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BGH - 5 StR 516/01
Bundesgerichtshof vom 11.07.2002
- Inhalt
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- Angeklagte für die L GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma L ) diese Umsätze nicht an, so daß Umsatzsteuer in
- jedenfalls schuldmindernd auswirken, wenn er für seine Firma Umsatzsteuer an den Rechnungssteller geleistet
- Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte für die Firma L 67.000 DM mehr an Umsatzsteuern
- Schein an die G und an M . Er entrichtete auf diese von der Firma L gestellten Rechnungen die dafür
- ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von knapp 600.000 DM; umgekehrt zog er die Vorsteuer aus den an
FG Münster - 2 K 32/09 U
Finanzgericht Münster vom 15.11.2009
- Inhalt
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- angegeben "Haftungsbescheid über rückständige Umsatzsteuer 2005 der Firma U. GmbH i.L.". Zur
- angefochten. Die U. GmbH blieb für das Jahr 2006 mit der gesamten gegen sie festgesetzten Umsatzsteuer in
- geändert; die Haftungsinanspruchnahme bezog sich nunmehr ausschließlich auf die Umsatzsteuer 2005 in
- Höhe von insgesamt 33.111,44 € und auf die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 2.947,52 €. Hiergegen legte
- nach; die Höhe der für 2006 festgesetzten Umsatzsteuer griff sie nicht an. 8Der Beklagte wies den
FG Düsseldorf - 5 V 3471/08 A
Finanzgericht Düsseldorf vom 30.01.2009
- Inhalt
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- Unternehmereigenschaft eingebüßt habe. Aus diesem Grund habe den Abnehmern der Firma "G" in Spanien
- Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer – USt.-Id.-Nr. – des Lieferungsempfängers als innergemeinschaftliche
- . 5Seit dem Jahr 2005 unterhielt die Antragstellerin Geschäftsbeziehungen zu einer Firma "G" S.L. mit
- Sitz in Spanien und belieferte diese Firma mit Getränken. Zu Beginn dieser Geschäftsbeziehungen – am
- 11.5.2005 und am 13.7.2005 – ließ sich die Antragstellerin die von der Firma "G" mitgeteilte USt.-Id
FG Düsseldorf - 13 V 2656/07 A
Finanzgericht Düsseldorf vom 22.11.2007
- Inhalt
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- 2004, Umsatzsteuer 2001 bis 2005, Zinsen zur Einkommensteuer 2001 bis 2004 und Zinsen zur
- Umsatzsteuer 2001 bis 2004 werden hinsichtlich der Beträge von der Vollziehung ausgesetzt, die sich aus dem
- verbuchte Warenbareinkäufe bei der Firma "C" GmbH, und der Firma "D" GmbH, getätigt worden seien. Des
- , Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2004, Umsatzsteuer 2001 bis 2005, Zinsen zur Einkommensteuer 2000 bis
- 2004 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 bis 2004. Über die hiergegen gerichteten Einsprüche hat der Ag
FG Hessen - 7 K 964/04
Hessisches Finanzgericht vom 12.10.2004
- Inhalt
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- Umsatzsteuer veranlagt. 3Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts X, wonach
- Vorsteuerbeträgen – der jeweiligen Umsatzsteuer führte, nämlich in Höhe von DM (1990), DM (1994
- Änderungsbescheide, mit denen die bis dahin festgesetzte Umsatzsteuer um den in dem Ermittlungsbericht jeweils
- zur Umsatzsteuer 1996. 16 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.10.2004 beantragte der
- Kläger zunächst, die Haftungsfestsetzung für Umsatzsteuer 1990 bis 1998 in Gestalt des
FG Hessen - 6 K 1521/05
Hessisches Finanzgericht vom 30.06.2006
- Inhalt
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- Gutachter für die Firma A erzielten Einnahmen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. 2Der Kläger ist Arzt
- er u. a. im Auftrag der Firma A Gutachten zur Einstufung pflegebedürftiger Menschen in Pflegestufen
- Kläger betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen gegenüber der Firma B sowie Betreuungsleistungen
- für Neukunden gegenüber der Firma C und führte sog. Fallbeobachtungen für D durch. Hieraus erzielte
- . Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen nicht steuerfrei seien. Die Umsätze aus den für die Firma A erstellten
FG Münster - 5 K 320/06 U
Finanzgericht Münster vom 26.02.2009
- Inhalt
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- und Juni 1996 erhielt er vier Rechnungen der Firma B GmbH (im Folgenden: B) mit Sitz in M über die
- Italien ansässigen Firma L über deren Mitarbeiter GC bestellt, mit der er bereits seit 1994 in
- sich bei der B um eine nur zu dem Zweck gegründete Firma handelte, Scheinrechnungen auszustellen
- . durch Bescheid vom 24.9.2004 die Umsatzsteuer für das Streitjahr um 70.791,53 € (= 138.456,51 DM) höher
- Lieferung veralteter Modelle aufgezehrt worden. Mit der Firma L in Italien hätten lediglich
FG Hessen - 6 V 3026/05
Hessisches Finanzgericht vom 18.01.2006
- Inhalt
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- Umsatzsteuer 2000 um 20.562 Euro bzw. für 2001 um 79.951 Euro erhöhte. 2Grund für die Erhöhung war neben
