Urteil des LG Düsseldorf vom 17.04.2007

LG Düsseldorf: stand der technik, trinkwasser, begriff, bestrahlung, aussetzung, rechnungslegung, wellenlänge, einspruch, schadenersatz, patentanspruch

Landgericht Düsseldorf, 4b O 407/05
Datum:
17.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 407/05
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei
Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen
Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik
Deutschland
Wasseraufbereitungsanlagen anzubieten und zu liefern,
ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger und/oder im Falle
der Lieferung den Abnehmer darauf hin-zuweisen, dass die
Wasseraufbereitungsanlagen nicht ohne Zustimmung der Klägerin zur
Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultravioletten Licht in
Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm² und mit einem
Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von
Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials für Cryp-tosporidium-
Oozysten-Infektion nach dem Europäischen Patent x xxx xxx benutzt
werden dürfen;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die
unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2005
begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -
zeiten und -preisen unter Einschluss von Ty-penbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -
zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-ten
Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der
nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempfänger statt der
Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und
ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob
ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der
Rechnungslegung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten,
seit dem 30.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95%, die Beklagte
5%.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung, für die
Klägerin in Höhe von 200.000,00 € und für die Beklagte in Höhe von
110% der jeweils beizutreibenden Forderung.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist alleinige eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen
2
Patents xx x xxx xxx xx (Klagepatent). Das Klagepatent, das eine Priorität der xx-
Anmeldung vom 13.05.1998 in Anspruch nimmt, ist am 05.05.1999 angemeldet worden.
Die Erteilung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, ist am
31.08.2005 bekanntgemacht worden.
Das Klagepatent, das eine Methode zur Verhinderung der Vermehrung von
Cryptosporidium parvum mit ultraviolettem Licht betrifft, steht in Kraft. Der im
vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich interessierende Patentanspruch 1 lautet:
3
Use of a continuous broad band of ultraviolet light in doses from 10 mJ/cm² to
175 mJ/cm² and with a wavelength of 200 to 300 nm for treating drinking water
to eliminate the potential for Cryptosporidium oocysts infection.
4
In der deutschen Übersetzung, die unter dem Aktenzeichen xx xxx xx xxx xx geführt
wird, hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:
5
Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht in
Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm² und mit einem Wellenlängenbereich
von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des
Potentials für Cryptosporidium-Oozysten-Infektion.
6
Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben, über den bisher noch nicht
entschieden ist.
7
Gestützt auf die Klageschutzrechte wendet sich die Klägerin gegen von der Beklagten
angebotene Wasseraufbereitungsanlagen mit den Typenbezeichnungen Aquada, A, B,
SA, BX, E/ME, KM, K, E/ME Pharma, LBX und TE, bezüglich derer sie als Anlage K 3
einen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten vom 02.09.2005 vorgelegt hat.
8
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Vorrichtungen
bestimmungsgemäß dazu dienen, von sämtlichen Merkmalen des geschützten
Verfahrens wortsinngemäß Gebrauch zu machen, und dass sie daher das Klagepatent
mittelbar verletzen. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte daher auf
Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
9
Nachdem die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der
territorialen Geltungsbereiche in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien,
Schweiz, Zypern, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Schweden
beantragt hatte, hat sie die Klage hinsichtlich der übrigen territorialen Geltungsbereiche
außer der Bundesrepublik mit Schriftsatz vom 21.08.2006 zurückgenommen.
10
Die Klägerin beantragt nunmehr,
11
zu erkennen wie geschehen, wobei sie die Verurteilung hinsichtlich aller
angegriffenen Ausführungsformen beantragt und für den Fall der Lieferung
beantragt, der Beklagten eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe
mit ihren Abnehmern aufzuerlegen.
12
Die Beklagten beantragen,
13
1. die Klage abzuweisen;
14
2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch,
15
3. weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.
16
Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung, da die angegriffenen
Ausführungsformen kein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht ausstrahlten.
