. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend
an. Die Rechtsfolgenanordnung des § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN ("Die
Versorgungsleistungen werden bis zum Ende des Monats gewährt,...") greift über die
bloße materiell-rechtliche Frage nach den Voraussetzungen für ein Entfallen des
Versorgungsanspruchs hinaus und nimmt die verwaltungsverfahrensmäßige
30
Umsetzung dieses Tatbestandes in Bezug auf den der Leistungsgewährung zugrunde
liegenden Rentenbewilligungsbescheid selbst in den Blick. Die Vorschrift regelt explizit
die Dauer der Leistungsgewährung. Diese richtet sich nach dem Zeitpunkt des
Entfallens des Versorgungsanspruchs. § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN enthält keine Regelung,
unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch entfällt, sondern verweist
insoweit auf die materiell-rechtlichen Vorschriften für die einzelnen Rentenarten. So
entfällt der Anspruch auf Altersrente mit dem Tod des Mitglieds (§§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1
SVZN), die Witwen- und Witwerrenten beispielsweise mit der Wiederverheiratung (§ 13
Abs. 3 SVZN), die Waisenrente mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. im Falle
der Berufsausbildung mit der Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 14 Abs. 2 Satz 3
SVZN), die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Wegfall der Berufsunfähigkeit und einer
hierauf gerichteten Feststellung (§§ 9 Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN). Die
tatbestandliche Anknüpfung des § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN an die materiellen
satzungsrechtlichen Regelungen über den Anspruchsfortfall verdeutlicht seine Funktion.
Sie legt für den Fall des Anspruchsfortfalls das Ende des Zeitraums der
Leistungsgewährung verbindlich fest. Die Deutung des § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN als eine
Vorschrift, durch die kraft Gesetzes die Rentenbewilligungsbescheide des Beklagten
auflösend bedingt sind, wird ferner durch den Umstand untermauert, dass sie dem
Beklagten hinsichtlich des Zeitraumes der Rentengewährung keinen Spielraum mehr
lässt, der durch eine Ermessensentscheidung in einem Widerrufsbescheid ausgefüllt
werden könnte. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des
Versorgungsleistungsberechtigten einerseits und des beklagten Versorgungswerkes
andererseits im Falle des Fortfalls der Anspruchsvoraussetzungen nimmt § 9 Abs. 4
Satz 3 SVZN selbst vor.
Entgegen der Annahme des Klägers steht eine satzungsrechtliche Regelung, die den
Rentenbewilligungsbescheid kraft Gesetzes auflösend bedingt, nicht im Widerspruch zu
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Denn die vorgenannte Vorschrift ist nur
anwendbar, wenn der Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt
auch für den Fall einer etwaigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Geltung
beansprucht, bis er durch einen gegenteiligen Akt aufgehoben oder ersetzt worden ist.
31
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, 2010, § 49, Rdn. 41.
32
So liegt es hier wegen § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN aber nicht.
33
§ 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN im hier verstandenen Sinn ist auch sonst mit höherrangigem
Recht vereinbar.
34
Gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 HeilBerG hat die
Versorgungseinrichtung den Umfang der Versorgungsleistungen durch Satzung näher
zu regeln. Es liegt im Rahmen der dem beklagten Versorgungswerk eingeräumten
Satzungsautonomie, nicht nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das
Entstehen bzw. den Fortfall des Rentenanspruchs zu bestimmen, sondern auch die
Rechtsfolgen in Bezug auf den Zeitraum der Leistungsgewährung für den Fall des
Fortfalls des Rentenanspruchs festzulegen.
35
Die Satzungsregelung ist verhältnismäßig. Sie ist zunächst geeignet, erforderlich und
angemessen, dem Interesse der versicherten Solidargemeinschaft Rechnung zur
tragen, bei angemessenen Beiträgen eine überdurchschnittliche Versorgung für die
Mitglieder und ihre Angehörigen in den Wechselfällen des Lebens zu gewährleisten.
