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LAG Düsseldorf - Sa 1057/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23.01.2003
- Inhalt
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- der Firma G. einmal im Monat die von ihr erbrachten Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung
- übergegangen auf die Firma C. GmbH, M.. 83 Der Grund des Betriebsübergangs liegt in der Veräußerung des
- ordentlichen Kündigung. 3Die Firma S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in V. wurde im Rahmen
- Firma G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: G.) vorhandene Personal. Sonstige Vermögenswerte übernahm die
- Schuldnerin nicht. 4Am 14.03.2002 schlossen die Schuldnerin und die Firma G. einen Rahmenvertrag
LG Essen - 56 KLs 31/07
Landgericht Essen vom 25.01.2008
- Inhalt
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- der Firma . Später machte er sich als Taxiunternehmer selbständig. Im Jahr 1999 gab er sein
- Nettoumsätze in Euro darauf entfallende 16%ige Umsatzsteuer in Euro Januar 2005 25.862 4.137 Februar
- 1.241 September 2005 24.000 3.840 Oktober 2005 2.500 400 16.327 Strafbefangene Umsatzsteuer gesamt
- . Vorgeschichte 1819Im Rahmen seines Import-Export-Unternehmens vereinbarte der Angeklagte mit der Firma B
- Einschaltung der in Hof ansässigen Firma H., die Rückfrachten für türkische Transportunternehmer
SozG Karlsruhe - 4 SO 5333/08
Sozialgericht Karlsruhe vom 27.01.2010
- Inhalt
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- Vorschuss von 1.500,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer erbat. 5Mit weiterem Schreiben vom 5. November 2008 legte
- Vorschussbetrag von 4.000,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer forderte. 6Mit Bescheid vom 10. November
- von zuletzt 4.000,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Sie beziehe lediglich zwei
- von mindestens 4.000,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu bewilligen, 16hilfsweise den Beklagten zu
- erforderlichen Unterlagen bezüglich der Steuererklärungen der Firma J... GmbH & Co. KG mit der
BFH - XI R 60/06
Bundesfinanzhof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , die er über die Firma X vercharterte. Mit X hatte er befristete Vermittlungsverträge für die Zeit
- Festsetzung der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch (bis 31. März 1999) und der Vorsteuerausschluss für
- . 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1993 für die Umsatzsteuer die Eigenverbrauchsfolge. Die genannten
- Aufwendungen, d.h. die Gegenstände, bleiben mit Umsatzsteuer belastet, weil sie der Gesetzgeber dem
- Richtlinie 77/388/EWG gedeckt (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 481; Hundt-Eßwein in
OLG Frankfurt - 5 U 106/09
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 01.06.2010
- Inhalt
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- einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn
- O1 sind Windenergieanlagen der Firma H im Einsatz. Für diese Windenergieanlagen garantierte die H
- erwirtschaftete die Klägerin auf Grund eines 82 %-Windjahres nach dem IWET-Index einen Stromertrag von 69.502.712
- kWh sowie im Jahre 2003 auf Grund eines 59 %-Windjahres nach dem IWET-Index einen Stromertrag von
- ) ausgleichspflichtig seien. 15 Auf Grund dieser erheblichen Schädigung sei der 2. Nachtrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB
FG Düsseldorf - 10 K 4875/05 U
Finanzgericht Düsseldorf vom 15.04.2008
- Inhalt
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- Schmuckherstellung. Drei Monate zuvor hatte er von seiner Ehefrau, die Inhaberin eines unter der Firma "B" geführten
- 2000 liegt nicht vor. Der Beklagte führte im Jahr 2002 beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- für die 13Jahre 1997 bis 2000 durch. Anlässlich einer bei der "E" GmbH durchgeführten Umsatzsteuer
- verschiedenen Banken eingezahlt (Straf- und Bußgeldakte Bl. 2). 14Die für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim
- Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die "E" GmbH für 1998 vom 17. Dezember 2002 heißt es unter Tz
AG Kirchhain - 7 C 359/07
Amtsgericht Kirchhain vom 29.01.2008
- Inhalt
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- gefahren. Der Beklagte zu 2) war von dem Verladeplatz der Firma Ferrero nach rechts in die Straße M
- Telekommunikationspauschale sowie weiterer 29,73 Euro Umsatzsteuer, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe
- Beklagten zu 1) in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz, ergab sich daher ein Anspruch dem Grunde
LSG Hessen - L 6 Kr 24/58
Hessisches Landessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- persönlichen Selbständigkeit – und ohne als Arbeitnehmer bei der Firma eingestellt zu sein – als