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen - was mit Ausnahme der
Ausführungsform KM unstreitig ist - über eine Niederdruck-UV-Lampe, die lediglich ein
Schmalspektrum von ultraviolettem Licht abstrahlte. Zudem werde sich das Klagepatent
als nicht rechtsbeständig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits
rechtfertige.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die zulässige Klage ist in der Sache nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt. Der
Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den Art. 64 EPÜ, §§
139 Abs. 1 und 2, 10, 140b PatG,§§ 242, 259 BGB lediglich mit Blick auf die
Ausführungsform KM zu. Hinsichtlich der übrigen Ausführungsformen ist die Klage
hingegen nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig war der Beklagten eine Verpflichtung
aufzuerlegen, im Falle der Lieferung mit ihren Abnehmern eine Vertragsstrafe zu
vereinbaren, falls sie die technische Lehre des Klagepatents ohne Zustimmung der
Klägerin benutzen.
19
Die angegriffene Ausführungsform KM ist geeignet, wortsinngemäß von der technischen
Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen; hinsichtlich der übrigen
Ausführungsformen ist diese Eignung nicht gegeben.
20
Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.
21
I.
22
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Prävention der Replikation von
Cryptosporidium parvum in Wasser und insbesondere ein Verfahren zur Prävention von
Infektionen durch Cryptosporidium-Oozysten und ähnlichen Organismen in Wasser
unter Verwendung von niedrigen Level von ultraviolettem Licht.
23
Nach der Beschreibung des Klagepatents ist es im allgemeinen wohlbekannt, dass es -
insbesondere in Trinkwasser - notwendig ist, xx Oozysten zu töten oder zu inaktivieren,
so dass sie nicht infizieren. Aus dem Stand der Technik ist beispielsweise bekannt,
dass eine UV-Dosis von mindestens 3000 mJ/cm² erforderlich ist, um Cryptosporidium
parvum zu inaktivieren. Bekannt ist auch eine Vorrichtung, die zuerst Cryptosporidium-
Oozysten herausfiltert und diese dann UV-Dosen von 350 bis 400 mJ/cm² aussetzte.
Dabei werden Membranfilter zum Einfangen von Cryptosporidium-Oozysten verwendet,
welche dann mit einer Reihe bzw. Gruppe von Niedrigdruck-Hg-Lampen mit einer UV-
Dosis von 350 bis 400 mJ/cm² bestrahlt werden. Nach dem Rückspülen des Filters auf
einen zweiten Filter wird die Bestrahlung wiederholt, so dass die Behandlung die
Organismen "tötet".
24
Eine weitere Schrift gibt eine Bestrahlung mit ultraviolettem Licht über eine Dauer von
mindestens 150 Minuten aus einer (vermutlich) Niedrigdruck-Hg-Lampe an. Die
Beschreibung folgert, dass die angewendete UV-Dosis über 5000 mJ/cm² war.
25
In einem weiteren Schriftstück wird eine gepulste UV-Technik zum "Sterilisieren" von
Oberflächen, welche Bakterien, Pilze, Sporen, Viren, Protozoen und Oozysten
enthalten, beschrieben. Dort wird berichtet, dass die benötigten UV-Dosen über 1000
mJ/cm² sind. Bei der berichteten UV-Dosis wird angenommen, dass die Effekte auf
Zelltod beruhen.
26
Ein weiteres Schriftstück beschreibt die hundertprozentige "Inaktivierung" von
Cryptosporidium bei einer Energie der Wellen von ungefähr 200 mJ/cm² und größer.
Das Schriftstück beansprucht, dass das gepulste UV die "DNA-Reparaturmechanismen"
überwindet; allerdings sind die angewendeten UV-Dosen wesentlich größer als solche,
die bei der gleichbleibenden Mitteldruck-Hg-Lampe erforderlich sind.
27
Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum effektiven Behandeln
von Wasser bereitzustellen, so dass Cryptosporidium-Oozysten nicht infizieren können.
Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist es, ein Verfahren unter Verwendung von
ultraviolettem Licht bereitzustellen, um zu erreichen, dass Cryptosporidium-Oozysten
nicht wirksam sind, zu infizieren. Schließlich ist es Aufgabe des Klagepatents, ein
Verfahren unter Verwendung von ultraviolettem Licht bereitzustellen, das kosteneffektiv
in der Behandlung von Trinkwasser ist, um die Möglichkeit einer Cryptosporidium-
Oozysten-Infektion zu eliminieren.
28
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 die Kombination folgender
Merkmale vor:
29
1. Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht
30
31
2. in Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm²
32
33
3. mit einem Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm
34
35
36
4. zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials für
Cryptosporidium-Oozysten-Infektion.
37
II.
38
Die streitbefangenen Wasseraufbereitungsanlagen der Serie "KM" der Beklagten stellen
ein wesentliches Mittel dar, das bestimmt und geeignet ist, von der technischen Lehre
des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen.
39
1.
40
Die angegriffene Ausführungsform KM ist geeignet, für die wortsinngemäße Benutzung
der vom Klagepatent geschützten Erfindung verwendet zu werden.
41
Die von der Beklagten mit der Bezeichnung KM vertriebenen
Wasseraufbereitungsanlagen verfügen über einen Mitteldruck-UV-Strahler, der ein
kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht im Sinne von Merkmal 1 des
Klagepatents abstrahlt.
42
Die Dosis der Strahlung liegt innerhalb des von Merkmal 2 gelehrten Bereichs. Dies
ergibt sich aus der Angabe einer Dosis von 400 J/m², welche auf S. 33 der Anlage K 3
genannt wird. Dies entspricht nach der unwidersprochen gebliebenen Darlegung der
Klägerin in der Klageschrift einer Dosis von 40 mJ/cm².
43
Das abgestrahlte Wellenlängenspektrum liegt, wie aus der Grafik auf S. 36 der Anlage K
3 ersichtlich ist, innerhalb des von Merkmal 3 bestimmten Bereichs. Dabei ist es ohne
Belang, dass das Spektrum auch über den Bereich von 200 bis 300 nm hinausreicht;
maßgeblich ist, dass der von Merkmal 3 bestimmte Bereich umfasst ist.
44
Die Wasseraufbereitungsanlagen dienen schließlich gemäß Merkmal 4 zur Desinfektion
von Trinkwasser und damit auch der Eliminierung von Parasiten, zu denen auch
Cryptosporidium-Oozysten gehören.
45
2.
46
Die angegriffene Ausführungsform KM ist ein Mittel, dass sich auf ein wesentliches
Element der Erfindung bezieht. Dies sind solche, die nach ihrer Wirkungsweise dazu
geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatents nach sich zu
ziehen. Das Mittel muss geeignet sein, mit einem oder mehreren Merkmalen des
Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens
funktional zusammenzuwirken. Dies ist hier der Fall, da die angegriffene
Ausführungsform das vom Klagepatent geschützte Verfahren ausführt. Zurecht ist daher
auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten angebotenen
Wasseraufbereitungsanlagen ein wesentliches Element der Erfindung nach dem
Klagepatent darstellen.
47
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform KM angeboten, indem sie diese in
der aus Anlage K 3 ersichtlichen Weise im Internet präsentiert hat. Da sie diese zuvor
48
auch bereits geliefert hatte, besteht insofern Wiederholungsgefahr; jedenfalls begründet
das Angebot eine Begehungsgefahr.
3.
49
Für die Abnehmer der Klägerin ist es aufgrund der Umstände offensichtlich, dass die
Wasseraufbereitungsanlagen dazu geeignet und bestimmt sind, die vom Klagepatent
geschützte Erfindung zu benutzen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem von der
Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Fachartikel, der sich u. a. mit Cryptosporidium in
Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung befasst und einen in Deutschland
aufgetretenen Fall eines durch Trinkwasser übertragenen Zoonoseausbruchs berichtet.
