Urteil des FG Hessen vom 12.10.2004

FG Frankfurt: in dubio pro reo, steuerhinterziehung, buchhaltung, leitende stellung, strafbefehl, einspruch, gehilfe, buchführung, firma, geschäftsverkehr

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1990, 1994, 1995,
1996
Aktenzeichen:
7 K 964/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 370 Abs 1 AO, § 71 AO
(Haftung wegen hinterzogener Steuern)
Leitsatz
Beteiligung an Steuerhinterziehung der Ehefrau ; Feststellungen der Finanzbehörde im
Steuerstrafverfahren
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren noch darüber, ob der Kläger für die
von seiner Ehefrau im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung nacherhobenen
Umsatzsteuerbeträge haftet, soweit die angefochtenen Steuerfestsetzungen
Bestand hatten, nämlich für die Jahre 1990 und 1994 bis 1996.
Die Ehefrau des Klägers betrieb bis zum 31.12.1991 die Pizzeria „A“ und ab dem
10.05.1991 die Pizzeria „B“ in Y. Für die Jahre 1990 bis 1998, bezüglich derer
später Änderungsbescheide ergingen, wurde sie zunächst erklärungsgemäß zur
Umsatzsteuer veranlagt.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts X,
wonach bei der Außenprüfung bei einer Fa. X-GmbH in X auch die Ehefrau des
Klägers betreffende Unregelmäßigkeiten in der Buchführung festgestellt worden
waren, wurde Anfang 2001 gegen die Ehefrau des Klägers ein Steuerstrafverfahren
wegen des Verdachts u.a. der Umsatzsteuerhinterziehung bezüglich der Jahre
1994 bis 1996 eingeleitet. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle X
hatte die X-GmbH, ein Großhandelsunternehmen für Gastronomiebedarf, für
zahlreiche Kunden eine zweite Kundennummer eingerichtet, unter der sog.
Schwarzrechnungen erstellt wurden. Für die Ehefrau des Klägers führte die X-
GmbH die Kundennummern 1 (1 A) bzw. 2 (2 A) bei ordnungsgemäß gebuchten
Rechnungen und die Kundennummern 1 B bzw. 2 B bei „schwarzen“ Rechnungen.
Ermittelt wurden nicht ordnungsgemäß gebuchte Lieferungen an die Klägerin in
den Jahren 1990 und 1994 bis 1996. Die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle
des Beklagten ergaben, dass die nachweislich „schwarz“ gelieferten Waren auch in
der Buchhaltung der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt und demzufolge von
deren Umsatzsteuererklärungen nicht umfasst waren. Trotz Verdachts der
Steuerhinterziehung für den Zeitraum 1990 bis 1996 wurde das Strafverfahren
gegen die Ehefrau des Klägers wegen Strafverfolgungsverjährung für die
vorhergehenden Jahre auf die Jahre 1994 bis 1996 beschränkt.
Während der Fahndungsbeamte, der am 06.03.2001 eine Steuerfahndungsprüfung
durchführte, aufgrund der festgestellten Schwarzeinkäufe in den Jahren 1990 und
1994 bis 1996 zeitliche Zuschätzungen für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1997 und
1998 vornahm, verzichtete er für die Jahre 1990 und 1994 bis 1996 auf
betragsmäßige Zuschätzungen (Ermittlungsbericht vom 05.11.2001). Insoweit
beschränkte er sich auf eine Erhöhung der Wareneinsätze um die festgestellten
zusätzlichen Wareneinkäufe, was zu entsprechenden Erhöhungen der Umsätze
aus Warenverkäufen und – unter Abzug von für möglich erachteten
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aus Warenverkäufen und – unter Abzug von für möglich erachteten
Vorsteuerbeträgen – der jeweiligen Umsatzsteuer führte, nämlich in Höhe
von DM (1990), DM (1994), DM (1995) und DM (1996).
Der Beklagte erließ daraufhin am 23.11.2001 für alle neun Jahre
Änderungsbescheide, mit denen die bis dahin festgesetzte Umsatzsteuer um den
in dem Ermittlungsbericht jeweils errechneten Betrag erhöht wurde. Der jeweilige
Unterschiedsbetrag wurde zuzüglich Zinsen nachgefordert.