36
Die Berufsunfähigkeitsrente dient als solidarische Absicherung allein dem Zweck der
Existenzsicherung des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, das wegen
Berufsunfähigkeit an einer auskömmlichen ärztlichen Tätigkeit gehindert ist. Dieser
Zweck würde zu Lasten der Solidargemeinschaft verfehlt, wenn die
Versorgungsleistung auch dann noch erbracht würde, wenn das Mitglied nach
Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit selbst wieder für seine Existenzsicherung
sorgen könnte. § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
vereinbar. Die Satzung legt den Umfang und den Zeitraum der Leistungsgewährung im
Voraus abschließend fest. Angesichts der satzungsrechtlichen Ausgestaltung der
Berufsunfähigkeitsrente kann ein Mitglied des beklagten Versorgungswerkes von
vornherein nicht darauf vertrauen, weitere Rentenzahlungen zu erhalten, wenn es nicht
mehr krankheitsbedingt an der Ausübung des zahnärztlichen Berufs zur
Existenzsicherung gehindert ist.
b) Die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs sind entfallen.
37
aa) Allerdings genügt bei einer bewilligten Berufsunfähigkeitsrente hierfür nicht allein
der Umstand, dass der Kläger nicht mehr berufsunfähig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
SVZN ist. Die Gebote der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes
verlangen, dass der Wegfall der Berufsunfähigkeit formal und rechtsmittelfähig
festgestellt wird. Für die Fälligkeit der Berufsunfähigkeitsrente sieht § 9 Abs. 4 Satz 2
SVZN vor, dass neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1
Satz 1 SVZN die "Berufsunfähigkeit festgestellt ist". Für den Wegfall der
Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs wegen Berufsunfähigkeit kann nichts
anderes gelten. Die (bescheidmäßig) zu treffende Feststellung einer nicht mehr
bestehenden Berufsunfähigkeit ist der "actus contrarius" zu der in der
Rentenbewilligung liegenden Feststellung der Berufsunfähigkeit. Diese Voraussetzung
ist hier gegeben. In dem angegriffenen Bescheid ist der Wegfall der Berufsunfähigkeit
des Klägers ausdrücklich festgestellt worden.
38
bb) Der Kläger war nicht (mehr) berufsunfähig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN sind
Mitglieder berufsunfähig, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, im Rahmen
der Ausübung der Zahnheilkunde die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis
gegründete Feststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu
treffen oder dauernd unfähig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kiefererkrankungen durchzuführen. Für die Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klägers
ist abzustellen auf die Situation im Zeitpunkt der verfügten Renteneinstellung zum Ende
Dezember 2005.
39
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger im relevanten Zeitpunkt nicht
(mehr) berufsunfähig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN war.
40
Der Senat folgt den gutachtlichen Stellungnahmen Dr. S. vom 6. Juli 2005 und 14.
September 2005, Dr. M1. vom 16. August 2005 und Dr. W. vom 2. November 2005,
auf deren beabsichtigte Verwertung der Senat ausdrücklich hingewiesen hat.
41
Das vorliegende fachpsychiatrische Gutachten Dr. M. vom 16. August 2005 gelangt
zu dem Ergebnis, dass auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet keine
Leiden vorlägen, die den Kläger an einer vollschichtigen Ausübung des zahnärztlichen
Berufes hinderten. So hat die neurologische Untersuchung einen regelrechten
42
Hirnnerven-, senso-motorischen, Reflex- und koordinativen Status nach zentralem und
spinal-radiculärem Verteilungsmuster ergeben. Die neurophysiologischen Parameter
(EEG, SEP, Neurographie N. radialis/N.medianus) sind regelrecht. Für die subjektive
Angabe sensibler und feinmotorischer Störungen hat sich kein neurologisch-
neurophysiologisches Korrelat gefunden. Es konnte zwar eine ausgeprägte
Somatisierungsstörung, aber keine Depression festgestellt werden. Bei der
psychiatrischen Exploration/Untersuchung zeigte sich der Kläger hinsichtlich Stimmung,
Antrieb, Affekt und emotionaler Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Er klagte zwar über eine geminderte Konzentrations- und Belastungsfähigkeit, die aber
bei den vielfältigen Alltagsbeschäftigungen offensichtlich nicht sehr ins Gewicht fielen.
Depressive Kernsymptome, zirkadiane Schwankungen, Schlafstörungen und
Suizidalität wurden vom Kläger verneint. Hinweise auf eine organisch bedingte
Leistungsminderung fanden sich nicht. Bezüglich der anfallsartig auftretenden Photome
mit nachfolgenden Sehstörungen bei Zustand nach zweimaliger Laser-Therapie wegen
Ablatio retinae ergab sich kein Hinweis auf eine cerebrale Erkrankung. Eine
augenärztliche Untersuchung wurde angeraten.
