Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.03.2004

OLG Düsseldorf (Miterfinder, Vergütung, Anteil, Rechnungslegung, Lizenznehmer, Chemische Industrie, Lizenzgeber, Spiegel, Lizenzgebühr, Paket)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 123/97
04.03.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
2. Zivilsenat
Urteil
I-2 U 123/97
Unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden
Rechtsmittel werden auf die Berufungen der Parteien das
Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 28.August 1997 und das Schlussurteil der vorge-
nannten Zivilkammer vom 22. August 2000 teilweise ab-
geändert und zusammenfassend insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 823.671,21
(= DM 1.610.960,86) nebst Zinsen in Höhe von 3,5%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-
bank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-
bank zu zahlen, und zwar
von DM 2.426,89 (= € 1.240,85) seit dem 1. Februar
1984,
von weiteren DM 63,04 (= € 32,23) seit dem 1. Februar
1985,
von weiteren DM 10.243,35 (= € 5.237,34 ) seit dem
1. Februar 1986,
von weiteren DM 8.874,85 (= € 4.532,64) seit dem
1. Februar 1987,
von weiteren DM 14.023,37 (= € 7.170,04) seit dem
1. Februar 1988,
von weiteren DM 13.256,10 (= € 6.777,74) seit dem
1. Februar 1989,
von weiteren DM 12.720,50 (= € 6503,89) seit dem
1. Februar 1990,
von weiteren DM 15.519.01 ( = € 7.934,74) seit dem
1. Februar 1991,
von weiteren DM 47.564,33 (= € 24.319,26) seit dem
1. Februar 1992,
von weiteren DM 93.169,05 (= € 47.636,58) seit dem
1. Februar 1993,
von weiteren DM 153,448,13 (= € 78.456,78) seit dem
1. Februar 1994,
von weiteren DM 252.653,20 (= € 129.179,52) seit dem
1. Februar 1995,
von weiteren DM 300.303,82 (= € 153.542,90) seit dem
1. Februar 1996,
von weiteren DM 210,440,02 (= € 107.596,27) seit dem
1. Februar 1997,
von weiteren DM 103.321,27 (= € 52.827,33) seit dem
1. Februar 1998,
von weiteren DM 193.298,04 (= € 98.831,72) seit dem.
1. Februar 1999,
von weiteren DM 179.635,89 (= € 91.846,37) seit dem
1. Februar 2000
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abzüglich
am 31. Dezember 1985 gezahlter DM 1.900,00 (=
€ 971,45),
am 31. Dezember 1987 gezahlter DM 8.300,00 (=
€ 4.243,72),
am 31.Dezember 1988 gezahlter DM 6.100,00 (=
€ 3.118,88),
am 31. Mai 1990 gezahlter DM 15.000,00 (= € 7.669,38),
am 31. Dezember 1990 gezahlter DM 2.500,00 (=
€ 1.278,23) und
am 31. Dezember 1993 erbrachter Zahlungen von ins-
gesamt DM 7.000,00 (= € 3.579,04).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/5 der Beklag-
ten und zu 3/5 dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
€ 1.700.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klä-
ger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kos-
ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger war vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1991 Arbeitnehmer der X-BE AG, eines
Maschinenbau-Unternehmens, das sich mit der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der
Herstellung von Chemiefaseranlagen befasst. Zur Zeit ist er Vorstandsmitglied eines
österreichischen Konzerns, der sich im Bereich der Verkehrs- und Energietechnik betätigt. -
Die X-BE AG als übertragende Rechtsträgerin ist durch die am 3. November 2003 im
Handelsregister der aufnehmenden Gesellschaft eingetragene und damit rechtswirksam
gewordene Verschmelzung erloschen; die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-BE
AG geworden, wobei nachfolgend für diese (verkürzend) jedoch auch die Bezeichnung
"Beklagte" benutzt wird.
Mit seiner Klage aus dem Jahre 1992 hat der Kläger von der Beklagten zunächst
Arbeitnehmererfindervergütung für insgesamt 19 Erfindungen begehrt, die im Urteil des
Senats vom 30. November 1995 – Az: 2 U 118/94 – , auf welches verwiesen wird, auf den
Seiten 10 – 12 nummernmäßig im einzelnen aufgeführt sind. Er hat seine Ansprüche im
Wege der Stufenklage geltend gemacht. Nachdem die Beklagte nach Klageerhebung
erstinstanzlich u. a. hinsichtlich der zu Nummern 3, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 aufgeführten
Erfindungen die Auskunft erteilt hatte, sie habe sie bisher nicht benutzt, hat der Kläger
hinsichtlich der zu Nr. 12 aufgeführten Erfindung im Verhandlungstermin vom 10.
November 1992 vor dem Landgericht (vgl. Bl. 127, 128 GA) die Klage mit Zustimmung der
Beklagten zurückgenommen; hinsichtlich der Erfindungen zu Nummern 3, 13 , 14, 15, 17
und 19 haben die Parteien erstinstanzlich das Auskunftsbegehren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt. - Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 8. März 1994
zunächst nur über die erste Stufe (Auskunft bzw. Rechnungslegung) entschieden und
dabei die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Erfindungen gemäß
Nummern 1, 2, 4 – 11 und 16 verurteilt und die Klage hinsichtlich der Erfindung Nummer 18
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers,
wobei jedoch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Erfindung gemäß Nr. 18 durch den
Kläger unangefochten geblieben ist, hat darüber der Senat durch das bereits erwähnte
Urteil vom 30. November 1995 ( 2 U 118/94) erkannt und dem Kläger unter teilweiser
Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils im aus dem Urteil ersichtlichen Umfang
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Hinblick auf die Erfindungen zu den
Nummern 1 und 4 bis 8 zuerkannt, während er die hinsichtlich der Erfindung zu Nr. 10
begehrten Ansprüche des Klägers angesichts einer von der Beklagten bereits
erstinstanzlich erklärten Negativauskunft, die Erfindung nicht benutzt zu haben,
abgewiesen hat. In der Berufungsinstanz gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 8.
März 1994 hatten die Parteien zuvor das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren auch
hinsichtlich der Erfindungen gemäß den Nummern 2, 9, 11 und 16 übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärt bzw. entsprechende
erstinstanzliche Erklärungen insoweit wiederholt hatte, dass sie dieses Erfindungen nicht
benutzt habe. - Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Senats vom 30. November
1995 durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 - Az.: X ZR 6/96,
veröffentlicht u.a. in GRUR 1998, 684 – 689, teilweise aufgehoben worden (sog. Spulkopf-
Urteil), und zwar nur, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, für Vorrichtungen, die nicht
als solche, sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung
und/oder Rechnung gewesen sind, ihre interne Herstellungskostenkalkulation für die
entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen anzugeben, - wie z.B., soweit
vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung, Andrückwalze, Changierung,
Axialgebläse, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank,
elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör,
Maßplan, Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung, Schleifübertrager,
Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdrückvorrichtung,
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Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse, Schwenkblech und
optischer Winkel, Wächter - einschließlich der bei der Beklagten üblichen
Kalkulationsaufschläge, insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten,
Versicherungskosten, sonstige Gemeinkosten und Gewinnaufschlag.
Nachdem der Kläger bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.
November 1997 im Wege der Zwangvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 30.
November 1995 eine Rechnungslegung der Beklagten entsprechend dem nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofes zu weit gehenden und daher nachträglich teilweise
aufgehobenen Titel des Senats erzwungen hatte, begehrte der Kläger, die Beklagte zu
verurteilen, zu Protokoll des zuständigen Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass sie die
im Urteil des Senats vom 30. November 1995 zu den Nummern 2 bis 6 der Urteilsformel
bezeichnete Rechnung ( welche die Erfindungen zu den Nummern 4 bis 8 betrifft) nach
bestem Wissen so richtig und vollständig gelegt habe, als sie hierzu imstande sei. Überdies
machte der Kläger unter Zugrundelegung der bis in das Jahr 1996 erfolgten
Rechnungslegungsansprüche Zahlungsansprüche geltend. Durch Teilurteil vom 28.
August 1997 – also durch ein Urteil, welches vor der Entscheidung "Spulkopf" des
Bundesgerichtshofes vom 13. November 1997 ergangen ist – hat das Landgericht
entsprechend dem Begehren des Klägers die Beklagte zur Abgabe der Versicherung an
Eides Statt verurteilt und überdies wegen der bis in das Jahre 1996 (soweit Rechnung
gelegt) begangenen Verwertungs- bzw. Benutzungshandlungen der Beklagten betreffend
die Erfindung zu Nr. 1 zur Zahlung von DM 1.349.568,85 nebst Zinsen in Höhe von 3,5%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von DM 2.973,03 seit dem 1.
Februar 1991, DM 57.189,03 seit dem 1. Februar 1992, DM 112.008,15 seit dem 1. Februar
1993, DM 213.518,88 DM seit dem 1. Februar 1994, DM 287.520,75 seit dem 1. Februar
1995, DM 396.120,62 seit dem 1. Februar 1996 und DM 280.238, 39 seit dem 1. Februar
1997 verurteilt. Zur Begründung des Zahlungsanspruches hat es darauf verwiesen, dass
sich dieser aus § 9 ArbEG ergebe und der Höhe nach auf einem Miterfinderanteil des
Klägers an dieser Erfindung von 30% , einem Anteilsfaktor des Klägers von 16,5% und
einem Erfindungswert nach der Lizenzanalogie von 4% basiere, wobei Bezugsgröße der
Umsatz sei, der sich zum einen aus den Erlösen der einzeln verkauften Spulköpfe ergebe,
und , soweit die erfindungsgemäßen Spulköpfe nicht einzeln, sondern in
Gesamtvorrichtungen veräußert worden seien, der sich aus der Summe der von der
Beklagten in ihrer Rechnungslegung in der Rubrik "Preis-Angebot" bezeichneten Preise
ergebe. Im Hinblick auf den zuerkannten Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an
Eides Statt bezüglich der Erfindungen zu den Nummern 4 bis 8 hat es die der
Leistungsstufe vorangehende Verfahrensstufe als nicht abgeschlossen und sich deshalb
gehindert gesehen, aufgrund der bisherigen Umsatzzahlen der Beklagten dem Kläger
insoweit Vergütungsanspruche bereits zu diesem Zeitpunkt zuzuerkennen. Es hat vielmehr
diese Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. - Dieses Schlussurteil ist, nachdem u.
a. zuvor Vorstandsmitglieder der X-BE AG aufgrund des Urteilsausspruches des Teilurteils
des Landgerichts vom 28. August 1997 am 22. April 1998 die Richtigkeit der gelegten
Rechnung bei dem zuständigen Gericht an Eides Statt versichert hatten, am 22. August
2000 verkündet worden. Das Landgericht hat in der Sache und hinsichtlich der Kosten mit
diesem Schlussurteil wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - über den mit Teilurteil vom 28. August 1997
bereits zuerkannten Betrag hinaus – weitere DM 227.252,56 nebst Zinsen in Höhe von 3,5
% über dem jeweiligen Dis- kontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz
der Euro- päischen Zentralbank zu zahlen, und zwar von DM 54.675,25 seit dem 1. Februar
1992, von DM 19.329,69 seit dem 1. Februar 1993, von DM 26.102,95 seit dem 1. Februar
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1995, von DM 28.050,25 seit dem 1. Feb- ruar 1996, von 19.964,07 seit dem 1. Februar
1997, von DM 15.975,75 seit dem 1. Februar 1998, von DM 14.894, 33 DM seit dem 1.
Februar 1999, von DM 17.749,81 seit dem 1. Februar 2000.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Zur Begründung hat das Landgericht in diesem Schlussurteil ausgeführt, dass die dem
Kläger zuerkannte Höhe der Vergütung für die Erfindungen Nr. 4 bis 8 darauf basiere, dass
der Kläger an diesen Erfindungen als Miterfinder im Durchschnitt (im Mittelwert) mit 33%
beteiligt sei, ihm im Durchschnitt (im Mittelwert) ein Anteilsfaktor von 12% an diesen
Erfindungen zukomme und der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie 0,7 % der Preise
der Spulköpfe betrage; für diesen Lizenzsatz hätten vernünftige Lizenzvertragsparteien
diese Verfahrenserfindungen den Abnehmern der Spulköpfe zur Verfügung gestellt , wobei
jedoch, soweit die Spulköpfe nicht einzeln abgegeben worden seien, sondern im Rahmen
von Gesamtanlagen, nicht an der im Teilurteil vertretenen Auffassung festgehalten werde,
auf die Summe der Preise in der Rubrik "Preis-Angebot" (Sp.19)der Rechnungslegung der
Beklagten abzustellen. Kein Lizenznehmer werde bereit sein, den lediglich für ein Angebot
ausgewiesenen Preis eines Spulkopfes zur Bemessungsgrundlage für die von ihm zu
entrichtenden Lizenzgebühren zu machen, weil gänzlich ungewiss und nach den
Darlegungen der Beklagten in der Praxis auch mehr als zweifelhaft sei, ob sich der
kalkulierte Preis überhaupt durchsetzen und der veranschlagte Gewinn realisieren lasse.
Eine derart fiktive Größe der Lizenzberechnung zugrundezulegen, werde auch ein redlicher
Lizenzgeber berechtigerweise nicht von seinem Lizenznehmer verlangen. Vielmehr sei
insoweit auf die in der Rubrik "Preis BE"(Sp. 18) der Rechnungslegung der Beklagten
ausgewiesenen Preise abzustellen.
Beide Parteien haben sowohl gegen das Teilurteil vom 28. August 1997 als auch das
Schlussurteil vom 22. August 2000 der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Berufung eingelegt (Az: 2 U 123/97 und Az: 2 U 133/00). Durch Beschluss des Senats vom
28. März 2001 sind die beiden Berufungsverfahren verbunden worden. In der
Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen
es.
Folgende Erfindungen sind nunmehr in der Berufungsinstanz betreffend die letzte Stufe der
Stufenklage des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung
noch Gegenstand des Verfahrens, wobei die Vorrichtung nach Nr. 1 den sogenannten
"Craft-Spulkopf" und die Nummern 4 bis 8 Verfahren betreffen, die als "Changiergesetze"
bezeichnet sind (vgl. auch die entsprechende Nummerierung im Spulkopf-Urteil des BGH,
wobei diese Nummerierung von der Nummerierung in der Anlage CCP 14 der Klägerin
insoweit abweicht, als die Nrn. 4,5,6,7und 8 dort in der nachstehenden Reihenfolge die
Nrn. 2, 3, 4, 6 und 5 tragen):
Nr. 1: Aufspulmaschine, neuer R-Kopf, Craft-Spulkopf (Bag. -Nr.1670 - unter der Bag.-Nr.
wird die Erfindung intern bei der Beklagten geführt), eine Vorrich- tung, für die der
Beklagten das europäische Patent 0 374 536 (Anl. HB 1) und das US-Patent 5 029 762
(Anl. 3) erteilt worden ist.
Nr. 4: Verfahren zur Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung
(Bag.-Nr. 1283), für das der Beklagten u.a. das europäische Patent 0 093 258 (Anl.8 und
HB 2 (2)) und das US-Patent 4 504 024 (Anl. 9) erteilt worden ist.
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Nr. 5: Aufwickelverfahren (Bag.-Nr. 1453), das Gegenstand des europäischen Patents 0
195 325 (Anl. 12 u. HB 2 (3)) und des US-Patents 4 697 753 (Anl. 13) ist.
Nr. 6: Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. 1540/ 1541), das Gegenstand des
europäischen Patents 0 256 383 (Anl. 14 und HB 2 (4)) und des US- Patents 4 789 112
(Anl. 15) ist.
Nr. 7: Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. Z 1543), das Gegenstand der
deutschen Patentanmeldung bzw. des deutschen Patents 3 627 879 (Anl. 16 und HB 2 (6))
ist.
Nr. 8: Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nrn. 1543, 1551 und Z 1551), das
Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 3 636 151 (Anl. 17), des euro- päischen
Patents 0 256 411 (Anl.18 und HB 2(5)) und des US-Patents 4 798 347 (Anl. 19) ist.
Die Beklagte hat die vorgenannten Erfindungen benutzt. Nach ihrer Rechnungslegung (vgl.
hierzu die Zs.-fassung in Anlage CCP 10 des Klägers) hat sie "Craft-Spulköpfe"
entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 in den Jahren 1990 bis 1999 einzeln im folgenden
Umfang abgegeben und dabei folgende Umsätze erzielt:
Anzahl Umsatz in DM 1990 1 0 1991 6 504.260,00 1992 19 1.169.998,00 1993 17
1.296.012,80 1994 32 2.750.600,45 1995 427 18.296.998,00 1996 134 8.292.759,24 1997
1 20.000,00 1998 0 1999 1 70.739,00.
Die Beklagte hat somit in den Jahren 1990 bis 1999 insgesamt 638 Spulköpfe einzeln
abgegeben und dafür insgesamt DM 32.401.367,49 erlöst, wobei sie von diesen
Spulköpfen 5 Spulköpfe ohne Erlös (Erlös = 0) , 1 Spulkopf zum Preis von DM 6.000,00
und 1 Spulkopf zum Preis von DM 20.000,00 abgegeben hat. Ohne Berücksichtigung
dieser 7 Spulköpfe, die ersichtlich nicht zum Verkehrswert abgegeben worden sind, liegt
der Durchschnittspreis bzw- -erlös pro Spulkopf bei DM 32.381.367,49 : 631 = DM
51.317,54.
Die Beklagte hat überdies nach der die Rechnungslegung der Beklagten
zusammenfassenden Anlage CCP 10 des Klägers in den Jahren 1990 bis 1999
Spinnanlagen verkauft, in denen sich insgesamt 15.229 nach der Erfindung gemäß Nr. 1
ausgebildete Spulköpfe (CW-Spulköpfe) befanden, und zwar für die einzelnen Jahre
aufgeschlüsselt wie folgt:
1990 19 1991 379 1992 715 1993 1.366 1994 1.947 1995 2.495 1996 1.925 1997 2.703
1998 2.001 1999 1.679.
Mit den in den Jahren 1990 bis 1999 insgesamt abgegebenen Spulköpfen gemäß der
Erfindung nach Nr. 1 (CW-Spulköpfen) von 15. 229 + 638 = 15.867 hat sie den Abnehmern
in den Ländern, in denen sie Schutz für die erfindungsgemäßen Verfahren nach den den
Erfindungen gemäß Nr. 4 bis 8 besaß, ausweislich der Anlage CCP 14 des Klägers in
10.111 Fällen diese Verfahrenserfindungen zur Verfügung gestellt, und zwar aufgegliedert
nach Jahren
1990 20 1991 333 1992 662 1993 1.113 1994 1.640 1995 1.933 1996 1.256 1997 879
1998 972 1999 1.303.
Die Verfahrenserfindungen sind ausweislich der Anlage CCP 14 aber auch Abnehmern
von nicht entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 ausgebildeten Spulköpfen in Ländern, in
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denen diese Verfahrenserfindungen geschützt waren, von der Beklagten für ihre
sogenannten SW + ASW Spulköpfe zur Verfügung gestellt worden, und zwar nur die
Erfindung Nr. 4 in der Zeit von 1983 bis zum Beginn des Jahres 1986 (Auftrags-Nr.
10/4239) bei der Abgabe von insgesamt 834 dieser Spulköpfe, und zwar nach Jahren
gegliedert:
1983 154, 1984 4, 1985 650, 1986 26.
Bei der im Jahre 1986 erfolgten weiteren Abgabe von 485 SW + ASW Spulköpfen ist den
Abnehmern zugleich mit der Verfahrenserfindung nach Nr. 4 auch die Verfahrenserfindung
nach Nr. 5 und in drei weiteren Fällen überdies auch noch die Verfahrenserfindung gemäß
Nr. 7 zur Verfügung gestellt worden.
Im Jahre 1987 ist die Abgabe von 271 SW + ASW Spulköpfen zusammen mit der
Zurverfügungstellung der Verfahrenserfindungen nach den Nr. 4, 5 und 7 erfolgt, in einem
einzigen weiteren Fall zusammen mit der Zurverfügungstellung der Verfahrenserfindungen
Nr. 4, 5, 6 und 7 und in 222 weiteren Fällen mit dem gesamten Paket der
Verfahrenserfindungen gemäß Nr. 4 – 8.
In den Folgejahren hat die Beklagte Abnehmern der SW + ASW Spulköpfe in Ländern, in
denen die Verfahrenserfindungen Schutz genossen, das Gesamtpaket der
Verfahrenserfindungen Nr. 4 bis 8 zur Nutzung überlassen, und zwar
1988 für 396 Spulköpfe, 1989 für 380 Spulköpfe, 1990 für 399 Spulköpfe, 1991 für 151
Spulköpfe, 1992 für 347 Spulköpfe, 1993 für 124 Spulköpfe,
1994 für 1.102 Spulköpfe, 1995 für 194 Spulköpfe, 1996 für 0 Spulköpfe, 1997 für 100
Spulköpfe, 1998 für 972 Spulköpfe, 1999 für 30 Spulköpfe.
Von den den Jahren 1983 bis 1999 von der Beklagten vertriebenen 5.039 SW + ASW-
Spulköpfen, mit denen dem jeweiligen Abnehmer zumindest auch eine der
Verfahrenserfindungen gemäß den Nr. 4 – 8 zur Verfügung gestellt worden ist, sind nur 30
Spulköpfe einzeln und nicht als Bestandteil einer Spinnanlage verkauft worden, wobei die
Beklagte dafür insgesamt DM 1.663.185,00 erlöst hat (vgl. Anlage CCP 14 Seite 17).
Die Beklagte zahlte für die Beteiligung des Klägers als Arbeitnehmererfinder an den
vorstehend aufgeführten Erfindungen zum Teil Vergütungen.
So zahlte die Beklagte an den Kläger für das Jahr 1985 hinsichtlich der Erfindung Nr. 4
(Bag- Nr. 1283) eine Erfindervergütung von insgesamt 1.900,-- DM (Schreiben v. 22.11. u.
09.12.1985, Anl. 41, 42).
Für das Jahr 1987 zahlte sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4 und 5 (Bag-Nrn. 1283 u.
1453) insgesamt 8.300,-- DM (Schreiben v. 01.12.1987, Anl. 43).
Für das Jahr 1988 leistete sie hinsichtlich der Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283,
1453, 1540, 1541, 1543, 1551) an den Kläger eine Zahlung von insgesamt 6.100,-- DM
(Schreiben v. 10. u. 19.12.1988, Anl. 44, 45).
Mit Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) teilte die Beklagte dem Kläger mit, "im Vorgriff"
auf ihre "turnusgemäß durchgeführte Erfindervergütung" gewähre sie ihm für 1989 15.000,--
DM für die Erfindungen Nr. 4, 5, 6 und 8 (Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1543, 1551), wobei
diese Zahlung auf einer Absprache des Klägers mit dem Leiter der Patentabteilung der
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Beklagten und dem vom Kläger für 1989 geschätzten Umsatz von ca. 4.000
erfindungsgemäßen Schnellspulköpfen beruhe.
Auf derselben Grundlage leistete sie für 1990 für die "Changiergesetze" (Erfindungen Nr. 4
bis 8) eine Erfindervergütung von 2.500,-- DM (Anl. 39).
Mit Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie setze die
Erfindervergütung für die Erfindung "Craft-Spulkopf" (Erfindung Nr. 1, Bag-Nr. 1670) für das
Jahr 1990 auf 700,- - DM fest und gewähre für die Erfindungen "Changiergesetze"
(Erfindungen Nr. 4, 5, 6, 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) und eine weitere
(Bag-Nr. 1423) für 1990 vorbehaltlich einer endgültigen Abrechnung und Festsetzung eine
Erfindervergütung von weiteren 1.000,-- DM.
Insgesamt sind nach dem eigenen Vorbringen des Klägers für die hier in Rede stehenden
Erfindungen Arbeitnehmererfindervergütungen in Höhe von DM 40.800,00 von der
Beklagten an den Kläger gezahlt worden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.6. 1997 Seite
2 – Bl. 179 GA), wobei die letzten Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 7.000,00 im Jahre
1993 erfolgten (vgl. auch Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8.
März 1994 Seite 19 – Bl. 308 GA).
Mit Schreiben seiner Patentanwälte vom 15. Mai 1991 (Anl. 49) widersprach der Kläger für
die "Changiergesetze" (Erfindungen Nr. 4 bis 8) der Festsetzung und forderte u.a. die
Festsetzung der Erfindervergütung für seine übrigen Diensterfindungen. Die Beklagte
erwiderte mit Schreiben vom 21. Mai 1991 (Anl. B 6), sie betrachte das
Widerspruchsschreiben vom 15. Mai 1991 als gegenstandslos, da der Widerspruch nicht
substantiiert sei und das Schreiben vom 18. März 1991 für die Erfindungen
"Changiergesetze" überhaupt keine Erfindervergütung festsetze. Daraufhin stellte der
Kläger durch patentanwaltliches Schreiben vom 3. Juni 1991 (Anl. 50) klar, daß sein
Widerspruch die Festsetzung der Erfindervergütung für den "Craft-Spulkopf" (Erfindung Nr.
1, Bag-Nr. 1670) betreffe. Dem widersprach die Beklagte im Schreiben vom 10. Juli 1991
(Anl. 7) und setzte die Erfindervergütung des Klägers für die Erfindungen
"Changiergesetze" (Erfindungen Nr. 4 bis 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, Z 1543 und 1543
sowie 1541) für 1989 und 1990 auf insgesamt 1.700,-- DM fest; gleichzeitig machte sie
geltend, sie habe in Höhe von 14.300,-- DM einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer für
1989/90 geleisteten Zahlung von 16.000,-- DM.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 (Anl. 48) ermittelte die Beklagte für die unter dem
Stichwort "Changiergesetze" zusammengefassten Erfindungen für das Jahr 1990 eine
Vergütung von 2.775,-- DM. Bei der Berechnung der Vergütung ging sie von 740
Spulköpfen aus. Entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Mai 1990 (Anl. 46) sei mit dem
Kläger für 1989 bei einer Stückzahl von 4.000 Spulköpfen eine Vergütung von 15.000,--
DM vereinbart, woraus sich ein Satz von 3,75 DM pro Spulkopf ergebe, so dass sich bei
740 Spulköpfen der Betrag von 2.775,-- DM errechne. Von diesem Betrag zog sie gemäß
ihren Schreiben vom 18. März 1991 (Anl. 47) und 10. Juli 1991 (Anl. 7) bewilligte
Zahlungen von insgesamt 2.700,-- DM wieder ab.
Für 1991 ermittelte die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 4. Februar 1992 (Anl. B 1) für
die Erfindungen "Changiergesetze" eine Vergütung von 6.500,-- DM und für die Erfindung
"Craft-Spulkopf" (Bag-Nr. 1670) eine Vergütung von 1.300,-- DM. Mit Schreiben vom 22.
März 1993 (Anl. B 9) übermittelte sie dem Kläger die Festsetzung der Erfindervergütung für
1992 für die Bereiche "Craft-Spulkopf" und "Changiergesetze".
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Der Kläger ist zu 30% als Miterfinder an dem Zustandekommen der Erfindung "Craft-
Spulkopf" (BAG-Nr. 1670; EP 0 374 536/Anlage 2 und US-PS 5 029 762) beteiligt.
