Urteil des OLG Köln vom 26.02.1991

OLG Köln (höhe, ersatz der kosten, firma, geschäftsführer, zahlung, erstattung, vertrag, ersatz, eröffnung, umsatzsteuer)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 180/90
Datum:
26.02.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 180/90
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 0 210/88
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung
der Klägerin wird das am 13. Juni 1990 verkündete Urteil der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 0 210/88 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die
Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 23.000,-- DM
abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leisten.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Erstat-tung von Personalkosten.
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Die Klägerin betreibt in W. ein Restaurant. Zu diesem Zwecke hatte sie im Hause
Sch. entspre-chende Räumlichkeiten angemietet, und zwar von der Firma H., die
Hauptmieterin der Gebäude in W. war (vgl. den schriftlichen Mietvertrag vom 23.
Dezember 1986, Bl. 46-66 d. A.). Letztere hat-te im Hause Sch. insgesamt 900 qm
zuzüglich 120 qm Außenreservierung vom Eigentümer, der V. L. s AG aus H.,
angemietet zum Betrieb von Restaurants, Bäckerei, Metzgerei und Naturkostladen.
Die Firma H., deren Geschäftsführer mit dem der Klägerin identisch ist, hatte einen
Teil der Räumlichkeiten an die Klägerin untervermietet.
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Zum Zeitpunkt der Anmietung sowohl durch die Hauptmieterin als auch durch die
Klägerin befanden sich die Gebäude noch im Bau. Generalunternehmer für die
Erstellung des Anwesens war die Beklag-te zu 1), deren persönlich haftende
Gesellschafte-rin die Beklagte zu 2) ist. Der vorgesehene Fer-tigstellungstermin -
erste Jahreshälfte 1987 - konnte nicht eingehalten werden. Im Mai 1987 fand erst das
Richtfest statt. Anläßlich dieses Richt-festes haben sich die Beklagten bereit erklärt,
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bei weiterer Verzögerung der Fertigstellung des Restaurantbaus ab 1. August 1987
Personalkosten der Klägerin zu übernehmen, wobei zwischen den Parteien streitig
ist, was unter dem Begriff "Per-sonalkosten" zu verstehen ist. Eine schriftliche
Bestätigung dieser zwischen den Geschäftsführern der Parteien mündlich getroffenen
Vereinbarung sandte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 26. Mai
1987 (Bl. 10 d. A.). Ab Au-gust bis einschließlich November 1987 stellte sie der
Beklagten zu 1) monatliche Rechnungen über die ihr entstandenen Personalkosten
(Lohn- und Lohnne-benkosten) aus, wobei den Rechnungen jeweils eine nach den
einzelnen Mitarbeitern aufgeschlüsselte Aufstellung über die Lohnkosten,
Beitragsnachweise für die Krankenkassen und Lohnsteueranmeldungen für das
Finanzamt beigefügt waren (Bl. 302- 326 d. A.). Für die Monate August bis
einschließ-lich November 1987 zahlte die Beklagte zu 1) ins-gesamt 100.509,88 DM.
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Am 13. Januar 1988 wurde das Restaurant eröffnet. Die von der Klägerin den
Beklagten für die Monate Dezember 1987 und anteilig für Januar 1988 (1. - 12.
Januar 1988) in Rechnung gestellten Beträge von zunächst 52.708,34 DM bezahlten
die Beklagten nicht.
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Mit der Behauptung, bei den von ihr in Rechnung gestellten Lohn- und
Lohnnebenkosten handele es sich um solche für Arbeitnehmer, die sie, die Klä-gerin,
in Erwartung des zugesagten früheren Fer-tigstellungstermines eingestellt habe und
nicht anderweitig habe kostenmindernd beschäftigen kön-nen, hat die Klägerin mit
der Klage 52.708,34 DM verlangt. Sie hat die Zahlung der Klageforderung
ergebnislos durch Schreiben vom 15. Juli 1988 mit Fristsetzung zum 30. Juli 1988
angemahnt. Sie hat behauptet, mit 9 % zu verzinsenden Kredit in An-spruch zu
nehmen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Ge-samtschuldner an sie 52.708,34 DM nebst 5
% Zinsen für die Zeit vom 30. Januar 1988 bis 30. Juli 1988 so-wie 9 % Zinsen
seit dem 30. Juli 1988 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie halten den Zahlungsanspruch nicht für begrün-det. Die Beklagten haben
bestritten, der Klägerin die Erstattung der Personalkosten zugesagt zu ha-ben und
haben behauptet, sie hätten sich nur zur Erstattung der Kosten eines Kochs
bereiterklärt. Darüber hinaus habe die Klägerin sich die Verzöge-rung der
Fertigstellung selbst zuzuschreiben, weil sie durch Sonderwünsche ins
Baugeschehen einge-griffen und dessen Fortschritt beeinträchtigt ha-be. Schließlich
haben die Beklagten bestritten, daß der Klägerin überhaupt Lohnkosten in der ange-
gebenen Höhe entstanden seien. Arbeitnehmer, für die sie eine Kostenerstattung
geltend gemacht ha-be, seien in anderen Betrieben, an denen der Ge-schäftsführer
der Klägerin beteiligt sei, während der hier in Frage stehenden Zeit eingesetzt gewe-
sen. Daraus ergebe sich auch eine Überzahlung der Klägerin für die Monate August
bis November 1987. Mit diesen Überzahlungen, hinsichtlich deren Spe-zifizierung auf
die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. November 1989
verwiesen wird, haben die Beklagten aufgerechnet. Bezüglich der von den Beklagten
erklärten Aufrechnung hat die Klägerin auf die Klageforderung übersteigende
Erstattungsansprüche verwiesen, so daß der Klage-betrag jedenfalls gerechtfertigt
sei.
