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LAG Hamm - 18 Sa 627/04
Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.10.2004
- Inhalt
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- Betriebsvereinbarung über die Mehrarbeit (im Folgenden Be-riebsvereinbarung "Mehrarbeit" genannt) abgeschlossen (s
- "Mehrarbeit" vom 29.10.2002 ist u.a. Folgendes geregelt: 8... 9§ 4 Auslastungssituation 2003 1011Die von
- erwartenden Aufträge erforderlich, dass die beschäftigten Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten. § 5 Form der
- Mehrarbeit 12... 135.4. 1415Die Geschäftsleitung wird die zusätzlichen Schichten für einen Zeitraum von
- geplant arbeitgeberseitig bekannt gegeben wird. § 6 Verpflichtung zur Mehrarbeit 176.1. 1819Die
LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 171/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.07.2009
- Inhalt
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- LAG Mainz 22.07.2009 7 Sa 171/09 Mehrarbeit und Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
- Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Anordnung von Mehrarbeit über einen Zeitraum von über
- Stunden habe. Durch die ausdrückliche Anordnung von Mehrarbeit habe der Klägerin bewusst sein müssen
- wenn die Anordnung der Mehrarbeit ohne sachliche Notwendigkeit in der Vergangenheit erfolgt sein
- Arbeitsvertragsparteien gekommen. Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit durch Zuweisung von Mehrarbeit sei seitens
LAG Hamm - 3 Sa 2/09
Landesarbeitsgericht Hamm vom 29.07.2009
- Inhalt
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- Mitarbeiter frei, freiwillige Mehrarbeit von 30 Minuten täglich zu leisten. Die Mitarbeiter wurden um
- eine solche freiwillige, kostenlose Mehrarbeit für einen Zeitraum von 12 Monaten gebeten
- Praktizierung freiwilliger Mehrarbeit ab dem 01.11.2003. 9Die Mitarbeiter konnten frei entscheiden, ob
- sie an einer solchen freiwilligen Mehrarbeit teilnehmen wollten. Bei denjenigen Mitarbeitern, die
- sich für eine solche freiwillige Mehrarbeit entschieden, wurde das Zeiterfassungssystem so
§ 7 Offshore-ArbZV
Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
- Inhalt
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- ;glich hinaus (Mehrarbeit) ist durch freie Tage auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden
- Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren.(2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr
- zehn Stunden täglich hinausgehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen.(3) Der Beginn der
- Beschäftigungstag zu gewähren.(5) Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit oder
Teilzeitkräfte und der Zuschlag für Mehrarbeit und Überstunden
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 21.12.2018
- Inhalt
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- - oder Arbeitsvertrag den Zuschlag begründet. Stellt er allein auf die Mehrarbeit ab, wird der Zuschlag
- der Zuschlag für Mehrarbeit und Überstunden erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.