Der Kläger ist auch Miterfinder der Erfindungen "RFR mit Wobbelung" (Bag. -Nr. 1283/EP 0
093 258/Anl. 8 und US-PS 4 504 024/ Anlage 9 – obige Nr. 4), "Stufenpräzion mit variabler
mittlerer Geschwindigkeit" (Bag.-Nr. 1453/ EP 0 0195 325/Anl. 12 u. US-PS 4 504 024
/Anlage 9 – obige Nr. 5) sowie "Aufwickeln von Fäden" nach Bag.-Nr. 1551 einschließlich
Bag.-Nr.1543 (deutsche Patentanmeldung 3 636 151/Anlage 17, EP 0 256 411 /Anl. 18 u.
US-PS 4 798 347 – obige Nr. 8 ) (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2001
Seite 11 - Bl. 916 oben GA).
Für die beiden weiteren Erfindungen gemäß den obigen Nummern 6 und 7 gilt, dass auch
insoweit die Beklagte den Kläger dem Deutschen Patentamt gegenüber als Miterfinder
benannt hat und ihm in der Vergangenheit für diese Erfindungen
Arbeitnehmererfindervergütungen gezahlt hat (vgl. die obigen Ausführungen sowie die
Anlagen 44, 45, 46 und 47). In der ersten Stufe dieses Rechtsstreits ist sie zudem , weil die
Miterfinderschaft des Klägers an diesen Erfindungen zu dieser Zeit unstreitig war,
rechtskräftig zur Rechnungslegung über die Verwertungs- bzw. Benutzungshandlungen
betreffend diese Erfindungen verurteilt worden .
Der Kläger hält die von der Beklagten bisher geleisteten und auch die vom Landgericht
zuerkannten Vergütungszahlungen für unzureichend. Festsetzungen der Beklagten habe er
jeweils widersprochen. Er habe sich mit der Beklagten auch nicht auf die von dieser
ausgezahlten Beträge als Erfindervergütung geeinigt. Mit seiner Berufung gegen das
Teilurteil des Landgerichts vom 28. August 1997 macht er überdies geltend, das
Landgericht hätte bei seiner Vergütungsberechnung für die Erfindung Nr. 1 ("Craft-
Spulkopf") einen Umsatz von DM 1 Milliarde, zumindest aber von DM 800 Mio.
zugrundelegen müssen. Es sei überdies unzutreffend von einem Lizenzsatz von 4% als
angemessen ausgegangen. Der angemessene Lizenzsatz betrage zumindest 7% des
vorgenannten Umsatzes. Der Anteilsfaktor sei mit 25% anzusetzen, wobei die Wertzahlen
4, 4 und 3 richtig seien. Als Bestandteil einer angemessenen Erfindervergütung stehe ihm
die vom Landgericht zuerkannte Verzinsung der Vergütungsansprüche zu. - Mit seiner
Berufung gegen das Schlussurteil vom 22. August 2000 macht der Kläger geltend, sein
Miterfinderanteil an den Verfahrenserfindungen gemäß den obigen Nummern 4 – 8
("Changiergesetze") sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht mit 33%
anzusetzen, sondern mit 75%. Der Erfindungswert liege bei 12% von DM 141.040.000,00,
wobei diese Zahl sich aus der Multiplikation der Zahl der ausgelieferten Spulköpfe mit DM
100.000,00 ergebe, wobei DM 100.000,00 der Mehrwert sei, den die Spulköpfe dadurch
erhalten hätten, dass mit ihnen zugleich auch den Kunden die Benutzung der
"Changiergesetze" eingeräumt worden sei. Eine Abstaffelung sei nicht üblich und
angemessen. Der Anteilsfaktor betrage für diese Erfindungen entgegen der Annahme des
Landgerichts im Durchschnitt nicht 12%, sondern liege bei 21,5 %. Auch insoweit sei eine
Verzinsung der jährlich anfallenden Vergütungen mit 3,5 % über dem Diskontsatz bzw.
dem Basiszinssatz, wie vom Landgericht zuerkannt, gerechtfertigt, dies gelte insbesondere
auch angesichts der Verschleppungstaktik der Beklagten.
Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1999 den Rechtsstreit
im Umfang von Ziffer 2 des landgerichtlichen Teilurteils vom 28. August 1997
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und der Kläger mit seiner
Berufung gegen dieses Teilurteil zunächst beantragt hatte, das Teilurteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 28. 08.1997 – 4 O 6/92 – teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu
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verurteilen, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag von DM 1.349.568,85
hinaus eine weitere durch das Gericht zu bestimmende angemessene
Arbeitnehmererfindervergütung aus den Nutzungshandlungen entsprechend Ziffer 1 des
Urteils des Senats vom 30. November 1995 zu bezahlen, die einen Betrag von DM
2.888.431,15 nicht unterschreitet, zzgl Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz ab dem jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkt, und er
mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts zunächst beantragt hatte,
über den im Verfahren – 2 U 123/97 – OLG Düsseldorf für die Craft-Spulköpfe streitigen
Betrag sowie über den mit dem angefochtenen Schlussurteil zuerkannten Betrag von DM
227.252, 56 nebst Zinsen für den Erfindungskomplex "Changiergesetze" hinaus eine
weitere, durch das Gericht zu bestimmende, angemessene Arbeitnehmererfindervergütung,
zumindest jedoch DM 2.501.871,50 zu zahlen zzgl. weiteren Zinsen in Höhe von 3,5 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank, und zwar von DM 621.607,75 seit dem 1. Februar 1992, von
DM 173.009,31 seit dem 1. Februar 1993, von DM 212.289,05 seit dem 1. Februar 1994,
von DM 308.582,54 seit dem 1. Februar 1995, von DM 334,181,75 seit dem 1. Februar
1996, von DM 264.867,93 seit dem 1. Februar 1997, von DM 173.461,25 seit dem 1.
Februar 1998, von DM 173.187,67 seit dem 1. Februar 1999 und von DM 240.186,19 seit
dem 1. Februar 2000, beantragt der Kläger – wobei er in der mündlichen Verhandlung vom
4. Dezember 2003 klargestellt hat, zur Zeit nur für die bis zum 31. Dezember 1999
begangenen Benutzungshandlungen der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von
Arbeitnehmererfindervergütung geltend zu machen - zusammenfassend nunmehr,
das Teilurteil vom 28. August 1997 und das Schlussurteil vom 22. August 2000 des
Landgerichts Düsseldorf – 4 O 6/92 – teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu
verurteilen, an ihn über die bereits zuerkannten Beträge von DM 1.349.568,85 und DM
227.252,56 – jeweils nebst Zinsen – hinaus eine weitere durch das Gericht zu bestim-
mende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung aus den Nutzungshandlungen
entsprechend Ziffern 1 – 6 des Urteils des erkennenden Senats vom 30. November 1995 –
2 U 118/94 zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz ab dem jewei- ligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkt sowie
die Berufungen der Beklagten gegen die vorgenannten Ur- teile des Landgerichts
Düsseldorf zurückzuweisen, soweit nicht im Verhandlungstermin vom 18. März 1999 die
Erledi- gung der Hauptsache übereinstimmend erklärt worden ist.
Die Beklagte beantragt zusammenfassend ,
1. die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil vom 28. August 1997 sowie das
Schlussurteil vom 22. Au- gust 2000 des Landgerichts Düsseldorf (4 O 6/92) zu-
rückzuweisen;
2. auf ihre Berufungen a) das am 28. August 1997 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts abzuändern und Kla- ge, soweit über diese durch das angefochtene
Urteil entschieden worden ist, abzuweisen; b) das am 22. August 2000 verkündete
Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4 O 6/92) abzuändern und
die Klage auch bezüglich der die "Changiergesetze" betreffenden Verfahrenserfin- dungen
abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung , sie habe die dem Kläger zustehende
Erfindervergütung - zum Teil einer vorausgegangenen Abrede mit dem Kläger
entsprechend - jeweils verbindlich festgesetzt. Der Kläger könne keine weitere
Erfindervergütung mehr beanspruchen. - Mit ihrer Berufung gegen das Teilurteil des
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Landgerichts vom 28. August 1997 macht sie im Wesentlichen geltend , der Fehler dieses
Urteils bestehe insbesondere darin, dass das Landgericht als Bezugsgröße für eine Lizenz,
soweit Spulköpfe betroffen seien, die von ihr nicht isoliert, sondern in Gesamtvorrichtungen
veräußert worden seien, die in ihren Rechnungslegungsunterlagen in der Rubrik "Preis-
Angebot" genannten Preise herangezogen habe. Damit sei das Landgericht von
wirtschaftlichen Vorteilen ausgegangen, die ihr überhaupt nicht zugeflossen seien, sondern
von fiktiven Vorteilen, die sich so nicht realisiert hätten. Das Landgericht hätte insoweit
vielmehr von den Preisen ausgehen müssen, die in Sp. 18 ihrer Rechnungslegung genannt
seien und die sich am Betriebsergebnis für die Spinnanlagen orientierten. Überdies sei der
vom Landgericht angenommene Lizenzsatz bei weitem überhöht. Bei Umsatzgrößen, wie
sie hier in Rede stehen, hätten vernünftige Lizenzvertragsparteien keinen höheren
Lizenzsatz als 1% vereinbart (vgl. Schriftsatz vom 9.9.1998 S. 74 unten – Bl. 630 GA). Zu
Unrecht habe das Landgericht auch eine Abstaffelung abgelehnt. Auch die vom
Landgericht zuerkannte Verzinsungspflicht bestehe so nicht. Das Landgericht habe damit
eine Verzinsung wie bei Schadensersatzansprüchen in Patentverletzungsfällen zuerkannt,
doch könne die dort bestehende Verzinsungspflicht nicht auf den Bereich des
Arbeitnehmererfinderrechts übertragen werden. Die Verzinsung habe mit dem
Erfindungswert nichts zu tun. - Der vom Landgericht angenommene Anteilsfaktor sei bei
weitem überhöht. Richtigerweise hätte das Landgericht von einem Anteilsfaktor von 4 %
ausgehen müssen, der auf den Wertzahlen 1, 1,5 und 1,5 basiere. - Mit ihrer Berufung
gegen das Schlussurteil der Landgerichts vom 22. August 2000 macht die Beklagte
geltend, dass der Miterfinderanteil des Klägers für die Changiergesetze nicht , wie vom
Landgericht angenommen, mit 33 % zu veranschlagen sei, sondern der Kläger nur an drei
der in Rede stehenden fünf Verfahrenserfindungen als Miterfinder beteiligt sei, und zwar an
den Erfindungen gemäß den obigen Nummern 4, 5 und 8 mit Anteilen von 15% , 33% und
50%. Nur diese Erfindungen seien überhaupt vergütungsrelevant (vgl. Schriftsatz vom 20.
Juli 2001 Seiten 10/11 - Bl. 915,916 GA). Für die Changiergesetze sei überdies allenfalls
ein Lizenzsatz von 0,3 % angemessen, hinsichtlich dessen noch eine Abstaffelung üblich
und angemessen sei. Der Anteilsfaktor des Klägers betreffend die Verfahrenserfindungen
"Changiergesetze" liege nicht, wie vom Landgericht angenommen , bei 12% , sondern er
liege bei 6 % .
Mit beiden Berufungen macht die Beklagte überdies geltend, dass ein etwaiger dem Kläger
zustehender Vergütungsanspruch durch eine von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung mit
einer Schadensersatzforderung wegen Nichtmeldung einer Arbeitnehmerdiensterfindung
erloschen sei. Nach seinem eigenen Vorbringen habe der Kläger als ihr Arbeitnehmer zu
einer Erfindung gefunden gehabt, wie er sie auf Seite 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni
1997 (Bl. 212 GA) dargestellt und wie sie die Firma JL5 erfolgreich zum Schutzrecht
angemeldet habe. Diese Erfindung habe er ihr nicht gemeldet. Damit habe er in grob
fahrlässiger Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und ihr
erheblichen Schaden zugefügt. Die Konkurrenz sehe diese Lösung der Firma JL5 als
gleichwertig zu der hier in Rede stehenden Erfindung "Craft-Spulkopf" an. JL5 mache
jährlich Umsätze in Höhe von ca. DM 150 Mio. Etwa 1/3 entfalle davon auf Spinnanlagen.
Die Preisrelation der Spinnköpfe zu den Spinnanlagen betrage 3 : 1 bis 5 : 1, so dass JL5
mit derartigen Spinnköpfen jährlich einen Umsatz von zumindest ca. DM 10 Mio. mache. Ihr
wäre bei einer Verwertung dieser Erfindung über 10 Jahre bei einem jährlichen Umsatz von
DM 10 Mio. mithin ein Umsatz von DM 100. Mio möglich gewesen. Damit übersteige der ihr
entstandene Schaden bei weitem die dem Kläger allenfalls zustehende Vergütung.
Der Kläger macht gegenüber der erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten geltend, dass
diese ins Leere gehe. Ihm könne bezüglich des von der Beklagten insoweit angeführten
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Sachverhaltes keinerlei Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Der von ihm auf Seite 35
seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 (Bl. 212 GA) erwähnte Lösungsweg sei von ihm
zwar zeitweise versucht worden, doch ohne Erfolg. Zu diesem Zeitpunkt habe die bessere
Lösung entsprechend der in Rede stehenden Erfindung "Craft-Spulkopf" bereits bestanden,
so dass die Alternativlösung von ihm nicht weiterverfolgt worden sei. Im übrigen habe er
über den von ihm angedachten alternativen Lösungsansatz damals den Leiter der
Patentabteilung der Beklagten, Herrn M1, unterrichtet, der ihn ausdrücklich abgelehnt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen
Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des
Landgerichts und des Senats Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 29. April 1999 (Bl. 700/701 GA) nebst
ergänzenden Beschlüssen vom 28. März 2001 (Bl. 898,899 GA) und vom 23. Juli 2003 (Bl.
1051,1052) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum
Erfindungswert der in Rede stehenden Erfindungen erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum gerichtlichen
Sachverständigen bestellten Patentanwaltes Prof. Dipl.-Ing. P vom 1. November 2002
(Seiten 1 – 72 der Anlage zu den Gerichtsakten) sowie auf sein ergänzendes Gutachten
(EG) vom 22. Oktober 2003 (Bl. 1054 – 1078 GA) und auf seine mündlichen Erläuterungen
in der Sitzung vom 4. Dezember 2003 (Bl. 1125 – 1153 GA) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässigen Berufungen der Parteien haben in der Sache nur in dem aus dem
Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte ist als frühere Arbeitgeberin (richtiger: als Rechtsnachfolgerin der früheren
Arbeitgeberin; jedoch wird auch im Rahmen der Entscheidungsgründe die
Rechtsvorgängerin der Beklagten verkürzend ebenfalls als "Beklagte" bezeichnet) des
Klägers gemäß § 9 ArbEG zur Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung in dem sich aus
dem Urteilstenor ergebenden Umfang für die Benutzung der Erfindungen Nr. 1 sowie Nrn. 4
– 8 in der Zeit von 1983 bis 1999 verpflichtet, wobei dieser Zahlungsverpflichtung, soweit
die Erfindung Nr. 1 durch einzeln verkaufte Spulköpfe benutzt worden ist, ein
Erfindungswert von 4% des Erlöses für diese Spulköpfe und, soweit sie durch im Rahmen
von Gesamtanlagen abgegebene Spulköpfe benutzt worden ist, ein Erfindungswert in
Höhe von DM 2.060,00 pro Spulkopf zugrundeliegt. Soweit überdies die vorgenannten
Spulköpfe mit den Verfahrenserfindungen gemäß Nrn. 4 – 8 für Länder abgegeben worden
sind, in denen ein Patentschutz für diese Verfahrenserfindungen besteht, ist von einem um
einen Prozentpunkt des Erlöses für die Spulköpfe höheren Erfindungswert bzw. um einen
um DM 515, 00 pro Spulkopf höheren Erfindungswert ausgegangen worden. Soweit die
Verfahrenserfindungen für nicht entsprechend der Erfindung nach Nr. 1 ausgebildete
Spulköpfe zur Verfügung gestellt worden sind, ist für jede einzelne der
Verfahrenserfindungen von einem Erfindungswert von DM 103, 00 pro Spulkopf
ausgegangen worden. Der Senat hat in Übereinstimmung mit den angefochtenen
Entscheidungen des Landgerichts zum Erfindungswert auch eine Verzinsung in Höhe des
sich aus dem Urteilstenor ergebenden Prozentsatzes der im Vorjahr angefallenen
Vergütungen zum 1. Februar des Folgejahres als gerechtfertigt hinzugerechnet. Die Höhe
der ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten beruht überdies darauf, dass
der Kläger an der Erfindung Nr. 1 als Miterfinder mit 30% beteiligt ist und sein Anteilsfaktor
an dieser Erfindung 13% beträgt, er an dem Gesamtpaket der Erfindungen Nrn. 4 – 8 mit
einem Miterfinderanteil von 50% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 13%
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(Durchschnittswert) sowie an der Erfindung Nr. 4, die in den Jahren 1983 bis 1986 von der
Beklagten isoliert verwertet worden ist, mit einem Miterfinderanteil von 85% und einem
Anteilsfaktor von 18% sowie an dem Paket der beiden Erfindungen Nrn. 4 und 5 mit einem
Miterfinderanteil von 60% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 14%
(Durchschnittswert), an dem Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5 und 7 mit einem
Miterfinderanteil von 56% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 14%
(Durchschnittswert) und schließlich an dem Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5, 6 und 7 mit
einem Miterfinderanteil von 50% (Durchschnittswert) und einem Anteilsfaktor von 13%
(Durchschnittswert) beteiligt ist.
1. Nach § 9 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf
angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in
Anspruch genommen hat.
Bei allen in Rede stehenden Erfindungen handelt es sich unstreitig um Dienster-
findungen im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbEG, die von der Beklagten als Arbeitgeberin des
Klägers diesem gegenüber auch unbeschränkt in Anspruch genommen worden sind und
die überdies, wie die Rechnungslegung der Beklagten gezeigt hat, von der Beklagten in
der Vergangenheit in erheblichem Umfang benutzt bzw. verwertet worden sind.
Im Rahmen der Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe der vorliegenden Stufenklage des
Klägers war überdies auch unstreitig, dass der Kläger an allen sechs Erfindungen als (Mit-
)Erfinder beteiligt war, weshalb die Beklagte auch im Hinblick auf alle sechs hier
interessierenden Erfindungen in der ersten Stufe dieses Rechtsstreits rechtskräftig zur
Rechnungslegung und Auskunft verurteilt worden ist. Soweit die Beklagte nunmehr in der
letzten Stufe der Stufenklage des Klägers erstmals, und zwar 2001 nach etwa neunjähriger
Prozessdauer, geltend macht, dass dieser an den Erfindungen, die unter den oben
angegebenen Nummern 6 und 7 aufgeführt sind , nämlich an den Erfindungen gemäß Bag-
Nr. 1540/1541 (EP 0 256 383/Anlage 14 und US-PS 4 789 112/Anlage 15) und Bag.-Nr. Z
1543 (deutsche Patentanmeldung 3 627 879 /Anlage 16), nicht als Miterfinder beteiligt sei
(vgl. Schriftsatz vom 20. Juli 2001 Seiten 5 – 10 / Bl. 910 – 916 GA), ist ihr Vorbringen
(Bestreiten) unsubstantiiert und damit unerheblich.
Insbesondere angesichts dessen, dass sie den Kläger als Miterfinder gegenüber dem
Deutschen Patentamt benannt hat, ihm gegenüber diese Erfindungen unbeschänkt in
Anspruch genommen hat, ihm im Hinblick auf diese Erfindungen für die Jahre 1988 , 1989,
1990 Erfindervergütungen gezahlt hat (vgl. Anlagen 44,45, 46, 47 und 39) und in der ersten
Stufe dieser Stufenklage seine Miterfinderschaft nicht bestritten hatte, hätte es nunmehr
eines substantiierten Bestreitens der Mit-erfinderschaft des Klägers an diesen Erfindungen
bedurft, und zwar unter eingehender Darlegung der Entstehung dieser Erfindungen und der
Tatumstände, die zeigen, dass der Kläger an diesen Erfindungen überhaupt nicht beteiligt
war, sondern sie ausschließlich auf dem Gedankengut anderer Arbeitnehmer der
Beklagten beruhen, um das Bestreiten der Miterfinderschaft des Klägers an diesen
Erfindungen als rechtlich erheblich anzusehen. Da es jedoch an einem solchen
substantiierten Bestreiten der Beklagten fehlt, ist – wie bereits im Rahmen der Auskunfts-
und Rechnungslegungsstufe dieses Rechtsstreits - weiterhin davon auszugehen, dass der
Kläger auch bezüglich dieser beiden Diensterfindungen Miterfinder ist und ihm daher auch
für diese Erfindungen dem Grunde nach Erfindervergütungen gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG
zustehen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind für die Erfindungen keine verbindlichen
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Festsetzungen der Erfindervergütung erfolgt. Auch sind durch die von ihr erfolgten
Vergütungszahlungen in Höhe von insgesamt DM 40.800,00 die dem Kläger zustehenden
Vergütungsansprüche nicht vollständig befriedigt worden.
Dass keine verbindliche Festsetzung der Vergütung betreffend die Erfindung Nr. 1 ("Craft-
Spulkopf") erfolgt ist, ist im einzelnen zutreffend im Teilurteil des Landgerichts vom 8. März
1994 auf den Seiten 25 bis 27 Abs. 1 dargelegt worden. Auf diese Ausführungen, die sich
der Senat zu eigen macht und die keiner Ergänzung bedürfen, wird verwiesen. -
Entsprechendes gilt hinsichtlich der fünf Verfahrenserfindungen, die unter den Nummern 4
bis 8 aufgeführt sind und den Bereich "Changiergesetze" betreffen. Den Überlegungen im
landgerichtlichen Teilurteil vom 8. März 1994 auf den Seiten 30 unten bis 32 oben und der
Beurteilung, dass auch insoweit weder eine verbindliche Festsetzung noch eine Einigung
der Parteien auf eine bestimmte Vergütung erfolgt sei, stimmt der Senat uneingeschränkt
zu.
3.
Es ist daher nunmehr in der letzten Stufe der Stufenklage des Klägers darüber zu
entscheiden, wie sich die "angemessene Vergütung" im Sinne von § 9 Abs. 1 ArbEG für die
sechs Diensterfindungen darstellt, an denen der Kläger zumindest als Miterfinder beteiligt
ist und die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommen und benutzt bzw.
verwertet worden sind.
Nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift sind für die Bemessung der Vergütung
insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die
Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem
Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, wobei es selbstverständlich ist, dass
für die Bemessung der Vergütung auch der Anteil des Diensterfinders an der Erfindung,
also der Umstand, ob der Diensterfinder Alleinerfinder oder Miterfinder ist und zu welchem
Anteil er Miterfinder ist, bedeutsam ist. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung
beteiligt, haben sie jeweils nur einen ihrem Anteil entsprechenden Vergütungsanspruch
(vgl. auch § 12 Abs. 2 ArbEG). - Über die Bemessung der "angemessenen Vergütung"
verhalten sich nach § 11 ArbEG die vom Bundesminister für Arbeit erlassenen Richtlinien
über die Bemessung der Vergütung, die jedoch nach ihrer Einleitung keine verbindlichen
Vorschriften darstellen, sondern nur Anhaltspunkte für die (angemessene) Vergütung
geben.
a) Maßgeblich für die in § 9 Abs. 2 ArbEG an erster Stelle angesprochene "wirtschaftliche
Verwertbarkeit" ist nach den Richtlinien der Erfindungswert, über dessen Ermittlung sich
die Richtlinien Nrn. 3 – 29 verhalten. Nach Nr. 3 kann der Wert der Erfindung dann, wenn
diese – wie hier – durch Herstellung und Vertrieb von erfindungsgemäß ausgebildeten
Produkten und durch die Zurverfügungstellung erfindungsgemäß ausgestalteter Verfahren
erfolgt, im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Bei dieser Methode wird der
Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, der
Ermittlung des Erfindungswerts zugrunde gelegt. Der in der Regel in Prozenten
ausgedrückte Lizenzsatz wird auf eine bestimmte Bezugsgröße, in der Regel ist diese der
tatsächlich erzielte Umsatz, bezogen. Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz
multiplizierte Bezugsgröße. Der Bundesgerichtshof spricht in seinen beiden
Entscheidungen vom 13.November 1997 ("Spulkopf" – GRUR 1998, 684 – 689 und
"Copolyester II" – BGHZ 137, 162 ) davon, dass bei der Berechnung der Erfindervergütung
nach der Lizenzanalogie als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt werde, den der
Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages (für
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eine ausschließliche Lizenz) zahlen würde. Dabei sei zunächst zu fragen, welche Lizenz
vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem Markt
ausgehandelt worden wäre. Die so ermittelte Lizenz bedürfe allerdings einer
betriebsbezogenen Überprüfung, da die Arbeitnehmererfindervergütung nach § 9 Abs. 1
ArbEG im Einzelfall "angemessen" sein solle, d. h. im konkreten Fall einen gerechten
Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem
Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen solle. Die objektiv zu bestimmenden
wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch
genommenen Erfindung ziehe oder ziehen könne, und die Bemessung der
Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu ermitteln.
Der Kläger hat sich für diese Art der Berechnung des Erfindungswertes, der nach den
Richtlinien ein wesentlicher Faktor der in § 9 Abs. 2 ArbEG angesprochenen
"wirtschaftlichen Verwertbarkeit" ist, entschieden, um seine "angemessene Vergütung" zu
berechnen, was keinen Bedenken begegnet, zumal die anderen in den Richtlinien
erwähnten Methoden zur Ermittlung des Erfindungswertes, nämlich nach dem betrieblichen
Nutzen oder aufgrund einer Schätzung hier nicht in Betracht kommen, da es sich nicht um
betrieblich benutzte Erfindungen in dem Sinne handelt, dass durch die Benutzung der
Erfindungen im Betrieb die Differenz zwischen Kosten und Erträgen des Betriebes
beeinflusst wird, also mit ihrem Einsatz betriebliche Ersparnisse erzielt werden, und da
eine Schätzung nur subsidiär vorzunehmen ist und die Richtlinien für die Schätzung
letztlich auf den Preis verweisen, den der Betrieb hätte aufwenden müssen, wenn er die
Erfindung von einem freien Erfinder hätte erwerben wollen (vgl. Nr. 3 a. E. Richtlinien).
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar", dass er nach
bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen
abgeleitet werden könnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 801 – 804 – Abgestuftes Getriebe).
Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich
erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der
Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen,
wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit
sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des
Arbeitgebers läßt sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar
ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums. In der Regel ist dies die
Li-zenzanalogie, d. h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung
der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung
um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung
handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt,
den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde.