Die Nachforderungsbeträge wurden bislang weder entrichtet noch beigetrieben.
Ein Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens der Ehefrau des Klägers wurde nach
Mitteilung ihrer Bevollmächtigten mangels Masse abgelehnt. Zwar legte die
Ehefrau des Klägers gegen alle neun Änderungsbescheide Einspruch ein. Nach der
Zurückweisung der Einsprüche (Sammel-Einspruchsentscheidung vom
03.07.2002) hielt sie die Anfechtung der Änderungsbescheide mittels
Klageerhebung jedoch nur bezüglich der Jahre 1991 bis 1993 sowie 1997 und 1998
aufrecht, sodass die Änderungsbescheide 1990 und 1994 bis 1996 im August
2002 bestandskräftig wurden.
Am 19.03.2002 wurde auch gegen den Kläger ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts u.a. der Umsatzsteuerhinterziehung
eingeleitet, das allerdings auf die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996
beschränkt war. Laut Abschlussvermerk der Bußgeld- und Strafsachenstelle
(BuStra) des Beklagten vom 24.10.2002 war bei ihm für das Jahr 1994 bereits
Strafverfolgungsverjährung eingetreten gewesen.
Nach Abschluss der Ermittlungen, bei denen etliche Zeugen vernommen und
zahlreiche Unterlagen ausgewertet wurden, kam die BuStra zu dem Ergebnis, dass
der Kläger der „tatsächliche Betreiber“ der Pizzerien gewesen war. In dem
Strafbefehlsentwurf vom 24.10.2002 wurde ihm vorgeworfen, durch zwei rechtlich
selbstständige Taten – gemeint waren damit die Umsatzsteuererklärungen 1995
und 1996 – vorsätzlich und gemeinschaftlich handelnd der Finanzbehörde über
steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht
und dadurch Umsatzsteuern in Höhe von DM (1995) und DM (1996) verkürzt zu
haben.
Gegen den unverändert ergangenen Strafbefehl vom 04.12.2002 legte der Kläger
– ebenso wie seine Ehefrau gegen den an sie gerichteten Strafbefehl – Einspruch
ein. Noch vor Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins fragte der
Verteidiger des Klägers bei dem Strafgericht an, ob das Verfahren gegen seinen
Mandanten gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden
könne, wenn der Einspruch gegen den an die Ehefrau des Klägers ergangenen
Strafbefehl zurückgenommen werde.
Die BuStra des Beklagten stimmte einer Einstellung des Strafverfahrens gegen
den Kläger gemäß § 153a StPO bei einer Geldauflage von 1.500 € zu. Nach
Zahlung dieses Betrages wurde das Strafverfahren gegen den Kläger am
17.10.2003 endgültig eingestellt.
Nach Erlass der Strafbefehle im Dezember 2002 wurde der Kläger mit
Haftungsbescheid vom 07.02.2003 für die von seiner Ehefrau nachgeforderten,
jedoch nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge zuzüglich Zinsen nach § 233a der
Abgabenordnung (AO) für alle neun Jahre – also 1990-1998 – in Anspruch
genommen. Die auf § 19Abs. 1 i.V.m. § 7AO gestützte Inanspruchnahme durch
Haftungsbescheid wurde damit begründet, dass der Kläger die Gaststätten
zumindest gemeinsam mit seiner Ehefrau betrieben und die maßgeblichen
geschäftlichen Entscheidungen in erheblichem Umfang selbst getroffen habe. Bei
den Steuerhinterziehungen seiner Ehefrau habe er in erheblichem Umfang
mitgewirkt. Er habe mit dem strafbaren Erfolg seines Handelns rechnen können
und habe diesen, für den Fall seines Eintritts, billigend in Kauf genommen, sodass
die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung
erfüllt worden seien. Auch sei bei Steuerhinterziehung das nach § 19AO gegebene
Entschließungsermessen so vorgeprägt, dass bei Inanspruchnahme des
Steuerhinterziehers von einem sachgerechten Gebrauch des Ermessens
auszugehen sei.
Seinen Einspruch gegen den Haftungsbescheid begründete der Kläger im
Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren entgegen der Auffassung der
BuStra keine faktische Geschäftsführung durch ihn ergeben habe, und abgesehen
davon nicht ersichtlich sei, dass er in irgendeiner Form an den seiner Frau
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davon nicht ersichtlich sei, dass er in irgendeiner Form an den seiner Frau
vorgeworfenen Hinterziehungshandlungen mitgewirkt habe.
