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LAG Hamm - 18 Sa 627/04

Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.10.2004
Inhalt
  • Betriebsvereinbarung über die Mehrarbeit (im Folgenden Be-riebsvereinbarung "Mehrarbeit" genannt) abgeschlossen (s
  • "Mehrarbeit" vom 29.10.2002 ist u.a. Folgendes geregelt: 8... 9§ 4 Auslastungssituation 2003 1011Die von
  • erwartenden Aufträge erforderlich, dass die beschäftigten Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten. § 5 Form der
  • Mehrarbeit 12... 135.4. 1415Die Geschäftsleitung wird die zusätzlichen Schichten für einen Zeitraum von
  • geplant arbeitgeberseitig bekannt gegeben wird. § 6 Verpflichtung zur Mehrarbeit 176.1. 1819Die

LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 171/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.07.2009
Inhalt
  • LAG Mainz 22.07.2009 7 Sa 171/09 Mehrarbeit und Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
  • Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Anordnung von Mehrarbeit über einen Zeitraum von über
  • Stunden habe. Durch die ausdrückliche Anordnung von Mehrarbeit habe der Klägerin bewusst sein müssen
  • wenn die Anordnung der Mehrarbeit ohne sachliche Notwendigkeit in der Vergangenheit erfolgt sein
  • Arbeitsvertragsparteien gekommen. Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit durch Zuweisung von Mehrarbeit sei seitens

LAG Hamm - 3 Sa 2/09

Landesarbeitsgericht Hamm vom 29.07.2009
Inhalt
  • Mitarbeiter frei, freiwillige Mehrarbeit von 30 Minuten täglich zu leisten. Die Mitarbeiter wurden um
  • eine solche freiwillige, kostenlose Mehrarbeit für einen Zeitraum von 12 Monaten gebeten
  • Praktizierung freiwilliger Mehrarbeit ab dem 01.11.2003. 9Die Mitarbeiter konnten frei entscheiden, ob
  • sie an einer solchen freiwilligen Mehrarbeit teilnehmen wollten. Bei denjenigen Mitarbeitern, die
  • sich für eine solche freiwillige Mehrarbeit entschieden, wurde das Zeiterfassungssystem so

§ 7 Offshore-ArbZV

Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Inhalt
  • ;glich hinaus (Mehrarbeit) ist durch freie Tage auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden
  • Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren.(2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr
  • zehn Stunden täglich hinausgehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen.(3) Der Beginn der
  • Beschäftigungstag zu gewähren.(5) Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit oder

Teilzeitkräfte und der Zuschlag für Mehrarbeit und Überstunden

Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 21.12.2018
Inhalt
  • - oder Arbeitsvertrag den Zuschlag begründet. Stellt er allein auf die Mehrarbeit ab, wird der Zuschlag
  • der Zuschlag für Mehrarbeit und Überstunden erschien zuerst auf Thorsten Blaufelder.

LAG Hamm - 11 Sa 1469/06

Landesarbeitsgericht Hamm vom 15.03.2007
Inhalt
  • . Vergütbare Mehrarbeit liegt nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vor. Tenor: Die
  • 15.12.2005 machte die Gewerkschaft v1x.d5 namens der Klägerin Ausgleichsansprüche für Mehrarbeit
  • Arbeitszeit erfasse. Eine scharfe Abgrenzung von Regelarbeitszeit und Mehrarbeit sei nur über den Umfang der
  • Mehrarbeit als nicht belegt ansehe. Die von ihr wahrgenommenen zusätzlichen Aufgaben seien notwendig mit
  • der übertragenen Aufgabe verbunden gewesen. Soweit infolge von Mehrarbeit "Pflichtstunden

§ 50 BBesG

Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
Inhalt
  • ;tung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird
  • der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem
  • Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von

