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OLG Düsseldorf - I-2 U 100/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.02.2008
- Inhalt
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- entspreche dem Stand der Technik, fehlt es bei der älteren Vorrichtung an einer Dichtungshaltekammer im
- ). 75Kern der Erfindung ist nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns – ein Diplom
- Innenfläche des Kanalrohrs verschließt, 32in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den
- am unteren Rand des Rohres mit ihrem Vorsprung gegen den inneren Rand der Abzweigöffnung diesen
- zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innen- fläche des Kanalrohrs verschließt, und/oder 27b
LG Düsseldorf - 4b O 97/03
Landgericht Düsseldorf vom 26.02.2004
- Inhalt
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- miniaturisieren, d.h. kleiner auszubilden als dies bei Verwendung eines Magneten nach dem Stand der Technik
- untersuchen zu lassen, ob die Merkmale der Erfindung verwirklicht sind oder nicht. 18Der Klägerin sei
- erst dank der Erfindung des Klagepatents möglich war, die Mobiltelefonlautsprecher zu
- Erfindung des Klagepatents einen relevanten Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet hat
- Bedeutung des Miniaturisierungseffektes einerseits und des von der Erfindung des Klagepatents hierzu
OLG Karlsruhe - 6 U 18/12
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10.04.2013
- Inhalt
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- Rand der Öffnung des Korbes vorgesehen sind, herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen
- dienenden elastischen Anschlagteile (was bereits im geschilderten Stand der Technik möglich und
- wünschenswert war), besteht kein Problem. Im Stand der Technik sind die Anschlagteile aber nach der
- unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz liege keine Patentverletzung vor; auch fehle es an einem an
- Erfindung befasst sich mit dem Einschieben eines Wagens in einen anderen. Nach der Beschreibung
BGH - X ZR 48/03
Bundesgerichtshof vom 04.05.2004
- Inhalt
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- bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht
- , aber für sich gesehen ebenfalls patentfreie Meßkapsel aus dem gemeinfreien Stand der Technik. Bei den
- Erfindung. Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber
- kostengünstiger als der im Stand der Technik verwirklichte Tiefenausgleich ist. Das wird weder von der
- Ausführung der geschützten technischen Lehre erforderlich seien und diese vom Stand der Technik
LG Mannheim - 7 O 412/03
Landgericht Mannheim vom 25.06.2004
- Inhalt
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- beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten oder zu liefern. Der
- gleichzeitig derjenige ist, der nach der Vorstellung des Lieferanten (Beklagte) beabsichtigt, die Erfindung
- der Technik gehörenden Vorrichtungen zu beliefern. Gerade dann, wenn es sich bei dem Abnehmer um
- Identifikationssignal zumindest einmal vor oder nach der Aussendung des Drucksendesignals ausgestrahlt wird; einer im
- verbunden ist und Daten als Zahlen oder Symbole anzeigt, welche von dem von der Empfangseinrichtung
LG Düsseldorf - 4b O 220/06
Landgericht Düsseldorf vom 22.02.2007
- Inhalt
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- der Beklagten sind auch nicht per se durch den Erwerb des Mobiltelefons befugt, die Erfindung nach
- im Hinblick auf den im angestrengten Nichtigkeitsverfahren eingeführten Stand der Technik, weswegen
- dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik sind Mobil- Kommunikationsnetze bekannt
- . Auch solche Mittel, die aus dem einschlägigen Stand der Technik vorbekannt waren und deswegen nicht
- einmal dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik, dass es sich bei dem Mobil
BPatG - 4 Ni 65/07
Bundespatentgericht vom 01.12.2009
- Inhalt
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- erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK2
- nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift NK2, da das gegenüber dem
- bekannten Stand der Technik: Wie sich aus den Figuren 1 bis 4 mit Beschreibung ohne weiteres ergibt, ist aus
- noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt
- verwandelt wird (S. 1, 1. Abs.). Solche Entnahmebehälter sind im Stand der Technik bekannt, etwa aus
OLG Düsseldorf - I-2 U 81/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.10.2010
- Inhalt
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- an den Schaltungen des Innenverzahnungstyps aus dem Stand der Technik zum einen die Verzögerung der
- Sonnenrades. Im Hinblick auf den Stand der Technik, wie er sich z.B. aus der bereits erstinstanzlich
