Urteil des FG Düsseldorf vom 15.04.2008

FG Düsseldorf: lieferung, buchführung, sonderprüfung, fahrzeug, verkaufswert, ausverkauf, mietvertrag, erbengemeinschaft, einzelfirma, strafakte

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 4875/05 U
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4875/05 U
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
I.
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Strittig ist die Hinzuschätzung von Umsatzerlösen.
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Der Kläger war Goldschmiedemeister und Immobilienkaufmann. Er erklärte am 8.
Januar 1997 die Aufgabe eines in "A" betriebenen Großhandels mit Schmuck
einschließlich der Schmuckherstellung. Drei Monate zuvor hatte er von seiner Ehefrau,
die Inhaberin eines unter der Firma "B" geführten Unternehmens war, deren
Warenbestand für netto 900.000 DM erworben. Bei der Stadt "C" meldete der Kläger am
13. März 1997 rückwirkend zum Jahresanfang einen Goldschmiedebetrieb unter der
Anschrift "D" Straße an. Dort befand sich ein Ladenlokal, das von der "E" GmbH genutzt
wurde. Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die Ehefrau des
Klägers. Der Kläger unterhielt in den Räumen lediglich ein Büro und sein Warenlager.
Sein Geschäftsbetrieb beschränkte sich darauf, gelegentlich Teile des Warenlagers
kommissionarisch durch Fachgeschäfte verkaufen zu lassen, namentlich durch die "E"
GmbH und seinen Sohn, der Inhaber eines Schmuckgeschäfts in "A" ist. Der Kläger
meldete den Goldschmiedebetrieb am 22. Dezember 1997 mit Wirkung ab dem 1.
Januar 1998 wieder ab. Am 6. Januar 1998 meldete er - ebenfalls unter der Anschrift "D"
Straße - ein auf den An- und Verkauf von Immobilien gerichtetes Unternehmen an, das
er Anfang Mai 1998 in die "F" Straße verlegte.
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Der Kläger mietete 1999 das Ladenlokal in der "D" Straße und zwei Garagen von der
Erbengemeinschaft "G" für monatlich netto 13.200 DM an. Das Mietverhältnis begann
am 1. Januar 2000; es war auf fünf Jahre befristet und konnte darüber hinaus verlängert
werden. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1999 verpachtete der Kläger das Ladenlokal
zum Betrieb eines Uhren- und Schmuckwareneinzelhandelsgeschäfts an die durch
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Herrn "H" vertretene "I" GmbH (Gerichtsakte Bl. 68 f.). Der Pachtzins betrug monatlich
netto 14.200 DM. Am 15. Oktober 2001 meldete der Kläger eine Änderung des
Gegenstandes seines Betriebs an. Dieser richtete sich künftig auf die gewerbliche
Vermietung der Immobilie "D" Straße und die Vermögensberatung. Nach einer
Gewerbeanmeldung vom 4. November 2003 eröffnete er am 26. September 2003 erneut
einen Schmuck-, Edelmetall- und Uhrenhandel in "J" mit einer Zweigstelle in der "D"
Straße, den er am 31. Januar 2004 aufgab.
Der Kläger übernahm am 30. Juni 1998 von der "E" GmbH, die in der Zeit vom 22. Mai
bis zum 20. Juni 1998 wegen Geschäftsaufgabe einen Räumungsverkauf durchgeführt
hatte, deren Ladeneinrichtung für netto 80.000 DM und deren Warenbestand für netto
107.000 DM. Die "E" GmbH verfügte nach einer Lagerliste im Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe über einen Warenbestand im Einkaufswert von 108.736,46 DM.
Gesellschafter dieser Gesellschaft waren seit dem 19. April 1996 die Ehefrau des
Klägers und die Ehefrau des Herrn "H" zu je ½ Anteil. Nach einer Rechnung vom 14.