Nach dem Gutachten Dr. S. vom 14. September 2005 ist davon auszugehen, dass die
Fähigkeit des Klägers zur Fortführung einer zahnärztlichen Tätigkeit aus
fachinternistischen Gründen wiederhergestellt war. Danach ergaben sich aufgrund der
Untersuchungen und Vorbefunde folgende Diagnosen: Homozygote Hämochromatose
unter adäquater Therapie, arterielle Hypertonie unter Behandlung, Reaktivierung eines
Epstein-Barr-Virus-Infektes, Mitralinsuffizienz, Bauchaortenektasie,
Hypercholesterinämie, Zustand nach Schulter-Operation nach Luxation, Gallenblasen-
OP und Nabelhernien-OP. Es konnte jetzt ein ausreichend, wenn auch nicht ideal
therapierter Zustand der Hämochromatose festgestellt werden. Die Werte des
Eisenstoffwechsels sind weitgehend normalisiert, die sonographisch diagnostizierte
Fettleber ist nicht mehr nachweisbar, das Blutbild bei inzwischen deutlich reduzierter
Aderlassbehandlung unauffällig. Vom internistischen Untersuchungsbefund her konnten
auch keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Gelenke festgestellt werden, was den
klinischen Eindruck ebenso umschloss wie das Fehlen laborchemischer Korrelate eines
entzündlichen Prozesses im Sinne einer Polyarthritis. Dieser Befund schließe nach
Ansicht des Gutachters degenerative Veränderungen jedoch nicht aus. Hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit zeigte der Kläger insgesamt Normwerte trotz Untrainiertheit. Die
kollaptische Episode zum Ende der (submaximalen) Belastung könne als Hypovolämie
oder auch als autonome Regulationsstörung gewertet werden. Eine zur weiteren
Differenzierung vorgesehene Langzeitblutdruckmessung und ein Langzeit-EKG habe
der Kläger abgelehnt. Die Diagnose eines rezidivierenden EBV-Infektes erfülle nicht
das Kriterium einer bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die übrigen von
internistischer Seite zu bestätigenden Diagnosen seien für die allgemeine
Leistungsfähigkeit ohne Belang.
43
Schließlich führen auch die orthopädischen Beeinträchtigungen nicht auf eine
Berufsunfähigkeit des Klägers. In der gutachtlichen Stellungnahme des Arztes für
Orthopädie Dr. W. vom 2. November 2005 wird zusammenfassend ausgeführt: "Zum
gegenwärtigen Kenntnisstand ist daher aus der Sicht des orthopädischen Fachgebietes
festzustellen, dass zwar röntgenmorphologisch Sekundärschäden an den Gelenken der
rechten Hand feststellbar sind, die sich nachvollziehbar als Folge der Hämochromatose
interpretieren lassen, dass aber eine wesentlich hierauf zurückführende
Funktionsbeeinträchtigung oder Belastbarkeitsminderung nicht festgestellt werden kann.
Der Einschätzung des Internisten Dr. L. , die Arthropathie lasse eine Ausübung der
44
Zahnheilkunde auf Dauer nicht zu, kann daher aus der Sicht des orthopädischen
Fachgebietes unter Berücksichtigung der jetzt erhobenen Befunde nicht gefolgt
werden." In dem Gutachten ist weiter ausgeführt: "Unzweifelhaft liegen bei dem
Versicherten umformende, die Altersnorm übersteigende röntgenmorphologische
Veränderungen der rechten Hand vor. Es gehört aber zu den gesicherten Erkenntnissen
des orthopädischen Fachgebietes, dass kein eindeutiger Zusammenhang zwischen
diesen röntgenmorphologischen Veränderungen und hiervon ausgehenden
Funktionsstörungen besteht. Das heißt derartige röntgenmorphologische
Veränderungen können sowohl mit als auch ohne wesentliche Funktionsstörungen und
Belastbarkeitsminderungen bestehen. Für die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit und
Belastbarkeit der Gelenke ist daher der klinische Untersuchungsbefund führend, der bei
dem Untersuchten keine Hinweise auf aktuell bestehende wesentliche
Funktionsstörungen des Bewegungsapparates ergibt und auch keine Befunde, die bei
höhergradigen, länger anhaltenden oder chronischen Funktionsstörungen und
Belastbarkeitsminderungen regelhaft erwartet werden (Verschmächtigung der
gelenkführenden Muskulatur im Sinne einer Schonatrophie, Reduktion der
Gebrauchsspuren an Händen und Fußflächen. Gelenkkontrakturen, synovitische
Gelenkschwellungen etc.).".