Während die Richtlinien zu Nr. 3 a) hinsichtlich der Ermittlung des Erfindungswertes nach
der Lizenzanalogie auf den Lizenzsatz abstellen, der für "vergleichbare" Fälle bei freien
Erfindungen in der Praxis üblich ist, also auf die Üblichkeit und damit auf die auf dem freien
Markt bestehende Praxis abstellen und besagen, dass man im einzelnen die
"Vergleichbarkeit" prüfen müsse, stellt - wie aufgezeigt - die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (stärker) darauf ab, was "vernünftige" Parteien vereinbart hätten. Der
BGH hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der Höhe einer
Bereicherungslizenz oder einer Schadensersatzlizenz wegen Verletzung eines
gewerblichen Schutzrechts dahin präzisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine
angemessene Lizenz in der Höhe schulde , wie sie vernünftige Vertragsparteien bei
Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und
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namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH
GRUR 1962, 401. 404 – Kreuzbodenventilsäcke III; 1980, 841 – Tolbutamid; 1990, 1008,
1009 – Lizenzanalogie; 1992, 599, 600 – Teleskopzylinder; 1993, 897,898 – Mogul-
Anlage). Damit hat der Bundesgerichtshof zu Recht, da es um die "angemessene"
Schadensersatz- oder Bereicherungslizenz geht, stärker das wertende Moment betont, als
dies die Nr. 3 a) der Richtlinien tut. Da es bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der
Lizenzanalogie für die Erfindervergütung um ein Kriterium geht, welches ebenfalls
wesentlich ist für die Ermittlung einer "angemessenen" Erfindervergütung, ist aber auch
hier in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der "angemessenen" Schadensersatz- und
Bereicherungslizenz diese wertende Betrachtung bei der Ermittlung des Erfindungswertes
nach der Lizenzanalogie angezeigt.
Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dagegen die
Auffassung vertritt, dass die für die Schadensersatzlizenz wegen Schutzrechtsverletzung
entwickelte Formel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Lizenzanalogie
zur Ermittlung des Erfindungswertes als Grundlage einer angemessenen
Arbeitnehmererfindervergütung nicht übertragen werden könne, weil Art und Höhe der
Vergütung nach § 12 Abs. 1 ArbEG in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der
Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgestellt
werden müssten und nach § 12 Abs. 6 ArbEG ausdrücklich eine spätere Änderung der
früher vereinbarten Vergütungsregelung für den Fall vorgesehen sei, dass sich die
Umstände wesentlich geändert hätten, die für die Feststellung und Festsetzung der
Vergütung maßgebend gewesen seien (vgl. Seite 28 des Gutachtens), vermag der Senat
dieser Auffassung jedenfalls für den Fall nicht zu folgen, in dem – wie hier – die
Berechnung der Erfindervergütung erst viele Jahre nach Aufnahme der Benutzung der zu
vergütenden Erfindung erfolgt. Auch in diesem Fall bedeutet die Berechnung des
Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie , dass in einer wertenden Betrachtung zu fragen
ist , welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Vertragsparteien
in Kenntnis der künftigen Entwicklung und namentlich des Umfangs der
Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine
dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln
würde. Die Ermittlung einer "angemessenen Vergütung" verlangt bereits bei der Ermittlung
des Erfindungswertes eine wertende Betrachtung, die mit berücksichtigt, wie die
Entwicklung in all den Jahren verlaufen ist, in denen die Erfindung, für die eine Vergütung
beansprucht wird, benutzt worden ist. Es ist also auch in diesem Falle auf vernünftige
Lizenzvertragsparteien mit den Kenntnissen zum Schluss des zu vergütenden
Benutzungszeitraumes abzustellen.
Die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Begründung seiner Auffassung
herangezogenen Vorschriften des ArbEG besagen nicht, dass bei der nach § § 9, 11
ArbEG in Verbindung mit den Richtlinien vorzunehmenden Bestimmung des
Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie in der Weise vorzugehen ist, dass zunächst
festzustellen sei, was vernünftige Lizenzvertragsparteien zeitnah zur Aufnahme der
Benutzungshandlungen vereinbart hätten, und für einen späteren Zeitpunkt festzustellen
sei, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, und dann, falls dies der Fall ist, zu
ermitteln, in welcher Weise vernünftige Lizenzvertragsparteien den Vertrag den
veränderten Umständen angepasst hätten. Vielmehr befassen sich die Vorschriften in § 12
Abs. 1 und Abs. 6 ArbEG nicht damit, wie die Ermittlung des Erfindungswertes nach der
Lizenzanalogie für die angemessene Arbeitnehmerfindervergütung zu erfolgen hat,
sondern nur mit der Feststellung oder Festsetzung der nach den §§ 9, 10 ArbEG
geschuldeten Vergütung. Mit der Ermittlung des Erfindungswertes nach der
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Lizenzanalogie, die als solche nicht Gegenstand des ArbEG ist, befassen sich nur die
Richtlinien in den Nummern 3 sowie 6 bis 11, die jedoch, abgesehen davon, dass sie keine
verbindlichen Vorschriften sind, sondern lediglich ein Hilfsmittel darstellen, mangels
anderer Anhaltspunkte die gesetzlich geschuldete angemessene Vergütung im Einzelfall
festzustellen (vgl. BGH GRUR 1990, 271, 273 – Vinylchlorid), der Ansicht des Senats nicht
entgegenstehen
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Rechsprechung darauf abstellt, was "vernünftige"
Parteien in Kenntnis der künftigen Entwicklung und des Umfangs der
Benutzungshandlungen vereinbart hätten, betont dies zwar im besonderen Maße den
wertenden Charakter der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie,
bedeutet jedoch nicht, dass darauf verzichtet werden kann, die Lizenzsätze zu ermitteln, die
für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich sind. Vielmehr ist zur
Ermittlung dessen, was "vernünftige" Parteien auf dem freien Markt zwecks Überlassung
der Erfindung zur ausschließlichen Benutzung vereinbart hätten, zunächst die Klärung der
Frage erforderlich, welche Lizenzbedingungen und namentlich Lizenzsätze sonst "auf dem
freien Markt" für die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an den in Rede stehenden
oder vergleichbaren Erfindungen üblich sind. Die "Üblichkeit" ist nämlich wesentliche
Grundlage für die Feststellung, welche Lizenzvereinbarungen "vernünftige"
Lizenzvertragsparteien getroffen hätten.
Bei den streitgegenständlichen Erfindungen geht es zum einen um Maschinen, die bei der
Herstellung von Chemiefäden, die zum Beispiel aus Polyester , Nylon usw. bestehen, zum
Einsatz kommen, nämlich um die dort eingesetzten Spulköpfe, sowie außerdem um
Verfahrenserfindungen, die die Art des Aufwickelns der Fäden auf Spulköpfe betreffen,
wobei die von der Beklagten zu vergütenden Diensterfindungen zum überwiegenden Teil
als Gesamtpaket abgegeben worden sind.
Bei einer typischen Anlage zur Erzeugung solcher Chemiefäden wird im Extruder zunächst
Kunststoffgranulat aufgeschmolzen und im Spinnkasten durch kleine Löcher gedrückt – je
Filament im späteren Faden 1 Loch. Mit den Spulköpfen werden die Filamentbündel (= 1
Faden je Spule) des Extruders aufgespult. Hierbei zieht die laufende Spule aus der
Schmelze (Spinnkasten) die Filamente heraus. Der Schmelzdurchsatz im Extruder (kg/h)
und die Aufwicklungsgeschwindigkeit des Spulkopfes (m/min) bestimmen dabei im
Wesentlichen die Feinheit des Fadens. Die üblichen Produktionsgeschwindigkeiten liegen
je nach Kunststoff und Fadentype und Arbeitsprozess zwischen 3000 bis 8000 m/min (=
180 km/h bis 480 km/h). Mit der Verbesserung bekannter Spulköpfe, die in solchen Anlagen
zum Einsatz kommen, befasst sich die Erfindung Nr. 1 "Craft-Spulkopf". - Die
Verfahrenserfindungen Nr. 4 – 8 ("Changiergesetze") befassen sich damit , sowohl auf
entsprechend der Erfindung Nr. 1 ("Craft -Spulkopf") als aber auch auf anders
ausgebildeten Spulköpfen den Aufwickelvorgang so zu steuern bzw. vorzunehmen, dass
es trotz immer schneller werdender Spulgeschwindigkeiten bei immer feiner werdenden
Fäden zu keinerlei Störungen kommt, d.h. die Fäden immer exakt nebeneinander gelegt
werden, derart, dass sie nicht verrutschen und die Spule absolut rund bleibt (vgl. Anlage
CCP 1 a).
Lizenzvereinbarungen im Hinblick auf die konkret genannten Erfindungen, die somit den
Maschinenbau ("Spinnanlagenbau") und überdies die chemische Industrie ("Herstellung
und Bearbeitung von Chemiefäden") betreffen, liegen nicht vor, so dass eine "konkrete
Lizenzanalogie" (vgl. zu diesem Begriff Bartenbach/ Volz, Arbeitnehmererfindervergütung,
2. Aufl., 1999, RL Nr. 6 Rdn. 11) zur Ermittlung des Erfindungswertes der in Rede
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stehenden Erfindungen nicht angestellt werden kann.
Scheidet somit die konkrete Lizenzanalogie aus, verbleibt es bei der abstrakten
Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt, wobei
Ausfluss dieser abstrakten Lizenzanalogie auch die Lizenzrahmensätze der RL Nr. 10 sind,
die für die von den Erfindungen betroffenen Industriezweige besagt, dass Anhaltspunkte für
die Bestimmung des Lizenzsatzes daraus entnommen werden können, dass z. B. im
allgemeinen in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von 1/3 bis 10% und
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 bis 5% vom Umsatz üblich sei. -
Allerdings können diese Rahmensätze nach der Entscheidung "Steuereinrichtung II" des
Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 578 – 581) nur mit großen Vorbehalten herangezogen
werden; es könne auch schon eine bloße Orientierung an ihnen problematisch sein, weil
sich die durchschnittlichen Lizenzsätze für patentierte Erfindungen im Laufe der vielen
Jahre in vielen Branchen geändert haben könnten. Entsprechend den von Fischer in Mitt.
1987,104 ff veröffentlichten Umfragen seien im Maschinenbau 1985 mittlere Lizenzsätze
zwischen 3 bis 4 % genannt worden, ein befragtes Unternehmen habe im Jahre 1981 nur
noch 2 bis 3% Lizenzgebühren erzielen können, ein anderes nur noch etwa 3%. Diese
Angaben zeigten, auch wenn sie nicht als repräsentativ angesehen werden könnten, dass
insoweit ein gesicherter Rahmen nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden könne.
Diese Feststellung des Bundesgerichtshofes wird auch durch die jüngere Spruchpraxis der
Schiedsstelle bestätigt. In ihrer neueren Entscheidungspraxis geht die Schiedsstelle davon
aus, dass der Höchstlizenzsatz im Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie für ein
ganzes Bündel von Schutzrechten bei 4% und ein Einzellizenzsatz für den
durchschnittlichen Fall bei etwa der Hälfte, also 2%, liege (vgl. die in Fußnote 93 bei
Bartenbach/Volz a.a.O. S. 242 erwähnte unveröffentlichte Entscheidung der Schiedsstelle
vom 27.4.1995 Arb.Erf. 35/94). Nach den Feststellungen der Schiedsstelle aus dem Jahre
1984 liegen dagegen die mittleren Sätze im Sonder- bzw. Spezialmaschinenbau bei 3 – 5
% (vgl. die unveröffentliche Entscheidung vom 29.2.1984 Arb.Erf. 27/83, zitiert bei
Bartenbach/Volz a.a.O. Fußnote 100 auf Seite 243). - Für die chemische Industrie hat eine
eigene Umfrage von Bartenbach/Volz a.a.O. ein uneinheitliches Bild ergeben. So seien
übliche Rahmensätze von 0,1 - 2% bis hin zu 2 – 6 % genannt worden. Die Masse liege
allerdings bei 1 – 2,5 %, wobei untere Werte von 0,2 – 0,5 % durchaus gängig seien (RL Nr.
10 Rdn. 114 S. 247).
Der gerichtliche Sachverständige führt demgegenüber in seinem Gutachten aus, dass,
obwohl ihm nach eigener Bekundung aus eigener Praxis keine Lizenzverträge im Bereich
von Spinnanlagen für Chemiefasern bekannt seien, der Lizenzrahmen für solche Verträge
dem Lizenzrahmen für den Sondervorrichtungsbau zu entnehmen sei, der für exklusive
Lizenzen Lizenzsätze zwischen 4% und 10 % vorsehe, und zwar mit Schwerpunkt 7%.
Dieser gutachterlichen Feststellung kann nicht im vollem Umfang gefolgt werden, da sie
zum einen keine zwingende Begründung enthält, warum Spulköpfe für Chemiefasern dem
Gebiet des Sondervorrichtungsbaues angehören und nicht als konfektionierte Ware, die in
großen Massen hergestellt wird (die Klägerin hat ausweislich der obigen Angaben im hier
in Rede stehenden Zeitraum weit über 20.000 Spulköpfe hergestellt), ganz allgemein dem
Gebiet der Herstellung von Maschinen zur Produktion chemischer Waren (Chemiefäden)
zuzurechnen sind, und da zum anderen und vor allem die Feststellung, der Lizenzrahmen
im Bereich von Spinnanlagen für Chemiefasern sei einem Lizenzrahmen für den
Sondervorrichtungsbau von 4 % bis 10% mit Schwerpunkt bei 7% zu entnehmen, nach der
eigenen Aussage des Sachverständigen keine Grundlage in seinem Erfahrungsschatz hat
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und insbesondere auch durch die in diesem Rechtsstreit vorgelegten Verträge auf dem
Gebiet der Herstellung von Chemiefäden stark relativiert wird.
Dem Senat sind in diesem Rechtsstreit insgesamt die folgenden fünf Vereinbarungen
vorgelegt worden:
1.Vereinbarung Dr. JL1/X-BE – Anlage HB 5, 2. Vereinbarung X-BE/ JL2 – Anlage HB 5, 3.
Optionsvereinbarung JL3/ X-BE – Anlage HBC 3, 4.Schreiben von JL4 AG vom 24.1.2000
– Anlage L 8, 5. Patent license agreement JL5/JL6 – Anlage L 6 .
Zu 1 ist auszuführen, dass X-BE an dem EP 55 849, an dem Dr. JL1 bereits der Firma Fa3
eine einfache Lizenz eingeräumt hatte, ebenfalls eine einfache Lizenz erhielt, wobei als
Lizenzgebühr ein Betrag in Höhe von DM 300,-- pro Spulkopf mit einer Einrichtung zur
Ausübung des patentierten Verfahrens zum Aufspulen von kontinuierlich mit konstanter
Geschwindigkeit einer Spuleneinrichtung zugeführten Garnen in stufenweiser
Präzionswicklung, bei der die Spulenumfangsgeschwindigkeit während der gesamten
Spulenreise konstant ist, vereinbart wurde.
Hervorzuheben ist, dass der Vertrag das hier in Rede stehende Chemiefasergebiet betrifft
und eine betragsmäßig festgelegte einheitliche und gleichbleibende Stücklizenzgebühr
vorsieht, die, wenn man von einem Spulkopfpreis von DM 50.000,- bis DM 60.000 --
ausginge, einem Lizenzsatz von 0,6 – 0,5 % entsprechen würde. Allerdings können aus
diesem Vertrag keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, was hier vernünftige
Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, da das lizenzierte Schutzrecht keinen Bestand
gehabt hat und das lizenzierte Verfahrenspatent nicht mit dem hier in erster Linie in Rede
stehenden Vorrichtungspatent Nr. 1 vergleichbar ist. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der
gerichtliche Sachverständige, auf dessen Ausführungen verwiesen wird (vgl. S. 36, 37 G).
Soweit in dem Vertrag Begrenzungen der Lizenzzahlungspflicht enthalten sind, stellen
diese eine Deckelung dar und nicht eine Abstaffelung im Sinne der RL Nr. 11 (vgl.
Anhörung des SV gemäß Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 Seite 16 – Bl. 1139 GA).
Zu 2 ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte mit dieser Vereinbarung der JL2 an drei
europäischen Patenten ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat und sich dafür eine
einmalige Nutzungsgebühr von DM 2,5 Mio. hat versprechen lassen, wobei die
Schutzrechte nach dem eigenen Vorbringen der Beklagen ein Qualitätskontrollverfahren
einer Falschzwirnkräuselmaschine betreffen. Mit der im Vordergrund stehenden
Vorrichtungserfindung "Craft"-Spulkopf sind diese Verfahrenserfindungen nicht
vergleichbar. - Es kann aus diesem Vertrag allenfalls hergeleitet werden, dass es nicht
unüblich ist, für Verfahrenserfindungen, wie sie auch den Komplex "Changiergesetze"
ausmachen, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren, so dass der Lizenzgeber nicht mit
dem Risiko der Verwertung durch den Lizenznehmer behaftet ist und insbesondere auch
nicht eine Kontrolle der oft schwer zu kontrollierenden Verwertungshandlungen vornehmen
muß. Allerdings sind mit diesem Vertrag Verfahrenserfindungen ausschließlich isoliert
lizenziert worden, während es hier darum geht, in erster Linie (allerdings nicht
ausschließlich) ein Vorrichtungspatent zu lizenzieren und gleichsam als Draufgabe noch
ein Paket von Verfahrenserfindungen, von denen mit der lizenzierten Vorrichtung Gebrauch
gemacht werden kann. - Die Beklagte macht geltend, dass JL2 mit diesen lizenzierten
Verfahren einen Umsatz von DM 61.000.000,-- gemacht habe, so dass der Betrag von DM
2,5 Mio. einem Lizenzsatz von 4% entspreche, doch dafür, dass die Lizenzvertragsparteien
mit einem solchen Umfang der Verwertung von vornherein gerechnet haben, ist nichts
ersichtlich. Wäre nur eine weit geringere Verwertung erfolgt, könnte die Pauschallizenz
auch einem Lizenzsatz von 10% und höher entsprechen. Letztlich lassen sich aus diesem
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Vertrag keine hinreichenden Schlüsse ziehen, was für das "Craft"-Spulkopf- Patent allein
bzw. in Verbindung mit dem Paket "Changiergesetze" von vernünftigen
Lizenzvertragsparteien als Lizenz vereinbart worden wäre (so im Ergebnis auch der
gerichtliche Sachverständige auf S. 36/37 seines Gutachtens und bei seiner Anhörung
Seite 17 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12.2003 – Bl. 1140 GA).
Zu 3 ist zu sagen, dass es sich um einen bloßen Optionsvertrag zum Erwerb einer
exklusiven Lizenz an Schutzrechten von Herrn JL3 aus der PCT-Anmeldung WO 95/15409
handelt, die ein Schmelzspinnverfahren für Filamente zum Gegenstand hat und nicht ein
Aufspulverfahren (vgl. Bl 742, 758 GA ). Bei dem Gegenstand des Optionsvertrages
handelte es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit
und Rechtsbeständigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vollständig abgeschätzt
werden konnte. Nach dem Vorbringen der Beklagten in der letzten mündlichen
Verhandlung hat die Anmeldung allerdings zur Erteilung eines Patents geführt. Was aus
der Option geworden ist, ob sie überhaupt wahrgenommen worden ist, war zunächst
ebenfalls nicht dargetan worden. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte
allerdings vorgetragen, sie sei auch tatsächlich ausgeübt worden. Dabei ist neben
zahlreichen anderen Leistungen (DM 60.000,-- plus eventueller DM 40.000,--; DM 3.000,--;
Tagessatz von DM 500,-- für Beratungstätigkeiten) dem Optionsgeber pro verkaufter und
ausgelieferter Position (bis zu 10 Fäden) eine Vergütung von DM 1.000,-- brutto zzg. Mwst.
versprochen worden, die bei Überschreiten eines gesamten Lizenzumsatzes von DM 1
Mio. auf DM 500,-- , bei Überschreiten eines Lizenzumsatzes von DM 2 Mio. auf DM 300,--
und bei Überschreiten eines Lizenzumsatzes von DM 3 Mio. auf DM 0,00 reduziert werden
sollte.
Aus diesem Vertrag lassen sich für die Frage, welche Lizenz vernünftige
Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, ebenfalls keine verwertbaren Erkenntnisse
ableiten. Gegenstand ist nicht ein Spulkopf, sondern ein Verfahren, das auf einem Spulkopf
ausgeführt werden kann, so dass allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich einer
Lizenzgestaltung bei den "Changiergesetzen" gezogen werden können, nämlich der
Rückschluss, dass es durchaus auch üblich ist, dass Lizenzvertragsparteien solche
Verfahren mit einem Pauschbetrag pro Spinnstelle abgelten und dabei eine Abstaffelung
vorsehen (vgl. auch Anhörung des Sachverständigen Seite 19 der Sitzungsniederschrift
vom 4. Dezember 2003 – Bl. 1142 GA). Zur Höhe dieses Pauschbetrages gibt der Vertrag
jedoch für den vorliegenden Fall nur wenig her, da neben dem Betrag von DM 1.000,-- pro
Position für die Einräumung einer Lizenz an dem zu lizenzierenden Schutzrecht zahlreiche
andere Leistungen versprochen worden sind, die mit in die Bewertung einfließen müssen,
insbesondere der Betrag von DM 60.000 – plus DM 40.000,-- und das Beraterhonorar pro
Tag von DM 500,--.
Zu 4 ist anzuführen, dass sich aus dem Schreiben der Firma JL4 AG vom 24. Januar 2000
keine verwertbaren Erkenntnisse hinsichtlich einer für Spulköpfe marktüblichen Lizenz
entnehmen lassen. Es handelt sich um ein unverbindliches Angebot zur Zahlung einer
Entschädigung in Höhe von 2% des Maschinenpreises der ausgelieferten Spule, also um
die Einräumung einer einfachen Lizenz, andererseits geht die Umsatz - Bezugsgröße
wertmäßig erheblich über den Gegenstand des zu lizenzierenden Patentes hinaus. Zu
berücksichtigen ist auch, dass es sich um ein Angebot zur Vermeidung einer gerichtlichen
Auseinandersetzung handelt, welches jedoch in der Regel günstiger ist als ein
Lizenzvertrag, da der Ausgang der gerichtlichen Auseinandersetzung für den Lizenzgeber
mit einem erheblichen Risiko behaftet ist (so letztlich auch der SV auf Seite 10 EG – Bl.
1063 GA).
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zuvor erörterten Verträge und Unterlagen
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür liefern, was vernünftige Lizenzvertragsparteien
vereinbart hätten, wenn das "Craft-Spulkopf"-Patent, insbesondere in Verbindung mit dem
Paket "Changiergesetze" gleichsam als Draufgabe, zur ausschließlichen Lizenzierung
durch einen freien Erfinder angestanden hätte. Es sind diesen Verträgen allenfalls gewisse
Indizien dafür zu entnehmen, welche Vereinbarungen vernünftige Lizenzvertragsparteien
getroffen hätten, soweit sie ausschließlich mit der Lizenzierung der Verfahrenserfindungen
betreffend den Komplex "Changiergesetze" befasst gewesen wären. Demgegenüber
können der nachfolgend zu erörternden Vereinbarung zu 5 gemäß Anlage L 6 starke
Anhaltspunkte dafür entnommen werden, was vernünftige Lizenzvertragsparteien "auf dem
freien Markt" hinsichtlich der Einräumung einer (ausschließlichen) Lizenz an dem
Vorrichtungspatent "Craft-Spulkopf" (Erfindung Nr. 1) vereinbart hätten. Die Vereinbarung
zu 5 gemäß Anlage L 6 betrifft nämlich ein Schutzrecht (Anlage L 7), welches mit dem
Schutzrecht für die Erfindung Nr. 1 ("Craft-Spulkopf") sowohl inhaltlich als auch insoweit,
als zu ihm zahlreiche parallele Auslandschutzrechte bestehen, durchaus vergleichbar ist.
Die Erfindung Nr. 1, die Gegenstand des am 28. November 1989 angemeldeten
europäischen Patents 0 374 536 (Anlage HB 1) ist, befasst sich mit einer Aufspulmaschine
für einen kontinuierlich anlaufenden Faden mit einem drehbaren Spulrevolver, auf dem
zwei Spulspindeln gelagert sind und mit einer Changiereinrichtung sowie einer
Kontaktwalze, die dem Spulrevolver im Fadenlauf vorgeordnet sind, wobei die
Kontaktwalze in Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel bildenden Spule
steht, sowie ein Verfahren zum Betreiben einer derartigen Aufspulmaschine.
Die Erfindung nach der deutschen Patentschrift 44 25 133 (Anlage L 7), die Gegenstand
des Vertrages gemäß Anlage L 6 ist, betrifft einen mit der europäischen Patentschrift 0 374
536 (Anlage HB 1) vergleichbaren Gegenstand. Sie bezieht sich ebenfalls auf eine
Aufspulmaschine für einen kontinuierlich anlaufenden Faden mit mindestens zwei
Spulstellen , welche je eine Aufspannvorrichtung für eine Spulenhülse, eine
Changiervorrichtung und eine Kontaktwalze umfassen, die zwischen Aufspannvorrichtung
(bzw. Spule) und Changiervorrichtung angeordnet ist.
Hinsichtlich des somit mit dem Gegenstand des europäischen Patents 0 374 536 (Anlage
HB 1) vergleichbaren Gegenstands des deutschen Patents 44 25 133 (Anlage L 7) – wobei
nicht verkannt wird , dass es bei den beiden Schutzrechten um die Lösung durchaus
unterschiedlicher technischer Probleme bei Aufspulmaschinen nahezu gleicher Art geht -
haben auf dem freien Markt Lizenzvertragsparteien zwecks Einräumung einer einfachen
Lizenz mit dem aus Juni 2001 datierenden Vertrag gemäß Anlage L 6 eine Vereinbarung
getroffen, die den Lizenznehmer verpflichtet, jährlich bis zum Ablauf des lizenzierten
Patentes, also 14 Jahre lang, DM 150.000 zu zahlen, also insgesamt DM 2,1 Mio.
Zusätzlich wurde eine laufende Stücklizenzgebühr vereinbart, die für separat verkaufte
Spulköpfe 4% für bis zu 500, 3% für über 500 und bis zu 1000 und 2% für über 1000 in
einem Jahr verkaufte Spulköpfe beträgt. Für Spulköpfe, die im Rahmen von
Gesamtanlagen verkauft werden, haben die Vertragsparteien feste Beträge gestaffelt
vereinbart, und zwar DM 2.000, -- für jeden verkauften Spulkopf bis zu 500 im Jahr
verkaufte Spulköpfe, DM 1.500,-- für jeden Spulkopf über 500 und bis zu 1000 verkaufte
Spulköpfe im Jahr und DM 1.000,-- für jeden Spulkopf über 1000 verkaufte Spulköpfe im
Jahr.
Dieser Vertrag gibt wichtige Aufschlüsse darüber, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien
auf einem Gebiet wie dem hier vorliegenden ihre lizenzvertraglichen Beziehungen
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gestalten, wobei dies insbesondere für die Differenzierung zwischen separat verkauften
Spulköpfen und solchen Spulköpfen gilt, die im Rahmen von Gesamtanlagen Verwendung
finden. Bei separat verkauften Spulköpfen werden sie eine Lizenzgebühr in Prozenten vom
Nettoverkaufspreis der separat verkauften Spulköpfe vereinbaren, während sie bei
Spulköpfen, die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauft werden, sich auf einen
Festbetrag einigen werden. Der Vertrag gibt weiter einen hinreichenden Aufschluss
darüber, dass Lizenzvertragsparteien auf dem hier in Rede stehenden Gebiet durchaus
eine Abstaffelung bzw. Minderung der Ausgangslizenzgebühr bei besonders hohen
Stückzahlen vorsehen, wobei bei der Höhe der hier vorgesehenen Abstaffelung und auch
bei den Lizenzsätzen und Festbeträgen allerdings beachtet werden muß, dass bei diesem
Vertrag jährlich ein erheblicher Betrag von DM 150.000,-- von vornherein gezahlt werden
muß, ohne dass dem ein entsprechender Umsatz gegenübersteht. Werden in einem Jahr
zum Beispiel nur 400 Spulköpfe separat zu einem Preis von jeweils DM 50.000,-- verkauft,
also ein Umsatz von DM 20.000.000,-- erzielt, ist dafür nicht nur ein Betrag von DM
800.000, 00 an Lizenzgebühr zu zahlen, sondern insgesamt ein Betrag von DM
950.000,00, was dann einer Lizenzgebühr von insgesamt 4, 75 % entsprechen würde.