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Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Be-klagten verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Klägerin 26.907,46 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30.
Januar 1986 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.
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Es hat festgestellt, daß die Beklagte zu 1) sich zum Ersatz der der Klägerin ab dem 1.
August 1987 entstandenen Personalkosten - auch über die Kosten eines Kochs
hinaus - verpflichtet habe und daß da-her die Personalkosten bis zum 12. Januar
1988 zu ersetzen seien. Ferner ist es davon ausgegangen, daß es nicht
nachgewiesen sei, daß die Klägerin durch Sonderwünsche die Fertigstellung des
Baues über den 30. November 1987 hinaus verzögert habe.
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Zur Höhe hat das Landgericht die Lohnforderungen für die Arbeitnehmerinnen Wi.,
St., Ga. und Sk. mit insgesamt 20.725,23 DM für die Monate Dezember und Januar
1988 (anteilig) nicht berücksichtigt, weil insoweit die Klägerin für ihre Behauptung, ihr
sei anderweitig nicht erstattbarer Personal-aufwand entstanden, darlegungs- und
beweisfällig geblieben sei.
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Von dem verbleibenden Ersatzbetrag von 40.400,03 DM einschließlich
Mehrwertsteuer seien 13.552,57 DM durch Aufrechnung mit Gegenforderun-gen der
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Beklagten erloschen. Die Erstattung von Stillhalteprämien könne nicht verlangt
werden, da insoweit das Vorbringen unsubstantiiert sei.
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Gegen das der Klägerin am 25. Juni 1990 und den Beklagten am 21. Juni 1990
zugestellte Urteil ha-ben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beru-fung der
Beklagten ist am 16. Juli 1990 eingegan-gen und diejenige der Klägerin am 25. Juli
1990. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist einge-gangen am 12. Oktober
1990 und diejenige der Klä-gerin - nach entsprechender Fristverlängerung - am 15.
November 1990.
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Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erst-instanzliches Vorbringen.
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Insbesondere machen die Beklagten geltend, eine vertragliche Vereinbarung über
den Ersatz von Kochkosten sei nur mit der Firma H. als Hauptmie-terin getroffen
worden. Dieser seien aber Perso-nalkosten nicht entstanden. Jedenfalls seien der
Klägerin Zusatzzahlungen an das Personal über die in den Arbeitsverträgen
vereinbarten Beträge hinaus nicht zu erstatten. Ferner seien alle Ar-beitnehmerinnen
in der Zeit bis zur Eröffnung des Restaurants entweder in eigenen Betrieben der Klä-
gerin oder solchen befreundeter Unternehmen einge-setzt gewesen, so daß ihre
Kosten von den Beklag-ten ab August 1987 zu Unrecht übernommen worden seien.
Die Beklagten hätten daher entsprechende Rückforderungsansprüche wegen zu
hoher Zahlungen ab August 1987, mit denen ebenso aufgerechnet wer-de wie mit zu
Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer auf die Personalkosten.
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Die Beklagten beantragen,
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unter teilweiser Abänderung des erst-instanzlichen Urteils die Klage ins-gesamt
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des erst-instanzlichen Urteils, die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteil-ten Betrag
in Höhe von 26.907,46 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Janu-ar 1988 hinaus
weitere 25.800,88 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 30. Januar 1988 bis 30.
Juli 1988 so-wie 9 % Zinsen seit dem 31. Juli 1988 zu zahlen und weitere 4 %
Zinsen von 26.907,46 DM seit dem 31. Juli 1988,
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hilfsweise,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den ausgeurteilten
Betrag von 26.907,46 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Januar 1988 hin-aus
weitere 25.289,39 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 30. Janu-ar 1988 bis 30.
Juli 1988 sowie 9 % Zinsen seit dem 31. Juli 1988 zu zah-len und weitere 4 %
Zinsen von 26.907,46 DM seit dem 31. Juli 1988.
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Ferner beantragen beide Parteien,
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die Berufung der anderen Seite zu-rückzuweisen.