Die Ergebnisse dieser Gutachten, die von fachkompetenten Ärzten erstellt worden sind,
sind plausibel und nachvollziehbar. Sie beruhen auf einer Auswertung der jeweils
vorliegenden Fremdbefunde sowie auf eigenen umfassenden Untersuchungen der
Gutachter.
45
Die Plausibilität der Gutachtenergebnisse wird nicht durch die gutachtliche
Stellungnahme Dr. L. vom 15. Mai 2005 in Frage gestellt. Dr. L. leitet die
Berufsunfähigkeit des Klägers allein aus der festgestellten Hämochromatose-
induzierten Arthropathie der Handgelenke sowie mitverursachend einer depressiven
Belastungsstörung ab. Seine Diagnose stützt sich auf eine röntgenologische
Untersuchung der rechten Hand sowie den klinischen Untersuchungsbefund. Sein
klinischer Untersuchungsbefund ergab: Kolbenförmige Auftreibung des
Mittelfingergrundgelenkes, eingeschränkter Faustschluss rechts stärker als links
ausgebildet, ausreichende Beweglichkeit der Fingergelenke mit Einschränkung des
Mittelfingergrundgelenkes rechts. Das Röntgenbild zeigte morphologische
Veränderungen.
46
Hinsichtlich der darin diagnostizierten depressiven Belastungsreaktion folgt der Senat
den Feststellungen der Gutachterin Dr. M. , die insbesondere nach Auswertung des
Gutachtens Dr. L. und einer umfassenden neurologisch-psychiatrischen
Untersuchung das Vorliegen einer Depression beim Kläger überzeugend
ausgeschlossen hat. Abgesehen davon ist der Internist Dr. L. anders als die
Gutachterin Dr. M. kein Facharzt auf nervenärztlichem Gebiet. Dieses Defizit zeigt
der Gutachter Dr. L. selbst auf, indem er eine fachseitige Abklärung anregt (Gutachten
Seite 24), die durch die Gutachterin Dr. M. erfolgt ist. Substantiierte Einwendungen
gegen das Gutachten Dr. M. werden vom Kläger nicht erhoben.
47
Das Gutachten Dr. L. überzeugt auch nicht, soweit darin aus den Hämochromatose-
induzierten Veränderungen im Bereich der Hand- und Fingergelenke eine dauernde
Unfähigkeit zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen abgeleitet wird.
Auch insoweit folgt der Senat dem schlüssigen Gutachten des auf orthopädischem
Gebiet ausgebildeten Facharztes Dr. W. . Dieser hat nach einer eingehenden
48
Untersuchung in Übereinstimmung mit dem Internisten Dr. S. entzündliche Prozesse
in Form einer Polyarthritis verneint und auch keine Anhaltspunkte für eine aktivierte
Arthrose als sekundäre Folge einer Hämochromatose feststellen können. So hat der
Gutachter Dr. W. – vom Kläger unbeanstandet – festgestellt, dass diesem der
Faustschluss beiderseitig vollständig gelingt. Dabei konnten alle Langfingerkuppen
seitengleich vollständig in die Hohlhand eingeschlagen werden. Ebenso sind das
Strecken und Spreizen der Langfinger seitengleich vollständig möglich. Der Daumen
kann beiderseits vollständig in die Hohlhand eingeschlagen und die Langfingerkuppen
beiderseits vollständig gegenübergestellt werden. Der Spitz- und Schlüsselgriff und der
Grob- und Hakengriff sind seitengleich vollständig möglich. Die grobe Kraft der Hände
ist unter Berücksichtigung der Rechtshändigkeit alters- und konstitutionsentsprechend
erhalten (rechts 24 kp, links 20 kp). Dass die festgestellten röntgenmorphologischen
Veränderungen allein den Schluss auf davon ausgehende Funktionsbeeinträchtigungen
nicht tragen, hat der Gutachter Dr. W. schlüssig und nachvollziehbar dargetan.
Untermauert werden die Befunde des Gutachters Dr. W. durch die Gutachterin Dr.
M. , die für die subjektive Angabe sensibler und feinmotorischer Störungen kein
neurologisch-neurophysiologisches Korrelat gefunden hat. Es kommt hinzu, dass in
Übereinstimmung mit dem orthopädischen Gutachter Dr. W. der Gutachter Dr. S. –
auch unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks – vom internistischen
Untersuchungsbefund keine Auffälligkeiten bezüglich der Gelenke feststellen konnte.