Mit Entscheidung vom 16.02.2004 wies der Beklagte den Einspruch in vollem
Umfang zurück. Zwar treffe es zu, dass die Ehefrau des Klägers im Rechts- und
Geschäftsverkehr nach außen mehrheitlich als Inhaberin der Gaststätten in
Erscheinung getreten sei. Darauf komme es aber nicht entscheidend an, weil sich
auch aus dem Innenverhältnis ergebe, dass der Kläger maßgeblich am Betrieb der
Gaststätten mitgewirkt habe. Es sei auch deutlich gemacht worden, dass der
Kläger als Steuerhinterzieher – und nicht etwa Mitunternehmer – in Haftung
genommen worden sei, zumal das Finanzamt die Haftung nicht an eine faktische
Geschäftsführerschaft des Klägers geknüpft habe.
Seine Klage begründete der Kläger zunächst insbesondere damit, dass angebliche
Haftungsansprüche größtenteils verjährt seien. Der Grundsatz „in dubio pro reo“
sei auf das Gröbste verletzt worden.
Mit Bescheid vom 26.07.2004 änderte der Beklagte die Haftungsfestsetzung
betreffend das Jahr 1991 und berichtigte außerdem einen Übernahmefehler bei
den Zinsen nach § 233a AO zur Umsatzsteuer 1996.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.10.2004 beantragte der Kläger
zunächst, die Haftungsfestsetzung für Umsatzsteuer 1990 bis 1998 in Gestalt des
Änderungsbescheids vom 26.07.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf die Gründe der
Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004.
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung verpflichtete sich der Beklagte,
die angefochtene Haftungsfestsetzung insoweit aufzuheben, als sie die auf die
Jahre 1991 bis 1993 sowie 1997 und 1998 entfallenden Beträge und außerdem die
Zinsen nach § 233a AO für alle neun Jahre umfasste. Insoweit erklärten die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und wurde das
Verfahren getrennt. In Bezug auf den verbleibenden Streitgegenstand wurde in
dem Termin von der Beklagtenseite ein Schreiben des Steuerberaterbüros der
Eheleute E vom 01.12.1998 betreffend die Buchhaltung für 1998 vorgelegt, in dem
die Anrede „Sehr geehrte Frau E, Sehr geehrter Herr E“ lautet.
In dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 09.11.2004 trägt der Kläger vor, dass
nicht jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens sich der Steuerhinterziehung
schuldig mache, wenn in den Unternehmen Steuern hinterzogen würden. Das
bloße Mitarbeiten stelle noch keine Steuerhinterziehung dar, selbst wenn der
Arbeitnehmer mit Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung betraut sei. Es
müsse zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, welche konkrete
Tathandlung der Arbeitnehmer begangen habe und er diese mit dem Wissen und
Wollen begangen habe, die Steuerhinterziehung des Unternehmers zu stützen und
zu fördern. Die Kassenberichte seien nie gemeinsam angefertigt worden, sondern
immer nur abwechselnd. Grundsätzlich sei die Kassenführung Aufgabe der Ehefrau
des Klägers gewesen. Nur in ihrer Abwesenheit habe der Kläger diese Aufgabe
erledigt. Die Anrede in dem Schreiben vom 01.12.1998 beruhe darauf, dass es die
Höflichkeit gebiete, auch den Ehemann der Inhaberin eines Unternehmens
anzusprechen, wenn bekannt sei, dass in dem Unternehmen beide Eheleute
mitarbeiteten. Etwas anderes sei mit dem Schreiben nie gewollt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
verwiesen. Dem Senat lagen die einschlägigen Verwaltungsakten (Straf- und
Bußgeldakte, Beweismittelhefter) einschließlich der beigezogenen Akten des
Verfahrens 7 K 2682/02 (Umsatzsteuerakte, Bilanzheft, Prüfungsakte) vor.