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Die Klägerin macht insbesondere noch geltend, der für anderweitigen Ersatz ihrer
Arbeitnehmer erstattete Lohn sei der Beklagten nicht gutzubrin-gen, da die Klägerin
Erfüllungsansprüche geltend mache und die Grundsätze des Vorteilsausgleichs
hierauf nicht anzuwenden seien. Ferner habe das Landgericht bei der
Arbeitnehmerin Wi. einen höhe-ren Erstattungsbetrag angerechnet, als dieser von der
Firma He. bezahlt worden sei.
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Alle anderen Arbeitnehmerinnen seien nicht für ei-ne anderweitig zu entgeltende
Tätigkeit eingesetzt gewesen. Auf der H.-Messe in W. seien sie nur zu
Schulungszwecken anwesend gewesen. Ebenso seien sie bei der Eröffnung des
Vollwert-Imbiß in G. nur als Besucher gewesen, ohne dort entgeltlich einge-setzt
gewesen zu sein.
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Insgesamt stünden der Klägerin noch folgende Be-träge zu:
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Lohnaufwendungen Dezember 1987: DM 44.875,74 Lohnaufwendungen Januar
1988: DM 19.211,05 Stillhalteprämien: DM 5.153,94 ./. abzüglich Überzahlung
August bis November 1987 - DM 2.793,88 insgesamt DM 66.446,85.
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Selbst wenn man davon noch an rückzuerstattenden Kosten für die Arbeitnehmerin
Wi. mit DM 14.250,-- abziehe, verbliebe noch immer der mit dem Hilfsantrag insge-
samt geltend gemachte Betrag von DM 52.196,85.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufungen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst
zulässig.
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In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg, während die Berufung der
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Klägerin als un-begründet zurückzuweisen ist.
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Die Klage ist - auch soweit sie in der Berufungs-instanz durch den Hilfsantrag
erweitert worden ist - unbegründet.
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Aus dem Vertrag vom 21. Mai 1987 hat die Klägerin zwar eine Forderung in Höhe
von 31.869,65 DM über die geleisteten Zahlungen hinaus gegen die Beklag-te zu 1)
als Anspruch auf Ersatz von Personalko-sten wegen Verzögerung (der
Baufertigstellung und) der Eröffnung des Restaurants zugestanden, für welchen die
Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) gemäß den §§ 161 Abs. 2,
128 Satz 1 HGB haftet. Diese Forderung ist jedoch durch Aufrechnung mit
Gegenforderungen der Beklag-ten zu 1) in zumindest gleicher Höhe erloschen (§§
387, 389 BGB).
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I.
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Dem Grund nach sind der Klägerin Ansprüche auf Ersatz von Personalkosten aus
dem Vertrag vom 21. Mai 1987 entstanden.
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der
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Vertrag vom 21. Mai 1987 mit der Klägerin abgeschlossen worden und nicht mit der
H. GmbH, deren Geschäftsführer mit demjenigen der Klägerin identisch ist. Denn den
Umständen war zu entnehmen, daß der Geschäftsführer der Klä-gerin bei der
Verhandlung am 21. Mai 1987 für diese und nicht für die Firma H. auftrat und der
Vertrag über Kostenerstattungen deshalb mit der Klägerin zustandegekommen ist (§
164 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 BGB).
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Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsfüh-rer habe am 21. Mai 1987 nicht
einmal Kenntnis von der Existenz der Klägerin gehabt, ist durch Vorlage des
Schreibens der Klägerin vom 2. Mai 1987 an den Zeugen P. H., den baulei-tenden
Architekten, widerlegt, von welchem der Geschäftsführer der Beklagten eine
Durchschrift erhalten hat. In diesem Schreiben weist die Klägerin, welche als ihre
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Adresse bereits diejenige des Bauvorhabens Sch., W. angibt, auf die laufenden
Personalkosten hin, weshalb sie eine weitere Verzögerung nicht akzeptieren könne.
Daraus folgt ohne weiteres, daß der Ge-schäftsführer der Beklagten sowohl von der
Exi-stenz der Klägerin als auch von dem Plan, daß diese in dem zu errichtenden Bau
ein Restaurant betreiben wollte, gewußt hat, und daß nicht der H. GmbH als
Hauptmieterin, sondern der Klägerin als vorgesehene Untermieterin Personalkosten
entstehen würden.
1. Der Vertrag hatte den Inhalt, daß die Beklag-
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te zu 1) Personalkosten der Klägerin und nicht nur die Kosten eines Kochs ersetzen
sollte. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Verhalten der Beklagten zu 1) selbst,
welche von August bis November 1987 Personalkosten der Klägerin in Höhe von
über 100.000,-- DM ersetzt hat, ob-wohl sie nicht nur aus der Höhe der Summe son-
dern auch aus den übersandten Einzelnachweisen klar erkennen konnte, daß es sich
um den Ersatz der Kosten für etliche Personen handelte. Die Erklärung der
Beklagten, diese Kosten seien trotz fehlender Verpflichtung freiwillig über-nommen
worden, um zu verhindern, daß die Kläge-rin von ihrer Anmietungsabsicht Abstand
nehme, überzeugt nicht. Denn in diesem Fall hätte es nahegelegen, die Klägerin
darauf hinzuweisen, wie kulant sich die Beklagte verhalte, obwohl sie dazu nicht
verpflichtet sei.