Schließlich verfangen die Einwendungen des Klägers gegen die Gutachten Dr. M. ,
Dr. S. und Dr. W. nicht.
49
Dem Monitum, es habe keine Gesamtbeurteilung stattgefunden, ist entgegenzuhalten,
dass die Gutachten in der gemäß § 11 Abs. 1 SVZN interdisziplinär gebildeten
dreigliedrigen Kommission, der auch die Gutachter Dr. S. und Dr. W. angehörten,
behandelt worden sind. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert
dargetan, dass die vorliegenden Gutachten Dr. M. , Dr. S. und Dr. W. für die
Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers in Bezug auf die Frage einer
Berufsunfähigkeit keine tragfähige Grundlage bilden.
50
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. L. vom 15. Mai 2005
meint, dass "Beeinträchtigungen, wie z.B. Handsteifigkeit, krankhafte Ermüdbarkeit,
Gelenkbeschwerden, Kreislaufbeschwerden, Schwächeanfälle, von vorn heraus eine
Tätigkeit als Zahnarzt aus[schlössen]", lässt sich dies so dem Gutachten schon nicht
entnehmen. Der Kläger nimmt mit diesem Vorbringen wohl Bezug auf die Ausführungen
auf Seite 2 des Gutachtens. Darin wird indes lediglich der Inhalt des Arztberichts zur
Prüfung der Berufsunfähigkeit bei der Schweizerischen Rentenanstalt - Swiss Life vom
14. Juni 2002 wiedergegeben. Der Gutachter Dr. L. leitet die angenommene
Berufsunfähigkeit hingegen allein aus dem Umstand einer Hämochromatose-bedingten
Arthropathie in Verbindung mit einer noch fachärztlich abzuklärenden depressiven
Belastungsreaktion ab (Gutachten Seiten 21 bis 23). Dass das Gutachten Dr. L.
insoweit nicht überzeugt, ist vorstehend dargelegt worden. Hierauf wird Bezug
genommen. Nach dem überzeugenden Gutachten Dr. S. zeigt die Leistungsfähigkeit
des Klägers insgesamt Normwerte trotz Untrainiertheit. Dass der Kläger eine
Untersuchung durch Langzeit-Blutdruckmessung und Langzeit-EKG zur weiteren
Abklärung der kardiopulmonalen Seite mit der Begründung abgelehnt hat, er könne den
Rücktransport der Geräte nicht garantieren, geht zu seinen Lasten. Der Kläger hat eine
ihm zumutbare Untersuchung verweigert, zu der er nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN
verpflichtet war, und damit eine weitere Sachaufklärung verhindert.
51
Der Einwand, der Gutachter Dr. S. habe die Krankheit Hämochromatose bzw. deren
Symptome verkannt bzw. fehlerhaft eingeordnet, weil er nach entzündlichen Prozesses
gesucht habe, greift nicht durch. Vom Vorliegen einer Hämochromatose geht der
Gutachter Dr. S. in Übereinstimmung mit Dr. L. selbst aus. Dass der Gutachter Dr.
S. im Hinblick auf die Hämochromatose-induzierte Arthropathie nach entzündlichen
Prozessen gesucht und diese ausgeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Bei der
Hämochromatose-Arthropathie ist der Gelenkbefall zwar eher degenerativer als
entzündlicher Art, also ähnlich wie Arthrose. Jedoch finden sich auch entzündliche
Verläufe im Erscheinungsbild ähnlich einer rheumatoiden Arthritis. In diesem
Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger im Rahmen der Anamnese
gegenüber dem Gutachter Dr. S. erklärt hat, an einer Polyarthritis aus dem
rheumatoiden Formenkreis zu leiden. In dem vom Kläger beim beklagten
Versorgungswerk eingereichten Attest des Arztes für B. U. vom 20. Oktober
2002 ist von einer Polyarthrose/Polyarthritis die Rede. Abgesehen davon hat der
Gutachter Dr. S. trotz fehlender entzündlicher Prozesse die Möglichkeit degenerativer
Veränderungen der Gelenke nicht ausgeschlossen.
52
Die Berufung des Klägers auf eine weitere Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes, insbesondere auf eine schwere kardiale Symptomatik bei
Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion im November 2009, vermag zu keiner
anderen Beurteilung zu führen. Hierauf kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Rentenzahlung im Dezember
2005 abzustellen. Diese hängt nach dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. § 9 Abs.