Aufgrund des Umstandes, dass der Fachartikel im Bundesgesundheitsblatt, das von den
dem Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums zugeordneten medizinisch-
pharmazeutischen Instituten herausgegeben wird, erschienen ist, hat dieser auch eine
hinreichende Verbreitung bei den Trinkwasserversorgern gefunden. Im Hinblick darauf,
dass es sich bei der Trinkwasseraufbereitung um einen hochsensiblen Bereich handelt,
mussten diese die Erkenntnisse auch bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen. Darüber
hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2007 zu Recht
darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst auf Seite 15 der Anlage K 3 darauf
hinweist, dass mit Wasseraufbereitungsanlagen der Typenreihe A eine wirksame und
umweltfreundliche Abtötung von Parasiten erreicht wird. In dem Zusammenhang
erwähnt sie bei Parasiten ausdrücklich Cryptosporidien. Auch wenn sich diese Angaben
auf eine Typenreihe beziehen, die nicht geeignet ist, von der technischen Lehre des
Klagepatents Gebrauch zu machen und die nicht mit der hier erörterten angegriffenen
Ausführungsform übereinstimmt, entspricht es dem fachmännischen Verständnis, dass
er unter der Abtötung von Parasiten auch Cryptosporidien versteht.
50
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kann auch kein Zweifel daran bestehen,
dass die angegriffene Ausführungsform von der Beklagten dazu vorgesehen wurde, zur
Durchführung des geschützten Verfahrens benutzt zu werden. Dem steht nicht
entgegen, dass die Beklagte möglicherweise zum Zeitpunkt der Patenterteilung bereits
entschieden hatte, die angegriffene Ausführungsform nicht mehr zu vertreiben, denn sie
hat diese auch nach Patenterteilung noch in einer Weise angeboten, in der die
tatbestandliche Benutzungsbestimmung zum Ausdruck kam.
51
III.
52
Die übrigen Ausführungsformen Aquada, A, B, SA, BX, E/ME, K, E/ME Pharma, LBX
und TE sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, die Erfindung zu
benutzen. Das von den genannten angegriffenen Ausführungsformen angewendete
Verfahren macht jedenfalls nicht von Merkmal 1 des Patentanspruches Gebrauch. Diese
verwenden kein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht.
53
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen
Aquada, A, B, SA, BX, E/ME, K, E/ME Pharma, LBX und TE einen Niedrigdruck-UV-
Strahler verwenden, der UV-Strahlung einer Wellenlänge von 253,7 nm aussendet. UV-
Licht dieser Wellenlänge ist kein kontinuierliches Breitband von UV-Licht gemäß
Merkmal 1 der technischen Lehre des Klagepatents.
54
Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, unterscheidet der Fachmann
allgemein zwischen Schmalspektrum-Strahlung und Breitband-Strahlung. Dabei besteht
55
Schmalspektrum-Strahlung aus Licht im wesentlichen einer Wellenlänge, während bei
Breitband-Strahlung eine Emission erfolgt, die sich über ein mehrere Wellenlängen
umfassendes Spektrum erstreckt. Das Klagepatent verwendet den Begriff
"kontinuierliches Breitband" in keinem anderen Sinne als es dem Fachmann aus
seinem allgemeinen Fachwissen geläufig ist. An keiner Stelle gibt das Klagepatent oder
die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung dem Begriff "Breitband" eine
eigene Bedeutung bei.