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Die Beklagten haben auch durch Zeugen nicht den Gegenbeweis zu führen
vermocht, daß die Beklag-te zu 1) sich nur zur Erstattung von Kochkosten verpflichtet
habe.
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Der Senat folgt der Auffassung des Landge-richts, daß der Aussage des Zeugen P.
H. nicht gefolgt werden kann, wonach der Beklagte habe sich nur bereit erklärt, die
Kosten für einen Koch zu übernehmen. Auf wenn der Zeuge für die Kosten nicht
aufzukommen hatte, ist es erstaunlich, daß er sich einerseits sehr dafür interessiert
haben will, warum die Beklagte überhaupt die Kochkosten übernehme, es ihm aber
dann nicht aufgefallen sein will, daß die übersandten Rechnungen betreffend die
Personal-kosten um ein vielfaches höher waren als nur die Kosten für einen Koch.
Zudem war dem Zeu-gen bereits zuvor mit dem erwähnten Schreiben vom 2. Mai
1987 mitgeteilt worden, daß bereits Personalkosten liefen und für den 1. Juli 1987
weiteres Personal eingestellt sei.
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Die Zeugen Eb. und Ne. haben die Vereinba-rung nicht unmittelbar mitbekommen,
sondern nur nachträgliche Erklärungen des Geschäfts-führers der Beklagten über die
übernommenen Verpflichtungen gehört. Ihre Aussagen vermögen eine Überzeugung
von den tatsächlichen Vorgän-gen nicht zu vermitteln. Nach diesen Aussagen hat der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) dem Zeugen Eb. gegenüber von Kochkosten
gesprochen, während dem Zeugen Ne. gegenüber abwechselnd von Koch- und
Personalkosten die Rede war. Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bild-haft und minimalisierend von Kochkosten
gespro-chen hat, wenn in Wirklichkeit Personalkosten gemeint waren. Jedenfalls ist
der aus der un-streitigen Tatsache von Zahlungen für etliche Personen sich
ergebende Anscheinsbeweis für die Vereinbarung der Erstattung von Personal-
kosten nicht widerlegt, zumal da der Zeuge Ma. bekundet hat, daß der
Geschäftsführer der Klägerin ihm gegenüber immer nur von zu erset-zenden
Personalkosten gesprochen hat und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) von der
Firma Gr. wegen von dieser zu vertretenden Bau-verzögerungen im Hinblick auf die
Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin erhebliche Beträge verlangt und
50.000,-- DM erhalten hat. Schon dieser Betrag übersteigt in seiner Grö-ßenordnung
die Kosten für einen Koch erheblich.
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Darüberhinaus ist von einer Vereinbarung und Erstattung von Personalkosten auch
deswegen auszugehen, weil die Beklagte zu 1) auf das kaufmännische
Bestätigungsschreiben vom 26. Mai 1987 geschwiegen hat, in welchem der
Geschäftsführer der Klägerin auf die Zusage der Beklagten zu 1) hinweist, ab dem 1.
August die Personalkosten der Klägerin zu übernehmen.
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1. Ansprüche der Klägerin sind auch nicht deshalb
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ausgeschlossen, weil diese eine über den 1. De-zember 1987 hinausgehende
Verzögerung der Re-staurantseröffnung durch Sonderwünsche zum Aus-bau
verursacht habe. Es kann dahinstehen, ob nach Sinn und Zweck des geschlossenen
Vertrages die Beklagte für eine solche Verzögerung nicht einstehen sollte und ob der
Klägerin von der Firma H. als Hauptmieterin vorgetragene Ände-rungswünsche
zuzurechnen wären.
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Denn die Beklagte hat nicht substantiiert dar-getan, daß solche Verzögerungen
ursächlich für eine Restauranteröffnung nach dem 1. Dezem-ber 1987 geworden
seien.
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1. Soweit eine Umplanung des Küchenblocks ge-
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wünscht worden ist, hat dies keine Verzöge-rung über den 1. Dezember 1987
hinaus verur-sacht, da die Arbeiten in der Küche bereits im Sommer 1987 unstreitig
erledigt waren. Die Behauptung, daß der Pavillion wesentlich früher hätte gebaut
werden können, wenn es diese Verzögerung nicht gegeben hätte, ist nicht näher
dargelegt. Gegen sie spricht insbesondere, daß der Pavillion wegen der Probleme
mit der Stützmauer unstreitig erst in der Endphase im Dezember 1987 montiert
werden konnte.
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1. Soweit die Klägerin Ende November/ Anfang
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Dezember 1987 den Wunsch vorgetragen hat, daß die Personalräume in das
Obergeschoß verlegt werden sollten, ist dies ebenfalls nicht ursächlich für die
verspätete Eröff-nung des Restaurants. Denn diese geschah, ohne daß die Klägerin
auf vorherige Fertig-stellung der Personalräume bestanden hatte, welche unstreitig
erst im März 1988 vollen-det worden sind.