Entscheidungsgründe
Nach der Abtrennung der Haftungsfestsetzung für Umsatzsteuer 1991-1993, 1997
und 1998 sowie für Zinsen nach § 233a AO bezüglich der Jahre 1990-1998 ist nur
noch über die Haftungsfestsetzung für Umsatzsteuer 1990 und 1994-1996 über €
zu entscheiden. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Haftungsfestsetzung für
Umsatzsteuer 1990 und 1994 bis 1996 ist rechtmäßig (§ 19Abs. 1 Satz AO).
1. Die Umsatzsteuernachforderungsbeträge für die Jahre 1990 und 1994-1996, für
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1. Die Umsatzsteuernachforderungsbeträge für die Jahre 1990 und 1994-1996, für
die der Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde, wurden
gegen die Ehefrau des Klägers mit Bescheiden vom 23.11.2001 bestandskräftig
festgesetzt. Die Nachforderungsbeträge waren bis zum Zeitpunkt der
Einspruchsentscheidung weder entrichtet noch beigetrieben worden.
2. Die nachgeforderten Beträge waren von der Ehefrau des Klägers durch
unrichtige Angaben in ihren Umsatzsteuererklärungen hinterzogen worden (§ 370
Abs. 1 Nr. AO). An diesen Steuerhinterziehungen seiner Ehefrau war der Kläger
nach Überzeugung des Senats beteiligt, sodass er für die Steuer haftet (§ 7AO).
a) Die bei der Steuerfahndungsprüfung festgestellten „Schwarzeinkäufe“ wurden
für die Jahre 1994-1996 mit einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl gegen die
Ehefrau des Klägers u.a. wegen Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen
geahndet, während für das Jahr 1990 im Zeitpunkt der Einleitung des
Steuerstrafverfahrens (29.01.2001) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten
war.
Die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen der BuStra des
Beklagten (Bl. 256 f. der Straf- und Bußgeldakte) macht sich der Senat zu Eigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf sich ein
Finanzgericht die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen eines in
das finanzgerichtlichen Verfahren eingeführten Strafurteils zu Eigen machen, falls
die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten
Einwendungen vortragen (BFH, Beschl. v. 14.11.2003 VIII B 70/02, BFH/NV 2004,
513 mit weiteren Nachweisen). Das gilt bei einem Strafbefehl auch hinsichtlich der
Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde, auf die sich der Strafbefehl stützt
(BFH, Beschl. v. 01.02.2001 VII B 234/00, BFH/NV 2001, 931). Die genannten
Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Kläger keine Einwendungen gegen die in
der dem Gericht vorgelegten Straf- und Bußgeldakte, in die der
Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Einspruchsverfahren Einsicht
genommen hatte, enthaltenen, in dem Ermittlungsverfahren gegen seine Ehefrau
getroffenen Feststellungen erhoben hat.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung von „Schwarzeinkäufen“ – und zwar
in größerem Umfang als in den Jahren 1994-1996 – auch im Jahr 1990, deren
nachträgliche, eine Steuerhinterziehung voraussetzende steuerliche
Berücksichtigung im Jahr 2001 von der Ehefrau des Klägers schließlich ebenso
akzeptiert wurde wie die festgestellten Mehreinkäufe in dem Zeitraum 1994-1996,
hat die Ehefrau des Klägers auch insoweit eine unrichtige Umsatzsteuererklärung
abgegeben und ist ein zu niedriger Umsatzsteuerbetrag festgesetzt worden, so
dass auch bezüglich des Jahres 1990 der (objektive und subjektive) Tatbestand der
Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. AO) erfüllt ist. Einwendungen gegen die
Feststellungen der Steuerfahndung wurden von dem Kläger nicht erhoben. Danach
hat die Ehefrau des Klägers für das Jahr 1990 Umsatzsteuer in Höhe des mit dem
Änderungsbescheid vom 23.11.2001 nacherhobenen Betrags von DM
hinterzogen.
b) Der Senat ist von einer Beteiligung des Klägers – zumindest als Gehilfe – an den
Steuerhinterziehungen seiner Ehefrau überzeugt. Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem
anderen zu dessen Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 des Strafgesetzbuchs). Als
Hilfeleistung in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen,
welche die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie für den
Erfolg selbst ursächlich sein muss (BFH, Urt. v. 21.01.2004 XI R 3/03, BStBl II 2004,
919 [922]).
Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen
Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das
Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht
zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber
vermeiden würde, ist nicht entscheidend (BFH am angegebenen Ort). Eines
doppelten Vorsatzes dahingehend, dass der Gehilfe bei einer Steuerhinterziehung
den steuerlichen Vorteil „zumindest billigend in Kauf genommen hat“ (Schriftsatz
des Klägers vom 09.11.2004), bedarf es daher nicht. Es reicht, dass die Hilfe an
sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der
Hilfeleistende dies weiß.
aa) Nach den Feststellungen der BuStra war der Kläger, der unstreitig in den
gewerberechtlich auf seine Ehefrau angemeldeten Gaststättenbetrieben tätig war
und dem die Räumlichkeiten gehörten, an der Führung der Gaststätten beteiligt. In
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und dem die Räumlichkeiten gehörten, an der Führung der Gaststätten beteiligt. In
ihrer Gesamtheit lassen die in dem Abschlussvermerk vom 24.10.2002 (Bl. 251 ff.
der Straf- und Bußgeldakte) aufgelisteten Belege für die Tätigkeiten des Klägers
keinen Zweifel daran, dass der Kläger im Betrieb seiner Frau eine herausragende
Stellung innehatte, die sich von derjenigen der übrigen Angestellten wesentlich
unterschied:
- Gegenüber zahlreichen Lieferanten (festgestellt wurden ) trat der Kläger
entweder allein oder zusammen mit seiner Frau als Einkäufer oder Inhaber der
Gaststätten auf,
- er unterzeichnete Verträge im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätten
entweder allein (z.B. den Stromlieferungsvertrag der Ehefrau mit den Stadtwerken)
oder gemeinsam mit seiner Ehefrau (z.B. den allein von ihm ausgehandelten
Bierlieferungsvertrag mit der Brauerei),
Soweit diese Vorgänge nach dem hier maßgeblichen Zeitraum liegen, stellen sie
jedenfalls zusammen mit der Erklärung der Ehefrau des Klägers gegenüber dem
Vollstreckungsbeamten am 07.03.2002, dass das Lokal nur auf ihren Namen
betrieben worden und ihr Ehemann der (gemeint: eigentliche) Betreiber gewesen
sei, ein Indiz für die herausragende, den gesamten Geschäftsbetrieb umfassende
Stellung des Klägers dar (Bl. 72 und 165 der Straf- und Bußgeldakte). Auch der
Umstand, dass der Kläger – und nicht etwa ein anderer Angestellter – nach
eigenem Bekunden seine Frau bei deren Abwesenheit vertreten hat, spricht für die
leitende Stellung des Klägers im Betrieb und dafür, dass er nicht lediglich für einen
begrenzten Bereich, sondern im gesamten Betrieb der Gaststätten tätig war.
Die Mitwirkung des Klägers erstreckte sich auch auf die „Vorbereitungsarbeiten“
für die Bearbeitung der Buchhaltung durch den gemeinsamen Steuerberater des
Klägers und seiner Ehefrau. Der Kläger, der im Verfahren 7 K 2682/02 seiner
Ehefrau in deren Anwesenheit in dem Termin zur mündlichen Verhandlung
Angaben zur Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen machte, erklärte,
„abwechselnd“ mit seiner Frau die „Buchhaltungsvorbe-reitungsarbeiten“
vorgenommen zu haben.
bb) Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der „Schwarzeinkäufe“ bei der X-
GmbH und der sich daraus ergebenden Mehr-Umsätze („Schwarzverkäufe“) ist
zunächst festzuhalten, dass der Kläger auch in die Geschäfte mit dieser Firma
involviert war, und zwar auch in den Jahren 1990 und 1994-1996. Die in dem
Beweismittelheft im Original enthaltenen, stets an die Ehefrau des Klägers
adressierten Rechnungen der X-GmbH, die teilweise mit der Kundennummer 1
bzw. 2 und teilweise mit der Kundennummer 1 B bzw. 2 B versehen waren,
wurden teils von der Ehefrau des Klägers, teils von dem Kläger und in drei Fällen
– sämtliche 1990 – von einer dritten Person (u.a. dem 1977 geborenen Sohn E)
durch Unterschrift abgezeichnet. Auf den entsprechenden Aufträgen wurden
mehrfach beide Kundennummern vermerkt. Von dem Kläger wurden folgende
Rechnungen abgezeichnet und Aufträge („Hr. E“) erteilt:
Bei einer Reihe von Aufträgen wurde lediglich „E“ oder „B“ als Auftraggeber
vermerkt. Zahlreichen Rechnungen der X-GmbH, bei der die Ehefrau des Klägers
ausweislich der Rechnungen „Kreditkunde“ war, enthalten einen
Erledigungsvermerk oder einen Stempel „Bezahlt“ mit Datum. Danach erfolgten
die Zahlungen ca. einen Monat nach dem Rechnungsdatum.