Zu beachten ist überdies, dass mit dem vorgelegten Vertrag nur eine einfache Lizenz erteilt
worden ist, es hier jedoch um die Erteilung einer exklusiven Lizenz geht. Dies hindert
jedoch nicht, diese Vertragsgestaltung dem Grunde nach zum Vorbild zu nehmen , da nach
den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, an denen zu zweifeln für den
Senat kein Anlass besteht, eine einfache Lizenz gegenüber einer exklusiven Lizenz in der
Regel um etwa 2 Prozentpunkte billiger ist (vgl. Seite 9 EG - Bl. 1062 GA), so dass diesem
Umstand durch eine entsprechende Erhöhung des Lizenzgebührensatzes Rechnung
getragen werden kann.
Geht man von einer solchen Erhöhung aus und weiter davon aus, dass der Spulkopfpreis
mit DM 50.000.-- von vernünftigen Vertragsparteien angenommen wird und von den
Vertragsparteien des Vertrages gemäß Anlage L 6 wohl auch angenommen worden ist, da
nur dann die Festbeträge für die in Gesamtanlagen gelieferten Spulköpfe den
Prozentsätzen für die isoliert verkauften Spulköpfe entsprechen, würde sich bei einer
unmittelbaren und unveränderten Übertragung der Vertragsgestaltung gemäß Anlage L 6
auf eine Vertragsgestaltung mit exklusiver Lizenz folgende Regelung – läßt man einmal
jährliche Zahlung von Festbeträgen außer Acht - ergeben : 1. für separat verkaufte
Spulköpfe folgende Staffel 6%, 5% und 4% der Erlöse und 2. für Spulköpfe in
Gesamtanlagen folgende Staffel DM 3.000, DM 2.500 und DM 2.000 pro Spulkopf.
Dafür, dass diese Art der Vertragsgestaltung mit Ausnahme der jährlich zu zahlenden
Festbeträge sich dem Grunde nach für vernünftige Vertragsparteien auch für den
vorliegenden Fall anbietet, und zwar sowohl was den Umstand angeht, dass als technisch-
wirtschaftliche Bezugsgröße für die Lizenzgebühr bei separat verkauften Spulköpfen der
tatsächlich erzielte Umsatz (= Nettofabrikabgabepreis) mit den Spulköpfen genommen wird,
als auch, dass für Spulköpfe, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben werden , ein
Festbetrag vereinbart wird, der sich an dem Gebührensatz und an dem Durchschnittspreis
für die isoliert verkauften Spulköpfe orientiert, spricht auch das Ergebnis der
Beweisaufnahme.
Dass vernünftige Lizenzvertragsparteien bei einer Lizenzgebühr für die Einräumung einer
Lizenz an der "Craft-Spulkopf"-Erfindung an den mit den Spulköpfen erzielten Umsatz
angeknüpft hätten, hat der Sachverständige mit zutreffenden Erwägungen, auf die
verwiesen wird und die sich der Senat zu eigen macht , bereits auf den Seiten 29 bis 31
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seines Gutachtens dargestellt.
Soweit die Spulköpfe isoliert verkauft worden sind, ergibt sich kein Problem. Problematisch
sind jedoch die Fälle, in denen die Spulköpfe im Rahmen von Gesamtanlagen ohne
gesonderten Preis abgegeben werden. An sich denkbar erscheint in solchen Fällen zwar
die Bestimmung der Bezugsgröße in Form eines prozentualen Anteils von dem
Nettoverkaufspreis der Gesamtanlage. Zutreffend verweist der gerichtliche
Sachverständige jedoch darauf, dass sich eine solche Bestimmung für vernünftige
Lizenzvertragsparteien verbiete, da die Gesamtanlage jeweils ganz unterschiedliche
Komponenten umfassen könne, so dass der prozentuale Anteil an der Gesamtanlage für
jede Anlage von den Lizenzvertragsparteien neu festgesetzt werden müsste ( vgl. Seite 33
G).
Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, werden daher vernünftige
Lizenzvertragsparteien – wie im übrigen durch den Vertrag gemäß Anlage L 6
ausgewiesen – für die im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulköpfe sich
vorrangig auf Festbeträge verständigen, zumal dies den entscheidenden Vorteil hat, dass
dann die Lizenzabrechnung transparent ist. Der Sachverständige führt auf Seite 32 seines
Gutachtens überzeugend aus, dass für jegliche lizenzvertragliche Regelung die
Transparenz der Lizenzabrechnung entscheidend sei. Kein vernünftiger Lizenzgeber
akzeptiere eine Berechnungsgrundlage, die für jeden Berechnungsfall von dem
Lizenznehmer unter Berücksichtigung seiner Herstellkosten, Fertigungsgemeinkosten,
kalkulatorischen Gewinnzuschläge und dgl. nach beim Lizenznehmer intern festgelegten
Berechnungsmethoden ermittelt werde, also eine Überprüfung durch Dritte nicht ohne
weiteres, in jedem Fall aber nur mit unzumutbarem Arbeitsaufwand zulasse.
Dabei liegt es für vernünftige Vertragsparteien nahe, bei diesen Festbeträgen von dem
verhältnismäßig leicht zu ermittelnden Durchschnittsverkaufspreis der einzeln verkauften
und einzeln in Rechnung gestellten Spulköpfe und dem Lizenzgebührensatz für die einzeln
verkauften Spulköpfe auszugehen, wie dies, wie oben aufgezeigt und vom
Sachverständigen bei seiner Anhörung (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12.
2003 – Bl. 1126 GA) bestätigt, ersichtlich auch bei dem Vertrag gemäß Anlage L 6
geschehen ist.
Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung auf die Frage , ob der Vertrag gemäß Anlage
L 6 ein typischer, interessengerechter Vertrag, der zunächst die Interessen der
Vertragsparteien ausgewogen beurteile, einschätze und bewerte, oder etwas ganz
Absonderliches, etwas Ausgefallenes sei, was an sich für einen Fachmann wie ihn
überraschend sei, geantwortet, dass ein solcher Vertrag ihn grundsätzlich nicht überrasche.
Überraschend sei für ihn allenfalls die jährliche Einmalzahlung über einen Zeitraum von 14
Jahren hinweg. Im übrigen halte er den Vertrag für angemessen (vgl. Seite 4 der
Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 – Bl. 1127 GA). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten
bei einer bloß kalkulatorischen Ermittlung der Bezugsgröße sei es grundsätzlich ein
vernünftiger Weg für die Lizenzvertragsparteien , ausgehend von den bekannten
Durchschnittsnettoverkaufserlösen der einzeln gelieferten und in Rechnung gestellten
Spulköpfe Festbeträge zu ermitteln und vertraglich festzulegen (vgl. Seiten 4, 5 der
Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003 – Bl. 1127,1128 GA).
Soweit der Sachverständige jedoch weiter meint, dass er es , weil kalkulatorische Angaben
vorhanden seien, nach denen sich höhere Preise für die in den Gesamtanlagen verkauften
Spulköpfe ergäben, nicht für sachgerecht halte, nur von dem Preis auszugehen, der sich
aus den tatsächlichen Umsatzzahlen für den Einzelverkauf von Spulköpfen ergebe, vermag
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der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Diese kalkulatorischen Angaben betreffen
zum einen lediglich die "Angebotspreise" für Gesamtanlagen (Spalte 19 der
Rechnungslegung der Beklagten) und zum anderen das Betriebsergebnis "Spinnanlagen"
(Spalte 18 der Rechnungslegung der Beklagten). Sie geben nicht die für die in den
Gesamtanlagen befindlichen Spulköpfe "tatsächlich erzielten" Preise wieder und sind
daher ungeeignet, als Bezugsgröße zu dienen.
Was die kalkulatorischen Angaben betreffend das Betriebsergebnis "Spinnanlagen"
angeht, so hat der Sachverständige selbst ausgeführt, dass diese kalkulatorischen
Angaben ungeeignet seien, als Bezugsgröße für die Lizenzgebühr von Spulköpfen zu
dienen, die im Rahmen von Gesamtanlagen abgegeben worden sind. In seinem
Ergänzungsgutachten vom 22. Oktober 2003 hat er auf Seite 6 (Bl. 1059 GA) insoweit
überzeugend ausgeführt, dass sich kein vernünftig denkender Lizenzgeber auf eine
Lizenzgebührenberechnung einlassen werde, bei der in den mit einem vereinbarten
Lizenzfaktor zu multiplizierenden Stückpreis ein Anteil an dem "tatsächlich erzielten
betrieblichen Gewinn für die Gesamtanlagen" eingehe, und zwar schon deshalb, weil eine
derartige Lizenzabrechnung für den Lizenzgeber nicht ohne weiteres nachprüfbar wäre und
sich auch nicht durch Überprüfung der beim Lizenznehmer geführten Bücher betreffend die
aus dem Verkauf der Gesamtanlagen erzielten Umsätze verifizieren ließe.
Was nun aber die kalkulatorischen Angaben zu den Angebotspreisen angeht (Spalte 19
der Rechnungslegung der Beklagten), gilt andererseits aber auch, dass kein vernünftiger
Lizenznehmer bereit sein wird, den lediglich für Angebote von Gesamtanlagen kalkulierten
Preis des Spulkopfes als Bestandteil der Gesamtanlage einer Lizenzvertragszahlung für
eine Lizenz an einem Spulkopf zugrundezulegen, da er nicht weiß, ob sich der zur
Unterbreitung von Angeboten für Gesamtanlagen kalkulierte Preis eines Bestandteiles der
Anlage (Spulkopf) letztlich realisiert. Derartiges kann auch ein redlicher Lizenzgeber von
einem Lizenznehmer billigerweise nicht verlangen, wie auch das Landgericht in seinem
Schlussurteil vom 22. August 2000 zutreffend ausgeführt hat. Dafür, dass derartiges wider
Erwarten in Lizenzverträgen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet gleichwohl vereinbart
wird, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nicht ein einziger der dem Senat hier vorgelegten
Verträge stellt als Bezugsgröße für den Lizenzsatz betreffend den Bestandteil einer
Gesamtanlage auf einen lediglich zum Zwecke der Angebotsunterbreitung kalkulierten
Preisbestandteil dieser Gesamtanlage ab. Der Sachverständige hat eine solche
Vertragsgestaltung auch nicht aufgezeigt.
Aus alledem ergibt sich, dass vernünftige Vertragsparteien weder die in Spalte 18 noch die
in Spalte 19 der Rechnungslegung der Beklagten angegebenen lediglich kalkulierten
Preise bzw. Preisbestandteile dem Lizenzgebührensatz für die Spulköpfe, die im Rahmen
von Gesamtanlagen abgegeben worden sind, zugrundegelegt hätten. Vielmehr hätten sie
sich angesichts der oben aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Ermittlung der
Bezugsgröße von im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulköpfen auf einen
Festbetrag pro Spulkopf verständigt, der sich an dem Durchschnittspreis für die einzeln
verkauften Spulköpfe und an dem für diese vereinbarten Lizenzsatz orientiert, was durch
die Lizenzvertragsgestaltung gemäß Anlage L 6 deutlich bestätigt wird und was auch nach
Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ein durchaus "vernünftiger Weg" ist.
Es ist mithin festzustellen, dass sich vernünftige Vertragsparteien als Bezugsgröße für eine
Lizenzgebühr für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 an
dem Umsatz mit den "Craft-Spulköpfen" und, soweit diese nicht einzeln, sondern im
Rahmen von Gesamtanlagen verkauft worden sind, an dem Durchschnittserlös für die
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einzeln verkauften "Craft-Spulköpfe" orientiert hätten.
Dafür, dass vernünftige Vertragsparteien in die Bezugsgröße für eine Lizenzgebühr für die
Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Erfindung Nr. 1 pro Spulkopf auch einen
Betrag von DM 20.00,00 für den sogenannten Elektronikschrank einbezogen hätten, wie
vom Kläger geltend gemacht wird (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18. November 2003,
insbes. S. 7 – Bl. 1079 ff, 1087 GA), spricht nichts. Die sog. "Elektronikschränke" sind
ersichtlich gesonderte Teile, die eine Vielzahl nicht unbedingt nur für den Betrieb der
Spulköpfe erforderliche Einrichtungen aufweisen und auch gesonderte Verkaufseinheiten
darstellen. Etwas Gegenteiliges ist seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen
worden. Auch der Vertrag gemäß Anlage L 6 macht deutlich, dass vernünftige
Vertragsparteien auch dann nicht auf den Umsatz mit den sog. "Elektronikschränken"
abstellen, wenn das lizenzierte Schutzrecht einen Spulkopf mit einer Changiereinrichtung
betrifft. Der Vertrag gemäß Anlage L 6 hat ein Schutzrecht (Anlage L 7) zum Gegenstand,
das - wie das Schutzrecht gemäß Anlage HB 1 - sich auch auf eine Aufspulmaschine mit
einer Changiereinrichtung bezieht, die natürlich ebenso wie das Schutzrecht gemäß
Anlage HB 1 der Elektrik und Steuerung bedarf. Gleichwohl haben die
Lizenzvertragsparteien den Umsatz mit den sog. "Elektronikschränken" nicht in die
Bezugsgröße einbezogen.
Auch hinsichtlich der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an den fünf
Verfahrenserfindungen "Changiergesetze" hätten vernünftige Vertragsparteien sich am
Umsatz mit den Spulköpfen orientiert, da diese sich mit einem verbesserten Spulenaufbau
und daraus resultierend mit einer Verbesserung der Ablaufeigenschaften dieser Spulen
befassen und damit in den der Spulmaschine zukommenden technischen Problemkreis
fallen (vgl. Seite 31 des Gutachtens des Sachverständigen). Soweit sie zugleich mit der
"Craft-Spulkopf"- Erfindung zu lizenzieren waren, liegt die Wahl dieser Bezugsgröße aber
auch deshalb nahe, weil diese Bezugsgröße bereits aus den oben genannten Gründen für
die Vorrichtungs-Erfindung zu wählen war und die Verfahren dem Abnehmer dieser
Spulköpfe vorteilhafte Verwendungen der Spulköpfe ermöglichen und dem Erwerber -
praktisch begleitend zu dem Vorrichtungspatent – mit zur Verfügung gestellt werden. In
diesen Fällen bietet es sich für vernünftige Lizenzvertragsparteien an, die Gewährung des
Rechts zur Benutzung der Verfahren durch einen angemessenen Zuschlag auf den für den
Spulkopf als solchen anzusetzenden Lizenzsatz abzugelten (so auch das Landgericht auf
Seiten 6/7 des angefochtenen Schlussurteils vom 22. 8.2000).
Ausgehend von der (den) dargestellten Bezugsgröße(n), auf die sich vernünftige
Vertragparteien hier bei der Lizenzierung der Erfindungen verständigt hätten, teilt der Senat
im übrigen auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach der
inzwischen erfolgten Vorlage lizenzvertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet der
Herstellung von Chemiefäden, insbesondere des eine gattungsgemäße Aufspulmaschine
betreffenden Lizenzvertrages gemäß Anlage L 6, die vom Landgericht im Teilurteil vom 28.
August 1997 vertretene Auffassung, dass sich vernünftige Lizenzvertragsparteien auf einen
Lizenzsatz von 4 % für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an der Erfindung Nr.
1 als angemessenen Lizenzsatz verständigt hätten. Der Senat geht ferner davon aus, dass
sie sich für die Überlassung sämtlicher Verfahrenserfindungen nach den Nrn. 4 – 8 zur
ausschließlichen Nutzung weiter darauf verständigt hätten, diesen Lizenzsatz um einen
Prozentpunkt auf insgesamt 5 % bzw. um einen entsprechenden Festbetrag zu erhöhen.
Zu den technisch-wirtschaftlichen Vorteilen der hier in Rede stehenden Erfindungen, die
mitentscheidend für die Angemessenheit der Höhe dieser Lizenzsätze sind, sind folgende
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Ausführungen veranlasst:
1. Erfindung Nr. 1
Die europäische Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1), die Ausfluss der Erfindung Nr. 1 ist,
weist einleitend darauf hin, dass eine Aufspulmaschine mit den Merkmalen des
Oberbegriffs des Patentanspruches 1 aus der europäischen Patentanmeldung 0 161 618
A1, die als Anlage HB 11 vorliegt und auf einer Anmeldung der Beklagten beruht, bekannt
sei. Diese Vorveröffentlichung offenbart entsprechend den Merkmalen des Oberbegriffs des
Patentanspruches 1 des europäischen Patents 0 374 536 bereits eine Aufspulmaschine für
einen kontinuierlich anlaufenden Faden, mit einem drehbaren Spulrevolver, auf dem zwei
Spulspindeln gelagert sind, und mit einer Changiereinrichtung und einer Kontaktwalze, die
dem Spulrevolver im Fadenlauf vorgeordnet sind. Die Kontaktwalze steht in
Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel bildenden Spule. Der Abstand
zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der in Betrieb befindlichen
Spulspindel ist im Sinne einer Vergrößerung und entsprechend dem wachsenden
Spulendurchmesser veränderbar. Die Kontaktwalze ist auf einem Träger gelagert, der
derart beweglich ist, dass die Kontaktwalze relativ zur Betriebsspindel eine Hubbewegung
mit radialer Komponente ausführen kann. Auf die Kontaktwalze wirkt eine vorgegebene
Kraft in Bewegungsrichtung des Trägers ein.
Bei dieser vorbekannten Ausführungsform steht der Spulrevolver während der Spulreise
fest, abgesehen von den beiden kurzen Zeiten, in denen die in Betrieb gehende
Spulspindel zunächst in Kontakt mit einer ersten und danach in Kontakt mit einer zweiten
Kontaktwalze gebracht wird. Die Kontaktwalzen hingegen sind auf einem hubbeweglichen
Träger gelagert, so dass sie eine dem anwachsenden Spulendurchmesser entsprechende
Hubbewegung mit radialer Komponente zur Spulspindel ausführen können; der
Spulrevolver wird – wie bereits erwähnt – während der eigentlichen Spulreise nicht gedreht
(vgl. Sp. 1, Z. 8 – 18 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).
Aufgabe der Erfindung nach der europäischen Patentschrift 0 374 536 (Anlage HB 1) ist es,
eine Aufspulmaschine dieser Art mit den genannten Merkmalen des Oberbegriffes des
Patentanspruches 1 zu schaffen, bei der die radiale Anpresskraft zwischen der
Kontaktwalze und der Spule im Verlauf der Spulreise sich stetig und nur wenig ändert und
die einfach und kompakt aufgebaut ist (vgl. Sp. 2, Z. 39 – 43).
Dabei waren nach dem Inhalt der europäischen Patentschrift 0 374 536 durchaus auch
schon Alternativlösungen zu der Lösung nach der europäischen Patentanmeldung 0 161
618 A 1 (Anlage HB 11) bekannt, die jedoch alle nicht zufriedenstellen.
So wird bei den in Spalte 1, Zeilen 19 – 24 erwähnten Aufspulmaschinen gemäß EP-B1
1359 sowie US-PS 4 298 171 und EP-B1 15410 (vgl. im Hinblick auf die genannten
europäischen Patentschriften Anlage HB 12) die Relativbewegung zwischen der
Kontaktwalze und der Spulspindel entsprechend dem wachsenden Spulendurchmesser
durch Drehung des Spulenrevolvers ausgeführt. Bei diesen vorbekannten
Aufspulmaschinen ist die Kontaktwalze im Maschinengestell fest gelagert; die
Spulspindeln sind in Schwingen gelagert, die an dem Spulenrevolver schwenkbar gelagert
sind, so dass die Spulspindeln relativ zu dem Spulenrevolver eine äußere und eine innere
radiale Lage einnehmen können. Zu Beginn des Aufwickelvorgangs (Spulreise) wird die
Relativbewegung zwischen Spulspindel und Kontaktwalze bei feststehendem
Spulenrevolver durch Ausschwenken der Schwinge bewirkt. Anschließend wird die
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Schwinge relativ zum Spulenrevolver festgestellt und die Relativbewegung zwischen
Spulspindel und Kontaktwalze durch Drehen des Spulenrevolvers bewirkt. Dem auf den
Spulenrevolver ausgeübten Drehmoment wirkt das Drehmoment derjenigen Kraft
entgegen, die die ortsfeste Kontaktwalze auf die Spule bzw. die Spulspindel ausübt. Das
Anwachsen dieser Kraft bei steigendem Spulendurchmesser bewirkt die Drehung des
Spulenrevolvers (vgl. Sp. 1, Z. 25 – 46 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage
HB 1).
Die Nachteile dieser Ausführungsformen liegen darin, dass im Verlaufe der Spulreise
unstetige Änderungen der Radialkraft (Anpresskraft) eintreten, die zwischen Kontaktwalze
und der zu bildenden Spule besteht. Dies beruht darauf, dass die Anpresskraft durch eben
dieselben Steuereinrichtungen aufgebracht wird, welche auch die Relativbewegung
zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspulspindel steuern. Daher wirken sich die bei
der langsamen Drehung des Spulrevolvers unvermeidlichen Stick-Slip-Effekte als
Schwankungen der Anpresskraft aus (vgl. Sp. 1, Z. 47 – 58 der europäischen Patentschrift
0 374 536/Anlage HB 1).
Eine andere alternative Ausführungsform ist durch das der Beklagten 1978 erteilte US-
Patent 4 106 710 (Anlage F II 7) bekannt gewesen. Bei dieser bekannten Aufspulmaschine
steht der Spulenrevolver während der Spulreise still, und die in Betrieb befindliche
Spulspindel bleibt ortsfest. Die Kontaktwalze ist an einem Schlitten gelagert, der im
wesentlichen radial zu dieser Spulspindel beweglich ist. Die Kontaktwalze kann daher
relativ zu dem Schlitten eine Bewegung ausführen. In Abhängigkeit von dieser Bewegung
werden pneumatische Zylinder-Kolben-Einheiten gesteuert, die der Gewichtskompensation
des Schlittens dienen. Die Kontaktwalze liegt daher nicht mit dem Gewicht sämtlicher
Bauteile des Schlittens auf der Spule auf, sondern nur mit einer verminderten Kraft. Bei
wachsendem Spulendurchmesser muss daher die Spule die zum Verfahren des Schlittens
erforderliche Kraft aufbringen, die der erwähnten, verminderten Kraft entspricht (vgl. Sp. 2,
Z. 1 – 18 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).
Eine weitere bekannte alternative Lösung stammt ebenfalls aus dem Hause der Beklagten
und ist Gegenstand der DE-OS 25 44 773 (Anlage HB 14). Bei dieser bekannten
Aufspulmaschine ist eine Spulspindel in einem beweglichen Schlitten gelagert. Die
Kontaktwalze ist in einem ebenfalls beweglichen Träger gelagert. Der Schlitten der
Spulspindel wird durch pneumatische Zylinder gehalten, die in Abhängigkeit von der
Bewegung des Trägers der Kontaktwalze mit Druck beaufschlagt werden. Hierdurch wird
das Gewicht des Schlittens mit der Spulspindel und Spule kompensiert. Bei Anwachsen
des Spulendurchmessers wird die in den Zylindern ausgeübte Druckkraft derart abgesenkt,
dass der Schlitten durch sein Eigengewicht sinkt (vgl. Sp. 2, Z. 19 – 31 der europäischen
Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).
Auch bei dieser Lösung sind Stick-Slip-Effekte unvermeidlich. Außerdem ist diese Lösung
insoweit nachteilig, als die Aufspulmaschine nicht zum verlustlosen Aufspulen auf zwei
abwechselnd in Betrieb befindlichen Spulspindeln geeignet ist, da sie hierfür zusätzlich
auch einen drehbaren Spulenrevolver enthalten müsste, auf dem die beiden Spulspindeln
gelagert sind (vgl. Sp. 2, Z. 31 – 38 der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).
Zur Lösung der oben dargestellten Aufgabe wird mit dem Patentanspruch 1 des
europäischen Patents 0 374 536 eine Aufspulmaschine vorgeschlagen, die neben den
oben genannten (bereits bei der Lösung nach der europäischen Patentanmeldung 0 161
618 A1/Anlage HB 11 verwirklichten) Merkmalen durch folgende zusätzliche Merkmale
gekennzeichnet ist:
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(1)Der Revolver ist mit einem Drehantrieb verbunden, durch welchen der Revolver (18)
während der Spulreise im Sinne einer Vergrößerung des Abstandes zwischen der Achse
der Kontaktwalze (11) und der Achse der Betriebsspindel (5.1) antreibbar ist;
(2)der Drehantrieb (33) ist mit einem Sensor (52) und einer Drehsteuereinrichtung (54) in
einem Regelkreis eingeschlossen ;
(3)der Sensor (52) erfasst während der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze
(11);
(4)der Drehantrieb (33) ist durch den Sensor in Abhängigkeit von der Abweichung
zwischen der Soll-Stellung und der Ist-Stellung der Kontaktwalze in dem Regelkreis derart
steuerbar, dass die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise im Wesentlichen
unverändert bleibt.
Die nachfolgend (verkleinert) wiedergebenen Figuren 1, 2, 3 A, 3 B ,3 C und 4
verdeutlichen die Erfindung an Hand eines Ausführungsbeispieles, wobei die Fig. 1 die
Seitenansicht einer Aufspulmaschine im Betrieb, Fig. 2, die Frontansicht der
Aufspulmaschine im Betrieb, Fig. 3 A, B, C die Frontansicht der Aufspulmaschine beim
Spulenwechsel und Fig. 4 die Seitenansicht der Aufspulmaschine nach Fig. 1 beim
Spulenwechseln zeigen.
Zur Betriebsweise dieser aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlichen
Aufspulmaschine ist auszuführen, dass in Fig. 1 der Betrieb der Spulspindel 5.1 gezeigt ist.
Auf die Leerhülse 10.1 sind nur wenige Lagen gewickelt und die Kontaktwalze 11 liegt in
Umfangskontakt an der zu bildenden Spule 6 an. Bei wachsendem Spulendurchmesser
führt die Kontaktwalze 11 eine geringe radiale Bewegung aus. Die Wegstrecke dieser
Bewegung wird durch den Abstandsensor 52 erfasst. Abhängig von dem Ausgangssignal
des Abstandsensors 52 wird der Revolvermotor 33 über die Steuereinrichtung 54 derart
angesteuert, dass sich der Revolver um einen geringen Drehwinkel weiterdreht in dem
Sinne, dass der Achsabstand zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspindel 5.1
vergrößert wird. Die Drehrichtung der Betriebsspindel ist durch den Pfeil 55 markiert. Da
der Faden 3 die Kontaktwalze 11 im Gegenuhrzeigersinn umschlingt, wird er die
Betriebsspindel und Spule 5.1 im Uhrzeigersinn umschlingen.Folglich dreht sich die
Betriebsspindel auch im Uhrzeigersinn. Daher dreht sich auch der Spulenrevolver 18 im
Uhrzeigersinn mit Drehrichtung 56.