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Da es schon an der Kausalität der Änderungswünsche für die Verzögerung mit der
Eröffnung des Restau-rants fehlt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte
sich auf einen solchen Kausalverlauf berufen könnte, obwohl die spätere Errichtung
des Pavillions (ebenfalls) für die Verzögerung ursäch-lich geworden ist (Einwand,
daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre).
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II.
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Der Vertrag vom 21. Mai 1987 erfaßte der Höhe nach auch die Ansprüche der
Klägerin auf Erstattung des Dezembergehaltes für das nach Vertragsschluß erst
eingestellte Personal und des Januargehalts bis zur Eröffnung des Restaurants für
das bereits vor Vertragsschluß von der Klägerin arbeitsvertraglich verpflichtete
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Personal.
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Hingegen müssen die Beklagten für die Zahlung von Weihnachtsgeld, von
Gehaltserhöhungen ab Januar, für das Januargehalt des nach dem 1. August 1987
eingestellten Personals, die Zahlung von Stillhal-teprämien für angeworbenes aber
nicht endgültig verpflichtetes Personal und für die verlangte Um-satzsteuer auf
erstattete Lohnzahlungen nicht auf-kommen.
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1. Die Personalkostenerstattungsverpflichtung der
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Beklagten beschränkt sich nicht auf bis zum 21. Juli 1987 eingestellt gewesenes
Personal.
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Zwar ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben vom 26. Mai 1987 nichts für oder
gegen eine Zu-sage des Ersatzes von Personalkosten für noch einzustellendes
Personal. Es ist aber wiederum aus dem eigenen Verhalten des Geschäftsführers der
Beklagten zu schließen, daß er seine Zusage nicht auf bereits eingestelltes Personal
be-grenzen wollte. Denn er hat Kosten für später eingestelltes Personal in Kenntnis
dieser Tat-sache bezahlt, welche aus den ihm mit der Rech-nung für November 1987
übersandten Unterlagen klar ersichtlich war. Auch die Tatsache, daß der Beklagte
seine diesbezüglichen Einwände nicht schon früher erhoben hat, spricht dafür, daß er
seine Verpflichtung nicht auf bis zum 21. Mai 1987 eingestelltes Personal begrenzt
hat.
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1. Hingegen kann die Erstattung von gezahltem
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Weihnachtsgeld nicht verlangt werden.
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Der Kläger begründet seine Zahlungen von Weih-nachtsgeld an sein Personal nicht
mit tarif- oder einzelvertraglichen Verpflichtungen, son-dern damit, daß das Personal
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"abgesprungen" wä-re, wenn er nicht nachträglich die Zahlung sol-cher Zulagen
mündlich vereinbart hätte. Dies rechtfertigt jedoch ein Erstattungsverlangen
gegenüber dem Beklagten nicht.
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Die Beklagte zu 1) hatte sich verpflichtet, da-für einzustehen, daß die Klägerin infolge
Bau-verzögerungen keine unnützen Personalkosten selbst aufwenden mußte, nicht
aber dafür, daß Personal des Klägers - das nach seinen Angaben bisher Gehalt
erhalten hatte, ohne dafür arbei-ten zu müssen - ohne Lohnerhöhung zur Vertrags-
erfüllung nicht mehr bereit war.
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Der nicht erstattungsfähige Weihnachtsgeldan-teil des Dezembergehalts ergibt sich
durch ei-nen Vergleich der November- und Dezembergehäl-ter.
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Arbeitnehmer Dezember November Differenz DM DM DM
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Ga. 5.223,73 - 3.307,88 = 1.915,85 Kr. 5.850,74 - 3.538,50 = 2.312,24 Me. 4.057,48 -
2.948,75 = 1.108,73 Sk. 4.654,02 - 2.948,75 = 1.705,27 St. 6.129,48 - 3.538,50 =
2.590,98 Wi. 3.538,50 - 2.359,-- = 1.179,50
156
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Sch.: aus der Gehalts-
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bescheinigung ergibt sich als
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Weihnachtsgeld 390,-- DM
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zuzüglich Arbeitgeberanteil
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zur Sozialversicherung (17,95 %) = 70,-- DM; die Summe des Weihnachtsgeldes
beträgt 11.272,57 DM.
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1. Das Januargehalt ist für diejenigen Kräfte,
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welche nach Vertragsschluß eingestellt worden sind, nicht zu ersetzen, weil der
Kläger sein Personal ohnehin etwa zwei Wochen vor Restau-ranteröffnung hätte
einstellen und einarbeiten müssen.
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Die entsprechende Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung wird
bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 1987 an P. H., wonach die
Klägerin angibt, daß wegen der vorgesehenen Eröffnung zum 16. Juli 1987 das
restliche Personal zum 1. Juli 1987 einge-stellt worden sei. Nur für dieses früher
einge-stellte Personal haben die Beklagten anteilige Kosten für Januar zu erstatten.