September 1998 verkaufte der Kläger Waren im Wert von netto 107.758,62 DM an die "I"
GmbH. Nach einer weiteren Rechnung vom 31. Dezember 1998 verkaufte er dieser
Gesellschaft auch die Ladeneinrichtung in dem "Objekt "K"" für netto 80.000 DM. Die "I"
GmbH erwarb schließlich nach einer Rechnung vom 31. März 1999 vom Kläger einen
BMW 740 i mit dem amtlichen Kennzeichen ...... für netto 64.655,17 DM. Der Kläger
schloss anschließend mit der "I" GmbH eine Nutzungsvereinbarung ab, nach der sie
ihm das Fahrzeug für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 unentgeltlich
überließ. Dafür verpflichtete der Kläger sich, für die "I" GmbH sämtliche
Servicedienstleistungen im Bring- und Abholdienst kostenlos zu übernehmen. Ab dem
1. Januar 2000 sollte der Kläger für die Überlassung des Fahrzeugs zusätzlich eine
monatliche Mietzahlung von netto 1.000 DM leisten.
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Nach den für die Jahre 1998 und 1999 erstellten Jahresabschlüssen erzielte der Kläger
1998 Umsatzerlöse in Höhe von 193.403,19 DM und 1999 solche in Höhe von
66.040,47 DM. Sein Warenbestand (Vorräte einschließlich der Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie der fertigen und unfertigen Erzeugnisse) entwickelte sich vom
31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 1999 nach den Jahresabschlüssen wie folgt:
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31. Dezember 1997: 1.230.800 DM
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31. Dezember 1998: 590.800 DM
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31. Dezember 1999: 590.800 DM
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Der Materialaufwand in den Jahren 1997 und 1999 belief sich nach den Gewinn- und
Verlustrechnungen jeweils auf null DM und im Jahr 1998 auf 827.000 DM (davon
Wareneinkauf 187.000 DM und Warenbestandsveränderung 640.000 DM). Einen
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 legte der Kläger nicht vor.
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Der Kläger erklärte in den Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999 Umsätze und
Eigenverbrauch wie in den Jahresabschlüssen angegeben. Der Umsatzsteuererklärung
1999, nach der sich ein Erstattungsbetrag ergab, stimmte der Beklagte am 29. August
2000 zu. Eine entsprechende Zustimmung für 1998 befindet sich nicht bei der Akte. Eine
Umsatzsteuererklärung für 2000 liegt nicht vor.
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Der Beklagte führte im Jahr 2002 beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die
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Jahre 1997 bis 2000 durch. Anlässlich einer bei der "E" GmbH durchgeführten
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 1998 hatte er Kenntnis vom Vorwurf eines Mitarbeiters
dieses Unternehmens erhalten, dass die während des Ausverkaufs erzielten Erlöse
nicht vollständig erklärt worden seien. Der Mitarbeiter hatte die Vermutung geäußert,
dass beim Ausverkauf auch Kommissionsware zum Verkauf gekommen sei.
Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die "E" GmbH bei der IHK Waren mit einem
Verkaufswert von 5.645.158 DM angemeldet hatte. Nach Einstellung des
Geschäftsbetriebs verfügte sie noch über Waren mit einem Verkaufswert von 265.035
DM. Die "E" GmbH hatte jedoch lediglich Umsätze durch Warenverkäufe in Höhe von
rd. 610.000 DM erklärt. Der Mitarbeiter dieses Unternehmens gab an, dass die "E"
GmbH nach seiner Schätzung bei Beginn des Ausverkaufs lediglich über eigene Waren
im Wert von ca. 3.000.000 DM verfügte. Die Prüferin nahm an, dass Waren mit einem
Listenverkaufspreis von 1.070.000 DM, die die Gold-Etage Hartnack GmbH in der Zeit
vom 22. Mai bis 20. Juni 1998 verkauft hatte, dem Kläger gehörten (Schreiben vom
18. April 2001 nebst Anlagen, Betriebsprüfungsakte; Vermerk vom 20. Juli 2001,
Strafakte Bl. 3). Eine namentlich nicht genannte Anzeigeerstatterin hatte in einer
Anzeige vom 21. Januar 1999 behauptet, dass die Verkäufe beim Räumungsverkauf der
"E" GmbH "nicht über die Kasse" gelaufen seien. Der Kläger habe sich die
Tageseinnahmen in die Tasche gestopft und bei verschiedenen Banken eingezahlt
(Straf- und Bußgeldakte Bl. 2).