Aus den genannten Unterlagen folgt, dass dem Kläger nicht nur der Wareneinkauf
bei der X-GmbH, sondern auch die Verwendung zweier Kundennummern durch
diese Firma bekannt war.
cc) Die (festgestellte) Steuerhinterziehung der Ehefrau des Klägers setzte
zunächst voraus, dass die Verbuchung nicht nur des Wareneingangs (bei
Verwendung der Kundennummer 1 B bzw. 2 B), sondern auch jeweils der
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Verwendung der Kundennummer 1 B bzw. 2 B), sondern auch jeweils der
(späteren) Zahlung unterblieb, da sich andernfalls Zahlungen und Rechnungen
nicht entsprochen hätten, was bei der Erstellung der Buchhaltung durch das
Steuerberaterbüro – wie auch aus dem Schreiben des Steuerberaterbüros vom
01.12.1998 deutlich wird – aufgefallen und moniert worden wäre. Erforderlich war
ferner, dass auch die Umsätze entsprechend unvollständig erfasst wurden, da
andernfalls keine (Umsatz-) Steuer hinterzogen, sondern im Gegenteil lediglich zu
geringer Materialaufwand gebucht (und erklärt) worden wäre und sich folglich eine
zu hohe Steuerschuld ergeben hätte. Die Steuerhinterziehung der Ehefrau des
Klägers erforderte demnach die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs als auch der
Warenerlöse in Bezug auf die „Schwarzeinkäufe“ bei der X-GmbH im Rahmen der
bei der Buchführung unberücksichtigt gelassenen Geschäftsvorgänge.
Das System der X-GmbH bestand darin, durch die Verwendung zweier
Kundennummern den Käufern Einkäufe ohne Verbuchung „im Einklang“ mit der
(unvollständigen) Buchhaltung des Verkäufers zu ermöglichen, und von dieser
Möglichkeit wurde auch im Fall der Gaststätten der Ehefrau des Klägers – wie aus
der festgestellten Steuerhinterziehung folgt – stets Gebrauch gemacht. Das ist nur
zu erklären, wenn den verantwortlichen Personen im Betrieb der Gaststätten der
Grund der Verwendung zweier verschiedener Kundennummern durch die X-GmbH
bekannt war, weil normalerweise eine Kundennummer allein für den Verkäufer von
Bedeutung ist und ein (nicht eingeweihter) Käufer jeglichen Wareneinkauf
ungeachtet der Kundennummer bei seinem Verkäufer in seiner Buchführung
berücksichtigt. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts X bei Aufträgen, in denen beide
Kundennummern aufgeführt waren, Lieferungen danach jeweils auf zwei
Rechnungen aufgeteilt wurden – offiziell und „schwarz“. Nur mit entsprechenden
Absprachen zwischen der X-GmbH und ihren Kunden läßt sich auch die
Größenordnung des Steuerstrafverfahrens gegen Verantwortliche der X-GmbH
erklären (Beihilfe in Millionenhöhe bei mindestens 400 Kunden).
Angesichts seiner umfassenden Einbeziehung in den Geschäftsbetrieb der
Gaststätten seiner Frau und konkret der Geschäftsbeziehung mit der X-GmbH
muss daher angenommen werden, das dem Kläger nicht nur die Tatsache der
Verwendung zweier Kundennummern durch diese Firma bekannt, sondern auch
deren Bedeutung bewusst war, nämlich der Gelegenheit zu einem Wareneinkauf
und damit Umsätzen außerhalb der Buchführung.