Denn die Kläge-rin hat insoweit Personalkosten und Vorlaufzei-ten bereits vor dem 1.
August 1987 gehabt, so daß es nicht gerechtfertigt wäre, sie nochmals insoweit zu
belasten. Im Ergebnis sind daher nur die Gehälter der bis spätestens zum 1. Juli 1987
eingestellten Mitarbeiter anteilig (12/30) zu berücksichtigen. Im einzelnen sind dies
die Kosten für folgende Arbeitnehmerinnen:
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Ga. 1.417,90 DM Kr. 1.415,50 DM St. 1.509,76 DM Sk. 1.415,50 DM Wi. 1.179,50 DM
insgesamt 6.938,16 DM.
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Von diesen Beträgen sind aus den Gründen zu II. 2. (eine Gehaltserhöhung vor dem
eigentlichen Arbeitsbeginn war nicht sachgerecht) die Ge-haltserhöhungsbeträge der
Mitarbeiterinnen Ga. in Höhe von 200,-- DM, St. in Höhe von 200,-- DM, Wi. in Höhe
von 500,-- DM und Sk. in Höhe von 500,-- DM, mithin ingesamt 1.400,-- DM zu-
züglich 17,95 % Arbeitgeberanteil an Sozialab-gaben mit 251,30 DM, insgesamt also
1.651,30 DM abzuziehen und mit 12/30 = 660,42 DM in Anrech-nung zu bringen.
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Die Schadensersatzforderung für den 1. bis 12. Januar 1988 stellt sich damit auf
6.277,64 DM.
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1. Gezahlte Stillhalteprämien für angeworbenes,
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aber nicht endgültig verpflichtetes Personal in Höhe von 4.521,-- DM können nach
der Vereinba-rung vom 21. Mai 1987 nicht ersetzt verlangt werden. Gegen die
Behauptung der Klägerin, sie habe zum 1. November Personal eingestellt, weil sie
damals mit der Eröffnung habe rechnen müs-sen, spricht zunächst ihr eigener
Schriftsatz vom 19. Februar 1988 an die Vermieterin, wonach ihr im September 1987
die unverbindliche Pro-gnose gegeben worden sei, daß vor Ende 1987 mit einer
Übergabe nicht zu rechnen ist. Danach be-stand kein Anlaß, schon vorzeitig weiteres
Per-sonal anzuwerben, um dieses dann mit Stillhal-teprämien bis Januar 1988 auf
Kosten der Be-klagten zufriedenzustellen.
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Selbst wenn man aber die Behauptung der Kläge-rin als richtig unterstellt, daß der
Geschäfts-führer der Beklagten Ende September 1987 - als die bauausführende
Firma Ma. ihn mit einem Fertigstellungstermin Ende November 1987 kon-frontiert
habe - erklärt habe, "Das kriege ich schon bis zum 1. Oktober hin, vertrauen Sie
darauf.", rechtfertigt dies die Anwerbung von Aushilfskräften zum 1. November 1987
nicht.
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Denn zum einen hatte die Klägerin allen Anlaß, zum Zeitpunkt der Abgabe dieser
Erklärung mit Rücksicht auf die bis dahin eingetretenen zahl-reichen
Bauverzögerungen an der Richtigkeit der Erklärung zu zweifeln, zumal da mit der
Erstel-lung des Pavillionteils des Restaurants noch nicht einmal begonnen worden
war.
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Darüberhinaus bestand aber jedenfalls kein An-laß, das auf dem Arbeitsmarkt
jederzeit kurz-fristig zur Verfügung stehende Hilfspersonal schon zu einem Zeitpunkt
anzuwerben und dann mit Prämien "stillzuhalten", als nach dem Bau-tenstand
jedenfalls eine in wenigen Tagen be-vorstehende Restauranteröffnung nicht zu
erwar-ten war.
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1. Auf die Schadensersatzbeträge haben die Beklag-
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ten keine Umsatzsteuer zu entrichten. Insoweit kann Schadloshaltung nicht verlangt
werden, da die Klägerin aufgrund von Steuervorschriften zur Entrichtung von
Umsatzsteuer auf die emp-fangenen Beträge nicht verpflichtet ist. Nach dem hier -
mangels spezieller Tatbestände - maßgebenden Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr.
1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Un-ternehmens ausführt. Die
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an die Klägerin er-brachten Zahlungen stellten sich aber nicht als Entgelt für eine
Lieferung oder sonstige Lei-stungen der Klägerin dar. Denn es handelte sich um
Zahlungen, denen auf Seiten der Empfängerin keine Leistung gegenüberstand. Die
für das Vor-liegen eines Leistungsaustauschs erforderliche Wechselbeziehung fehlt,
wenn der Entschädi-gungsbetrag gezahlt worden ist, weil dem Empfänger gegen
seinen Willen ein Schaden, also ein zur Wiederherstellung des früheren Zustan-des
verpflichtender Nachteil zugefügt worden ist (Husmann in Rau-Dürrwächter-Flick-
Koch, Um-satzsteuergesetz, § 1 RN 275 m.w.N.).