4 Satz 3 SVZN) davon ab, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den
Versorgungsanspruch entfallen waren. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene
Verschlechterungen des Gesundheitszustanden können deshalb allenfalls Anlass zu
einem neuen Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente geben.
53
2. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN nicht
als Vorschrift angesehen werden würde, durch die der Bewilligungsbescheid vom 4.
Juni 2003 auflösend bedingt war, wären die mit der Klage angegriffenen Bescheide
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
54
In der bescheidmäßigen Anordnung der Zahlungseinstellung mit sofortiger Wirkung
wegen des Wegfalls der Zahlungsvoraussetzungen in Verbindung mit der Feststellung
der nicht mehr vorliegenden Berufsunfähigkeit ist der Widerruf des
Bewilligungsbescheides für die Zukunft zu sehen. Der Bescheid zielt aus der
Empfängersicht erkennbar darauf ab, die Grundlagen für die weitere Rentengewährung
zu beseitigen. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides fände seine Rechtsgrundlage
in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW.
55
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Norm lägen vor. Mit Blick auf
die im Rahmen der Nachuntersuchung eingeholten Gutachten und die darin getroffenen
Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers hätten nachträglich
eingetretene Tatsachen vorgelegen. Der Beklagte wäre auch berechtigt gewesen, den
Bewilligungsbescheid für die Zukunft nicht mehr zu erlassen. Die
Bewilligungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN lagen nicht mehr vor. Der
Kläger war – wie zuvor dargelegt – nicht (mehr) berufsunfähig im Sinne der Satzung.
56
Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet gewesen. Im Interesse
der Solidargemeinschaft soll eine Berufsunfähigkeitsrente nur solange gewährt werden,
wie das betroffene Mitglied krankheitsbedingt nicht mehr zur Ausübung einer
zahnärztlichen Tätigkeit in der Lage ist, §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN.
Der Beklagte hätte mit dem Widerruf der Rentenbewilligung das ihm nach § 49 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt.
Gemäß § 40 VwVfG NRW ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Dieser von
den Verwaltungsgerichten gemäß § 114 VwGO nur zu überprüfende Rahmen wäre
eingehalten worden. Das dem Beklagten zukommende Ermessen war auf Null reduziert.
Die Ermessensausübung wird durch das jeweilige materielle Recht vorgeformt. § 9 Abs.
4 Satz 3 SVZN legt die Verfahrensweise bei einem Entfallen der
Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente abschließend fest. Danach
wird in zeitlicher Hinsicht bestimmt, dass bei einem Entfallen der
Anspruchsvoraussetzungen die Versorgungsleistungen nur bis zum Ende des Monats
gewährt werden, in dem dieses Ereignis eintritt. Einen irgendwie gearteter Spielraum in
Bezug auf eine Weitergewährung der Rentenleistung in zeitlicher Hinsicht sieht die
Satzung nicht vor. Damit ist kraft des materiellen Rechts der Entscheidungsträger einer
Abwägung mit gegenläufigen Interessen des Versorgungsempfängers enthoben. Diese
Abwägung hat der Satzungsgeber selbst vorgenommen. Dass § 9 Abs. 4 Satz 3 SVZN
mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat der Senat unter 1. a) bereits dargelegt.
Versteht sich das Ergebnis der Abwägung, weil bereits durch das materielle Recht
vorgegeben, von selbst, bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW keiner
das Selbstverständliche darstellenden Begründung der Ermessensentscheidung.
57
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55.
58
Dies gilt hier zumal deshalb, weil der Kläger bei der Bewilligung auf die vorgesehene
Nachuntersuchung in Bezug auf das Fortbestehen seiner Berufsunfähigkeit nach Ablauf
von zwei Jahren nach Rentenbewilligung ausdrücklich hingewiesen worden ist und es
damit für ihn auf der Hand lag, dass die weitere Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente
vom Ergebnis dieser Nachuntersuchungen abhängig ist. Gründe, die trotz Entfallens der
Anspruchsvoraussetzungen für eine Weitergewährung der Rentenleistung sprechen
könnten, sind nicht erkennbar und werden von dem Kläger auch nicht dargetan.
59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708
Nr. 10, 711 ZPO.
61
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder
2 VwGO nicht vorliegen.
62