Die für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger zuständige Prüferin des Beklagten
gelangte in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2002, auf den verwiesen wird, zu der
Überzeugung, dass der Kläger seine Umsatzerlöse für die Jahre 1998 und 1999 nicht
vollständig erklärt habe. Für das Jahr 1998 hielt sie eine Hinzuschätzung in Höhe von
458.000 DM für geboten. Sie ging davon aus, dass der Kläger der "E" GmbH in der Zeit
von Januar bis April 1998 Kommissionsware geliefert und daraus Erlöse in Höhe von
100.000 DM erzielt habe. Beim Ausverkauf der "E" GmbH seien Kommissionswaren des
Klägers verkauft worden, die zu Erlösen in Höhe von 108.000 DM geführt hätten. Für
den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 sei von Warenlieferungen an die
"I" GmbH, die nach der "E" GmbH die Räume in der "D" Straße für ihren
Geschäftsbetrieb genutzt habe, mit Erlösen von 200.000 DM und an den Sohn des
Klägers für dessen Betrieb mit Erlösen von 50.000 DM auszugehen. In den
Servicedienstleistungen für die "I" GmbH gegen Überlassung des BMW mit dem
amtlichen Kennzeichen ..... ab dem 1. April 1999 sah die Prüferin einen tauschähnlichen
Umsatz, für den sie in Anlehnung an den Mietpreis ab dem 1. Januar 2000 eine
Bemessungsgrundlage von monatlich 1.000 DM, d. h. insgesamt 9.000 DM, ansetzte.
Sie ging wie für das Jahr 1998 auch für die Jahre 1999 und 2000 von Warenlieferungen
an die "I" GmbH und an den Sohn des Klägers mit Erlösen von insgesamt 250.000 DM
(1999) bzw. 150.000 DM (2000) aus. Im Jahr 2000 habe der Kläger zudem durch die
Verpachtung des Ladenlokals an die "I" GmbH Umsatzerlöse in Höhe von 170.400 DM
erzielt.
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Im Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die "E" GmbH für 1998 vom
17. Dezember 2002 heißt es unter Tz. 14 (Strafakte Bl. 26 f.):
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"Herr "L" legte Aufstellungen vor, die die Plausibilität der erklärten Umsätze im Rahmen
des Ausverkaufs erläutern sollten. Danach hatte die Berichtsfirma nur einen geringen
Bestand an eigenen Waren. Im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs wurden die
Waren in der Regel von den Firmen "M", "N" etc. als Depotware geliefert und jährlich
abgerechnet. Es gab ein volles Rückgaberecht und es wurden Gutschriften für
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zurückgegebene Waren erteilt. Im Rahmen des Ausverkaufs wurden zusätzlich
Kommissionswaren der Firmen "H" und "L" im Geschäft verkauft. In der Liste der IHK
sind diese Kommissionswaren mit aufgeführt, die nicht zum Warenbestand der
Berichtsfirma gehörten. Soweit aus diesen Kommissionswaren Artikel veräußert
wurden, ist ein entsprechender Wareneinkauf gebucht worden. Lt. Auskunft von Herrn
"L" handelt es sich um Einkaufspreise von 255.253,91 DM + 25.905,61 DM USt. =
281.159,52 DM. Es konnte nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Einkäufe aus der
Einzelfirma "L" und der Fa. "H" stammen. Die nicht verkauften Kommissionswaren
sollen nach dem Ausverkauf zurückgegeben worden sein. Entsprechende Listen
wurden trotz mehrfacher Aufforderung bis heute nicht vorgelegt.
Herr "L" erklärte, dass er im Rahmen seiner Einzelfirma seitdem keine Schmuckstücke
mehr verkauft habe und holte zum Beweis einige Stücke aus dem Tresor, die nach den
Listen der IHK damals zum Verkauf angeboten wurden. Eine stichprobenhafte
Überprüfung der Artikel-Nummern auf den Etiketten ergab, dass es sich tatsächlich um
Teile dieser Waren handelte.
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Es erscheint danach möglich, dass die Berichtsfirma entgegen den Vorschriften der IHK
Fremdware im Geschäft hatte und nur ein Teil dieser Waren tatsächlich veräußert
wurde. In welcher Höhe Kommissionswaren verkauft wurden, konnte jedoch nicht
festgestellt werden, da entsprechende Listen und Eingangsrechnungen von Herrn "L"
nicht vorgelegt wurden. Aus Aufstellungen des Herrn "L" ergibt sich ein Wareneinkauf
von 281.159 DM. Nach den Eingangsrechnungen konnten nur folgende Lieferungen
festgestellt werden:
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"M" 31.402 DM
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"M" 1.705 DM
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"H" 107.758 DM
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"N" 32.340 DM
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Summe 173.205 DM
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Die darüber hinausgehenden Einkäufe von 107.953 DM stammen vermutlich aus
Lieferungen der Einzelfirma "L".”