Die europäische Patentschrift hebt hervor, dass bei der erfindungsgemäßen Lösung die
Lage der Kontaktwalze im Verlaufe der Spulreise auch bei wachsendem
Spulendurchmesser im Wesentlichen unverändert bleibe. Sie mache in ihrer Führung nur
geringfügige Bewegungen radial zur Betriebsspindel im Bereich von wenigen Millimetern,
vorzugsweise weniger als 1 mm . Die erforderliche Relativbewegung, mit der der Abstand
zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der Betriebsspulspindel angepasst
werde, werde durch Drehung des Spulenrevolvers während der Spulreise ausgeführt.
Dabei werde die Drehung durch den einen Motor bewirkt, der durch einen Sensor gesteuert
werde, welcher die Bewegung der Kontaktwalze, d. h. insbesondere den Weg, den der
Träger der Kontaktwalze ausführe, erfasse. Hierdurch werde der Motor des
Spulenrevolvers so gesteuert, dass der Revolver sich auch bei sehr kleinen Bewegungen
der Kontaktwalze jeweils so weit drehe, dass die Spulspindel mit dem anwachsenden
Spulendurchmesser der Kontaktwalze ausweiche, während die Kontaktwalze ihre
Ausgangsposition kaum verlasse und sofort wieder erreiche (vgl. Sp. 2, Z. 46 – Sp. 3, Z. 11
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der europäischen Patentschrift 0 374 536/Anlage HB 1).
Zutreffend würdigt der gerichtliche Sachverständige diese Lösung auf Seite 7 seines
Gutachtens dahin, dass mit ihr im Gegensatz zu allen zum Stand der Technik gehörigen
Aufspulmaschinen der Achsabstand zwischen Kontaktwalze und Betriebsspulspindel nicht
in Abhängigkeit von der zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspindel herrschenden
Anpresskraft, sondern durch einen Drehantrieb bestimmt werde, der den Spulenrevolver
positiv im Sinne der Vergrößerung des Achsabstandes antreibe. Bei seiner mündlichen
Anhörung hat der gerichtliche Sachverständige aber auch zutreffend darauf hingewiesen,
dass die Erfindung nach dem Patentanspruch 1 des europäischen Patents 0 374 536 nicht
schlicht dahin gehe , zu lehren, den Achsabstand zwischen Kontaktwalze und Betriebs-
spulspindel durch einen Drehantrieb zu bestimmen, der den Spulrevolver positiv im Sinne
der Vergrößerung des Achsabstandes antreibe, sondern dass sich die Erfindung insoweit
auf eine ganz bestimmte Steuerung des Drehantriebs des Spulenrevolvers eingeschränkt
habe, nämlich auf eine Steuerung mit einem Sensor, der während der Spulreise die
Hubbewegung der Kontaktwalze erfasse, so dass dieses Patent, was von vernünftigen
Lizenzvertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages auch gesehen und
lizenzmindernd berücksichtigt worden wäre, eine "Lücke" insoweit aufweise, als andere
Steuerungsmöglichkeiten des Drehantriebs des Spulenrevolvers als die erfindungsgemäß
gelehrte Steuerung möglich seien und dann ebenfalls der Achsabstand zwischen der
Kontaktwalze und der Betriebsspulspindel nicht wie im Stand der Technik in Abhängigkeit
von zwischen der Kontaktwalze und Betriebsspulspindel herrschenden Anpresskraft,
sondern durch einen Drehantrieb bestimmt werde, der den Spulenrevolver im Sinne einer
Vergrößerung des Achsabstandes antreibe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 4.12.2003
Seiten 26,27 – Bl. 1149, 1150 GA).
Erfindung Nr. 4: Die Erfindung Nr. 4, die ihren Niederschlag in der europäischen
Patentschrift 0 093 258 (Anlage 8 und Anlage HB 2(2)) gefunden hat und erheblich älter ist
als die Erfindung Nr. 1, nämlich bereits aus dem Jahre 1983 stammt, hat ein Verfahren zur
Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung durch zeitweilige
Änderung der Changiergeschwindigkeit zum Gegenstand.
Beim Aufwickeln von Fäden zu Spulen wird der Faden quer zu seiner Laufrichtung über
eine bestimmte Entfernung (Hub) , die im Wesentlichen der Spulenlänge entspricht, hin und
her bewegt. Diese Hin- und Herbewegung des Fadens wird als Changierung bezeichnet.
Ein charakteristisches Maß für die Changiergeschwindigkeit ist die Doppelhubzahl. Dabei
bezeichnet Doppelhub die Summe zweier aufeinander folgender Hübe, also einer
Hinbewegung und einer Rückbewegung. Die Doppelhubzahl ist die Anzahl der
Doppelhübe pro Zeiteinheit. Hängen die Drehzahl der Spindel pro Zeiteinheit und die
Doppelhubzahl voneinander – z.B. infolge einer getrieblichen Verbindung von Spindel und
Changierantrieb – konstant ab, so entsteht eine Präzisionskreuzwicklung (vgl. Sp. 1, Z. 7 –
23 der europäischen Patentschrift 0 093 258).
Im Gegensatz hierzu befasst sich die Erfindung Nr. 4 mit sämtlichen Wicklungsarten, bei
denen die Drehzahl der Spindel nicht konstant von der Doppelhubzahl abhängt (wilde
Kreuzwicklung, wilde Wicklung), insbesondere solchen Kreuzwicklungen , die sich
entsprechend DIN 61 801 durch ein konstantes Verhältnis zwischen der Doppelhubzahl
und der Spule auszeichnen. Wilde Kreuzwicklungen in dem engeren Sinne von DIN 61
801 werden insbesondere erzeugt beim Aufwickeln von Chemiefasern, die mit konstanter
hoher Geschwindigkeit nach der Erzeugung oder Bearbeitung anfallen (Sp. 1, Z. 24 – 37).
Hierbei wird die Changiergeschwindigkeit, d. h. die Doppelhubzahl, konstant gehalten oder
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nur geringfügig verändert, in jedem Fall aber ohne festes Verhältnis zur Drehzahl der
Spindel. Dies hat zur Folge, dass im Verlaufe des Spulenaufbaus (Spulreise) der
Spulfaktor, d.h. das Verhältnis aus Spindeldrehzahl zur Changiergeschwindigkeit, mit
dicker werdendem Spulendurchmesser hyperbolisch abnimmt.(Sp. 1., Z. 38 – 52 ).
Bei der Herstellung wilder Wicklungen im Sinne der Erfindung besteht die Gefahr , dass
"Bilder" bzw. "Spiegel" in Bereichen der Spulreise entstehen. Im Bereich dieser Spiegel
liegen die Fadenstücke von mehreren aufeinanderfolgenden Windungsschichten
unmittelbar übereinander. Dadurch entsteht insbesondere die Gefahr, dass die aufeinander
liegenden Fadenstücke seitlich abrutschen und sich dadurch gegenseitig verklemmen.
Spiegel beeinträchtigen daher die Ablaufeigenschaften der Spulen, indem sie zu
Fadenbrüchen oder eventuell zur Unbrauchbarkeit der Spule führen. Spiegel führen aber
auch zur zentrischen und axialen Asymmetrie der Spulen und damit zu unsymmetrisch
verteilter Spulenhärte, Spulendichte und Masseverteilung, bei Verwendung von
Treibwalzen zu unsymmetrischer Anpresskraft, zu Schwingungen beim Aufspulvorgang
und zu Beschädigungen empfindlichen Fadenmaterials (Sp. 1, Z. 57 – Sp. 2, Z. 8).
Ein Spiegel entsteht in den Bereichen der Spulreise, in denen der Spulfaktor ganzzahlig ist.
Zwischenspiegel entstehen, wenn der Spulfaktor um einen Bruch mit kleinem Nenner,
insbesondere 1/2, 1/3, von einem ganzzahligen Spulfaktor abweicht. Bei
Zwischenspiegelwerten folgen sich mehrfach Lagen mit aufeinanderliegenden
Fadenstrecken und Lagen mit ordnungsgemäß , d. h. nebeneinander abgelegten
Fadenstücken. Bei Zwischenspiegeln sind daher die Ablaufeigenschaften der Spule
weniger beeinträchtigt; vielmehr liegt die Gefahr und die Schädigung der Spule bei der
Entstehung von Unrundheiten und Asymmetrien der Spule (Sp. 2, Z. 9 – 23).
Spulfaktoren, bei denen Spiegel oder Zwischenspiegel entstehen, werden in der
europäischen Patentschrift 0 0 93 258 als Spiegelwerte oder Spiegel bezeichnet, wobei
Spiegel höherer Ordnung diejenigen mit größerem Spiegelwert sind (Sp. 2, Z. 24 – 29 ).
Zum Stand der Technik nach der CH-A 416 406 bzw. US-A 3 235 191 führt die europäische
Patentschrift 0 093 258 aus, dass danach bekannt sei, eine Spiegelstörung dadurch zu
bewirken, dass die Doppelhubzahl innerhalb vorgegebener enger Grenzen periodisch oder
aperiodisch laufend verändert werde. Hierbei lasse es sich allerdings nicht vermeiden,
dass bei Annäherung des Spulfaktors an einen Spiegelwert, insbesondere einen
ganzzahligen Spiegelwert, dieser mehrfach und mit einer gewissen Verweildauer
durchlaufen werde. Diese Art der Spiegelstörung beseitige daher nicht das Durchlaufen der
Spiegelwerte, sondern beseitige oder mildere lediglich die Symptome des jeweiligen
Spiegels (Sp. 2, Z. 29 – 42).
Die europäische Patentschrift erörtert ferner den Stand der Technik nach der DE-OS 2 914
924 und führt insoweit aus, dass es nach dieser Offenlegungsschrift bekannt sei, die
Spiegelstörung dadurch zu bewirken, dass die Changiergeschwindigkeit , d. h. die
Doppelhubzahl bei Annäherung des Spulfaktors an einen Spiegelwert zeitweilig abgesenkt
und erst dann wieder auf den Ursprungswert erhöht werde, wenn der Spiegelbereich
verlassen werde, wobei es bei einem solchen Verfahren durch die JP- A 41 060 bekannt
sei, dass zwischen dem Spiegelwert und dem sich annähernden Spulfaktor stets ein
bestimmter Sicherheitsabstand eingehalten werde, wobei sich der Sicherheitsabstand
insbesondere aus der Dicke und den Gleiteigenschaften des Fadens ergebe (Sp. 2, Z. 43 –
57).
Die europäische Patentschrift 0 093 258 würdigt das vorstehend geschilderte Verfahren
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dahin, dass es das Auftreten von Spiegelsymptomen nicht gänzlich verhindern könne,
beispielsweise wenn durch Umschaltung der Changiergeschwindigkeit von dem
Ausgangswert auf einen Störwert der Störwert im Bereich des Zwischenspiegels liege. In
diesem Falle verbiete sich die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit auf den Störwert,
oder aber die nach Umschaltung auf den Störwert auftretenden Spiegelsymptome müssten
als das geringere Übel in Kauf genommen werden. Ebenso könne es sein, dass die
Umschaltung der Changiergeschwindigkeit erst verspätet, d. h. unter Nichtbeachtung des
Sicherheitsabstandes, vorgenommen werden könne, weil andernfalls die Gefahr bestehe,
dass man durch die Umschaltung der Changiergeschwindigkeit in Spiegel – oder
Zwischenspiegelbereiche komme (Sp. 4, Z. 6 – 27 ).
Die Aufgabe der Erfindung liegt für den durch die europäische Patentschrift 0 093 258
angesprochenen Durchschnittsfachmann darin, das Auftreten der vorstehend
beschriebenen Spiegelsymptome zu vermeiden und dadurch die Ablaufeigenschaften der
Spulen zu verbessern (vgl. Seite 13 des Gutachtens des Sachverständigen).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur
Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung durch zeitweilige
Änderung der Changiergeschwindigkeit vorgeschlagen, welches durch die gleichzeitige
Anwendung der folgenden Maßnahmen gekennzeichnet ist:
(1)Es erfolgt eine ständige Änderung der Changiergeschwindigkeit zwischen einem
Höchstwert und einem Minimalwert (Wobbelung) über vorgegebene Abschnitte der
Spulreise,
(2)es erfolgt eine zeitweilige Änderung des Mittelwertes der Changiergeschwindigkeit
zwischen einem Ausgangswert NCA und einem Störwert NCS bzw. umgekehrt bei
Annäherung der Spulfaktoren FA = NS/NCA bzw. FS = NS/NCS an vorgegebene
Spiegelwerte FSP, wobei die Änderung derart unstetig erfolgt, dass der Spulfaktor einen
vorgegebenen Mindestsicherheitsabstand von dem Spiegel FSP einhält und den
Mindestsicherheitsabstand FSP ± Smin des Spiegels sprunghaft durchfährt, wobei der
Mindestsicherheitsabstand Smin die kleinste zulässige Differenz zwischen einem
Spulfaktor FA bzw. FS und dem nächstgelegenen Spiegelwert FSP, die Spindeldrehzahl
NS Zahl der Spindelumdrehungen pro Zeiteinheit und die Changiergeschwindigkeit die
Zahl der jeweils aus einer Hin- und einer Rückbewegung der Changiereinheit bestehenden
Doppelhübe pro Zeiteinheit ist.
Die erste Maßnahme, nämlich eine periodische oder nicht periodische Änderung
(Wobbelung) der Changiergeschwindigkeit um einen Mittelwert zum Zwecke der
Spiegelstörung, ist an sich bekannt aus der oben bereits erwähnten CH-A 416 406 (vgl. Sp.
3, Z. 59 – 62). Erfindungsgemäß ist aber ferner vorgesehen, alternativ oder zusätzlich den
Störwert der Changiergeschwindigkeit zu wobbeln, wodurch sich Spiegelsymptome
vermeiden oder entschärfen lassen, die im Zwischenspiegelbereich des Störwertes der
Changiergeschwindigkeit auftreten. Dabei kann die Wobbelung auch im Bereich
ganzzahliger Spiegel erfolgen, ist jedoch vorzugsweise anwendbar im Bereich von
Zwischenspiegeln niedrigerer Ordnung (Sp. 4, Z. 5 – 16).
Durch die erfindungsgemäße Kombination der Spiegelstörung durch Überspringen von
Spiegelwerten und durch zwischen Extremwerten auf- und abgehende Veränderungen des
Ausgangswertes und/oder des Störwertes der Changiergeschwindigkeit lassen sich
fehlerfreie Spulen erzielen, die sich zum einen durch ihr Volumen, zum anderen durch ein
großes Verhältnis von Durchmesser zu Hub, durch fehlerfreie Garnbeschaffenheit,
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insbesondere Gleichmäßigkeit und gleichmäßige Anfärbbarkeit, hervorragende
Ablaufeigenschaften auch bei Überkopfabzug des Fadens von der Spule mit hohen
Abzugsgeschwindigkeiten von z. B. mehr als 1000 m/min Fadenabzug über Kopf ohne
Fadenbruch und ohne Fadenspannungsschwankungen auszeichnen und überdies auch
für Fäden mit ungünstigen Aufwickeleigenschaften wie. z. B. Strumpfgarn oder Fäden mit
Einzelkapillartiter geeignet sind (vgl. Sp. 4, Z. 17 – 36).
Der Sicherheitsabstand und der Mindestsicherheitsabstand können nach
Erfahrungsergebnissen bestimmt oder aber nach verschiedenen, in der Patentschrift näher
erläuterten Methoden errechnet werden. Jedoch sollte der Sicherheitsabstand jedenfalls
größer sein als die Amplitude des Spulfaktors im Spiegelbereich (vgl. Sp. 4, Z. 37 ff).
Erfindung Nr. 5: Die Erfindung Nr. 5 aus den Jahren 1985/1986 hat zu dem europäischen
Patent 0 195 325 (Anlage 12 und HB 2(3)) geführt, welches ein Aufwickelverfahren für
Fäden, insbesondere Chemiefäden in Spinn- und Streckmaschinen, betrifft, wobei die
Patentschrift einleitend erläutert, aus welchen Materialien Chemiefäden bestehen und dass
sie aus einer Vielzahl von Einzelkapillaren bestehen und daher als "multifil" bezeichnet
werden. Die Patentschrift weist weiter einleitend darauf hin, dass derartige "mulitfile"
Chemiefäden beim Aufspulen das Problem der Spiegelbildung bieten, wenn sie in wilder
Wicklung aufgespult werden.
Nach dem Patentanspruch 1 betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Aufwickeln von
Fäden, insbesondere von frisch gesponnenen oder verstreckten Chemiefäden, zu
zylindrischen Kreuzspulen in gestufter Präzisionswicklung, bei welcher die
Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest
vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der Präzisionswicklung proportional zur
Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren
Spulverhältnisses (Spindeldrehzahl/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird.
Bei einer Präzisionswicklung erfolgt der Spulenaufbau mit einer Changiergeschwindigkeit ,
die der Drehzahl der Spulspindel direkt proportional ist. Das bedeutet, das bei einer
Präzisionswicklung das Spulverhältnis – das ist das Verhältnis der Drehzahl der
Spulspindel zu der Doppelhubzahl der Changiergeschwindigkeit - fest vorgegeben ist und
im Laufe der Spulreise konstant bleibt, während die Changiergeschwindigkeit proportional
zur Spindeldrehzahl mit dem Spulverhältnis als Proportionalitätsfaktor abnimmt. Eine in
Präzisionswicklung aufgebaute Spule kann gegenüber einer in wilder Wicklung
aufgebauten Spule Vorteile haben. Insbesondere lässt sich bei einer Präzisionswicklung
durch Vorgabe des Spulverhältnisses die Spiegelbildung vermeiden (Sp. 1, Z. 28 – 44).
Die sogenannte gestufte Präzisionswicklung unterscheidet sich von der
Präzisionswicklung dadurch, dass das Spulverhältnis nur während vorgegebener Phasen
der Spulreise konstant bleibt. Von Phase zu Phase wird das Spulverhältnis in Sprüngen
durch sprunghafte Erhöhung der Changiergeschwindigkeit vermindert. Innerhalb jeder
Phase bzw. Stufe erfolgt somit eine Präzisionswicklung, bei der die
Changiergeschwindigkeit proportional zur Spindeldrehzahl abnimmt. Nach jeder Phase
wird die Changiergeschwindigkeit wieder erhöht, so dass sich ein erniedrigtes
Spulverhältnis ergibt. Dabei müssen die Spulverhältnisse , die während der einzelnen
Phasen eingehalten werden sollen, vorausberechnet und einprogrammiert werden (Sp. 1,
Z. 45 - 61).
Bei dem durch die DE-AS 26 49 780 bekannten Spulverfahren mit Stufenpräzi-
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sionswicklung werden innerhalb einer Spulreise nur wenige Spulverhältnisse als
ganzzahlige Verhältnisse vorgegeben und durch Eingabe des Fadenabstandes von einem
Rechner eingestellt. Das ist nur möglich, weil gleichzeitig eine Regelung der Fadenzugkraft
erfolgt. Wo das nicht der Fall ist, dürfen die Sprünge der Changiergeschwindigkeit jedoch
nur so klein gewählt werden, dass die Fadenzugkraft innerhalb bestimmter Grenzen bleibt.
Gleichwohl muss vermieden werden, dass Spulverhältnisse mit Spiegelsymptomen
eingestellt werden (Sp. 1, Z. 62 – Sp. 2, Z. 10).
Die Beschreibung der europäischen Patentschrift 0 195 325 würdigt überdies den Stand
der Technik nach der EP-A 2 55 849. Diese offenbart ein Aufwickelverfahren mit
Stufenpräzisionswicklung, bei dem die Spule mit konstanter Umfangsgeschwindigkeit
angetrieben wird. Dabei wird die Changiergeschwindigkeit zwischen einer konstanten
Obergrenze und einer konstanten Untergrenze verändert. Vorgesehen ist dabei, dass der
Sprung im Spulverhältnis , also die Änderung der Aufwindegeschwindigkeit, in späteren
Aufwindephasen geringer wird. Dies führt im Verlauf der Spulreise zu einer Herabsetzung
der Obergrenze der Changiergeschwindigkeit. - Etwaige Mängel im Spulaufbau , die die
Form von Abschlägern oder abrutschenden Lagen haben können, lassen sich durch dieses
vorbekannte Verfahren nicht vermeiden. Dabei werden als Abschläger solche Fadenstücke
bezeichnet, die in den Umkehrbereichen der Fadenablage aus der Stirnseite der Spule
heraustreten und infolgedessen die Stirnfläche sekantial überspannen und in eine tiefere
Lage abrutschen. Rutschende Lagen entstehen, wenn Fadenbereiche aus den Endlagen
der Fadenablage sich in Richtung auf die axiale Spulenmitte zu bewegen, wobei sich
frühere Wickellagen über spätere Wickellagen schieben und damit zu Ablauf-störungen
führen (Sp. 2, Z. 11 – 37).
Die Aufgabe der Erfindung liegt darin, das eingangs beschriebene Verfahren so
weiterzuentwickeln, dass sich unter Vermeidung von Wickelfehlern eine absolut
zylindrische Spule ohne Ausbauchungen ihrer Stirnseiten aufbauen lässt (Sp. 2, Z. 38 –
41). Mit dem Sachverständigen kann die Aufgabe auch ganz generell darin gesehen
werden, Ablaufstörungen zu vermeiden (vgl. Seite 17 des Gutachtens).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei dem eingangs genannten Verfahren
vorzusehen, dass die Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum
Ende der Spulreise, gleichsinnig vermindert oder vergrößert wird (vgl. Patentanspruch 1).
Dabei wird die Änderungsrichtung durch Erfahrung vorgegeben (vgl. Sp. 2, Z. 55/56).
Durch Erhöhung der genannten Ober- und Untergrenze lässt sich bei texturierten Fäden
häufig ein exakterer zylindrischer Spulenaufbau mit geraden Stirnseiten erreichen (Sp. 2, Z.
61 – 65 ). Hierfür kann es auch förderlich sein, wenn Ober- und Untergrenze zunächst
erhöht und sodann erniedrigt werden (Sp. 3, Z. 11 – 16).
Für Spulen, die – abweichend vom idealzylindrischen Spulenaufbau – im Bereich der
axialen Spulenenden wulstartige Verdickungen aufbauen, ist es vorteilhaft , Ober- und
Untergrenze der Changiergeschwindigkeit im Verlauf der Spulreise zu erhöhen. Diese
Wulstbildung hängt nicht nur von den Parametern des Aufwickelverfahrens, sondern auch
von den Fadenparametern, insbesondere dem Reibbeiwert des Fadens auf seiner
Unterlage ab. Die bis zu einem gewissen Grade unschädliche Wulstbildung nimmt jedoch
im Verlaufe der Spulreise zu und kann dadurch im Verlauf der Spulreise zu einer
unzulässigen Abnahme der Fadenspannung führen. Diese Abnahme der Fadenspannung
kann aber erfindungsgemäß durch Erhöhung der Ober- und Untergrenze der
Changiergeschwindigkeit kompensiert werden, wodurch erfindungsgemäß vermieden wird,
dass der maximal aufwickelbare Spulendurchmesser durch die zu befürchtende
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Wulstbildung begrenzt wird (Sp. 3, Z. 17 – 48 ).
Erfindung Nr. 6: Die Erfindung Nr. 6 hat ihren Niederschlag in der europäischen
Patentschrift 0 256 383 (Anl. 14 und HB 2(4)) gefunden und betrifft ein Verfahren zum
Aufwickeln von Fäden, insbesondere frischgesponnenen und/oder verstreckten
Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen mit geraden Stirnkanten.
Kreuzspulen aus einem synthetischen Faden, die bei zumindest in Grenzen gleich
bleibender Changiergeschwindigkeit hergestellt worden sind, haben meist sowohl auf
ihrem Umfang auch auf ihren Stirnflächen Ausbauchungen und Wülste, die nicht nur das
Aussehen der Kreuzspule, sondern auch deren Qualität beeinträchtigen. Denn in den
Bereichen der Ausbauchungen entstehen sogenannte Abschläger, bei denen es sich um
Fadenstücke handelt, die aus dem Verband der Kreuzspule auf die Stirnfläche rutschen
und eine oder mehrere Fadenwindungen sekantial überspannen. Derartige Abschläger
führen zu Ablaufstörungen, wenn der Faden von der Spule abgezogen wird, und zwar
insbesondere bei hohen Abzuggeschwindigkeiten (Sp. 1, Z. 8 – 25).
Aufgabe der Erfindung ist die Herstellung einer Spule mit guten Ablaufeigenschaften. Die
erzeugte Spule soll insbesondere keine Abschläger haben, also keine Fadenstücke, die an
den Stirnkanten ihre Fadenlage verlassen und weiter innen liegende Fadenlagen sekantial
überspannen. Die erzeugte Spule soll ferner stabil sein, also eine möglichst ideal
zylindrische Form haben und an den Stirnkanten weder Einschnürungen noch
Ausbauchungen zeigen, und zwar soll die angestrebte Stabilität auch bei dicker werdender
Wickelschicht erreicht werden. Ferner soll verhindert werden, dass die Zugkräfte, die auf
den aufzuwickelnden Faden einwirken, großen Schwankungen unterworfen sind (Sp. 1, Z.
26 – 48).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach dem Patentanspruch 1 des europäischen Patents 0
256 383 vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von Fäden, insbesondere
frischgesponnenen und verstreckten Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen mit
geraden Stirnkanten, bei welchem der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit während der
Wickelbildung verändert wird, vorzusehen, dass der Mittelwert bei Beginn der Spulreise
seinen Minimalwert hat und durchmesserabhängig stetig oder in Stufen derart erhöht wird,
dass der Maximalwert bei Aufbau einer vorbestimmten Basisschicht mit einer Dicke (SB)
von nicht mehr als 10% der gesamten Schichtdicke der Spule erreicht wird.
Mit diesem erfindungsgemäßen Verfahren lassen sich Spulen herstellen, die im
Unterschied zu konventionellen Spulen abschlägerfreie, exakt gerade Stirnflächen
aufweisen, die also in Ebenen senkrecht zur Spulenachse liegen, wobei die Basisschicht
die übrige Spule sicher abzustützen und Deformierungen entgegenzuwirken vermag (Sp. 2,
Z. 52 – 59). - Das erfindungsgemäße Verfahren läßt sich ausweislich Sp. 4, Z. 21 ff auch
auf die Wicklung von Kreuzspulen in gestufter Präzisionswicklung anwenden.
Erfindung Nr. 7: Die Erfindung Nr. 7 hat zu dem deutschen Patent 36 27 879 geführt,
welches als Anlage HB 2 (6) vorliegt (die DE-OS 36 27 879 liegt als Anlage 16 vor) und als
Zusatz zu P 36 60 670.7 angemeldet und am 28.09.1995 erteilt worden ist, wobei die
vorgenannte Patentanmeldung dem oben dargestellten europäischen Patent 0 195 325
(Erfindung Nr. 5/Anlage 12 ) entspricht.