193
Dabei ändert sich am umsatzsteuerfreien Charak-ter der Zahlung als Schadensersatz
nichts, wenn dieser aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von einem Dritten
geleistet wird (Husmann a.a.0.) RN 274.
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Vorliegend hat die Beklagte versprochen, der Klägerin Ersatz zu leisten, wenn dieser
infolge Verzögerung des Bauvorhabens Schaden in Form nutzloser Aufwendungen
für nicht einsetzbares Personal entstehen sollte. Das gesetzlich für einen solchen
Schaden der Vermieter einzustehen hätte, hindert die Annahme einer umsatzsteuer-
freien Schadensersatzleistung nicht, da ein um-satzsteuerpflichtiger Vorgang nicht
schon da-durch entsteht, daß nicht der unmittelbar Ver-antwortliche (hier Vermieter
als Vertragspart-ner), sondern ein Dritter aufgrund gesonderter vertraglicher
Verpflichtungen den Schaden er-setzt. Eine umsatzsteuerpflichtige Leistung hatte die
Klägerin nicht zu erbringen.
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Selbst wenn man das tatsächliche Nichtkündigen des Vertrages bei entstandenem
Kündigungsrecht wegen Verzugs als Leistung ansehen wollte, ob-wohl sich die
Klägerin hierzu nicht einmal ver-pflichtet hatte, würde die Ersatzzahlung kein Entgelt
dafür darstellen, denn die Beklagte hatte sich nicht zur Zahlung etwa einer Pau-
schale verpflichtet für den Fall, daß die Klä-gerin nicht kündigen sollte, sondern nur
dazu, tatsächlich bei der Klägerin infolge der Bau-verzögerung entstehenden
Schaden auszugleichen. Die Leistung eines solchen echten Schadenser-satzes
unterliegt aber nicht der Umsatzsteuer.
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III.
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Soweit die Klägerin den Beklagten in Rechnung ge-stelltes Personal nutzbringend
eingesetzt hat oder dritten Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat,
war nach Sinn und Zweck des Vertra-ges vom 21. Mai 1987 Ersatz durch die
Beklagten nicht zu leisten, weil diesbezüglich der Klägerin Schaden in Form
nutzloser Aufwendungen nicht ent-standen war. Der Vertrag war geschlossen
worden, um der Klägerin einen Ausgleich dafür zu geben, daß sie wegen der
Bauverzögerungen Personalaufwen-dungen hatte, ohne das eingestellte Personal
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nutz-bringend einsetzen zu können. Einen anderen Ver-tragszweck hat die Klägerin
jedenfalls nicht dar-zutun vermocht. Ihrer Auffassung, daß Zahlungen auch zu leisten
seien, soweit die Personalaufwen-dungen der Klägerin nicht nutzlos waren, kann
des-halb nicht gefolgt werden.
1. Deshalb ist zunächst der Betrag von 2.500,--DM,
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den die Klägerin für die Arbeitnehmerin Wi. (auch) im Dezember 1987 durch die
Firma He.s erstattet erhalten hat, von der Klageforderung betreffend Dezember 1987,
mit der das volle Gehalt der Arbeitnehmerin Wi. ersetzt verlangt worden ist, in Abzug
zu bringen. Dies gilt aber nicht für den zusätzlich gezahlten Umsatzsteu-erbetrag,
weil dieser an das Finanzamt abzufüh-ren ist oder der Firma He.s zurückzuerstatten
ist, sofern kein umsatzsteuerpflichtiger Vor-gang vorliegen sollte.
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Für einen Abzug betreffend den Monat Januar besteht jedoch entgegen dem
Landgericht kein Anlaß, da nicht behauptet worden ist, daß Frau Wi. noch im Januar
1988 bei der Firma He. s tä-tig war.
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1. Soweit das Landgericht für die Arbeitnehmerin-
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nen St., Sk. und Ga. aufgewendete Lohn- und Lohnnebenkostenbeträge für
Dezember 1987 mit insgesamt 16.007,23 DM ebenfalls nicht berück-sichtigt hat, ist
dem nicht zu folgen.
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Die Begründung, daß diese Arbeitnehmerinnen bei einer Messe (welche vom 30.
Oktober bis 8. No-vember 1987 stattfand) und bei der Eröffnung eines Imbisses "G.