- damit nicht der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt und daß er Umsatzsteuer dann
- der Firma eingestellt zu sein, als selbständiger Agent im Sinne der §§ 84 ff. HGB tätig, und in § 6
- deren Firma versehene Quittungen aus, die sie unterschrieb. Diese Arbeiten gehören zu den notwendigen
- Grund der Entgeltszahlung, die für sie von erheblichem wirtschaftlichem Wert war, auch in einem
LG Dortmund - 8 O 26/01
Landgericht Dortmund vom 16.01.2004
- Inhalt
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- Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG, HRA #2 verfügt hat
- eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG mit folgenden Maßgaben beschlossen: Das
- erhoben (1 BvR 2303/00). 16Die Firma H AG & Co.KG hat gegenüber den Klägern noch keine Kostenfestsetzung
- EUR. 54Die Kläger tragen zum Grund des Anspruchs Folgendes vor: 5556Sie behaupten, die Klägerin zu 1
- steuerlicher Art oder die außergerichtlichen Kosten der Firma H & Co.KG aus dem Beschwerdeverfahren 15 W
FG Köln - 8 K 1385/05
Finanzgericht Köln vom 06.05.2008
- Inhalt
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- . 3Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Gebäude-Sanierung. Sie schloss am 30. Mai 2000 mit der Firma
- befindet sich in den Akten ein Büroservicevertrag zwischen der G GmbH und der Firma C3 vom 9. November
- . Der Beklagte folgte der Erklärung zunächst und rechnete die Umsatzsteuer am 21. September 2004 ab
- Zahlungsempfänger. 19Mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 änderte der Beklagte die Umsatzsteuer für das
- sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Gewinnfeststellung als unbegründet zurück. Hierzu führte er
FG Düsseldorf - 2 K 2222/07
Finanzgericht Düsseldorf vom 13.02.2008
- Inhalt
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- Umsatzsteuererklärung für 2005 in Verzug. Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen habe
- Einkommen und auch über keine nicht gepfändete Bankverbindung verfüge. 4Auf Grund einer Anfrage des
- den Beklagten, wie es auf Grund der Trennung von seiner zweiten Ehefrau Ende 1998, seinen
- Banken zu regeln. Die Firma habe jedoch nichts getan. Nach einem Suizidversuch und anschließender
- bezahlt worden. Soweit die Rückstandsanzeige "Lohnsteuer März 2006" und "Umsatzsteuer Februar/März
BFH - VII R 12/06
Bundesfinanzhof vom 30.07.1996
- Inhalt
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- Firma C in Höhe von ... EUR abtreten. G hatte der Klägerin in diesem Verfahren, das zur Aufhebung der
- insbesondere die Angaben zu Grund und Betrag der Forderung, nach denen die zur Aufrechnung gestellte
- Forderung als "Haftungsschuld aus dem Haftungsbescheid vom 17.12.1998, Umsatzsteuer 1989 bis 1992
- Vertretungszusatz adressiert worden ist. Aus den genauen Angaben zu Grund und Höhe der Forderung musste die
LG Erfurt - 10 OH 88/00
Landgericht Erfurt vom 28.09.2007
- Inhalt
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- Betonherstellung, den Transport oder die Verarbeitung überwachen, sei es die verarbeitende Firma" zustehen, an
- Klage hinsichtlich eines auf Umsatzsteuer entfallenden Teilbetrages in Höhe von 4.267,20 Euro mit
- , dass die Beklagte zu 2. ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Betonlieferung der Firma D
- , Zweigniederlassung Firma E GmbH, O1 vom 2.4.1997 bei Anlieferung an die Baustelle ordnungsgemäß zu
- Feststellungsantrag zu 2a) auch aus diesem Grunde jedenfalls erfolglos bliebe. 55 4. Deliktische
OLG Stuttgart - 12 U 32/06
Oberlandesgericht Stuttgart vom 21.11.2006
- Inhalt
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- Finanzamt B. mit Bescheiden vom 31.01.2004 (Anlage K 8/14 bis K 10/14) gegen den Kläger Umsatzsteuer
- des durch die Beklagte Ziff. 1 vertretenen Klägers auf teilweisen Erlass der Umsatzsteuer war
- Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer einschließlich
- . Der Kläger hätte in diesem Fall die Umsatzsteuer einschließlich des mit Wirkung für Juni 2003
- Klage im Hauptantrag und zudem für die auf den Monat April 2003 entfallende Umsatzsteuer abgewiesen
LG Dortmund - 3 O 170/05
Landgericht Dortmund vom 15.02.2008
- Inhalt
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- soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten
- (Anlage D5 Blatt 313) zu den Vertriebskosten. Darin sind 3,45% (4.971,- DM einschließlich Umsatzsteuer
- derjenigen der Finanzierungsbanken durchaus divergiert. Es könne nicht "einfach" bei der Firma I & C
- der I & C Gruppe ist kein nachvollziehbarer Grund, denn die seinerzeit handelnden Personen sind
- Telefongespräch mit I2 (damaliger Vorstand der Firma B) unter anderem wie folgt: 118"Im Übrigen würde Herr