Als Zusatz zu einem Verfahren gemäß DE 36 60 670 bzw. EP 0 195 325 geht die Erfindung
von einem Verfahren zum Aufwickeln von Fäden , insbesondere von frisch gesponnenen
oder verstreckten Chemiefäden, zu zylindrischen Kreuzspulen in gestufter
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Präzisionswicklung aus, bei der die Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest
vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze in jeder Stufe der
Präzisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur
Erreichung eines vorgegebenen kleineren Spulverhältnisses
(Spindeldrehzahl/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird. Dabei werden die Ober- und
Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise ,
gleichsinnig verändert.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das vorstehend beschriebene Verfahren nach
dem Hauptpatent in der Weise zu verbessern, dass der Schaltungsaufwand, insbesondere
der elektronische Aufwand, vermindert wird und dass trotzdem ein guter Spulenaufbau
gewährleistet bleibt (vgl. Sp. 1, Z. 32 – 36 ).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von
Fäden, insbesondere frischgesponnenen und verstreckten Chemiefäden zu zylindrischen
Kreuzspulen in gestufter Präzisionswicklung, bei welcher die Changiergeschwindigkeit
zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest vorgegebenen Untergrenze
in jeder Stufe der Präzisionswicklung proportional zur Spindeldrehzahl vermindert und
sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren
Spulverhältnisses(Spindeldrehzahlt/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird, wobei die die
Ober- und Untergrenze im Verlaufe der Spulreise, insbesondere zum Ende der Spulreise,
gleichsinnig verändert wird, nach dem Hauptpatent DE 36 60 670 vorzusehen, dass in
Bereichen der Spulreise, insbesondere zu Beginn der Spulreise, anstelle in gestufter
Präzisionswicklung in wilder Wicklung aufgewickelt wird und in diesen Bereichen der
Spulreise der Mittelwert der Changiergeschwindigkeit laufend erhöht wird, während im
Übrigen in den Teilen der Spulreise, in denen die Ober- und Untergrenzen der
Changiergeschwindigkeit konstant bleiben oder gleichsinnig vermindert werden, im
Verfahren der Stufenpräzision aufgewickelt wird (Patentanspruch 1).
Im Hinblick auf die Vorteile dieses Verfahrens kann auf die oben dargestellten Vorteile des
Verfahrens nach der europäischen Patentschrift 0 195 325 (Erfindung Nr. 5) verwiesen
werden.
Erfindung Nr. 8: Die Erfindung Nr. 8 , die zu dem europäischen Patent 0 256 411 (Anlage
18 und HB 2(5) ) geführt hat, betrifft ein Verfahren zum Aufwickeln von Fäden,
insbesondere von frischgesponnenen oder verstreckten Chemiefäden zu zylindrischen
Kreuzspulen in Stufenpräzisionswicklung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Fäden
mit konstanter Geschwindigkeit anfallen, so dass die Spule mit im Wesentlichen konstanter
Umfangsgeschwindigkeit angetrieben werden muß (Sp. 1, Z. 4 – 12 der vorgenannten
Patentschrift).
Zum Stand der Technik wird in der europäischen Patentschrift 0 256 411 unter anderem
Bezug genommen auf die europäische Patentanmeldung 86103045.0, auf die das oben
dargestellte europäische Patent 0 195 325 (Erfindung Nr. 5) erteilt worden ist. Das in der
genannten europäischen Patentanmeldung dargestellte Verfahren wird dahin gewürdigt,
dass sich bei ihm herausgestellt habe, dass in allen Bereichen der Spulreise, in denen die
Obergrenze und die Untergrenze der Changiergeschwindigkeit laufend erhöht werden,
sehr viele dicht aufeinander folgende Umschaltungen der Changiergeschwindigkeit
erforderlich seien. Diese Umschaltungen folgten ganz besonders dicht dann aufeinander,
wenn die Obergrenze und die Untergrenze der Changiergeschwindigkeit gleich zu Beginn
der Spulreise erhöht würden. Durch die Notwendigkeit, die Umschaltung der
Changiergeschwindigkeit sehr schnell hintereinander durchzuführen, werde der
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elektronische Aufwand sehr stark erhöht, wenn eine stufenweise Präzisionswicklung
gefahren werden solle, bei der Kreuzungsverhältnisse (Spindeldrehzahl/Changierfrequenz)
mit ausreichender Genauigkeit eingehalten werden, die einen guten Spulenaufbau
ergeben. Dabei bezeichneten Changierfrequenz und Doppelhubzahl die Anzahl der
Changierzyklen pro Zeiteinheit, wobei jeder Changierzyklus aus einer Hin- und einer
Rückbewegung bestehe (Sp. 1, Z. 39 – 61).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das eingangs beschriebene Aufwickelverfahren
in der Weise zu verbessern, dass der Schaltungsaufwand, insbesondere der elektronische
Aufwand, vermindert wird, dennoch aber ein guter Spulenaufbau gewährleistet bleibt (Sp.
1, Z. 62 – Sp. 2, Z. 2).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Verfahren zum Aufwickeln von
Fäden, insbesondere frischgesponnenen und/oder verstreckten Chemiefäden, zu
zylindrischen Kreuzspulen in einer Stufenpräzisionswicklung, bei der die
Changiergeschwindigkeit zwischen einer fest vorgegebenen Obergrenze und einer fest
vorgegebenen Untergrenze in mehreren Stufen je einer Präzisionswicklung proportional
zur Spindeldrehzahl vermindert und sodann zur Erreichung eines vorgegebenen kleineren
Spulverhältnisses (Spindeldrehzahl/Doppelhubzahl) wieder erhöht wird, vorzusehen, dass
zu Beginn der Spulreise das Verfahren der wilden Wicklung angewandt wird, und dass
anschließend eine Umschaltung auf Stufenpräzisionswicklung erfolgt (vgl. Patentanspruch
1).
Durch dieses Verfahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade zu Beginn
der Spulreise die erforderlichen Umstellungen der Changiergeschwindigkeit so schnell
vorgenommen werden müssen, dass insbesondere wegen Massenträgheit und
Schwingungsverhalten die exakte und sprunghafte Einstellung eines geänderten
Kreuzungsverhältnisses durch Änderung der Changiergeschwindigkeit nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (Sp. 2, Z. 27 – 36).
Dabei war im Stand der Technik durch die japanische Patentschrift 47-49780 bereits ein
Verfahren bekannt, bei dem zu Beginn der Spulreise eine wilde Wicklung und
anschließend eine Präzisionswicklung angewandt wird. Dies geschieht dort, um die
Changiergeschwindigkeit zu Beginn der Spulreise senken zu können. - Demgegenüber
erfolgt erfindungsgemäß die Senkung der Changiergeschwindigkeit durch Anwendung der
Stufenpräzisionswicklung, wobei die Anwendung der wilden Wicklung den Zweck hat, die
Umschaltung der Changiergeschwindigkeit, die bei einer Stufenpräzisionswicklung
notwendig ist, in den Bereichen der Spulreise zu vermeiden, in denen sehr häufige
Umschaltungen mit großer Genauigkeit erforderlich sind (Sp. 2, Z. 37 – 50).
Die Erfindung macht sich dabei die Erkenntnis zu Nutze, dass die Spiegel-Probleme, die
beim Aufwickeln eines Fadens auf Spulen mit verhältnismäßig kleinem Durchmesser oder
bei sich ändernder Changiergeschwindigkeit entstehen, auch bei dem Verfahren der
wilden Wicklung in zufriedenstellender Weise mit verhältnismäßig geringem Aufwand
gelöst werden können (Sp. 2, Z. 57 – 64).
Die Patentschrift verweist überdies darauf, dass in den Bereichen mit wilder Wicklung
zusätzlich auch ein Verfahren zur Vermeidung von Spiegeln angewendet werden könne,
wie es in der oben zur Erfindung Nr. 4 dargestellten europäischen Patentschrift 0 093 258
beschrieben sei (vgl. Sp. 3, Z. 45 – 53).
Ein weiterer Vorteil des erfindungsgemäßen Verfahrens ist darin zu sehen, dass es die
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Herstellung einer Stufenpräzisionswicklung auch dann erlaubt, wenn der Mittelwert der
Changiergeschwindigkeit über Strecken der Spulreise sehr stark erhöht werden soll, was
insbesondere zu Beginn der Spulreise gefordert wird, um den Spulenaufbau zu verbessern,
eine stabile Spule zu wickeln mit einer großen Wickelschicht (Außendurchmesser der
Spule minus Hülsendurchmesser), um so zu verhindern, dass die inneren Lagen der Spule,
die unmittelbar auf der Hülse abgelegt sind, zur Längsmitte der Spule hin rutschen und
daher mit einer geringeren Ablagelänge abgelegt werden als die weiteren Lagen der
Spule. Durch eine starke Erhöhung der Changiergeschwindigkeit zu Beginn der Spulreise
wird überdies verhindert, dass die Spule insbesondere in ihrem ersten Drittel
Ausbauchungen zeigt, und dass die Spule insbesondere zu Anfang der Spulreise
Abschläger (Fadenstücke, die aus der Stirnkante der Spule heraustreten und innere Lagen
sekantial überspannen) bildet (Sp. 4, Z. 5 – 24).
Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergeben sich zugleich die technischen Vorteile
der einzelnen Erfindungen, für die die Beklagte mit der Erteilung der genannten
Schutzrechte auch jeweils eine Monopolstellung insoweit erhalten hat, als es dem
Wettbewerb untersagt war und ist, diese Schutzrechte zu benutzen und insbesondere den
"Craft-Spulkopf" nachzubauen.
Durch die Erfindung Nr. 1 hat die Beklagte jedoch , worauf der Sachverständige auf den
Seiten 48/49 seines Gutachtens zutreffend hinweist, nicht eine Monopolstellung auf dem
Gebiet der doppelspindligen, verlustlos wechselnden Spulköpfe für textile Fäden erlangt.
Vielmehr wurde mit dieser Erfindung lediglich die im Oberbe-griff des erteilten Anspruches
1 des europäischen Patents 0 374 536 im Einzelnen definierte Aufspulmaschine
dahingehend verbessert, dass sich die radiale Anpresskraft zwischen der Kontaktwalze
und der Spule im Verlauf der Spulreise stetig und wenig ändert , was sich allerdings (auch)
auf das Produkt, nämlich die aufzuspulenden Chemiefäden, (positiv) auswirkt und auch auf
die Aufspulmaschine, die einfach und kompakt aufgebaut werden kann. - In einer
Detailverbesserung vorbekannter Aufspulmaschinen, die sich auf das Produkt, nämlich die
aufzuspulenden Chemiefäden, auswirkt, ohne Begründung einer Monopolstellung auf dem
Gebiet der doppelspindligen, verlustlos wechselnden Spulköpfe für textile Fäden, stimmt
die Erfindung Nr. 1 jedoch überein mit der Erfindung, die mit dem Vertrag gemäß Anlage L
6 lizenziert worden ist (vgl. Anlage L 7), wobei die Parteien dieses Lizenzvertrages als
Ausgangslizenzsatz für eine einfache Lizenz eine Lizenzgebühr von 4% der
Spulkopferlöse bzw. bei im Rahmen von Gesamtanlagen verkauften Spulköpfen einen
diesem Lizenzsatz entsprechenden Festbetrag von DM 2.000,00 pro Spulkopf (bei einem
ersichtlich angenommenen Spulkopfpreis von DM 50.000.00) vereinbart haben, was nach
den Ausführungen des Sachverständigen, wie oben bereits ausgeführt, bei der Einräumung
einer exklusiven Lizenz einem Ausgangslizenzsatz von 6% bzw. von DM 3.000,00 pro
Spulkopf entsprechen würde.
Dass von der Monopolstellung her, d. h. von den Möglichkeiten des Wettbewerbs her, die
technische Lehre des europäischen Patents 0 374 536 zu umgehen, aber gleichwohl im
Wesentlichen die gleichen Vorteile zu erreichen , kein höherer Lizenzsatz als 6%
gerechtfertigt ist, macht schon der Umstand deutlich, dass – wie bereits oben ausgeführt –
die technische Lehre des Patentanspruches 1 des europäischen Patents 0 374 536 die
vom Sachverständigen bei seiner Anhörung angesprochene und oben bereits näher
erläuterte "objektive Lücke" aufweist (vgl. Seiten 26/27 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12.
2003 – Bl. 1149/1150 GA).- Diese Lücke ist ersichtlich vom Wettbewerb auch zum Ende
des hier zu vergütenden Benutzungszeitraumes genutzt worden, wie die im Jahre 1998
erfolgte Erteilung des am 3. Juli 1995 angemeldeten europäischen Patents 0 770 030 zeigt,
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aus dem die JL5 GmbH & Co .KG als Patentinhaberin im Jahre 2001 vor dem Landgericht
Düsseldorf (Az: 4 O 369/01) Wettbewerber erfolgreich in Anspruch genommen hat (vgl.
Urteil des LG vom 11.7. 2002).
Der Patentanspruch 8 des europäischen Patents 0 770 030, das unter Berücksichtigung
der EP 0 374 536 B 1, also der Erfindung Nr. 1, erteilt worden ist, lautet wie folgt:
Aufspulmaschine für kontinuierlich anlaufende Fäden, mit einer Changiervorrichtung (3),
mit einem Drehteller (10) , auf dem mindestens eine Spulspindel (14) zur Aufnahme einer
Spule (16) befestigt ist,
mit einem Motor (35) für den Drehteller (10),
mit einer Kontaktwalze (12),
und mit einem Steuergerät (33), welches den Motor (35) des Drehtellers (1=) in der Weise
steuert, dass die Kontaktwalze (12) in ständigem Kontakt mit der Spule (16) gehalten wird,
deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,
gekennzeichnet durch
einen Sensor (29) zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule (16), einem
Rechner (27) zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule (16) aus
dem von dem Sensor (29) übermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser
(DS) gehörenden Winkelstellung (a) des Drehtellers (11) nach einer vorgegebenen Tabelle
oder Funktion entsprechend den Abmessungen d = Durchmesser der Kontaktwalze, p =
Achsabstand Drehteller/Kontaktwalze, A= Effektiver Durchmesser des Drehtellers der
Maschine
und dadurch, dass das vom Rechner (27) gebildete, der Winkelstellung (c) entsprechende
Signal in das Steuergerät übertragbar ist.
Es wird wie bei der Erfindung Nr. 1 ein Zwangsantrieb für den Revolverteller bzw. den
Drehteller, der die Spulen trägt, derart vorgesehen, dass durch Drehung des
Revolvertellers bzw. des Drehtellers der Abstand zwischen der Kontaktwalze und der
aufzuwickelnden Spulenachse zunimmt und zwar in dem Maße, wie der
Spulendurchmesser zunimmt, jedoch nicht wie bei der Erfindung Nr. 1 dadurch, dass der
Drehantrieb mit einem Sensor und einer Drehsteuereinrichtung in einem Regelkreis
eingeschlossen ist, dass der Sensor während der Spulreise die Hubbewegung der
Kontaktwalze erfasst und der Drehantrieb durch den Sensor in Abhängigkeit von der
Abweichung zwischen der Sollstellung und der Iststellung der Kontaktwalze in dem
Regelkreis derart steuerbar ist, dass die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise
im Wesentlichen unverändert ist, sondern durch die davon abweichenden, oben genannten
kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 8 des europäischen Patents.
Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten die "objektive Lücke" des europäischen Patents
0 374 536 (Anlage HB 1) bei der Lizenzierung lizenzmindernd berücksichtigt. Da jedoch
nichts dafür ersichtlich ist, dass die Marktstellung der Beklagten mit den
erfindungsgemäßen "Craft-Spulköpfen" in dem hier in Rede stehenden Zeitraum durch
diese Lücke entscheidend beeinträchtigt war, besteht kein Anlass, den vom Landgericht im
Teilurteil angenommen Ausgangslizenzsatz von 6 %, der eine Bestätigung durch den von
der Beklagten in der Berufungsinstanz selbst vorgelegten Lizenzvertrag gemäß Anlage L 6
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und die Feststellung des Sachverständigen erhalten hat, dass für die Einräumung einer
exklusiven Lizenz in der Regel ein gegenüber der einfachen Lizenz um 2 Prozentpunkte
höherer Lizenzsatz vereinbart wird, zu mindern.
Was die technisch-wirtschaftliche Bedeutung der Verfahrenserfindungen und insbesondere
die Monopolstellung angeht, die der Beklagten durch die erwirkten Schutzrechte verschafft
wurde, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 50/51
seines Gutachtens zu verweisen, wonach die in den fünf Changier-Patenten unter Schutz
gestellten Verfahren lediglich Verbesserungen der zum vorbekannten Stand der Technik
gehörenden Verfahren der Wildwicklung, der Wobbelung, der Ribbon-Free-Random-
Winding (= RFR) und der Stufenpräzisionswicklung (=SPW) darstellten und zur
Vermeidung der Spiegelsymptome oder zur Erzeugung von absolut zylindrischen Spulen
bzw. ganz allgemein zur Vermeidung von Ablaufstörungen dienten, wobei die beiden
letzten Verfahrenserfindungen (Erfindungen Nrn. 7 und 8) in erster Linie eine Verminderung
des elektronischen Aufwandes erreichen sollten.
Mit diesen Verfahrenserfindungen ist das Monopolrecht der Beklagten auf Spezialitäten
beschränkt. Der Konkurrenz standen und stehen mit dem Stand der Technik alle
Changierverfahren zur Verfügung , die zur Vermarktung ihrer Spulköpfe erforderlich waren
und sind. Das "Monopol" der Beklagten war und ist bei diesen Verfahrenserfindungen auf
die tatsächlich unter Schutz gestellten Verfahren beschränkt, die speziell für die
besonderen Bedürfnisse der Schnellspulköpfe der Beklagten entwickelt worden waren.
Den "Changiergesetzen" kommt daher nur der "übliche Schutzumfang" zu (so auch der
Sachverständige auf Seite 51 des Gutachtens).
Ausgehend von den aufgezeigten technisch-wirtschaftlichen Vorteilen der einzelnen
Erfindungen und dem Monopol, welches sie der Beklagten boten und bieten, und unter
Berücksichtigung einerseits von lizenzerhöhenden Umständen wie der Eröffnung der
Möglichkeit, mit den Erfindungen die entsprechenden Produkte in der Werbung gut
vermarkten zu können (die Beklagte hat in einem Schreiben vom 10. Juli 1991 /Anlage 7 an
ihre Patentanwälte hinsichtlich der Bemessung des Lizenzsatzes für die Changierverfahren
selbst darauf hingewiesen , dass insoweit das Monopolrecht der Beklagten zwar auf
Spezialitäten beschränkt sei, dass gleichwohl der Lizenzsatz aber nicht zu niedrig
angesetzt werden könne, da die Beklagte mit den Erfindungen des Klägers ein geeignetes
Werbemittel für die Überlegenheit der eigenen Konzepte zur Verfügung habe/vgl. auch
Seiten 40 – 44 des Gutachtens mit zahlreichen Zitaten aus den Geschäftsberichten der
Beklagten), der Erweiterung der Verwendbarkeit der Spulköpfe und einer damit
einhergehenden erheblichen Umsatzsteigerung (vgl. dazu Seiten 44 unten – 46 oben des
Gutachten) sowie andererseits unter Berücksichtigung lizenzmindernder Umstände,
nämlich dass es für die Einführung in die Serienfertigung des "Craft-Spulkopfes" eines
kostenträchtigen Entwicklungsaufwandes von ca. zwei Jahren bedurfte, dass erhebliche
Anteile des Umsatzes im Ausland erzielt wurden und werden, womit erhöhte Kosten
verbunden sind, dass die Beklagte erhebliche Kosten für die Aufrechterhaltung der
Schutzrechte zu tragen hat und dass bei der Benutzung der Erfindung Nr. 1 zum Teil auch
die Erfindungen Nrn. 4 – 8 und andere Erfindungen benutzt werden, wobei wegen aller
Einzelheiten zu diesen Gesichtspunkten auf das Gutachten des Sachverständigen
verwiesen wird, sowie unter Beachtung aller weiteren Umstände wie der vorliegenden
Lizenz- und Optionsverträge auf dem Gebiet der Herstellung von Chemiefäden,
insbesondere des Lizenzvertrages gemäß Anlage L 6, erscheint ein Ausgangslizenzsatz
für die Einräumung einer exklusiven Lizenz an der Erfindung Nr. 1 von 6 % der Nettoerlöse
der Spulköpfe, wie vom Landgericht für die einzeln verkauften Spulköpfe im Teilurteil vom
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28. August 1997 angenommen, durchaus angemessen. Für die Angemessenheit eines
solchen Ausgangslizenzsatzes spricht, dass dieser Lizenzsatz im Rahmen von 4 % bis 10
% liegt, in dem sich nach Auffassung des Sachverständigen die Lizenzsätze für exklusive
Lizenzen in diesem Bereich bewegen.
Auch wenn eine Abstaffelung dieses Lizenzsatzes entsprechend der Regelung in Nr. 11
Abs. 1 S. 2 der Richtlinien nicht in Betracht kommt, da eine derartige Abstaffelung auf dem
hier in Rede stehenden Gebiet nicht als üblich nachgewiesen ist, ist jedoch aus den
Gründen des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts vom 28. August 1997 eine Art
"Abstaffelung", die durchaus auch in einer bloßen linearen Minderung des Lizenzsatzes
bestehen kann (vgl. BGH GRUR 1978, 430 – 434), in Form einer linaren Minderung
angezeigt. Die vorgelegten Lizenzverträge auf dem Gebiet der Herstellung von
Chemiefäden enthalten zum Teil zwar Abstaffelungen, wie insbesondere die Verträge
gemäß Anlage HB 3 (JL3) und gemäß Anlage L 6 (JL6), doch sind diese anders gestaltet
als nach Nr. 11Abs. 1 S. 2 RL. Der Vertrag gemäß Anlage HB 3 sieht u.a. bei einem
Gesamtumsatz von DM 3 Mio. eine "Deckelung" auf Null vor. Der Lizenzvertrag nach
Anlage L 6 hat eine Jahresstaffel nach Anzahl der Spulköpfe zum Inhalt , nicht aber eine
Gesamtumsatzstaffel wie Nr. 11 der Richtlinien.
Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien
angesichts der beträchtlichen Höhe der von der Beklagten mit der Erfindung Nr. 1 erzielten
Umsätze und aus anderen noch darzulegenden Gründen eine Art Abstaffelung bzw.
Minderung des Ausgangslizenzsatzes von 6% vorgenommen hätten. Vernünftige
Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer
dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten
Produkt-Marken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens),
seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-
)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner
Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können
und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens
zurücktritt (vgl. auch Bartenbach/Volz a.a.O. RL Nr. 11 Rdn 2 mit zahlreichen Nachweisen
auf Schiedsstelle und Rechtsprechung in Fußnote 2). Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang auch , dass ein Lizenzgeber bei Abschluss eines Lizenzvertrages mit
einem kleinen Unternehmen vielfach einen höheren Lizenzsatz vereinbart als bei
Abschluss mit einer gut eingeführten Großfirma, weil bei dieser im allgemeinen ein höherer
Umsatz erwartet wird als bei einem kleineren Unternehmen ( so RL Nr. 6 S. 5). - Eine
Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann,
kommt dabei nicht ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und
ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein "für den Fall
besonders hoher Umsätze" (vgl. BGH GRUR 1978, 430 – 434 – Absorberstabantrieb I).
Hier ist eine solche Abstaffelung bzw. Minderung des Ausgangslizenzsatzes von 6% nicht
nur im Hinblick auf die hohen Umsätze mit Vorrichtungen nach der Erfindung Nr. 1
angemessen, sondern, wie das Landgericht in seinem Teilurteil vom 28. August 1997
zutreffend ausführt, auch deshalb angemessen und wäre damit von vernünftigen
Lizenvertragsparteien vereinbart worden, weil diese hohen Umsätze nicht nur auf der
Erfindung beruhen, sondern ihre Ursache auch in der Stellung der Beklagten als eines
führenden Unternehmens auf dem Weltmarkt und der damit verbundenen Reputation des
Unternehmens und der Wertschätzung seiner Erzeugnisse sowie den Bemühungen dieses
Unternehmens in Entwicklung, Produktion und Vertrieb um Aufrechterhaltung und Ausbau
seiner Marktstellung finden , die es ermöglicht haben, die technischen Vorteile der
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Erfindung in einen entsprechenden Markterfolg umzusetzen (zustimmend zu diesen bereits
im landgerichtlichen Urteil angestellten Erwägungen Bartenbach/Volz a.a.O. RL Nr. 11
Rdn. 18 und im Hinblick auf RL Nr. 9 auch Busse/Keukenschrijver , PatG, Rdn 14 zu § 11
ArbEG). Wenn das Landgericht insoweit weiter ausführt, dass vernünftige
Lizenzvertragsparteien der sich hieraus ergebenden Chance des Lizenzgebers, über die
Laufzeit des Patents an Umsätzen in Millardenhöhe zu partizipieren, durch einen Abschlag
von einem Drittel, also von 2 Prozentpunkten, von dem ohne Berücksichtigung dieser
Marktstellung angemessenen Lizenzsatz von 6 % Rechnung getragen hätten, hält sich
diese Schätzung nach § 287 ZPO in einem nicht zu beanstandenden Bereich, wenn auch
mit dieser Minderung hinter der Minderung zurückgeblieben wird, die in den Richtlinien Nr.
11 Abs. 1 S. 2 für Umsätze in der hier entstandenen Größenordnung vorgesehen ist.
Auch der gerichtliche Sachverständige, der in seinem Gutachten für die Erfindung Nr. 1 von
einem Ausgangslizenzsatz von 7 % ausgeht, hat in seinem Gutachten auf den Seiten 58 –
62 und in seinem Ergänzungsgutachten auf den Seiten 22 – 25 (Bl. 1075 – 1078 GA)
ausgeführt, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien sich auf einen Abschlag von 2 bis 2 ½
Prozentpunkten von dem vorgenannten Lizenzsatz zuzüglich eines 2 prozentigen
Aufschlages für die "Changiergesetze" geeinigt hätten, weil "ein vernünftig denkender
Lizenznehmer immer dann eine Reduzierung des marktüblichen Lizenzsatzes fordert,
wenn der Lizenzgegenstand den (technisch verbesserten) Ersatz einer von dem
Lizenznehmer bereits seit geraumer Zeit hergestellten und vertriebenden Vorrichtung
betrifft, mit der der Lizenznehmer aufgrund einer von ihm erkämpften starken Marktposition
bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages hohe Umsätze erzielt hat, die sich nach den
Erwartungen des Lizenznehmers durch Einführung der lizenzierten Verbesserung
zumindest im bisherigen Umfang absichern, möglichst aber noch steigern lassen". Auch im
vorliegenden Fall – so der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten – sei der
(fiktive) Lizenzgeber durch die Lizenzvergabe bzw. durch die dann vom Lizenznehmer
ausgeübte Lizenz auf dem Gebiet der Spinnmaschinen bzw. der Chemiefasermaschinen
und insbesondere auf dem Gebiet der hierfür eingesetzten Spulköpfe sofort in den von
einer gut eingeführten Großfirma bereits erzielten Anlagenumsatz eingestiegen, für den
allein die im Wettbewerb erkämpfte Marktstellung des Lizenznehmers, nicht aber die
lizenzierten Erfindungen kausal seien.