Seitens des Klägers und seiner Ehefrau konnte das System der X-GmbH nur
funktionieren, wenn entweder ein Ehegatte allein den Wareneinkauf bei dieser
Firma einschließlich des zugehörigen Zahlungsverkehrs abwickelte und darüber
hinaus dafür Sorge trug, dass sowohl die Unterlagen zu diesem Geschäftsverkehr
(d.h. einschließlich der Zahlungen) nicht zu den Buchhaltungsunterlagen
gelangten als auch die entsprechenden Umsätze außer Ansatz blieben, oder aber
sich die sich gegenseitig vertretenden Eheleute über die Nichtberücksichtigung der
„Schwarzlieferungen“ der X-GmbH einig waren, weil nur dann sichergestellt war,
dass sämtliche Warenlieferungen mit der Kundennummer 1 B bzw. 2 B und die
sich daraus ergebenden Umsätze in der Buchführung unberücksichtigt blieben.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat weder der Kläger noch seine Ehefrau den
Geschäftsverkehr mit der X-GmbH allein abgewickelt, so dass von einer
entsprechenden Einigkeit der Eheleute auszugehen ist.
dd) Der Hinweis des Klägers, das bloße Mitunterschreiben einer Steuererklärung
stelle keine Mitwirkung im Sinne der haftungsrechtlichen Vorschriften dar
(Schriftsatz vom 09.11.2004), geht hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung
seiner Ehefrau fehl, weil seine Mitwirkung nicht in der Unterzeichnung der
Steuererklärungen bestand. Die vielmehr allein von seiner Ehefrau
unterzeichneten Umsatzsteuererklärungen wurden von dem Steuerberater der
Eheleute E erstellt. Mit ihrer Unterschrift übernahm zwar allein die Ehefrau des
Klägers die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben. Erstellt wurden die
Steuererklärungen jedoch aufgrund der vorgelegten (und im Steuerberaterbüro
dann bearbeiteten) Buchhaltung, sodass in den Jahren, in denen die Buchhaltung
unvollständig war (jedenfalls 1990 und 1994 bis 1996), jede Person, die zuvor an
ihrem Zustandekommen mitwirkte, objektiv an der Steuerhinterziehung beteiligt
war.
Zwar wurde weder von der BuStra des Beklagten geklärt, ob der Kläger gerade an
den Tagen, an denen die „Schwarzeinkäufe“ bei der X-GmbH – einschließlich
deren Bezahlung – und der daraus erzielten Erlöse („Schwarzverkäufe“) in der
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deren Bezahlung – und der daraus erzielten Erlöse („Schwarzverkäufe“) in der
Buchhaltungsvorbereitung hätten berücksichtigt werden müssen, die
Aufzeichnungen für die Buchhaltung vornahm und somit die Berücksichtigung
dieser Geschäftsvorgänge unterließ, noch ist dem Gericht eine entsprechende
Aufklärung möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Frage jedoch
offen bleiben. Denn falls und soweit die Buchhaltung an diesen Tagen von ihm
selbst vorbereitet wurde, leistete der Kläger durch die Nichtberücksichtigung dieser
Vorgänge objektiv einen Beitrag zu der späteren Steuerhinterziehung, weil die
entsprechenden Daten bei der Bearbeitung der Buchhaltung durch das
Steuerberaterbüro fehlten und demzufolge bei der Erstellung der Steuererklärung
nicht berücksichtigt werden konnten. Aber auch wenn die Buchhaltung an diesen
Tagen von seiner Frau vorbereitet wurde, lag objektiv zumindest eine
Unterstützung der Haupttat darin, dass sich der Kläger mit seiner Ehefrau über die
Nichtberücksichtigung der betreffenden Vorgänge für die Buchhaltung einig war.
Da ihm bewusst war, dass die Steuererklärungen insoweit unvollständig sein
würden, lag auch Gehilfenvorsatz vor.
Nur ergänzend sei bemerkt, dass ein weiteres Indiz für die Beteiligung des Klägers
auch der Umstand ist, dass das Steuerberaterbüro ausweislich des vorgelegten
Schreibens vom 01.12.1998 auch im Zusammenhang mit der Buchhaltung für die
Gaststätte mit beiden Ehegatten kommunizierte. Die Anrede auch des Klägers ist
nach Auffassung des Senats nicht mit bloßer Höflichkeit zu erklären. Das sieht der
Kläger offenbar selbst so, da er einräumt, dass dem Steuerberaterbüro bekannt
war, dass „die Tätigkeiten im Rahmen der Buchhaltungsvorbereitung“
– wenngleich „abwechselnd“ – von beiden Ehegatten wahrgenommen wurden.