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Der Beklagte folgte der Beurteilung der Prüferin und erließ entsprechend den
Berechnungen im Bericht betreffend das Unternehmen des Klägers erstmalige
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 6. Januar 2003.
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Der Kläger legte gegen die Bescheide Einspruch ein. Mit Schreiben vom 26. Februar
2003 nahm er wie folgt Stellung: Die Hinzuschätzung für die Monate Januar bis April
1998 in Höhe von 100.000 DM sei fehlerhaft, weil alle Artikel der Inventur-Bestandsliste
vom 16. Februar 1998, die der Hinzuschätzung zugrunde lägen, auch noch auf der IHK-
Liste per 29. April 1998 als noch am Lager befindlich verzeichnet seien. Die Erlöse aus
dem Verkauf an die "E" GmbH im Rahmen des Ausverkaufs habe er ordnungsgemäß
verbucht. Verkäufe an die "I" GmbH und an seinen Sohn, wie die Prüferin sie bei ihrer
Hinzuschätzung angenommen habe, hätten nie stattgefunden. Zum Ansatz eines
tauschähnlichen Umsatzes durch Servicedienstleistungen zugunsten der "I" GmbH
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mittels des von dieser dafür überlassenen Fahrzeugs erklärte der Kläger, dass dieses
nur zum Teil eigenem Interesse, größtenteils jedoch der "I" GmbH und deren
Angestellten gedient habe. Die Nutzung durch ihn sei unerheblich gewesen und
deshalb auch nicht in Rechnung gestellt worden. Sie sei durch gelegentliche
Gefälligkeitsfahrten abgegolten gewesen. Bei der Hinzurechnung der Erlöse aus der
Verpachtung des Ladenlokals habe die Prüferin die Vorsteuer, die durch die Anmietung
angefallen sei, unberücksichtigt gelassen. Im Ergebnis liege nur ein Nettoumsatz von
1.000 DM monatlich vor. Den Umsatz für das Jahr 1998 bezifferte der Kläger unter
Einbeziehung eines Umsatzes mit der "E" GmbH anlässlich des von dieser
durchgeführten Ausverkaufs in Höhe von 108.000 DM auf insgesamt 221.402 DM.
Rechne man zu diesem Betrag die für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 bis zum 31.
Dezember 2000 hinzugeschätzten Erlöse aus Schmuckverkäufen in Höhe von 750.000
DM hinzu, so ergebe sich ein Gesamtbetrag von 972.787 DM. Sein Warenbestand habe
sich jedoch lediglich auf 415.019 DM belaufen (anteiliger Lagerbestand von 1.050.000
DM im Rahmen des der IHK angemeldeten Lagerbestandes der "E" GmbH bei Beginn
des Ausverkaufs, vermindert um den Rohgewinnaufschlag bei einem
Rohgewinnaufschlagsatz von 253 %). Damit ergebe sich ein Warenbestandsdefizit in
Höhe von 557.768 DM.
Die Prüferin nahm dazu u. a. wie folgt Stellung: Der Warenbestand habe sich nach der
Bilanz zum 31. Dezember 1997 auf 1.230.800 DM belaufen. 1998 seien für 187.000 DM
Waren angekauft worden (Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998, S. 7). Diese bzw.
Waren im selben Wert sowie Waren im Wert von 640.000 DM seien 1998 verkauft
worden, so dass sich der Warenbestand am 31. Dezember 1998 nur noch auf 590.800
DM belaufen habe. Da dieser Warenbestand nach dem Jahresabschluss zum 31.
Dezember 1999 unverändert geblieben sei, müssten 1998 und 1999 Waren im Wert von
827.000 DM veräußert worden sein. Erklärt worden seien für 1998 und 1999 allerdings
nur
Waren
113.403 DM + 108.000 DM + 1.385 DM =) 222.788 DM. Angesichts der erklärten
Warenbestände sei die Zuschätzung von Umsatzerlösen in Höhe von 750.000 DM nicht
unangemessen. Wegen der Erwiderung des Klägers zu dieser Stellungnahme wird auf
sein Schreiben vom 5. Oktober 2005 verwiesen.
