Urteil des LAG Hamm vom 29.07.2009

LArbG Hamm (mehrarbeit, kläger, arbeitnehmer, zweck, leistung, bag, arbeitszeit, mitarbeiter, prämie, arbeitsgericht)

Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 2/09
Datum:
29.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 2/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 1786/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.11.2008
– AZ. 6 Ca 1786/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt
der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer
Jahresprämie für die Jahre 2006 und 2007.
2
Der am 13.03.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1979 als Maschinenbauer bei
der Beklagten beschäftigt.
3
Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.10.1979 mit
einer Änderung vom 02.03.1994.
4
Mit Wirkung ab 01.03.1998 gilt im Betrieb der Beklagten eine Rahmen-
Betriebsvereinbarung zum Zwecke der Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 27.07.1998.
5
Diese sieht während einer Kernarbeitszeit eine Arbeitspflicht vor, darüber hinaus die
Möglichkeit der Aufstockung oder Absenkung der täglichen, wöchentlichen und
monatlichen Arbeitszeit je nach Auftragssituation. Die Arbeitszeit wird in einem EDV-
gestützten Zeitkonto erfasst. Dabei werden für das Zeitkonto Ober- und Untergrenzen
festgelegt. Zeitguthaben können unter Berücksichtigung der Wünsche des
Arbeitnehmers und der betrieblichen Belange abgebaut werden. Zeitguthaben bis zu
120 Stunden am Jahresende werden auf das Folgejahr übertragen, darüber
6
hinausgehende Stunden mit einem Zuschlag von 25 % ausgezahlt.
Mit einem Rundschreiben aus dem Monat Oktober 2003 informierte die Beklagte die
Arbeitnehmer darüber, dass eine Kurzarbeitsphase per Monatsende vorerst ausgesetzt
werden solle. Ferner wurde ausgeführt, damit sei auch der Weg für alle Mitarbeiter frei,
freiwillige Mehrarbeit von 30 Minuten täglich zu leisten. Die Mitarbeiter wurden um eine
solche freiwillige, kostenlose Mehrarbeit für einen Zeitraum von 12 Monaten gebeten.
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Anschließend informierte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2003 die Arbeitnehmer
über Einzelheiten zur Praktizierung freiwilliger Mehrarbeit ab dem 01.11.2003.
8
Die Mitarbeiter konnten frei entscheiden, ob sie an einer solchen freiwilligen Mehrarbeit
teilnehmen wollten. Bei denjenigen Mitarbeitern, die sich für eine solche freiwillige
Mehrarbeit entschieden, wurde das Zeiterfassungssystem so eingerichtet, dass
automatisch 0,5 Stunden je Tag als "Verfallzeit" verbucht wurden, sie gingen nicht in
das Zeitkonto gemäß der Rahmen- Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der
Arbeitszeit ein.
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Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die sich zu einer solchen freiwilligen unentgeltlichen
Mehrarbeit nicht bereit erklärten, verliebt es bei den Regelungen er Rahmen-
Betriebsvereinbarung.
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Der Kläger leistete aus persönlichen Gründen eine solche freiwillige unentgeltliche
Mehrarbeit nicht.
11
Bereits im Jahre 2003 verhandelten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat
unter Beteiligung der im Betrieb vertretenen IG-Metall über eine Regelung, die von den
Parteien unter der Überschrift "Eckpunkte Sanierungsbeitrag" stand.
12
Mit Rundschreiben aus dem Monat Juli 2004 informierte die Beklagte später die
Mitarbeiter über die endgültige Ausgestaltung eines Jahresprämien-Systems.
13
Das Anschreiben lautet u. a. wie folgt:
14
"…wir möchten Sie heute über die endgültige Ausgestaltung unseres
Jahresprämien-Systems informieren. Mit diesem System wollen wir Ihren
Beitrag zusätzlicher Arbeitsleistungen honorieren, die mitgeholfen haben, dass
unser Unternehmen eine wirtschaftlich schwierige Zeit bewältigen kann."
15
….
16
Voraussetzung für die Auszahlung einer Jahresprämie ist, dass das
Unternehmen Gewinn erwirtschaftet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein
Mindestgewinn im Unternehmen für Investitionen und Zukunftsplanungen
verbleiben muss. Aus diesem Grund wird eine Prämie erst dann ausgezahlt,
wenn eine Mindestrendite von 3,0 % vom Umsatz erwirtschaftet worden ist.