LAG Hamm - 11 Sa 1469/06
Landesarbeitsgericht Hamm vom 15.03.2007
- Inhalt
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- . Vergütbare Mehrarbeit liegt nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vor. Tenor: Die
- 15.12.2005 machte die Gewerkschaft v1x.d5 namens der Klägerin Ausgleichsansprüche für Mehrarbeit
- Arbeitszeit erfasse. Eine scharfe Abgrenzung von Regelarbeitszeit und Mehrarbeit sei nur über den Umfang der
- Mehrarbeit als nicht belegt ansehe. Die von ihr wahrgenommenen zusätzlichen Aufgaben seien notwendig mit
- der übertragenen Aufgabe verbunden gewesen. Soweit infolge von Mehrarbeit "Pflichtstunden
§ 50 BBesG
Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
- Inhalt
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- ;tung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird
- der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem
- Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von
VG Kassel - 1 E 1967/01
Verwaltungsgericht Kassel vom 31.12.2003
- Inhalt
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- die Vergütung von Mehrarbeit. 2Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum
- Arbeitskraft nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts zur Verfügung zu stellen. Mehrarbeit werde, soweit
- Möglichkeit des Ausgleichs von Mehrarbeit durch finanzielle Vergütung lediglich aus Ausnahmefall
- besage, dass auch Mehrarbeit im Schichtdienst entschädigungsfähig sei. Dies müsse insbesondere dann
- gelten, wenn die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden könne, weil der Bedienstete
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 2426/02
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2004
- Inhalt
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- Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juli 1999 erbracht hat und die er als sog. Mehrarbeit einstuft
- -)Schichten verrichte. Er habe Mehrarbeit geleistet, weil er innerhalb der nach der AZVOFeu zulässigen
- 1,5 Stunden pro Schicht an Mehrarbeit aufzuschlagen, so dass sich eine Mehrarbeit pro Schicht von 8,93
- Mehrarbeit von insgesamt 1.616,33 Stunden ergebe. Diese Mehrarbeit sei durch Aufstellung des
- der Begründung ab, Mehrarbeit sei für den Kläger im fraglichen Zeitraum zu keiner Zeit angeordnet
LAG Rheinland-Pfalz - 4 TaBV 32/06
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.05.2007
- Inhalt
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- Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 20.00 Uhr im Markt nicht ohne die Zustimmung des
- Mehrarbeit vorliege. Der Antragsteller hat beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu
- unterlassen, Mehrarbeit nach 20.00 Uhr, die nicht von der 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu
- unterlassen, Mehrarbeit nach 20.00 Uhr, die nicht von der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung im r
- , weil die Mehrarbeit der geplanten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht vom Arbeitgeber angeordnet
VG Köln - 3 K 3919/06
Verwaltungsgericht Köln vom 21.11.2007
- Inhalt
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- auf Freizeitausgleich für die von ihm rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ab dem 23. November 1996
- Arbeitszeit als Mehrarbeit scheide wegen Fehlens einer einzelfallbezogenen ausdrücklichen Anordnung
- viele Jahre hintereinander anfallende, gewissermaßen ständige Mehrarbeit nicht genehmigungsfähig sei
- Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit durch die Gewährung von Freizeitausgleich zu erfolgen habe. Hierauf
- . Auf die rückwirkende Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit komme es deshalb nicht an. Nur für den
§ 3 MArbV
- Inhalt
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- (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1.von Beamtinnen und Beamten
- .(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den
- ür eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn
VG Trier - 1 K 560/06.TR
Verwaltungsgericht Trier vom 23.11.2006
- Inhalt
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- der ihm übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen. Anordnungen und Genehmigungen von Mehrarbeit müssen
- *** betraut gewesen. Insgesamt seien von ihm 12.000 Stunden Mehrarbeit geleistet worden, von denen 6100
- Stunden nachgewiesen und angeordnet worden seien. Die Mehrarbeit, die Gegenstand des Verfahrens sei, sei
- geleistete Mehrarbeit hätten darin gelegen, dass ihm durch die Spitze der Verwaltung laufend neue
- erledigenden Arbeiten erforderlich gewesen. Damit sei die geleistete Mehrarbeit wesentlich auf das neue
§ 48 BBesG
Mehrarbeitsvergütung
- Inhalt
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- Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte
- in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist
- . Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
VG Minden - 4 K 2353/01
Verwaltungsgericht Minden vom 11.06.2003
- Inhalt
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- den hier anwendbaren europarechtlichen Vorschriften. Soweit hiernach Mehrarbeit angefallen sei, müsse
- geregelt; eine Anordnung von Mehrarbeit sei nicht erfolgt. 15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach
- werden, ohne dass die Zeit der dienstlichen Tätigkeit regelmäßig überwiegt (Mehrarbeit in
- . bereits seit mehreren Jahren tatsächlich Mehrarbeit geleistet hat. Die Arbeitszeiten des Klägers
- Mehrarbeit, die sich auf Grund der Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit ergibt, ist vom