Der Begriff "Breitband" findet vielmehr nur an einer Stelle des Klagepatents (Anlage K
1a, S. 4, Z. 1 bis 2; Anlage K1, Absatz [0009]) Erwähnung. Dort verwendet die
Beschreibung des Klagepatents den Begriff in eben jenem Sinn, den der Fachmann ihm
aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus beimisst. An der angegebenen Stelle
verbindet die Beschreibung des Klagepatents das Breitband mit einem
Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm. Eine nähere Erläuterung dieses
Wellenlängenbereichs findet sich wiederum nicht. Vielmehr führt die Beschreibung des
Klagepatents weiter aus, dass die Erfindung eine Mitteldruck-UV-Lampe verwendet. In
Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten unstreitigen Vortrag der Beklagten zum
Spektrum von Niederdruck- und Mitteldruck-UV-Lampen bestätigt dies das
fachmännische Verständnis im Hinblick auf eine Unterscheidung zwischen
Schmalspektrum und Breitband. Auch in der mündlichen Verhandlung sind die Vertreter
der Klägerin dem grundsätzlichen Verständnis des Fachmanns von Breitband- und
Schmalspektrum nicht entgegengetreten.
56
Keineswegs hat der Begriff "kontinuierliches Breitband" nach der technischen Lehre des
Klagepatents zum Inhalt, dass damit lediglich gepulstes UV-Licht ausgeschlossen
werden soll, wie es der Auffassung der Klägerin entspricht. Dem stehen mehrerlei
Gründe entgegen.
57
Zum einen ist dem Fachmann bekannt, dass UV-Strahlung sich einerseits darin
unterscheiden lässt, ob sie unterbrochen (pulsierend) oder permanent (kontinuierlich)
ist; andererseits darin, ob sie Strahlung in einem schmalen oder breiten
Wellenlängenbereich aussendet. Spricht das Klagepatent von einem kontinuierlichen
Breitband, so ist nach dieser Unterscheidung bereits eine pulsierende Strahlung durch
den Begriff "kontinuierlich" ausgeschlossen. Die Aufnahme des – klar umrissenen –
Begriffs "Breitband" stellt für den Fachmann eine unmissverständliche
Handlungsanweisung dar, die er deswegen gerade nicht auf die Dauer der Bestrahlung
bezieht. Zum anderen ist auch nicht festzustellen, dass sich die technische Lehre des
Klagepatents gerade dadurch vom Stand der Technik abheben möchte, dass kein
gepulstes Licht verwendet wird. Die Darstellung des Standes der Technik in der
Einleitung der Beschreibung des Klagepatents nimmt lediglich eine Vielzahl von
bekannten Vorrichtungen in Bezug, ohne dass jedoch zwischen den Vor- und
Nachteilen einer pulsierenden beziehungsweise kontinuierlichen Bestrahlung
differenziert wird.
58
Der Fachmann setzt den Begriff "kontinuierliches Breitband" auch nicht mit einem
gleichmäßigen Spektrum bezogen auf die Stärke der Strahlung über die verschiedenen
Wellenlängen gleich. Insofern ist es unerheblich, dass auch ein Breitband-UV-Spektrum
bei bestimmten Wellenlängen Spitzen aufweist, deren Stärke sich deutlich von den
übrigen Emissionen absetzt. Dem Breitband ist es eigen, dass über einen größeren
Wellenlängenbereich eine Emission größer Null stattfindet. Dies ist auch bei denen
angegriffenen Ausführungsformen der Fall (vgl. Anlage rop 1, S. 17). Die Klägerin hat in
59
der mündlichen Verhandlung zwar unter Verweis auf das Sendespektrum von
Ultrakurzwellen vorgetragen, ein Breitband wie der Frequenzbereich von 87,5 bis 108
MHz schließe nicht aus, dass tatsächlich innerhalb dieses Bandes nur auf einer
Frequenz gesendet und empfangen werde. Dies besagt hingegen für das Spektrum von
UV-Licht nichts. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trägt die Klägerin selbst vor,
dass der Fachmann den Begriff "kontinuierlich" auf die Dauer der Bestrahlung und nicht
auf die Wellenlänge bezieht (vgl. Anl. K 6a, S. 5, 1. Abs. aE).
Schließlich erwähnt das Klagepatent im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Quervernetzung der DNA- bzw. RNA-Stränge auch die Absorption des UV-Lichts durch
die DNA/RNA. Nach den Darlegungen der Beklagten (vgl. Anlagen rop 7 und 8) findet
diese Absorption im Bereich zwischen 200 und 300 nm statt, und zwar über den
gesamten Wellenlängenbereich. Dies stützt die Überlegung des Fachmanns, dass auch
im gesamten Bereich eine (zur Absorption führende) UV-Strahlung stattfinden soll.