17
Die Prämie des einzelnen Mitarbeiters orientiert sich an dem jeweiligen
Monatsgehalt (ohne Zuschläge für Überstunden, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld
usw.). Maximal kann also ein zusätzliches Monatsgehalt über dieses System
erzielt werden. Im Einzelnen ist folgende Abstufung vorgesehen:
18
Umsatzrendite größer 5,0 % = 100 % eines Monatsgehaltes
19
Umsatzrendite 4,5 % bis 5,0 % = 75 % eines Monatsgehaltes
20
Umsatzrendite 4,0 & - 4,4 % = 50 % eines Monatsgehaltes
21
Umsatzrendite 3,0 % - 3,9 % = 25 % eines Monatsgehaltes.
22
Unterhalb einer Umsatzrendite von 3,0 % erfolgte keine Ausschüttung.
23
…"
24
Beigefügt waren von der Beklagten festgesetzte "Rahmenbedingungen zum
Mitarbeiterprämien-System". Diese wiederum sehen folgende Regelungen vor:
25
I. Begünstigter Personenkreis
26
Leitende Angestellte, AT-Angestellte, Tarif-Angestellte, Gewerbliche
Arbeitnehmer, Kaufmännische Auszubildende, Gewerbliche Auszubildende, die
an der freiwilligen Mehrarbeit teilnehmen.
27
28
V. Berechnungsgrundlage
29
Zur Berechnung der individuellen Prämie wird die zum Zeitpunkt der
Auszahlung in den jeweiligen Unternehmensbereichen maßgebende
regelmäßige wöchentliche Sollarbeitszeit für Vollzeitkräfte zugrunde gelegt.
Bewegt sich die
individuelle
wöchentlichen Sollarbeitszeit für Vollzeitkräfte, wird die individuelle
Mitarbeiterbeteiligung anteilig ermittelt.
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Zur Berechnung der individuellen Mitarbeiterprämie werden herangezogen
das/der/die zum Auszahlungszeitpunkt gültige Grundgehalt/-lohn, Leistungs-,
Vorarbeiter-, Erschwernis-, Spulerei-, Reparatur- u. AT-Zulagen, garantierte
Provisionen.
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Nicht berücksichtigt
Mehrarbeitszuschläge, Zuschläge für Spätarbeit, Überstunden-Pauschalen,
Provisionen, Sonderprovisionen, Sonderzahlungen wie Urlaubs-
/Weihnachtsgeld, sonstige Sonderzahlungen, Vermögenswirksame Leistungen,
Kontoführungsgebühren, zu versteuernde geldwerte Vorteile, Auslagenersatz
wie Spesen etc.
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VIII. Freiwilligkeit der Leistung
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Bei der Mitarbeiterprämie handelt es sich um eine
freiwillige soziale Leistung
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des Unternehmens, die jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist eingestellt
werden kann.
Aus einer wiederholt gezahlten Mitarbeiterprämie kann
kein Rechtsanspruch
für die Zukunft
36
37
Für die Kalenderjahre 2006 und 2007 gewährte die Beklagte den Arbeitnehmern, die an
der freiwilligen Mehrarbeit teilnahmen, mit der Februarvergütung eine Jahresprämie von
25 % eines jeweiligen Monatsverdienstes.
38
Zahlungen an den Kläger, die rechnerisch unstreitig für 2006 600,00 € brutto und für
2007 624,85 € brutto ausgemacht hätten, erfolgten nicht.
39
Ansprüche auf Gewährung der Jahresprämie machte der Kläger mit Schreiben vom
02.04.2007 und 27.06.2007 für das Jahr 2006 und mit Schreiben vom 08.04.2008 für
das Jahr 2007 erfolglos geltend.
40
Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit der unter dem 02.07.2008 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage weiter.
41
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die Prämie
auszuzahlen, sie könne von ihm nicht verlangen, für den Erhalt der Prämie irgendeine
freiwillige Arbeitsleistung zu erbringen. Dieses stelle sich als sittenwidrig dar.
42
Der Kläger hat beantragt,
43
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2007
zu zahlen,
44
45
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 624,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2008
zu zahlen.
46
47
Die Beklagte hat beantragt,
48
die Klage abzuweisen.
49
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers bestehe nicht.
50
Ein solcher könne insbesondere nicht aus dem arbeitsgerichtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden.
51
Der begünstigte Personenkreis erstrecke sich nur auf diejenigen Mitarbeiter, die an der
freiwilligen Mehrarbeit teilgenommen hätten. Mit diesem System verfolge sie den Zweck,
sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, indem sie ihren Mitarbeitern einen Anreiz
zur Leistung unentgeltlicher freiwilliger Mehrarbeit gegen Gewinnbeteiligung biete.