Was den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie für die fünf Verfahrenserfindungen
angeht, die die sog. "Changiergesetze" bilden, ist oben bereits dargelegt worden, dass
vernünftige Lizenzvertragsparteien sich auf eine Lizenzgebühr geeinigt hätten, die – wie
auch der Sachverständige ausgeführt hat und wovon auch das Landgericht im
angefochtenen Schlussurteil vom 22. August 2000 ausgegangen ist - an den Umsätzen mit
den Spulköpfen anknüpft. Dabei hätten sich vernünftige Lizenzvertragsparteien wie bei der
"Craft- Spulkopf" - Erfindung aber auch hinsichtlich der "Changiergesetze" aus den oben
zur Erfindung Nr. 1 genannten Gründen auf einen Festbetrag verständigt, der sich an einem
bestimmten Prozentsatz und dem Durchschnittspreis für die einzeln verkauften CW-
Spulköpfe orientiert, und zwar auch, soweit die "Changiergesetze" für nicht nach der
Erfindung Nr. 1 ausgebildete SW + ASW-Spulköpfe dem Lizenznehmer zur
ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für die
(fiktiven) Lizenzvertragsparteien die mit der Erfindung Nr. 1 ausgestatteten CW-Spulköpfe
technisch-wirtschaftlich im Vordergrund stehen. Auch sind die CW-Spulköpfe anders als
die SW + ASW-Spulköpfe, von denen lediglich 30 in der Zeit von 1983 bis 1999 einzeln
(separat) verkauft worden sind, in einem ausreichenden Ausmaß einzeln (separat) in den
Verkauf gelangt , so dass nur insoweit ein aussagekräftiger, repräsentativer
Durchschnittspreis der Spulköpfe gebildet werden kann.
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Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Schlussurteil vom 22. August 2000
ausgeführt, dass sich angesichts dieser Bezugsgröße mit ihrem erheblichen Wert kein
größerer Lizenzsatz als 1% des Umsatzes der Spulköpfe für das Gesamtpaket dieser fünf
Erfindungen rechtfertige. Die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz kann in der
Regel ohnehin nicht exakt berechnet oder "bewiesen" werden; sie ist vielmehr aufgrund
einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom
Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (vgl. RGZ 144,
187, 192 – Beregnungsanlage; BGH GRUR 1962, 401, 402 – Kreuzbodenventilsäcke III;
BGH GRUR 1993, 897, 898 – Mogul-Anlage). Die vom Landgericht insoweit nach § 287
Abs. 1 ZPO vorgenommene Bestimmung, für das Gesamtpaket der Changiergesetze sei
"kein höherer Lizenzsatz als 1%" gerechtfertigt, ist für sich gesehen auch nach dem in
zweiter Instanz eingeholten Gutachten nicht als fehlerhaft anzusehen und nach oben zu
"korrigieren".
Der gerichtliche Sachverständige ist zwar der Auffassung, dass sich für das Gesamtpaket
der fünf Verfahrenserfindungen vernünftige Lizenzvertragsparteien auf einen Lizenzsatz
von 2 % des Spulkopfumsatzes (bzw. , soweit Spulköpfe in Rede stehen, die mit
Gesamtanlagen abgegeben worden sind, des Umsatzes, der sich aus Spalte 19 der
Rechnungsunterlagen der Beklagten ergibt ) verständigt hätten, doch geben die hier
vorliegenden Umstände keinen Anlass, die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung
"von 1%" als zu gering anzusehen.
Zutreffend verweist das Landgericht zunächst einmal darauf, dass schon wegen der
absoluten Höhe der gewählten Lizenzbasis (Umsatz mit Spulköpfen) für Verfahren, die auf
diesen Vorrichtungen ausgeübt werden können, ein vergleichsweise niedriger Lizenzsatz
in Betracht komme.
Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die in Rede stehenden Verfahrens-
erfindungen sich darin erschöpfen, die als solche bereits bekannten Grundverfahren zum
Aufwickeln der Fäden lediglich in bestimmter Weise zu variieren. Insbesondere diese
Feststellungen des Landgerichts sind durch das Gutachten des Sachverständigen, wie
bereits oben aufgezeigt, in vollem Umfang bestätigt worden (vgl. S. 50/51 des Gutachtens).
Der Sachverständige hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass die Anwendung zumindest
eines dieser Changierverfahren nicht Voraussetzung für die Nutzung der der "Craft-
Spulkopf"-Vorrichtung zukommenden (technisch -wirtschaftlichen) Vorteile sei (vgl. Seite
56 des Gutachtens).
Zutreffend hat das Landgericht lizenzmindernd berücksichtigt, dass die Changiergesetze
lediglich den Schutz von Verfahrenserfindungen geniessen, dass solche
Verfahrenserfindungen nur schwer im Wege der Lizenzvergabe zu verwerten sind und dass
eine Benutzung dieser Verfahren, insbesondere im Ausland, wo sie in der Mehrzahl zum
Einsatz gekommen sind, nur schwer nachweisbar ist. Wettbewerbern der Beklagten ist es
daher relativ gefahrlos möglich , ihre Spulköpfe mit den erfindungsgemäßen Verfahren zu
betreiben, ohne ernsthaft befürchten zu müssen, dass sie selbst oder ihre Abnehmer wegen
Patentverletzung in Anspruch genommen werden.
Auch der Sachverständige hat bei seiner Anhörung ausgesagt, dass Verfahrenspatente,
insbesondere solche, die Steuerungsverfahren betreffen, "unheimlich schwer in der
Verletzung nachzuweisen" seien und dass die Verletzung eines
Changierverfahrenspatents so schwierig nachzuweisen sei wie die Verletzung von
anderen Verfahrenserfindungen, es jedoch nicht so sei, dass sie überhaupt nicht
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nachweisbar seien (vgl. Seiten 23/24 der Sitzungsniederschrift vom 4. 12. 2003- Bl.
11446/1147 GA)). Diese Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit werden jedoch, wovon
das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, vernünftige Lizenzvertragsparteien bei
Abschluss eines Lizenzvertrages (lizenzmindernd) berücksichtigen.
Die Bewertung des Landgerichts, dass sich hier kein höherer Lizenzsatz als 1%
rechtfertige, wird vor allem aber auch von dem Gesichtspunkt getragen, dass es bei
Orientierung an mit dem Spulkopf erzielten Umsatz um außerordentlich hohe Umsätze
geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe dieser Umsätze wie bei der Erfindung Nr.
1 auch bei den Erfindungen Nrn. 4 – 8 insbesondere auch auf die Stellung der Beklagten,
die ein führendes Unternehmen auf dem Weltmarkt ist, und die damit verbundene
Reputation, die Wertschätzung seiner Erzeugnisse sowie auf die Bemühungen dieses
Unternehmens in Entwicklung, Produktion und Vertrieb um Aufrechterhaltung und Ausbau
seiner Marktstellung zurückzuführen ist, die es ermöglicht haben, auch die technischen
Vorteile der Verfahrenserfindungen "Changiergesetze" in einen entsprechenden
Markterfolg umzusetzen.
Ein geringerer Lizenzsatz als 1% für das Gesamtpaket der fünf Verfahrenserfindungen
"Changiergesetze" , wie von der Beklagten geltend gemacht, ist aber auch nicht
gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt, dass es hier um beträchtliche Umsatzgrößen geht und
diese mit darauf beruhen, dass die Beklagte ein führendes Unternehmen auf dem
Weltmarkt mit der damit verbundenen Reputation ist, ist oben bereits bei der Bestimmung
des Lizenzsatzes von 1% als angemessen berücksichtigt worden und läßt daher keine
weitere Minderung mehr zu.
Die von der Beklagten vorgelegten Verträge sowie das Gutachten des Sachverständigen,
sein Ergänzungsgutachten und seine Anhörung geben ebenfalls nichts dafür her, dass
vernünftige Vertragsparteien sich für das Gesamtpaket der fünf Verfahrenserfindungen auf
einen noch niedrigeren Lizenzsatz als 1 % des Umsatzes mit den Spulköpfen geeinigt
hätten. Dies gilt auch, soweit dieses Gesamtpaket an Verfahrenserfindungen gemeinsam
mit der Erfindung Nr. 1 zur Verfügung gestellt worden ist und der Lizenznehmer allein dafür
bereits 4% des Spulkopfpreises zu zahlen hat. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen führt nicht einmal ein Lizenzsatz von (insgesamt) 7% zu einer
übermäßigen Verteuerung und damit wirtschaftlich zu einer nicht vertretbaren Belastung
der mit dem Benutzungsrecht für fünf patentierte Changierverfahren verkauften
Spulmaschine (vgl. Seite 64 des Gutachtens) , so dass dies erst recht für einen Lizenzsatz
von (insgesamt) 5% gilt. Jedenfalls ließ sich für den Sachverständigen derartiges
angesichts der von der Beklagten im Rahmen der Rechnungslegung preisgegebenen
Daten nicht feststellen (vgl. Seiten 64 – 66 des Gutachtens). Auch der Senat vermag dies
nicht festzustellen, da die Beklagte nach ihrer Erklärung nicht in der Lage war, darzutun,
welchen Gewinn sie allein mit den Spulmaschinen nebst Einrichtungen für das
Changierverfahren gemacht hat. Nur dieser Gewinn könnte jedoch Aufschluss darüber
geben, ob mit einer Belastung von insgesamt 5% die Grenze der Höchstbelastbarkeit
überschritten ist (so auch der Sachverständige a.a.O.).
Soweit die Beklagte geltend macht , die Lizenzsätze seien zu hoch, weil die
"Gesamtaufspulmaschine" bereits durch eine Vielzahl von (weiteren) Patenten geschützt
sei, die z. B. die Druckluftbetätigung des Spannfutters, die Ölschmierung von Kugellagern,
die Ausgestaltung der Spulspindeln sowie die an besonders schnell laufende
Aufspulmaschinen angepasste Changiereinrichtung beträfen (vgl. Schriftsatz der Beklagten
vom 31. Januar 1997 Seite 35 – Bl. 132 GA), und damit die Höchstbelastbarkeit des
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Produkts mit Lizenzgebühren und dergleichen überschritten sei , ist dieses Vorbringen, wie
der Sachverständige auf Seite 63 zutreffend ausführt, ohne nähere Substantiierung
geblieben und kann daher im Rahmen der Überprüfung der Höchstbelastbarkeit zu keinem
für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen. Die Beklagte hat zwar die angeblich zum
Einsatz kommenden Patente benannt und als Anlagenkonvolut HB 15 überreicht, jedoch
keinerlei nähere Angaben dazu gemacht, ob für die Benutzung dieser weiteren Patente von
ihr Vergütungen und in welcher Höhe gezahlt werden.
Der vom Landgericht sowohl im Teilurteil vom 28. August 1997 als auch im Schlussurteil
vom 22. August 2000 vertretenen Auffassung folgend ist Bestandteil einer angemessenen
Lizenzvergütung auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung zum 1.
Februar des Folgejahres in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Eine
solche Verzinsungsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts
und des Senats Bestandteil eines gedachten Lizenzvertrages (vgl. LG Düsseldorf, Mitt.
1990, 101 – Dehnungsfugenabdeckprofil; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27-33). Anknüpfend
an die Entscheidung des Senats vom 17. April 1980 (2 U 106/79), veröffentlicht in GRUR
1981, 45, 52/53 – Absatzhaltehebel), und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
"Fersenabstützvorrichtung" (GRUR 1982, 286, 288./289) ist mit dem Landgericht davon
auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung der
Lizenzgebühren und für den Fall, dass diese nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres
gezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge
vereinbart hätten. Dabei ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass
vernünftige Vertragsparteien in einem derartigen Fall eine Verzinsung von 3,5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank vereinbart hätten, da eine solche Orientierung am Bundesbank-
Diskontsatz bzw. am Basiszinssatz der Zen-tralbank eine annähernde Berücksichtigung
des allgemeinen Zinsniveaus und damit einen gerechten Ausgleich der Interessen von
Lizenzgeber und -nehmer gewährleistet.
Diese Grundsätze der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Schutzrechtsverletzung für die
Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie gelten entgegen der Auffassung der
Beklagten auch für die Erfindervergütungsberechnung nach der Lizenzanalogie, bei der
ebenfalls zu fragen ist, was vernünftige Lizenzvertragspar-teien vereinbart hätten.
Vernünftige Vertragsparteien, die im voraus bedacht hätten, dass die geschuldeten
Lizenzgebühren nicht zeitnah, sondern mit erheblicher Verzögerung (hier zum Teil nach
mehr als einem Jahrzehnt) gezahlt werden, hätten dem sich hieraus ergebenden Vorteil für
den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der
geschuldeten Lizenzgebühren, wie sie oben dargestellt ist, Rechnung getragen. Das
Landgericht verweist in seinem Teilurteil vom 28. August 1997 zutreffend darauf, dass so
zu verfahren im Streitfall auch angemessen sei, weil der Kläger als gedachter Lizenzgeber
erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung an den der Beklagten zugeflossenen Vorteilen
der Erfindung beteiligt werde.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass für den Erfindungswert (neben der zuvor
genannten Verzinsung) von folgenden Eckwerten auszugehen ist: 5% des Erlöses der
separat abgegebenen "Craft-Spulköpfe" , sofern diese zusammen mit den
"Changiergesetzen" abgegeben worden sind; 4% des Erlöses der vorgenannten
Spulköpfe, sofern sie ohne die "Changiergesetze abgegeben worden sind; DM 2.060, 00
(entspricht aufgerundet 4 % des Durchschnittspreises der separat verkauften "Craft-
Spulköpfe") pro Spulkopf für im Rahmen von Gesamtanlagen abgegebene "Craft-
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Spulköpfe"; DM 515,00 (entspricht aufgerundet 1% des Durchschnittspreises der separat
verkauften "Craft-Spulköpfe") pro Spulkopf für das Gesamtpaket der "Changiergesetze",
ganz gleich, ob diese zur ausschließlichen Nutzung für im Rahmen von Gesamtanlagen
verkaufte "Craft-Spulköpfe" und damit zusammen mit der Erfindung Nr. 1 überlassen
worden sind oder zusammen mit Spulköpfen, die nicht nach der Erfindung Nr. 1
ausgebildet waren; der Erfindungswert für die Verwendung einzelner Erfindungen aus dem
Gesamtpaket der die "Changiergesetze" bildenden fünf Verfahrenserfindungen beträgt
jeweils DM 103,00 (1/5 des Gesamtpakets) pro Spulkopf.
b) Was die auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich
erörterten Miterfinderanteile des Klägers an den hier in Rede stehenden Erfindungen
angeht, ist unstreitig, dass der Kläger zu 30 % an der Erfindung Nr. 1 und zu 33% an der
Erfindung Nr. 5 (Bag.-Nr. 1453) beteiligt ist.
Es ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger auch an der Erfindung Nr. 6 (Bag.-Nr.
1540/1541; europäisches Patent 0 256 383 /Anlage 14) zu 33% als Miterfinder beteiligt ist.
Der Kläger hat sich ausdrücklich mit diesem vom Landgericht im Schlussurteil vom 22.
August 2000 angenommenen Miterfinderanteil an dieser Erfindung einverstanden erklärt
(vgl. Schriftsatz vom 22. März 2001 Seite 18 – Bl. 872 GA). Den hinreichend substantiierten
Vortrag des Klägers, an dem Zustandekommen dieser Erfindung als Miterfinder im
vorgenannten Umfang beteiligt gewesen zu sein, hat die Beklagte zwar ( erstmals im Jahre
2001) bestritten, doch ist ihr Bestreiten, wie oben ausgeführt, ohne die erforderliche
Substantiierung geblieben.
Ausweislich der europäischen Patentschrift 0 256 383 hat sie den Kläger neben Herrn Dr.
EF1 als Miterfinder für diese Erfindung dem Patentamt gegenüber benannt und ausweislich
der Anlagen 44, 45, 46 und 47 an den Kläger für seine Beteiligung als Miterfinder an dieser
Erfindung auch Arbeitnehmervergütungen gezahlt. Noch in ihrem erstinstanzlichen
Schriftsatz vom 5. Juni 2000 hat sie auf Seite 10 – Bl. 734 GA ausgeführt, dass dem Kläger
an dieser Erfindung ein Miterfinderanteil von 33% zukomme. Ihrem Vorbringen in der
Berufungsinstanz gegenüber dem Schlussurteil des Landgerichts vom 22. August 2000
(insbesondere im Schriftsatz vom 20. Juli 2001) läßt sich nicht entnehmen, dass der Kläger
überhaupt nicht oder mit weniger als 33% an dieser Erfindung als Miterfinder beteiligt ist.
Der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, der Kläger sei nicht Erfinder der
bikonischen Anfangswicklung gemäß Bag. 1540 und 1541 (Seite 9 des vorgenannten
Schriftsatzes – Bl. 914 GA), ist, sofern man ihn dahin verstehen soll, dass der Kläger an
dem Zustandekommen dieser Erfindung, die zu dem europäischen Patent 0 256 383
geführt hat, überhaupt nicht als Miterfinder beteiligt war, ohne nähere Substantiierung
geblieben. Es wird weder dargetan, wie es im einzelnen zu dieser Erfindung gekommen ist,
noch, dass der Kläger an ihr überhaupt nicht als Miterfinder beteiligt war, sondern
ausschließlich andere Mitarbeiter der Beklagten. Vielmehr räumt die Beklagte letztlich
selbst ein, dass jedenfalls die Ansprüche 9 und 10 des europäischen Patents 0 256 383 mit
auf dem Gedankengut des Klägers beruhten. Der Vortrag der Beklagten gibt daher nichts
dafür her, dass der Miterfinderanteil des Klägers an dieser Erfindung, anders als vom
Landgericht angenommen, auf weniger als 33% zu bemessen ist.
Hinsichtlich der Erfindung Nr. 7 (Bag.-Nr. Z 1543), die zu dem deutschen Patent 36 27 879
(Anlage HB 2 (6)) geführt hat, ist von einem 50 prozentigen Miterfinderanteil des Klägers
auszugehen.
Das Landgericht ist in seinem Schlussurteil vom 22. August 2000 zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Kläger an dieser Erfindung nur zu 33% als Miterfinder beteiligt sei, wobei es sich
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zur Begründung darauf berufen hat, dass dieser Anteil dem Vorbringen der Beklagten in
ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2000 und der Anzahl der benannten Erfinder entspreche.
Beides ist jedoch unzutreffend. Als Erfinder ist neben dem Kläger nur noch Herr EF1 als
Miterfinder benannt. Aus der Anzahl der benannten Miterfinder kann daher nur auf einen
hälftigen Anteil des Klägers an dieser Erfindung geschlossen werden. Ein solcher Anteil
ergibt sich aber auch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2000, in welchem
diese ausführt, dass das oben genannte Patent, welches einen Zusatz zu P 36 60 670.7
und damit einen Zusatz zu der Erfindung gemäß Bag.-Nr. 1551 (Erfindung Nr. 8) darstellt,
vollständig von Bag. 1551 erfasst werde und der Miterfinderanteil des Klägers an Bag.-Nr.
1551 EP einschließlich Bag.-Nr. 1543 50% und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht,
75% betrage.
Die Angriffe des Klägers gegen die Feststellung eines Miterfinderanteils von lediglich 33%
an dieser Erfindung sind teilweise gerechtfertigt, nämlich insoweit, als der Kläger
zumindest einen 50 prozentigen Anteil an dieser Erfindung beansprucht, während die
Angriffe der Beklagten, dass der Kläger vom Landgericht überhaupt als Miterfinder
angesehen worden sei, nicht gerechtfertigt sind.
Im Hinblick auf die Angriffe der Beklagten, dass der Kläger an dieser Erfindung überhaupt
nicht als Miterfinder beteiligt sei, gilt im Wesentlichen dasjenige, was oben auch zu der
Erfindung Nr. 6 ausgeführt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger als Miterfinder neben
Herrn EF1 dem Deutschen Patentamt gegenüber benannt, sie hat ihm auch insoweit eine
Erfindervergütung zukommen lassen. Sie hat sich überdies noch erstinstanzlich im
Schriftsatz vom 5. Juni 2000 zum Miterfinderanteil des Klägers an dieser Erfindung so
eingelassen, wie es oben dargestellt worden ist, und erstmals in der Berufungsinstanz die
Miterfinderschaft des Klägers bestritten, ohne dieses Bestreiten jedoch hinreichend zu
substantiieren.
Soweit der Kläger unter Berufung auf die Anlagen K 7 und CCP 5 geltend macht, dass er
insoweit Alleinerfinder sei, ihm jedenfalls aber ein erheblich höherer Anteil als 50 %,
nämlich 80 %, an dieser Erfindung zukomme, kann ihm allerdings auch nicht gefolgt
werden. Die Anlage K 7 ist ein Festsetzungsschreiben der Beklagten, dem der Kläger
widersprochen hat und welches daher nicht verbindlich ist. Die Anlage CCP 5 besagt
überhaupt nichts dazu, zu welchem Anteil der Kläger an dieser Erfindung beteiligt ist. Dass
der Kläger zu mehr als 50% als Miterfinder an dieser Erfindung beteiligt ist, ist vom Kläger
auch nicht substantiiert unter Darlegung der Entstehungsgeschichte dieser Erfindung
dargetan worden, so dass dem insoweit gestellten Beweisantritt (vgl. Schriftsatz vom 22.
März 2001 S. 18 – Bl. 872 GA), den als Miterfinder benannten Dr. EF1 als Zeugen zu
vernehmen, auch nicht nachgegangen werden mußte. Es ist völlig unklar, welche
Tatsachen Dr. EF1 bekunden soll.
Hinsichtlich der Erfindung Nr. 8, die u. a. zu dem europäischen Patent 0256 411 (Anlage
HB 2 (5)) geführt hat, welches auf dem Deckblatt als Erfinder neben dem Kläger noch Herrn
Dr. EF1 nennt, ist das Landgericht zu Recht von einem Miterfinderanteil des Klägers von
50% ausgegangen, was von der Beklagten mit ihrer Berufung gegen das Schlussurteil des
Landgerichts vom 22. August 2000 auch nicht beanstandet wird.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung meint, dass sein Miterfinderanteil tatsächlich höher
liege, nämlich bei 75 % (Schriftsatz vom 22. März 2001 Seite 18 – Bl. 872 GA), fehlt es an
einem substantiierten Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass sein Anteil an dem
Zustandekommen dieser Erfindung deutlich höher zu bewerten ist als der Anteil von Herrn
Dr. EF1.
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Der Annahme des Landgerichts, hinsichtlich der Erfindung Nr. 4, die u.a. zu dem
europäischen Patent 0 093 258 geführt hat, sei nur von einem Miterfinderanteil des Klägers
von 15% auszugehen , kann allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen,
dass an dieser Erfindung der Kläger zu 85% und Herr EF2 zu 15% als Miterfinder beteiligt
sind, während nichts dafür dargetan ist, dass auch die weiteren von der Beklagten dem
Patentamt gegenüber benannten Personen, nämlich die Herren Dr. EF1, Dr.-Ing. EF3, Dr.
Dr.-Ing. EF4, Dr.-Ing. EF5 und EF6 einen erfinderischen Beitrag zu dieser Erfindung
geleistet haben, worauf der Senat in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Die europäische Patentschrift nennt neben dem Kläger unter anderem Herrn EF2 als
Miterfinder, der auf Vermittlung des Klägers von den Patentanwälten Dr. X&U, die auch den
Kläger als Patentanwälte im vorliegenden Rechtsstreit vertreten, u.a. bei der
Geltendmachung von Arbeitnehmervergütungsansprüchen wegen der hier in Rede
stehenden Erfindung vertreten wurde und Vergütungsansprüche für einen 15%
Miterfinderanteil an dieser Erfindung geltend gemacht hat (vgl. Anlage HBC 2), wobei die
Beklagte dessen Vergütungsanspruch anerkannt und dessen Anteil mit 15% an der
Diensterfindung auch vergütet hat. Dafür, dass die Beklagte auch an andere Personen als
Miterfinder an dieser Erfindung eine Arbeitnehmererfindervergütung gezahlt hat oder dass
andere Personen entsprechende Forderungen an die Beklagte gestellt haben, ist nichts
ersichtlich.
Angesichts der Ausführungen seines eigenen patentanwaltlichen Vertreters in dem
Schreiben gemäß Anlage HBC 2 ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls Herrn
EF2 als Miterfinder zu 15% an dieser Erfindung "anerkennt", eine Auffassung, die sich auch
die Beklagte mit ihrer entsprechenden Festsetzung der Vergütung für Herrn EF2 zu eigen
gemacht hat.
Den Vortrag des Klägers, dass (jedenfalls) die weiteren als Miterfinder benannten Herren
Dr. EF1, EF3, Dr. Dr-Ing. EF4, Dr.-Ing. EF5 und EF6 keinerlei Anteil an dem
Zustandekommen dieser Erfindung haben, hat die Beklagte nicht substantiiert unter
Darlegung der Art und Weise der Beteiligung der vorgenannten Herren an dem
Zustandekommen dieser Erfindung bestritten. Zu einem solchen substantiierten Bestreiten
der Beklagten hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil die Beklagte in
ihrem zwar unverbindlich gebliebenen Festsetzungsschreiben vom 9./10. Juli 1991 gemäß
Anlage 7 ausgeführt hat, dass der Kläger allein Erfinder dieser Erfindung (Bag.-Nr. 1283)
sei, und weil sie überdies mit der wie die europäische Patentschrift 0 093 258 (Anlage 8)
die Prioritäten der DE 32 17 562 und DE 32 19 880 aufweisenden US-PS 4 504 024 die
eidesstattliche Versicherung des Klägers gemäß Anlage CCP 8 , wonach er "alleiniger
oder erster Erfinder" sei, beim US PTO eingereicht hat, und zwar in Kenntnis des auf der
Erklärung befindlichen Hinweises, wonach "vorsätzlich falsch gemachte Angaben die
Gültigkeit der vorliegenden Patentanmeldung oder eines darauf erteilten Patents gefährden
können". - Die Beklagte hat demgegenüber nicht im einzelnen dargetan, welchen Beitrag
die Herren Dr. EF1, Dr. EF3, Dr. EF4, Dr. EF5 und EF6 geleistet haben, sondern mit ihrem
nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 lediglich den unsubstantiierten und
daher nicht überprüfbaren Vortrag gehalten, dass die Erfindung auf die auf dem Deckblatt
der europäischen Patentschrift 0 093 258 als Erfinder genannten Herren zu gleichen
Anteilen zurückgehe. Wie es zu der Erfindung gekommen ist und welche Beiträge die
einzelnen Personen zu dem Zustandekommen dieser Erfindung geleistet haben sollen,
wird von der Beklagten nicht dargetan, so dass die hierzu benannten Zeugen nicht zu
vernehmen waren.
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Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Miterfinderanteil des Klägers an den
einzelnen hier in Rede stehenden Erfindungen sich wie folgt darstellt:
Erfindung Nr. 1: 30%, Erfindung Nr. 4: 85%, Erfindung Nr. 5: 33%,
Erfindung Nr. 6: 33%, Erfindung Nr. 7: 50%, Erfindung Nr. 8. 50%.