Soweit die Unterstützung der Haupttat durch den Kläger als Unterlassen
anzusehen wäre, würde sich an der Haftung des Klägers nichts ändern. Denn
aufgrund seiner arbeitsvertraglichen, im Vergleich zu den anderen Angestellten
auch tatsächlich herausgehobenen und sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb
erstreckenden Stellung im Betrieb seiner Frau sowie seiner Kenntnis des
Geschäftsbetriebs – einschließlich des Wareneinkaufs bei der X-GmbH und der
besonderen Umstände in diesem Zusammenhang – hatte er strafrechtlich eine
entsprechende Garantenstellung inne (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 8 f. zu § 13). Der
Kläger war demnach auch eine Art „Überwachungsgarant“ (vgl. dazu Stree, in:
Schönke/Schröder § 13 RN 9, und Cramer/Heine, ebd., § 27 RN 15) bezüglich der
Erfassung auch der Geschäftsvorgänge betreffend die X-GmbH.
ee) Substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen der BuStra und der
Steuerfahndung hat der Kläger weder in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 noch
in früheren Schriftsätzen vorgetragen. Soweit er in Abrede stellt, an „irgendeiner
angeblichen Einkaufshandlung“ beteiligt gewesen zu sein, stellt dies ebenso wenig
eine substantiierte Einwendung dar wie seine Behauptung, es sei nicht ersichtlich,
dass er in irgendeiner Form an der Aufstellung oder Abgabe von
Umsatzsteuererklärungen mitgewirkt habe, und seine Bemerkung, dass die bloße
Mitarbeit in einem Unternehmen noch keine Mitwirkungs- oder Beihilfehandlung bei
der Steuerhinterziehung des Unternehmers sei. In seinem Schriftsatz vom
09.11.2004 hebt der Kläger im Übrigen die seines Erachtens erforderliche
Feststellung der konkreten Tathandlung des Arbeitnehmers hervor. Insoweit wird
auf die Ausführungen unter bb) bis dd) verwiesen.
Für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist schon deswegen kein
Raum, weil nach den obigen Ausführungen Zweifel an der vorsätzlichen
Unterstützung der Haupttat durch den Kläger nicht bestehen.
3. Der Erlass des Haftungsbescheides vom 07.02.2003 erfolgte auch für das Jahr
1990 noch innerhalb der 10-jährigen Festsetzungsfrist (§ 19Abs. 3 Satz 2 AO).
Die Umsatzsteuererklärung 1990 wurde am 24.04.1992 abgegeben, sodass die
Festsetzungsfrist bezüglich des Jahres 1990 am 01.01.1993 zu laufen begann
(§ 19Abs. 3 Satz 3 AO). Auch bezüglich des Jahres 1990 wurde daher die
Umsatzsteuer mit dem – auf § 173 Abs. 1 Nr. AO zu stützenden –
Änderungsbescheid vom 23.11.2001 rechtzeitig neu festgesetzt. Die
Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid endete erst zwei Jahre nach
Bekanntgabe des Steueränderungsbescheides vom 23.11.2001 (§ 19Abs. 3 Satz
4, 2. Halbs. i.V.m. § 17Abs. 10 AO sinngemäß), mithin erst im Herbst 2003.
4. Der Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 19Abs. 1 Satz AO ist eine
Ermessensentscheidung. Diese ist im Falle einer Haftung nach § 7AO nach
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Ermessensentscheidung. Diese ist im Falle einer Haftung nach § 7AO nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs so vorgeprägt, dass es für den
Erlass eines Haftungsbescheids gegen den Steuerhinterzieher besonderer
Ermessensabwägungen nicht bedarf (vgl. Klein/Rüsken AO § 191 Rz. 43). Die
Vorprägung ist nicht nur durch Täterschaft, sondern auch durch Teilnahme an
der Steuerhinterziehung gegeben und umfasst zudem die Höhe der
Haftungsinanspruchnahme (BFH, Urt. v. 21.01.2004 XI R 3/03 a.a.O. m.w.N.).
Abgesehen davon hat der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen erkannt
und sich aufgrund nicht zu beanstandender Erwägungen zur Inanspruchnahme
des Klägers entschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.