- Umsatzerhöhungen die Kürzung der Vorsteuern aus Rechnungen der Firma A GmbH an die Antragstellerin nach
- Rechnungen der Firma A GmbH sei ernstlich zweifelhaft. Die Leistung sei in hinreichender Form durch
- Rechnungen der Firma A GmbH sei zu versagen, weil in den Rechnungen die Seriennummern bzw. die
- , dass die Umsatzsteuer der für das Unternehmen bezogenen Leistungen „in Rechnungen im Sinne des § 14
FG Hamburg - 5 K 61/10
Finanzgericht Hamburg vom 07.06.2013
- Inhalt
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- Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft 1. Wer bei einem Umsatz (hier
- Ausland zu veräußern. Außerdem wollte F den Kauf über eine österreichische Firma abwickeln, um das
- Fahrzeug von dieser leasen zu können; bei der Firma handelte es sich um die G GmbH mit Sitz in H (im
- -KG eine weitere Firma, nämlich die Klägerin, einschalten müsse, die die Rechnung erstellen werde. 6
- die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten). 10 Mit
LG Bielefeld - 16 O 1/07
Landgericht Bielefeld vom 09.03.2007
- Inhalt
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- alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma B. H. s.r.o., B., Slowakei. Gesellschafterin dieser einer deutschen
- GmbH vergleichbaren Gesellschaft slowakischen Rechts ist die Firma B. H. Plc., Großbritannien, deren
- des Verfügungsbeklagten stehen in Wettbewerb zueinander. 4 Der Mitarbeiter der Firma B. H. s.r.o. G
- Hotelsoftware, damit er das Mehrwersteuer-Tool mit Blick auf die Erhöhung der Umsatzsteuer zum
- Hotel R. zu der Firma B. Hotelsoftware GmbH in Geschäftsbeziehungen. Einzelheiten sind zwischen den
FG Rheinland-Pfalz - 6 K 2089/10
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23.09.2010
- Inhalt
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- vermieteten das unbebaute Grundstück ab dem 1. Oktober 1997 an die Firma C-Bau GmbH, deren
- und drei Parkmöglichkeiten an die GmbH ebenfalls mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (Mietvertrag
- Klägerin im Februar 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Blatt 25 ff der Bp-Berichtsakte
- ). Dabei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass alle Rechnungen, aus denen die Klägerin den
- Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und erließ für 1999 am 30. Juli 2004, für 2000 und
OLG Köln - 22 U 180/90
Oberlandesgericht Köln vom 26.02.1991
- Inhalt
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- Räumlichkeiten angemietet, und zwar von der Firma H., die Hauptmieterin der Gebäude in W. war (vgl
- ., angemietet zum Betrieb von Restaurants, Bäckerei, Metzgerei und Naturkostladen. Die Firma H., deren
- vertragliche Vereinbarung über den Ersatz von Kochkosten sei nur mit der Firma H. als Hauptmie-terin
- der Firma He. bezahlt worden sei. 72 73Alle anderen Arbeitnehmerinnen seien nicht für ei-ne
- der Beklag-ten zu 1) in zumindest gleicher Höhe erloschen (§§ 387, 389 BGB). 92 I. 9394 Dem Grund
KG Berlin - 8 U 99/05
Kammergericht vom 12.05.2005
- Inhalt
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- können sich die Beklagten aber nicht (mehr) berufen, und zwar aus folgendem Grund: 4Unter dem
- eine Firma mit den notwendigen Arbeiten beauftragt. 9Wir bitten Sie daher, die von Ihnen gesetzte
- zeitnah eine Firma zu beauftragen. Eine Frist von 14 Tagen ist unter Berücksichtigung der Tatsache
- Umsatzsteuer, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) bemisst. Soweit die Beklagten die Angemessenheit der dort
- Anspruch dem Grunde nach berechtigt ist. 13 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur
FG Düsseldorf - 11 K 3350/02 H
Finanzgericht Düsseldorf vom 03.06.2004
- Inhalt
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- . Tatbestand: 2Streitig ist, ob der Kläger gemäß § 74 Abgabenordnung (AO) für Steuerschulden der Firma C
- -GmbH & Co. KG haftet. 3Der Kläger betrieb unter der Firma C-... ein Einzelunternehmen. Gegenstand des
- Pachtzins war die jeweils gültige Umsatzsteuer zu bezahlen. 7 Mit Haftungsbescheid vom 08.11.2000
- Umsatzsteuer- Vorauszahlungen Juni 1999, Juli 1999, August 1999, September 1999, Oktober 1999, Dezember 1999
- 24.08.2000 und 28.09.2000 nicht beantwortet habe, auf Grund seiner sich aus den Akten ergebenden
FG Hessen - 3 K 351/06
Hessisches Finanzgericht vom 11.02.2010
- Inhalt
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- ) begannen. (4) Dies ist der Grund für die Vergleichsvereinbarung. Es wird beabsichtigt, der Firma A
- liege schließlich eine Sanierungsabsicht zu Grunde. Die Firma X GmbH habe mit dem Abschluss der
- und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als … . 3Unter der Firma … A betrieb der
- einen Einzelhandelsbetrieb unter der Firma … B. Für diesen Betrieb nutzte er ebenfalls die Räume der
- Firma A. Zum 31.08.2002 meldete er die Firma B als Gewerbe ab. 4Durch notarielle Urkunde vom