Für das Gesamtpaket der Erfindungen Nrn. 4 – 8 ("Changiergesetze") ist daher von einen
Miterfinderanteil des Klägers von 50% als Mittelwert auszugehen.
c) Für die Bemessung der Vergütung sind nach § 9 Abs. 2 ArbEG neben der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit, mit der sich die oben unter 3 a) gemachten Ausführungen
befassen, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil
des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Von dem unter 3
a) dieser Entscheidungsgründe ermittelten Erfindungswert ist mit Rücksicht darauf, dass es
sich nicht um eine freie Erfindung handelt, ein entsprechender Abzug zu machen. Der
Anteil, der sich für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung dieses Abzuges an dem
Erfindungswert ergibt, ist in Form eines in Prozenten ausgedrückten Anteilsfaktors zu
ermitteln, wobei der Anteilsfaktor bestimmt wird a) durch die Stellung der Aufgabe, b) durch
die Lösung der Aufgabe und c) durch die Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im
Betrieb (vgl. RL Nr. 30 Abs. 1 u. 2).
Der Anteilsfaktor des Klägers für die hier in Rede stehenden Erfindungen stellt sich wie
folgt dar:
Erfindung Nr. 1 13%,
Erfindung Nr. 4 18%,
Erfindung Nr. 5 10%, Erfindung Nr. 6 10%,
Erfindung Nr. 7 14%;
Erfindung Nr. 8 14%.
Für das Gesamtpaket der die "Changiergesetze" bildenden fünf Verfahrenserfindungen ist
daher von einem Mittelwert des Anteilsfaktors von 13% auszugehen und damit von einem
Wert, der nicht unterhalb des Wertes für den Anteilsfaktor betreffend die "Craft-Spulkopf"-
Erfindung liegt. .
Erfindung Nr. 1
Für die Bewertung der der Erfindung Nr. 1 zugrundezulegenden Aufgabe erachtet der
Senat die Wertzahl 2,5 für angemessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach RL Nr. 30
Abs. 23 S. 2 Zwischenwerte gebildet werden dürfen, soweit im Einzelfall eine zwischen
den einzelnen Gruppen liegende Bewertung angemessen erscheint.
Der Betrieb hat dem Kläger zwar insoweit nicht eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe
des beschrittenen Lösungsweges im Sinne von RL Nr. 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 gestellt, doch
hat der Betrieb ausweislich der Anlagen HB 10 und HB 16 dem Kläger bereits eine
Neukonzipierung der R-Spulköpfe vorgegeben, so dass der Kläger auch nicht schlechthin
in die Gruppe 3 einzuordnen ist, die nach RL Nr. 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 denjenigen
Arbeitnehmer erfasst, der zu der Erfindung veranlasst worden ist , ohne dass der Betrieb
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ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte
Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, die der Erfinder nicht selbst festgestellt hat.
So hat zum Beispiel auch die Schiedsstelle mit der Wertzahl 2,5 bewertet, dass der Leiter
der metallkundlichen Abteilung eines Unternehmens, bei dem erhebliche Mängel
hinsichtlich der früher eingesetzten Werkstoffe aufgetreten waren, nach Erkenntnis dieser
Mängel einen neuen Werkstoff entwickelt hat, wobei aufgrund der Leitungsfunktion die
Verpflichtung hergeleitet wurde, bei erkannten Mängeln nach Abhilfe zu suchen (vgl.
Bartenbach/Volz a.a.O., RL Nr. 31 Rd. 59 unter Hinweis auf den unveröffentlichten EV
Arb.Erf 86/87 der Schiedsstelle). Der Kläger befand sich zu der Zeit, zu der diese Erfindung
entstanden ist, in einer ähnlichen Funktion und Lage.
Die im Teilurteil des Landgerichts vom 28. August 1997 vorgenommene Bewertung der der
Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe mit der Wertzahl 3 beruht im Wesentlichen darauf,
dass die Beklagte diese Wertzahl für die Stellung der Aufgabe in ihrem Schreiben gemäß
Anlage 47 selbst in Ansatz gebracht hatte, wobei dies jedoch ohne nähere Begründung
erfolgt ist und vor allem im Zusammenhang damit gesehen werden muß, dass die Beklagte
zugleich für die Lösung der Aufgabe bloß die Wertzahl 1 und für die Aufgaben und die
Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb nur die Wertzahl 2 in Ansatz gebracht hatte, so dass
sich insgesamt die niedrige Wertzahl 6 ergab. Der Einzelansatz als solcher ist daher nicht
aussagekräftig, sondern nur die Summe der Wertzahlen, die nach der Anlage F 47 lediglich
6 betrug, was einem Anteilsfaktor von nur 10% entspricht. Das Landgericht ist zu Recht den
übrigen Ansätzen der Beklagten in der Anlage 47 jedoch nicht gefolgt.
Für die "Lösung der Aufgabe" ist nach Auffassung des Senats die Wertzahl 2 anzusetzen,
weil die Lösung mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen und auf
Grund betrieblicher Arbeiten und Kenntnisse gefunden worden ist (RL Nr. 32 Abs. Nr. 1 und
2). Eine Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln ist nicht erfolgt, sie war aber auch für
diese Erfindung nicht erforderlich. Dass die Lösung mit Hilfe der dem Kläger geläufigen
Überlegungen gefunden worden ist, hat das Landgericht auf den Seiten 27/28 des
angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt, so dass auf diese Ausführungen verwiesen
werden kann. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Lösung aber auch aufgrund
betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wurden, wie bereits der Vortrag der
Beklagten im Schriftsatz vom 31. Januar 1997 (Bl. 98 ff GA) und die mit diesem Schriftsatz
übereichte Anlage HB 14 deutlich macht, aus der sich ergibt, dass im Hause der Beklagten
Spulköpfe bekannt waren, bei denen – wie bei der Erfindung – eine bewegliche
Aufhängung der Kontaktwalze verwirklicht war und ein Sensor zum Messen der Bewegung
der Kontaktwalze.
Hinsichtlich der Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb teilt der Senat in vollem
Umfang die Auffassung des Landgerichts, dass insoweit die Wertzahl 2,5 angemessen sei.
Der Senat macht sich insoweit die Begründung des Landgerichts auf der Seite 28 des
angefochtenen Teilurteils vom 28. August 2000 zu eigen und verweist auf sie.
Der Summe der Wertzahlen 2,5 + 2 + 2,5 = 7 entspricht nach RL Nr. 37 ein Anteilsfaktor von
13%.
Erfindung Nr. 4
Für die Erfindung Nr. 4, zu der der Kläger bereits 1982 gefunden hatte und damit nur kurze
Zeit nach seinem Eintritt bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur für den Versuch-Bereich
Spinnmaschinen/Automatisierungstechnik zum 1. Oktober 1981, ist mit der vom
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Landgericht im Schlussurteil vertretenen Auffassung von einem Anteilsfaktor von 18 %
auszugehen, und zwar aufgrund der Summe der Wertzahlen 3 + 2 + 4 = 9. Der Senat macht
sich insoweit im Wesentlichen die Begründung des Landgerichts auf Seite 12 des
Schlussurteils vom 22. August 2000 zu eigen, wobei er jedoch darauf hinweist, dass zu der
Zeit, als diese Erfindung entstand, der Kläger noch nicht Gruppenleiter, sondern
Sachbearbeiter war, was allerdings an der Richtigkeit des Ansatzes der Wertzahl 4 für
Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb nichts ändert. - Die gegen diese Bewertung
gerichteten Angriffe der Parteien sind nicht gerechtfertigt.
Erfindung Nr. 5 Für die Erfindung Nr. 5 erachtet der Senat abweichend vom Landgericht die
Wertsumme 6, die einem Anteilsfaktor von 10% entspricht, für angemessen und nicht die
Wertsumme 5 , die einem Anteilsfaktor von 7% entspricht. Dabei teilt der Senat die
Auffassung des Landgerichts, dass für die Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb ,
der zur damaligen Zeit schon Gruppenleiter war, die Wertzahl 3 angemessen ist. Für die
Stellung der Aufgabe und für die Lösung ist die Ansetzung des Landgerichts mit jeweils der
Wertzahl 1 jedoch geringfügig zu niedrig. Vielmehr ist insoweit jeweils die Wertzahl 1, 5
angemessen, da die Aufgabe zwar unter wesentlicher Angabe des Lösungsweges vom
Betrieb gestellt worden war, die Lösung des Klägers aber nicht mit einer früheren Lösung
völlig identisch war, sondern von ihr abwich, so dass der Weg nicht vollständig und
unmittelbar angegeben war (vgl. auch Reimer/Schade/Schippel/Kaube, Das Recht der
Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl. 1993, Rdn. 8 zu § 11/RL Nr. 31 Beispiel 9). -
Entsprechendes gilt für die Lösung der Aufgabe, die zwar mit Hilfe der dem Erfinder
beruflich geläufigen Überlegungen und mit Unterstützung des Betriebs mit technischen
Hilfsmitteln gefunden worden ist, jedoch nur zu einem gewissen Anteil auf Grund
betrieblicher Arbeiten und Kenntnisse.
Dass insoweit, wie vom Kläger geltend gemacht, ein höherer Anteilsfaktor anzusetzen ist,
ist nicht erkennbar. Der Kläger, der für die Kriterien des Anteilsfaktors darlegungs- und
beweispflichtig ist (vgl. Bartenbach/Volz a.a.O., RL Nr. 30 Rdn. 30), hat keinen Sachverhalt
substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, der eine höhere Bewertung rechtfertigt.
Die Summe der Wertzahlen 1,5 + 1,5 + 3 = 6 entspricht nach RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor
von 10% .
Erfindung Nr. 6
Für die Erfindung Nr. 6 gilt, wie das Landgericht im angefochtenen Schlussurteil vom 22.
August 2000 zutreffend ausführt, derselbe Anteilsfaktor wie für die Erfindung Nr. 5. Dies
bedeutet, dass auch hier aus den zur Erfindung Nr. 5 genannten Gründen die Wertzahlen
1,5 + 1,5 + 3 = 6 und damit ein Anteilsfaktor von 10% als angemessen anzusetzen sind.
Erfindung Nr. 7 Hinsichtlich dieser Erfindung stimmt der Senat in vollem Umfang der
Bewertung des Anteilsfaktors durch das Landgericht zu, welches zu dem Ergebnis gelangt,
dass für die Stellung der Aufgabe die Wertzahl 2,5 , für die Lösung die Wertzahl 2 und für
die Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb die Wertzahl 3 anzusetzen seien, so dass
sich bei einer Wertzahlsumme von 7,5 ein Anteilsfaktor von 14% ergebe. Auf die insoweit
gegebene Begründung auf Seite 14 des angefochtenen Schlussurteils vom 22. August
2000 wird verwiesen. Die Berufungsangriffe der Parteien rechtfertigen kein anderes
Ergebnis.
Erfindung Nr. 8 Zu Recht führt das Landgericht im angegriffenen Schlussurteil vom 22.
August 2000 aus, dass bei der Erfindung Nr. 8 die gleichen Wertzahlen und derselbe
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Anteilsfaktor anzusetzen seien wie bei der Erfindung Nr. 7, so dass auch insoweit von den
Wertzahlen 2, 5 + 2 + 3 , einer Wertzahlsumme von 7,5 und einem Anteilsfaktor von 14%
auszugehen ist.
4. Auf der Basis der zuvor getroffenen Feststellungen und der die Rechnungslegung der
Beklagten zusammenfassenden Angaben in den Anlagen CCP 10 und CCP 14 errechnet
sich für die Zeit von 1983 bis 1999 die im Urteilsausspruch genannte Höhe der
Erfindervergütung, auf die die Beklagte bereits die im Urteilsausspruch ebenfalls
genannten Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 40.800,00 erbracht hat, so dass in dieser
Höhe die Klageforderung des Klägers erloschen ist (§ 362 BGB). Da die genauen
Zeitpunkte der Zahlungen von der Beklagten nicht genannt worden sind, die Beklagte
jedoch für den Tatbestand des Erlöschens der Forderung des Klägers durch Erfüllung
beweispflichtig ist, konnte mit Ausnahme eines Falles (Zahlung von DM 15.000,00 im Mai
1990) im Urteilsauspruch jeweils nur das Jahresende berücksichtigt werden, in welchem
die Zahlung erfolgt ist. Für die im Mai 1990 erfolgte Zahlung über DM 15.000 gemäß
Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 1990 (Anlage 46) konnte nur auf das Ende dieses
Monats abgestellt werden. Soweit hier dem Kläger Zinsen zugesprochen worden sind,
handelt es sich nicht um Zinsen im Sinne von § 367 Abs. 1 BGB, sondern um Zinsen, die
Bestandteil der Arbeitnehmererfindervergütung nach der Lizenzanalogie sind, so dass die
Anrechnungsregel der vorgenannten Vorschrift keine Anwendung findet, sondern die
Tilgung in der Reihenfolge gemäß § 366 Abs. 2 Alt. 1 BGB eingetreten ist.
Dagegen ist der verbleibende Vergütungsanspruch aus § 9 ArbEG durch die von der
Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen
Verletzung der arbeitsvertraglichen und der gesetzlichen Pflichten des Klägers aus dem
Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) nicht gemäß § 389 BGB erloschen.
Die Beklagte macht mit ihrer Aufrechnung unter Aufgreifen des Sachvortrages des Klägers
auf den Seiten 34 und 35 des Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 (Bl. 211, 212 GA) geltend,
dass dieser während seiner Dienstzeit zu einer Erfindung gefunden habe, die er nicht
gemeldet habe, wodurch ihr erheblicher Schaden entstanden sei.
Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch schon nicht schlüssig dargetan. Es fehlt
bereits an einem substantiierten Sachvortrag der Beklagten, dass dasjenige, was der
Kläger auf den Seiten 34 und 35 seines Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 dargestellt hat,
eine "Diensterfindung" beinhaltet und vom Kläger bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt als Diensterfindung erkennbar war. Es läßt sich mithin schon keine
Pflichtverletzung des Klägers feststellen.
Es fehlt weiter an einem substantiierten Sachvortrag dazu, dass sie trotz der Anmeldung
und Nutzung der Erfindung "Craft-Spulkopf"für ihre neue Spulkopf-Generation auch diese
andere "Erfindung", wäre sie ihr gemeldet worden, in Anspruch genommen und verwertet
hätte. Hierzu hätte es substantiierten Sachvortrags bedurft, da sie mit der "Craft-Spulkopf"-
Erfindung in der Produktion bereits einen anderen Weg gegangen war. Es ist zwar nicht zu
verkennen, dass sie diesen, wie der Kläger sich später ausgedrückt hat, "von ihm
angedachten Lösungsweg", wenn es sich dabei um eine patentfähige Erfindung gehandelt
hätte, gegebenenfalls auch als bloßes sogenanntes Sperrpatent hätte einsetzen können,
um Umgehungen der "Craft-Spulkopf"-Schutzrechte zu verhindern. Doch dazu, dass sie
dies bei einer Meldung getan hätte, fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag der
Beklagten.
Auch fehlt es an konkreten Angaben dazu, dass durch die Vorenthaltung des vom Kläger
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"angedachten Lösungsweges" der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die
bloße Angabe der Umsätze der Firma JL5 ist nicht geeignet, darzutun, dass durch die
angebliche Vorenthaltung dessen, was der Kläger auf den Seiten 34, 35 seines
Schriftsatzes vom 20. Juni 1997 als einen von ihm angedachten Lösungsweg dargestellt
hat und was die Beklagte als "Diensterfindung" qualifiziert, ein Schaden entstanden ist.
Zunächst einmal hätte die Erwirkung von Schutzrechten auf die Meldung des Klägers der
Beklagten Kosten verursacht. Auch wäre, hätte die Beklagte diese "Erfindung" bzw. diesen
"angedachten Lösungsweg" in die Produktion, d. h. in ihre Produkte umgesetzt, ein
erheblicher Kostenaufwand entstanden. Hätte die Beklagte diese "Erfindung" nicht für ihre
Produkte nutzen wollen, sondern auf die Erfindung lediglich ein Patent erwirken wollen, um
es als sogenanntes Sperrpatent einzusetzen , hätte sie zur schlüssigen Darlegung eines
Schadens substantiiert dartun müssen, dass ihr dies geldwerte Vorteile gebracht hätte. An
einer solchen Darlegung fehlt es jedoch . Nach dem Vortrag der Beklagten bleibt alles
ungewiss. Es wird seitens der Beklagten auch nicht dargetan, dass es ihr dann gelungen
wäre, die Kunden der Firma JL5 für ihre "Craft-Spulköpfe" als Kunden zu gewinnen, und
dass ihr dies aus technischen und sonstigen Gründen auch ohne weiteres möglich
gewesen wäre.
Da die Aufrechnung der Beklagten mit der von ihr geltend gemachten
Schadensersatzforderung schon aus diesen Gründen nicht durchgreift, war es nicht
erforderlich, dem Vortrag des Klägers durch Vernehmung von Zeugen nachzugehen, dass
er über den von ihm "angedachten Lösungsweg" den Leiter der Patentabteilung der
Beklagten, Herrn M1, unterrichtet , dieser diesen Weg jedoch verworfen und ihn dabei nicht
darauf hingewiesen habe, diesen Lösungsweg formell als Diensterfindung zu melden.
5. Die Berechnung der sich aus dem Urteilstenor ergebenden Gesamtvergütung
entsprechend dem Ergebnis dieser Entscheidungsgründe zum Erfindungswert sowie zum
Miterfinderanteil und Anteilsfaktor des Klägers stellt sich aufgeschlüsselt nach den
einzelnen Jahren und auf der Grundlage der die Rechnungslegungsangaben der
Beklagten zusammenfassenden Angaben in den Anlagen CCP 10 und CCP 14 des
Klägers für die Zeit von 1983 bis 1999 wie folgt dar:
1983
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 154 Spulköpfe überlassen worden ist:
DM 103 x 154 x 0,85 x 0,18 = DM 2.426,89.
1984
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 4 Spulköpfe überlassen worden ist:
DM 103 x 4 x 0,85 x 0,18 = DM 63,04.
1985
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 650 Spulköpfe überlassen worden ist:
DM 103 x 650 x 0,85 x 0,18 = DM 10.243,35.
1986
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 4, die für 26 Spulköpfe überlassen worden ist:
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296
DM 103 x 26 x 0,85 x 0,18 = DM 409,73
Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn. 4 und 5, welches für 485 Spulköpfe
überlassen worden ist: DM 206 x 485 x 0,60 x 0,14 = DM 8.392,44
Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn.4, 5 und 7 (= Nrn. 2,3 und 6 in Anlage
CCP 14), welches für 3 Spulköpfe überlassen worden ist: DM 309 x 3 x 0,56 x 0,14 = DM
72,68
Erfindervergütung für 1986 insgesamt: DM 8.874,85.
1987
Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5 und 7, welches für 271 Spulköpfe
überlassen worden ist:
DM 309 x 271 x 0,56 x 0,14 = DM 6.565,14
Erfindervergütung für das Paket der Erfindungen Nrn. 4, 5, 6 und 7 (= Nrn. 2,3,4 und 6 in
Anlage CCP 14), welches für 1 Spulkopf überlassen worden ist:
DM 412 x 1 x 0,50 x 0,13 = DM 26,78
Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", welches für 222 Spulköpfe
überlassen worden ist: DM 515 x 222 x 0,50 x 0,13 = DM 7.431,45
Erfindervergütung für 1987 insgesamt DM 14.023,37
1988
Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", welches für 396 Spulköpfe
überlassen worden ist :
DM 515 x 396 x 0,50 x 0,13 = DM 13.256,10.
1989
Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", welches für 380 Spulköpfe
überlassen worden ist :
DM 515 x 380 x 0,50 x 0,13 = DM 12.720,50.
1990
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, die bei einem separaten Spulkopf ohne Erlös und
bei 19 CW- Spulköpfen im Rahmen von Anlagen verwirklicht war:
DM 2.060 x 19 x 0,30 x 0,13 = DM 1.526,46
Erfindervergütung für das Gesamtpaket "Changiergesetze", das bei einem separaten CW-
Spulkopf ohne Erlös (1% von Null = Null) und bei 19 CW- Spulköpfen im Rahmen von
Anlagen und bei 399 SW+ASW-Spulköpfen verwirklicht war: DM 515 x 418 x 0,50 x 0,13 =
DM 13.992,55
297
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300
301
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313
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Erfindervergütung für 1990 insgesamt DM 15.519,01.
1991
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 6 separaten Spulköpfen verwirklicht : DM
504.260 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 786,65
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 379 x 0,30 x 0,13 = DM 30.448,60
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 6 separat abgegebenen CW-
Spulköpfe überlassen worden sind: DM 504.260 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 327,77
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 327 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen und mit insgesamt 151 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind.
DM 515 x 478 x 0,50 x 0,13 = DM 16.001,05
Erfindervergütung für 1991 insgesamt : DM 47.564,33.
1992
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 19 separaten Spulköpfen verwirklicht: DM
1.169.998 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 1.825,20
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 715 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 715 x 0,30 x 0,13 = DM 57.443,10
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 19 separat abgegebenen CW-
Spulköpfe überlassen worden sind: DM 1.169.998 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 760,50
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 643 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen und mit insgesamt 347 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:
DM 515 x 990 x 0,50 x 0,13 = DM 33.140,25
Erfindervergütung für 1992 insgesamt : DM 93.169,05.
1993
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 17 separaten Spulköpfen verwirklicht:: DM
1.296.012,80 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 2.021,78
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1.366 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 1366 x 0,30 x 0,13 = DM 109.744,44
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 17 separat abgegebenen CW-
Spulköpfe überlassen worden sind: DM 1.296.012,80 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 842,41
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1.096 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen und mit insgesamt 124 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:
DM 515 x 1220 x 0,50 x 0,13 = DM 40.839,50
Erfindervergütung für 1993 insgesamt : DM 153.448,13.
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Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 32 separaten Spulköpfen verwirklicht: DM
2.750.600,45 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 4.290,94
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1.947 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht : DM 2060 x 1947 x 0,30 x 0,13 = DM 156.421,98
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für 26 separat abgegebene CW-Spulköpfe
überlassen worden sind: DM 1.572.578,49 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 1022,18
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1.614 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen und mit insgesamt 1.102 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:
DM 515 x 2716 x 0,50 x 0,13 = DM 90.918,10
Erfindervergütung für 1994 insgesamt : DM 252.653,20.
1995
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 427 separaten Spulköpfen verwirklicht:
DM 18.296.998,00 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 28.543,32
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 2.495 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht : DM 2060 x 2495 x 0,30 x 0,13 = DM 200.448,30
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für 42 separat abgegebene CW-Spulköpfe
überlassen worden sind: DM 2.333.564,88 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 1.516,82
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1.891 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen und mit insgesamt 194 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:
DM 515 x 2085 x 0,50 x 0,13 = DM 69.795,38
Erfindervergütung für 1995 insgesamt : DM 300.303,82.
1996
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 134 separaten Spulköpfen verwirklicht : DM
8.292.759,24 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 12.936,70
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1.925 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 1.925 x 0,30 x 0,13 = DM 154.654.50
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für die 134 separat abgegebenen CW-
Spulköpfe überlassen worden sind (die Angaben des Klägers in der Anlage CCP 14, die
137 separat abgegebene CW-Spulköpfe zum Preis von insgesamt DM 9.164.807,03
ausweist, über separat abgegebene CW-Spulköpfe für das Jahr 1996 stehen im
Widerspruch zu seinen Angaben für das Jahr 1996 in der Anlage CCP 10, so dass die
niedrigere Angabe der Anlage CCP 10 zugrundegelegt worden ist): DM 8.292.759,24 x
0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 5.390,29 Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit
1.119 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen überlassen worden sind:
DM 515 x 1.119 x 0,50 x 0,13 = DM 37.458,53
Erfindervergütung für 1996 insgesamt : 210.440,02
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1997
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1 separaten CW-Spulkopf verwirklicht: DM
20.000 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 31,20
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 878 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 878 x 0,30 x 0,13 = DM 70.538,52
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für 1 separat abgegebenen CW-Spulkopf
überlassen worden sind : DM 20.000 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 13,00 Erfindervergütung für
die "Changiergesetze", die mit 878 CW-Spulköpfen im Rahmen von Gesamtanlagen und
mit insgesamt 100 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:
DM 515 x 978 x 0,50 x 0,13 = DM 32.738,55
Erfindervergütung für 1997 insgesamt : DM 103.321,27.
1998
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 2001 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht : DM 2060 x 2001 x 0,30 x 0,13 = DM 160.760,34
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 972 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen überlassen worden sind:
DM 515 x 972 x 0,50 x 0,13 = DM 32.537,70
Erfindervergütung für 1998 insgesamt : DM 193.298,04 .
1999
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1 separaten CW-Spulkopf verwirklicht: DM
70.739,00 x 0,04 x 0,30 x 0,13 = DM 110,35
Erfindervergütung für die Erfindung Nr. 1, bei 1679 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen verwirklicht: DM 2060 x 1679 x 0,30 x 0,13 = DM 134.890,86
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die für den 1 separat abgegebenen CW-
Spulkopf überlassen worden sind : DM 70.739,00 x 0,01 x 0,50 x 0,13 = DM 45,98
Erfindervergütung für die "Changiergesetze", die mit 1302 CW-Spulköpfen im Rahmen von
Gesamtanlagen und mit insgesamt 30 SW+ ASW Spulköpfen überlassen worden sind:
DM 515 x 1332 x 0,50 x 0,13 = DM 44.588,70
Erfindervergütung für 1999 insgesamt : DM 179.635,89.
Es ergibt sich mithin für die Jahre 1983 bis 1999 eine Gesamtsumme von DM 1.610.960,86
(= € 823.671,21) nebst Zinsen, auf die die Beklagte in der Vergangenheit insgesamt DM
40.800,00 (= € 20.860,71) gezahlt hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 91 a, 269 ZPO. Bei der
Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, dass der Kläger erstinstanzlich ursprünglich
für insgesamt 19 Diensterfindungen Ansprüche geltend gemacht hatte, andererseits die in
der letzten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsansprüche für 6
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Diensterfindungen sich erstinstanzlich auf die Zeit bis einschließlich 1996 beschränkten,
während der Kläger in der Berufungsinstanz weitergehend eine Vergütung für die
Benutzung der 6 Diensterfindungen bis zum Ende des Jahres 1999 begehrt hat. Bei der
Kostentscheidung ist auch berücksichtigt worden, dass mit dieser Entscheidung auch über
die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung
in Höhe des dem Kläger zuerkannten Vergütungsanspruches erkannt worden ist, so dass
der Streitwert um den Wert dieser Forderung gemäß § 19 Abs. 3 GKG zu erhöhen war und
sich damit auch der Anteil der Beklagten, mit dem sie in diesem Prozess unterlegen ist,
entsprechend erhöhte. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruches auf Abgabe
einer Versicherung an Eides Statt in der Berufungsinstanz von den Parteien
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten der
Beklagten aufzuerlegen, da dieses Klagebegehren aus den Gründen des angefochtenen
Teilurteils des Landgerichts ursprünglich zulässig und begründet war.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708. Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da es lediglich
um die Angemessenheit der im hier in Rede stehenden Einzelfall geschuldeten
Arbeitnehmerfindervergütung geht und die Rechtssache über diesen Einzelfall hinaus
keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.