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Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005
auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide begehrt. Er räumt ein, dass er über Schmuckwaren mit einem Verkaufswert
von 1.050.000 DM verfügt habe. Darauf habe die Prüferin jedoch keine
Umsatzhinzuschätzungen stützen dürfen. Die fragliche Ware habe für den Fall, dass sie
nicht habe abgesetzt werden können, an die jeweiligen Lieferanten zurückgeführt
werden sollen. Entsprechende Vereinbarungen mit den Lieferanten hätten bestanden.
Ihm sei es so kurze Zeit nach Eröffnung seines Unternehmens nicht möglich gewesen,
Waren in einer derartigen Größenordnung zu bezahlen. Der Gesamtbestand dieser
Waren sei denn auch zu keinem Zeitpunkt verkauft worden. Die erzielten Erlöse habe er
ordnungsgemäß ausgewiesen.
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Die Prüferin habe sich von ihm Stichproben der Waren geben lassen. Er habe alle
angeforderten Waren vorgelegt. Allerdings sei er nicht im Besitz sämtlicher von der
Prüferin angegebenen Waren gewesen. Die Prüferin habe indes bereits nach wenigen
Stichproben darauf geschlossen, dass der von ihr angenommene Lagerbestand
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vorhanden gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Schätzungen der
Prüferin entbehrten daher jeder Grundlage; sie seien aus der Luft gegriffen. Die Prüferin
habe auch nicht berücksichtigt, dass die Waren nur mit einem Rohgewinnaufschlag von
maximal 100 % zu verkaufen gewesen wären. Der Wert der veranschlagten Waren sei
daher wesentlich niedriger als vom Beklagten zugrunde gelegt. Das von der "I" GmbH
überlassene Fahrzeug habe diese größtenteils selbst genutzt. Er habe das Fahrzeug
nur in geringem Umfang genutzt. Die Anmietung des verpachteten Ladenlokals habe
Kosten verursacht, die die Einnahmen bei weitem übertroffen hätten. Eine
Umsatzhinzuschätzung hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2006 hat der Kläger noch ergänzend wie folgt
vorgetragen: Wenn die "E" GmbH gegenüber der IHK einen Lagerbestand angegeben
habe, bedeute dies nicht, dass dieser in ihrem Eigentum stehe. Nur für diesen Fall habe
auf der Grundlage des Lagerbestandes eine Hinzuschätzung vorgenommen werden
dürfen. Der Lagerbestand habe Kommissionsware im Wert von 3.500.000 DM umfasst.
Der IHK sei kein Einkaufs-, sondern ein Verkaufswert mitgeteilt worden. Die beim
Ausverkauf nicht verkauften Schmuckstücke habe er eingeschmolzen. Daraus ergebe
sich kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang.
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Es sei richtig, dass hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs eine private Nutzung nicht
eindeutig festgelegt und auch nicht deklariert worden sei. Maximal liege die private
Nutzung jedoch in einer Größenordnung von 10 %, eher darunter. Er habe das
Fahrzeug privat nur für den Weg von seiner Wohnung bis zum Betrieb genutzt, d. h. für
eine Entfernung von 3 km. Ansonsten seien alle Fahrten für betriebliche Zwecke
vorgenommen worden, und zwar im Rahmen der Akquise sowie der
Servicedienstleistungen und des Ankaufs von Waren.
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Der Kläger beantragt,
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die Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2000 vom 6. Januar 2003 und die
Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 24. Juli
und 4. September 2006 verwiesen.
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Der Berichterstatter hat den Kläger durch Anordnungen gemäß § 79 b Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 15. und 25. Februar 2008 u. a. aufgefordert,
sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie weitere Belege, die Grundlage
für die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember der Jahre 1998 und 1999 waren und für
einen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wären, im Original vorzulegen, den
Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft "G" über das Ladenlokal im Erdgeschoss rechts
in der "D" Straße einzureichen, die im Schreiben vom 29. Mai 2002 erwähnten
Bestandslisten und die im Schreiben vom 26. Februar 2003 erwähnte Inventur-
Bestandsliste vom 16. Februar 1998 sowie die IHK-Liste per 29. April 1998 vorzulegen,
die im Schriftsatz vom 12. Juli 2006 behaupteten Vereinbarungen mit den Lieferanten
über Warenrückführungen einzureichen, zu erläutern, wann, unter welchen Umständen
(Ort und Ablauf des Vorgangs) und aus welchem Grund es zu der im Schriftsatz vom
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11. August 2006 behaupteten Einschmelzung gekommen ist und aus welchem Grund
sein Sohn dazu als Zeuge soll Angaben machen können, sein Goldbuch für 1997 bis
2000 vorzulegen, und zu erläutern und durch geeignete Nachweise zu belegen, wie der
Warenbestand zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 590.800 DM verwertet wurde.
Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht innerhalb der dafür gesetzten Fristen
nachgekommen. Er hat lediglich in der mündlichen Verhandlung den Mietvertrag mit der
Erbengemeinschaft "G" vorgelegt.
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Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Steuerakten des Beklagten beigezogen.
40
II.
41
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die in den Steuererklärungen für
1998 und 1999 angegebenen Umsätze erhöht. Für das Jahr 2000 ist er zutreffend von
nicht erklärten Umsätzen ausgegangen. Die von ihm angesetzten Umsätze sind, soweit
sie auf Schätzungen beruhen, nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide
sind daher nicht rechtswidrig; sie verletzen den Kläger nicht i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO in seinen Rechten.
42
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Kläger hat diese Voraussetzungen in den
Jahren 1998 und 1999 über die erklärten Umsätze hinaus und auch im Jahr 2000 erfüllt.
43
1. Bezüglich der Hinzuschätzung eines Umsatzes durch eine Lieferung von Schmuck an
die "E" GmbH im Jahr 1998 während des Ausverkaufs gegen ein Entgelt in Höhe von
108.000 DM hat der Kläger im Schreiben vom 26. Februar 2003 im Einspruchsverfahren
eingeräumt, dass diese Lieferung erfolgt sei. Zu Unrecht behauptet er, dass er diesen
Umsatz auch erklärt habe. Die erklärten Umsätze in Höhe von 193.403,19 DM setzen
sich vielmehr wie folgt zusammen:
44
Lieferung an "I" GmbH am 14.09.1998 über netto 107.758,62 DM
45
Lieferung an "I" GmbH am 30.11.1998 über netto 2.112,07 DM
46
Lieferung an "I" GmbH am 22.12.1998 über netto 3.532,50 DM
47
Lieferung an "I" GmbH am 31.12.1998 über netto 80.000,00 DM
48
193.403,19 DM
49
Die Lieferung von Waren an die "E" GmbH während des Ausverkaufs für 108.000 DM ist
darin nicht enthalten, so dass dieser Umsatz noch zu erfassen war. Ob das Entgelt für
diesen Umsatz tatsächlich i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich geworden ist,
wie der Kläger dies erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, kann
dahinstehen. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1
Satz 1 FGO) davon überzeugt, dass der Kläger im Steitjahr 1998 über die vom
Beklagten hinzugeschätzten Umsätze hinaus weitere nicht erklärte Umsätze in Höhe
von mindestens 108.000 DM erzielt hat (vgl. unten unter Ziff. 4.). Die Frage der
Uneinbringlichkeit dieses Entgelts bedurfte daher keiner weiteren Ermittlungen.
50
2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz eines tauschähnlichen Umsatzes in Gestalt von
Servicedienstleistungen bezüglich des Jahres 1999. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt
ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer
Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Der Kläger hat das Fahrzeug von der "I"
GmbH erhalten, um für sie Servicedienstleistungen zu erbringen ("Dafür verpflichtet sich
der Nehmer ..."). Damit liegen die Voraussetzung des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor.
51
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt beim tauschähnlichen Umsatz der Wert jedes
Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Das Gericht legt die
Nutzungsvereinbarung dahin gehend aus, dass die Parteien der Nutzung des
Fahrzeugs einen Wert von monatlich 1.000 DM beigemessen haben. Dafür spricht, dass
ein Betrag in dieser Höhe in etwa 1 v. H. des Listenpreises des Fahrzeugs entsprochen
haben dürfte (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).