60
Ebenso wenig ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung entgegengetreten, dass ein breiteres Spektrum an UV-Strahlung aufgrund
der Stärke der zu durchdringenden Zellmembran der Cryptosporidium-Oozysten
erforderlich ist.
61
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Hinweis der Beklagten auf die
Beschreibungsstelle Anl. K 1a, S. 4, Z. 1 bis 7, nach der die Erfindung einen Mitteldruck-
UV-Strahler verwendet, auch keine Beschränkung der technischen Lehre des
Klagepatents auf derartige Strahler dar. Ansatzpunkt ist zutreffenderweise vielmehr das
ausgesandte Spektrum des UV-Lichts; wie die Beklagte – unwidersprochen – in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, beschränkt sich die Erzeugung von UV-
Strahlung nicht auf die im Klagepatent genannten Niedrigdruck- oder Mitteldruck-
Strahler. Sofern das geforderte Spektrum auch auf andere Weise als mithilfe eines
Mitteldruck-UV-Strahlers erzeugt werden kann, schließt das Klagepatent dies
keineswegs aus.
62
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Klägerin, das Klagepatent schlage
ausdrücklich sowohl die Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen als auch von
Niederdruck-UV-Lampen vor. Die dazu herangezogene Beschreibungsstelle (Anlage K
1a, S. 4, Z. 6/7) spricht ausschließlich von einer Verwendung von Mitteldruck-UV-
Lampen; die Erwähnung von Niederdruck-UV-Lampen in einem Klammerzusatz dient
lediglich der Abgrenzung.
63
Ebenso wenig führt der Umstand, dass Unteranspruch 2 eine UV-Lampe mit mittlerem
Druck zur Anwendung des kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht lehrt, zu
einer anderen Erkenntnis. Der Unteranspruch stellt lediglich eine Konkretisierung dar,
die aber weder die Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen in einem Verfahren nach
Anspruch 1 ausschließt, noch zwingend lehrt, dass – wie bereits ausgeführt – auch
Niedrigdruck-UV-Lampen in einem Verfahren nach Anspruch 1 verwendbar sind.
64
IV.
65
Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten
Klageansprüche wie folgt:
66
Die Beklagte ist der Klägerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots-
67
und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 10 PatG). Dabei war
der Beklagten sowohl für den Fall des Anbietens als auch des Lieferns eine
Hinweispflicht aufzuerlegen. Diese – als minus im Antrag, der Beklagten eine
Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe aufzuerlegen, enthaltene –
Maßnahme erscheint ausreichend, um eine patentgemäße Benutzung durch die
Abnehmer zu verhindern; in dem darüber hinausgehenden Umfang des Antrags war die
Klage abzuweisen. Eine Vertragsstrafenvereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn
anzunehmen ist, dass Abnehmer nur auf diese Weise von einer patentgemäßen
Benutzung hätten abgehalten werden können, ein bloßer Hinweis auf die erforderliche
Erlaubnis der Klägerin zu Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents mithin
nicht ausreicht, um die Abnehmer der Beklagten von einer Schutzrechtsverletzung
abzuhalten. Für die beantragte Verpflichtung zum Auferlegen eines
vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens sind dies begründende
Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich. Dazu hätte es des Vortrags konkreter
Anhaltspunkte durch die Klägerin bedurft, dass die Abnehmer sich über einen
Warnhinweis hinweggesetzt und die ihnen gelieferten Sortieranlagen patentgemäß
benutzt hätten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, xxx [xxx] –
Haubenstretchautomat).
Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet
die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da
sie schuldhaft gehandelt hat. Es ist nach der Lebenswahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass die von der Beklagten gelieferten Wasseraufbereitungsanlagen in zumindest
einem Fall zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents benutzt worden sind.