VG Kassel - 1 E 1967/01

Verwaltungsgericht Kassel vom 31.12.2003
Inhalt
  • die Vergütung von Mehrarbeit. 2Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum
  • Arbeitskraft nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts zur Verfügung zu stellen. Mehrarbeit werde, soweit
  • Möglichkeit des Ausgleichs von Mehrarbeit durch finanzielle Vergütung lediglich aus Ausnahmefall
  • besage, dass auch Mehrarbeit im Schichtdienst entschädigungsfähig sei. Dies müsse insbesondere dann
  • gelten, wenn die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden könne, weil der Bedienstete

OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 2426/02

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2004
Inhalt
  • Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juli 1999 erbracht hat und die er als sog. Mehrarbeit einstuft
  • -)Schichten verrichte. Er habe Mehrarbeit geleistet, weil er innerhalb der nach der AZVOFeu zulässigen
  • 1,5 Stunden pro Schicht an Mehrarbeit aufzuschlagen, so dass sich eine Mehrarbeit pro Schicht von 8,93
  • Mehrarbeit von insgesamt 1.616,33 Stunden ergebe. Diese Mehrarbeit sei durch Aufstellung des
  • der Begründung ab, Mehrarbeit sei für den Kläger im fraglichen Zeitraum zu keiner Zeit angeordnet

LAG Rheinland-Pfalz - 4 TaBV 32/06

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.05.2007
Inhalt
  • Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 20.00 Uhr im Markt nicht ohne die Zustimmung des
  • Mehrarbeit vorliege. Der Antragsteller hat beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu
  • unterlassen, Mehrarbeit nach 20.00 Uhr, die nicht von der 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu
  • unterlassen, Mehrarbeit nach 20.00 Uhr, die nicht von der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung im r
  • , weil die Mehrarbeit der geplanten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht vom Arbeitgeber angeordnet

VG Köln - 3 K 3919/06

Verwaltungsgericht Köln vom 21.11.2007
Inhalt
  • auf Freizeitausgleich für die von ihm rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ab dem 23. November 1996
  • Arbeitszeit als Mehrarbeit scheide wegen Fehlens einer einzelfallbezogenen ausdrücklichen Anordnung
  • viele Jahre hintereinander anfallende, gewissermaßen ständige Mehrarbeit nicht genehmigungsfähig sei
  • Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit durch die Gewährung von Freizeitausgleich zu erfolgen habe. Hierauf
  • . Auf die rückwirkende Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit komme es deshalb nicht an. Nur für den

§ 3 MArbV

Inhalt
  • (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1.von Beamtinnen und Beamten
  • .(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den
  • ür eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn

VG Trier - 1 K 560/06.TR

Verwaltungsgericht Trier vom 23.11.2006
Inhalt
  • der ihm übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen. Anordnungen und Genehmigungen von Mehrarbeit müssen
  • *** betraut gewesen. Insgesamt seien von ihm 12.000 Stunden Mehrarbeit geleistet worden, von denen 6100
  • Stunden nachgewiesen und angeordnet worden seien. Die Mehrarbeit, die Gegenstand des Verfahrens sei, sei
  • geleistete Mehrarbeit hätten darin gelegen, dass ihm durch die Spitze der Verwaltung laufend neue
  • erledigenden Arbeiten erforderlich gewesen. Damit sei die geleistete Mehrarbeit wesentlich auf das neue

§ 48 BBesG

Mehrarbeitsvergütung
Inhalt
  • Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte
  • in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist
  • . Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit

VG Minden - 4 K 2353/01

Verwaltungsgericht Minden vom 11.06.2003
Inhalt
  • den hier anwendbaren europarechtlichen Vorschriften. Soweit hiernach Mehrarbeit angefallen sei, müsse
  • geregelt; eine Anordnung von Mehrarbeit sei nicht erfolgt. 15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach
  • werden, ohne dass die Zeit der dienstlichen Tätigkeit regelmäßig überwiegt (Mehrarbeit in
  • . bereits seit mehreren Jahren tatsächlich Mehrarbeit geleistet hat. Die Arbeitszeiten des Klägers
  • Mehrarbeit, die sich auf Grund der Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit ergibt, ist vom