52
3. Die Verpachtung des Ladenlokals in der "D" Straße 94 an die "I" GmbH stellt eine
steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung dar. Das Entgelt dafür beläuft sich, wie
von der Prüferin zutreffend ermittelt, auf (14.200 DM x 12 =) 170.400 DM. Der Beklagte
hat im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2000 Vorsteuern in Höhe von 26.000 DM
abgezogen. Nach dem Mietvertrag über das Objekt, der aufgrund des
Umsatzsteuerausweises die Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt, sind Vorsteuern in
Höhe von (2.112 DM x 12 =) 25.344 DM zu berücksichtigen. Der Bescheid weist daher
insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf.
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4. Die Hinzuschätzung von Umsatzerlösen zu den erklärten Umsätzen der Jahre 1998
und 1999 in Höhe von 350.000 DM und 250.000 DM sowie der Ansatz geschätzter
Umsatzerlöse bezüglich des Jahres 2000 in Höhe von 150.000 DM sind nicht zu
beanstanden.
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Nach § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die
Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen
kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen
kann, oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach
§ 158 AO zugrunde gelegt werden können (§ 162 Abs. 2 AO). Diese Voraussetzungen
sind gegeben, weil der Kläger für das Jahr 2000 keine Buchführung und keine
Aufzeichnungen vorgelegt hat. Ob die Buchführung und die Aufzeichnungen für die
Jahre 1998 und 1999 den §§ 140 bis 148 AO entsprechen, kann das Gericht nicht
feststellen, weil der Kläger die Eingangs- und Ausgangsrechnungen und die weiteren
Belege, die Grundlage für die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember dieser Jahre waren,
nicht vorgelegt hat. Die Buchführung für 1998 ist überdies unvollständig, weil die
Lieferung an die "E" GmbH für netto 108.000 DM während des Räumungsverkaufs
dieses Unternehmens nicht erfasst wurde.
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Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist für 1998 und 1999 zudem deshalb zu
beanstanden, weil der Kläger 1998 zwar eine Warenbestandsveränderung in Höhe von
640.000 DM gebucht, jedoch keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass mit diesen
Waren keine Umsätze erzielt wurden. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 12. Juli 2006
eingeräumt, vor Beginn des Räumungsverkaufs der "E" GmbH über Waren im Wert von
1.050.000 DM verfügt zu haben. Nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997
56
war zu diesem Stichtag sogar ein Warenbestand im Einkaufswert von 1.230.800 DM
vorhanden. Der Kläger hat jedoch für die Jahre 1998 und 1999 lediglich Erlöse aus
Schmucklieferungen in Höhe von (107.758,62 DM + 2.112,07 DM + 3.532,50 DM +
1.385,30 DM =) 114.788,49 DM erklärt. Dabei hat er noch im Jahr 1998 von dieser
Gesellschaft Waren für 107.000 DM übernommen (vgl. Tz. 14 des Berichts über die
Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der "E" GmbH vom 17. Dezember 2002, Strafakte Bl.
27). Die Warenbestandsveränderung beläuft sich daher tatsächlich auf (107.000 DM +
640.000 DM =) 747.000 DM. Der Rohgewinnaufschlag im Einzelhandel mit Uhren,
Edelmetallen und Schmuckwaren betrug nach der Richtsatzsammlung des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in den Jahren 1997 bis 2002 104 v. H. Damit
ergäben sich Umsatzerlöse in Höhe (747.000 DM x 1,04 =) 1.523.880 DM. Vermindert
um die erklärten Erlöse ergibt sich ein Betrag in Höhe von (1.523.880 DM ./. 114.788,49
DM =) 1.409.091,51 DM. Selbst wenn der Kläger die von der "E" GmbH bezogenen
Waren in Höhe von 107.000 DM und den ihr gelieferten Schmuck im Wert von 108.000
DM ohne Aufschläge veräußert hätte, würde sich der Betrag von 1.409.091,38 DM
lediglich um (215.000 DM x 1,04 =) 223.600 DM auf 1.185.491,38 DM vermindern. Die
Prüferin hat jedoch lediglich Umsatzerlöse in Höhe von 750.000 DM hinzugeschätzt.
Damit kann auch dahinstehen, ob die Forderung aus der Schmucklieferung an die "E"
GmbH in Höhe von 108.000 DM uneinbringlich geworden ist. Der Kläger muss 1998
über die hinzugeschätzten Umsätze hinaus weitere nicht erklärte Umsätze in Höhe von
mindestens 108.000 DM erzielt haben, die er nicht angegeben hat.