Als Fachunternehmen hätte die Beklagte dies bei Anwendung der im Geschäftsverkehr
erforderlichen Sorgfalt erkennen können (§ 276 BGB). Die genaue Schadenshöhe steht
derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass
die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§
256 ZPO).
68
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten
Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich
der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten der
von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt
einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger).
69
V.
70
Im Hinblick auf den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch besteht keine
Veranlassung zur Aussetzung gemäß § 148 ZPO.
71
Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ
1995, xxx – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR
1979, xxx – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, xxx –
Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die
Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den
Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem
Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen,
die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr
gegeneinander abzuwägen.
72
Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten
der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt
und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des
Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht
angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der
Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand
der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der
wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch
vernünftige Argumente finden lassen.
73
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze kommt eine
Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.
74
1.
75
Das als neuheitsschädlich entgegengehaltene Merkblatt W 293 "UV-Anlagen zur
Desinfektion von Trinkwasser" des xxxxx (xxxxxxxxxxxxx) aus Oktober 1994 (Anlage E
2 in Anlage rop 5) offenbart nicht sämtliche Merkmale des Klagepatents. Insbesondere
ist die Verwendung zur Eliminierung des Potentials von Cryptosporidium-Oozysten im
Sinne des Merkmals 4 nicht erwähnt. Vielmehr ist ausdrücklich die Rede davon, dass
Parasiten eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber UV-Strahlen besitzen und daher
durch andere Verfahrensschritte bei der Trinkwasseraufbereitung entfernt werden
müssen (Anl. E 2 in Anlage rop 5, S. 12, li. Sp., 3. Abs. aE). Auch hat die Beklagte nicht
dargelegt, dass der Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt (13. Mai 1998) bei der
Desinfektion von Trinkwasser ohne weiteres auch die Eliminierung von
Cryptosporidium-Oozysten mitbedacht hat.
76
Die Entgegenhaltungen E 3 und E 4 in Anlage rop 5 (wissenschaftliche Artikel
Ransome/Whitmore/Carrington bzw. Mennigmann) können die Neuheit der technischen
Lehre des Klagepatents insofern nicht in Frage stellen, als die Beklagte nicht einmal
darlegt hat, dass der von Merkmal 3 gelehrte Wellenlängenbereich offenbart ist.
77
2.
78
Die Entgegenhaltung E 5 in Anlage rop 5 legt dem Fachmann die technische Lehre des
Klagepatents nicht nahe. Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Bestrahlung von
Cryptosporidium-Oozysten mit einer um ein Vielfaches höheren Dosis als es das
Klagepatent lehrt. Eine derartig signifikant niedrigere Dosis, wie sie das Klagepatent
offenbart, wird dem Fachmann durch die Entgegenhaltung nicht nahegelegt;
insbesondere ist die unter "Conclusions" erwähnte Durchführung von "infectivity
studies" dazu nicht geeignet. Diese Infektionsstudien finden Erwähnung im
Zusammenhang mit dem Hinweis des Autors, es seien – auch wenn er die Ergebnisse
als in höchstem Maße bedeutsam erachte – nur drei Versuche durchgeführt worden.
Aus diesem Grunde empfiehlt der Autor als einen nächsten Schritt die Durchführung der
erwähnten Infektionsstudien. In keiner Weise erhält der Fachmann hingegen eine
Anregung zu prüfen, ob eine – erhebliche – Herabsetzung der Dosis möglicherweise zu
vergleichbaren Resultaten führt. Auch eine Kombination mit anderen Schriften führt den
Fachmann nicht zu diesem Gedanken.
79
VI.
80
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
81
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.
Vollstreckungsschutz war nicht zu gewähren, da die insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Parteien nichts dafür vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung
ihnen jeweils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
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VII.
83
Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert wie nachfolgend wiedergegeben
festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).
84
Bis zum 20. August 2006: 3.300.000,-- €;
85
danach: 500.000,-- €.
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