L." (im August) teilgenommen hätten und daraus ersichtlich sei, daß die Möglichkeit
bestanden habe, den Personalaufwand durch solchen Personaleinsatz zu verringern,
wobei unerheblich sei, ob davon Gebrauch ge-macht wurde, überzeugt nicht. Sie
wäre aller-dings zu rechtfertigen, wenn der Klägerin die Verletzung einer
Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu Last fiele. Davon kann
aber nicht ausgegangen werden, denn ein anderweitiger Einsatz war allenfalls bei
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lang-fristigen Einsatzmöglichkeiten zu organisieren. Dem stand entgegen, daß
wegen des immer nur um wenige Monate verschobenen Eröffnungstermins nur
jeweils kurzfristig Personal zu entbehren war. Außerdem wären die
Arbeitnehmerinnen auch nicht verpflichtet, sich - wie die Arbeitnehme-rin Wi. - in
weiter Entfernung vom vorgesehenen Arbeitsplatz einsetzen zu lassen.
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IV.
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Die Klageforderung wäre damit - ohne Berücksichti-gung der Aufrechnung - in
folgender Höhe begrün-det:
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Personalkosten Dezember 1987 ohne Mehrwertsteuer 39.364,68 DM Personalkosten
Januar 1988 an- teilig ohne Mehrwertsteuer 6.277,54 DM ./. Weihnachtsgeld -
11.272,57 DM ./. erstattete Personalkosten Wi. - 2.500,-- DM zusammen 31.869,65
DM.
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Jedoch führt die Aufrechnung mit folgenden begrün-deten Gegenforderungen zu
ihrem Erlöschen:
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1. Rückerstattung zu Unrecht ge-
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zahlter Personalkosten für die Arbeitnehmerin Wi. 10.000,-- DM
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1. Rückerstattung von Personal-
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kosten für Zeiten, in denen die Klägerin ihr Personal tatsächlich nutzbringend
eingesetzt hat 7.669,84 DM
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1. Rückerstattung zu Unrecht ge-
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zahlter Umsatzsteuer auf Ge- hälter August bis November 1987 12.000,21 DM
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1. Unstreitige und von der Klägerin
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als Verrechnungsposten anerkannte Überzahlung 2.793,88 DM
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Summe 32.463,93 DM.
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Die vorstehend mit Ziffer 1. bis 3. bezeichneten Gegenforderungen der Beklagten zu
1) sind aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
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Die Klägerin hat durch Zahlung der Beklagten in der genannten Höhe eine Leistung
der Beklagten oh-ne rechtlichen Grund erlangt. Denn der Vertrag vom 21. Mai 1987
verpflichtete die Beklagte zu 1) - wie zu Ziffer III. dargelegt - nur zu einem Er-satz des
durch Bauverzögerungen in Form nutzloser Personalaufwendungen entstandenen
Schadens, wel-cher nicht eingetreten ist, soweit die Klägerin den Beklagten in
Rechnung gestelltes Personal tat-sächlich eingesetzt oder dritten Unternehmen
gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat.
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1. Danach besteht zunächst ein Bereicherungsan-
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spruch, soweit für die Arbeitnehmerin Wi. von August bis November 1987 unstreitig
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monatlich 2.500,-- DM ohne Mehrwertsteuer erstattet worden sind. Dies ergibt einen
Betrag von 10.000,-- DM.
1. Ferner muß die Klägerin sich anrechnen lassen,
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daß sie ihr Personal auf der H.-Messe in W. vom 30. Oktober bis 8. November 1987
durch Ferti-gung und Verkauf von Warenproben gegen Entgelt eingesetzt hat. Soweit
die Klägerin behauptet, es sei kein Gewinn erzielt worden, ist dies an-gesichts der
von den Beklagten ausdrücklich ge-forderten Abrechnung unsubstantiiert und wider-
spricht auch der Lebenserfahrung.
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Die erstatteten Personalkosten für den Monat November 1987 sind daher zu 1/3
zurückzuerstat-ten (§ 287 ZPO).
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Die Löhne des im November arbeitsvertraglich der Klägerin verpflichteten und nach
ihren An-gaben "zu Schulungszwecken" eingesetzten Perso-nals betrugen in diesem
Monat
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Bö. 2.363,-- DM Hu. 2.594,90 DM Ma. 2.359,-- DM Sch. 2.359,-- DM Ga. 3.307,88 DM
Kr. 3.538,50 DM Sk. 2.948,75 DM St. 3.538,50 DM 23.009,53 DM.
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Davon sind wegen des Einsatzes von Personal auf der H.-Messe 1/3
zurückzuerstatten, mithin 7.669,84 DM.
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1. Der Rückforderung der nach den Darlegungen zu
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II. 5. ohne Rechtsgrund gezahlten Umsatzsteuer für die Monate August bis November
1987 in Höhe von 12.000,21 DM steht die Vorschrift des § 814 BGB (keine
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Rückforderung bei Kenntnis der fehlenden Verpflichtung zur Leistung) nicht
entgegen. Denn die Beklagten behaupten unwider-sprochen, daß sie erst nach
Zahlung aufgrund anwaltlicher Beratung erfahren hätten, daß eine Verpflichtung zur
Errichtung von Umsatzsteuer nicht bestand.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 11, 711 ZPO.
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Streitwert und Urteilsbeschwer der Klägerin: 66.446,85 DM.
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