Die wechselnden Behauptungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12. Juli und
11. August 2006, den Warenbestand in Höhe von 1.050.000 DM, soweit er nicht
veräußert worden sei, an die jeweiligen Lieferanten zurückgegeben bzw.
eingeschmolzen zu haben, sind nicht nachgewiesen. Dagegen spricht, dass er am 29.
September 1996 einen Großteil des am 1. Januar 1997 vorhandenen Warenbestandes
von seiner Ehefrau erworben und keine Vereinbarungen mit ihr über die Möglichkeit der
Rückgabe von Waren vorgelegt hat.
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Gegen die behauptete Einschmelzung spricht, dass der Kläger der Prüferin nach
eigenem Bekunden (Schriftsatz vom 12. Juli 2006) während der Prüfung, d. h. im Jahr
2002, die Schmuckstücke, um deren Vorlage sie gebeten hatte, ausnahmslos vorlegen
konnte. Es fehlt eine plausible Erklärung des Klägers dafür, wie ihm dies möglich war,
wenn "der größte Teil der Restwerte" (Schriftsatz vom 11. August 2006)
eingeschmolzen wurde. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers zum Einschmelzen
von Schmuckstücken, die beim Räumungsverkauf nicht verkauft wurden, aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten unglaubhaft erscheint. In einem Revisionsverfahren
vor dem Bundesfinanzhof (I R 79/74, Urteil vom 13. Oktober 1976, Bundessteuerblatt II
1977, 540) hat die dortige Revisionsklägerin erklärt, dass es unwirtschaftlich sei, Stücke,
die nur noch den Materialwert besäßen, durch Ausbrechen der Steine und
Einschmelzen zu verwerten, weil dieses Verfahren oft teurer käme als der Bezug
verarbeitungsreifer Rohstoffe. Dies ist nachvollziehbar. Der Kläger hätte deshalb
nachweisen müssen, dass es trotzdem zu einer Einschmelzung gekommen ist. Seine
bloße Behauptung reicht als Nachweis nicht aus.
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Das Gericht hält auch die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass
es sich bei der im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 ausgewiesenen
Warenbestandsveränderung um eine Teilwertabschreibung handelt, für nicht glaubhaft.
Zum einen hat der Kläger diese Behauptung erst nach einem Gespräch mit einem
Dritten, der den Jahresabschluss erstellt bzw. an der Erstellung beteiligt gewesen sein
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soll, aufgestellt. Er selbst konnte sich bis zur Unterbrechung der mündlichen
Verhandlung nicht daran erinnern und hat Entsprechendes auch nicht früher
vorgetragen. Zum anderen fehlt es an Nachweisen dazu, warum Schmuckstücke des
Warenbestandes im Jahr 1998 eine dauerhafte Wertminderung im Umfang von 640.000
DM erlitten haben. Der Kläger ist vielmehr der Aufforderung des Berichterstatters, die
Belege vorzulegen, die Grundlage für die Jahresabschlüsse der Streitjahre waren, nicht
nachgekommen.
Das Gericht ist schließlich davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur 1998, sondern
auch noch in den Jahren 1999 und 2000 Schmuck- und Edelmetallumsätze hatte. Im
Jahr 1999 hat er selbst einen derartigen Umsatz, wenn auch nur in geringem Umfang,
erklärt, ohne dass in der Gewinnermittlung für 1999 eine Warenbestandsveränderung
ausgewiesen ist. Der aktivierte Warenbestand war vielmehr Ende 1999 ebenso hoch
wie Ende 1998. Auch dies zeigt, dass die Buchführung des Klägers nicht zutreffend ist.
Der Beklagte hat daher zu Recht die Hinzuschätzung auf die Streitjahre verteilt und
nicht allein für das Jahr 1998 angesetzt. Für Umsätze im Jahr 2000 spricht im Übrigen,
dass der Kläger, wie die Übernahme des Restwarenbestandes von der "I" GmbH Ende
2002 und die Eröffnung eines Schmuckgeschäfts in "J" im Jahr 2003 zeigen, seine
kaufmännischen Aktivitäten im Schmuck- und Edelmetallhandel nie endgültig
aufgegeben hat. Nach der Bilanz zum 31. Dezember 1999 verfügte er zudem noch über
einen mit 590.800 DM zu Buche stehenden Warenbestand, für dessen Verbleib der
Kläger keine nachvollziehbare Erklärung gegeben hat.
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