- sich um dem Fachmann allgemein geläufigen Stand der Technik handelt. 106(b) Gattungsbildender – im
- (Gangschaltung), welche in die Hinterradnabe eingebaut wird. 65Im Stand der Technik waren zum einen
- Klagepatent (Figuren 1 – 2) abgebildeter – Stand der Technik ist die japanische Offenlegungsschrift 7
OLG Düsseldorf - I-2 U 17/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.06.2010
- Inhalt
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- Schiebegriffabschnitten auszustatten. So wird die aus dem Stand der Technik bekannte durchgehende Griffstange
- damit und montiere ein solches integrales Bauteil am Transportwagen. Im Gegensatz zum Stand der Technik
- verwirklichten auch den weiteren Vorteil der Erfindung, dass das Münzschlossgehäuse das Kernrohr mit
- Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die
- hat, handelte sie mit dem für die subjektive Seite der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG
LG Düsseldorf - 4b O 407/05
Landgericht Düsseldorf vom 17.04.2007
- Inhalt
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- nicht infizieren. Aus dem Stand der Technik ist beispielsweise bekannt, dass eine UV-Dosis von
- Lehre des Klagepatents gerade dadurch vom Stand der Technik abheben möchte, dass kein gepulstes Licht
- Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik
- , ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren. 1617Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung
- wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent darstellen. 48 Die Beklagte hat die angegriffene
OLG Düsseldorf - I-2 U 123/97
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 04.03.2004
- Inhalt
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- – 42). 140Die europäische Patentschrift erörtert ferner den Stand der Technik nach der DE-OS 2 914
- Patentschrift 0 195 325 würdigt überdies den Stand der Technik nach der EP-A 2 55 849. Diese offenbart ein
- stehen mit dem Stand der Technik alle Changierverfahren zur Verfügung , die zur Vermarktung ihrer
- nichts dafür her, dass der Miterfinderanteil des Klägers an dieser Erfindung, anders als vom
- genommenen Erfindung ziehe oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien
OLG Karlsruhe - 6 W 72/12
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16.10.2012
- Inhalt
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- Spanndecken und wegen des darauf gegründeten Verdachts der Patentverletzung beim Tribunal de Grande
- aufzuschließen oder dem Sachverständigen den jeweiligen Schlüssel auszuhändigen, um den zur Ausführung der
- ., § 140c Rn. 47; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 317; ders., GRUR 2005, 185
- Eigenschaften von Wänden oder abgehängten Decken geeignet. Als Aufgabe der Erfindung wird formuliert
- Erfindung benutzt wird. Dass die Patentverletzung nicht sicher feststellbar ist, schließt den
OLG Düsseldorf - I-2 U 52/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.08.2009
- Inhalt
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- Wanddicken hergestellt werden müssen. Im Stand der Technik ist es dabei nach den Angaben in der
- Lamellenkränze erfolgen. Das Klagepatent vermittelt dem Fachmann die Botschaft, die im Stand der Technik
- Hohlzylinder, der auf den gewünschten Durchmesser des Rohres einstellbar ist. Dem Kalibrierkorb
- weiteren Stand der Technik führt die Klagepatentschrift schließlich noch die WO 5896/36 457 (Anlage K 15
- Verstellung der einzelnen Lamellen des einzelnen Kranzes gegenüber den Lamellen des nachfolgenden Kranzes oder
LG Düsseldorf - 4a O 536/99
Landgericht Düsseldorf vom 19.02.2002
- Inhalt
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- Klagepatentschrift kritisiert damit, dass bei diesem Stand der Technik die Verbindungsstege oben auf den
- . Das Klagepatent grenzt sich damit von dem gattungsbildenden Stand der Technik gemäß der deutschen
- . Maßgeblich ist, ob das betreffende Mittel für den eigentlichen Kern der Erfindung von wesentlicher oder
- Stelle der Firma xxxxxxxxx in den Lizenzvertrag eingetreten. Nach dem Tod des Herrn xxxxxxxxx sei dessen
- nach dem Erhärten des Betons im Bauwerk zurück. 37Nach den einleitenden Darlegungen der
LG Düsseldorf - 4a O 402/02
Landgericht Düsseldorf vom 30.09.2003
- Inhalt
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- Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik
- Merkmale durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik neuheitsschädlich im Sinne der Paragraphen 1 und
- Betätigen des Öffnungsschiebers entlastet wird und dass sich der Kinnbügel nach dem Entriegeln durch den
- Klagepatent von 87 der Klägerin entgegengehaltene Stand der Technik im Erteilungsverfahren von der
- regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der