52
Diese Kriterien, dass einerseits die Prämienzahlung an eine freiwillige unentgeltliche
Mehrarbeit anknüpfe, sie u. a. daneben einen bestimmten Unternehmenserfolg
voraussetze, seien für den Kläger erkennbar gewesen.
53
Die von ihr aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen seien auch rechtlich nicht zu
beanstanden; sie habe ihre Arbeitnehmer zum einen am Unternehmenserfolg beteiligen
wollen, zum anderen einen Anreiz zu unentgeltlicher freiwilliger Mehrarbeit schaffen
wollen, wodurch letztlich ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern erzielt werde.
54
Zweck des Mitarbeiterprämien-Systems sei daher nicht eine reine Entgeltleistung, das
Prämiensystem habe einen Mischcharakter.
55
Der Herausnahme des Klägers, die letztlich auf seiner freien Entscheidung beruhe,
keine freiwillige Mehrarbeit zu leisten, sei daher sachlich gerechtfertigt.
56
Würde im Übrigen der Kläger die Prämie erhalten, wäre er gegenüber allen anderen
Arbeitnehmern bevorteilt, da er im Übrigen auf ein Zeitguthaben nach der Rahmen-
Betriebsvereinbarung zum Zwecke der Flexibilisierung der Arbeitszeit zurückgreifen
könne.
57
Allein in den Monaten März bis Dezember 2007 habe der Kläger, insoweit
unwidersprochen, ein solches Zeitguthaben im Umfang von 74,87 Stunden aufgebaut.
58
Mit Urteil vom 26.11.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
59
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der
Jahresprämie aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
60
Zwar sei es für einen Anspruch auf Zahlung der Jahresprämie unschädlich, dass die
Beklagte diese unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt habe.
61
Die Beklagte sei allerdings frei darin, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihren
Arbeitnehmern zusätzliche Leistungen gewähre. Gewähre ein Arbeitgeber aufgrund
einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar
generalisierenden Prinzip und lege er gemäß den mit der Leistung verfolgten Zweck die
Anspruchsvoraussetzungen fest, dürfe er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur
ausnehmen, wenn diese sachlichen Kriterien entspreche.
62
Vorliegend habe die Beklagte aufgrund eines generalisierenden Prinzips
Arbeitnehmergruppen gebildet. Eine hieraus resultierende Ungleichbehandlung im
Hinblick auf die Zahlung der Jahresprämien sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
63
Tragender Zweck der Jahresprämie sei die Honorierung freiwillig geleisteter Mehrarbeit
und die Motivation, diese auch in Zukunft weiter zu erbringen. Dies ergebe sich aus dem
Erläuterungsschreiben aus Juli 2004 und dessen Gesamtverständnis. Die Verknüpfung
der Jahresprämie mit dem System freiwilliger unentgeltlicher Mehrarbeit ergebe sich
ferner aus den gleichzeitig veröffentlichten Rahmenbedingungen zum
Mitarbeiterprämien-System.
64
Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um eine reine
Erfolgsbeteiligung.
65
Eine freiwillige nachträgliche Honorierung einer unentgeltlichen Arbeitsleistung sei ein
zulässiger sachlicher Zweck einer Leistungserbringung. Die ungleiche Behandlung des
Klägers im Vergleich zu Arbeitnehmern, die freiwillige Mehrarbeit leisteten, sei daher
sachlich gerechtfertigt.
66
Ein Anspruch folge schließlich auch nicht aus § 612 a BGB.
67
Gegen das unter dem 01.12.2008 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe
im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 02.01.2009 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.03.2009 unter dem 26.02.2009 begründet.
68
Er rügt, dass Arbeitsgericht habe fälschlicherweise angekommen, der Zweck der
Jahresprämien sei auch die Motivation der Mitarbeiter zu freiwilliger unentgeltlicher
Mehrarbeit.
69
Aus der Erläuterung aus Juli 2004 ergebe sich, dass Voraussetzung für die Auszahlung
einer Jahresprämie die Erwirtschaftung von Gewinn sei. Die Abstufung der Prämie
erfolge dementsprechend nach dem erzielten Gewinn.
70
Wenn die Prämie diejenigen Arbeitnehmer erhalten sollten, die Gewinn erwirtschaftet
hätten, seien dies grundsätzlich alle Arbeitnehmer.
71
Zwar gebe die Beklagte zusätzlich an, dass sie mit dem System zusätzliche
Arbeitsleistungen honorieren wolle. Solche zusätzlichen Arbeitsleistungen könne
jedoch auch derjenige erbringen, der keine freiwillige Mehrarbeit leiste.
72
Darüber hinaus habe die Beklagte bereits mit Rundschreiben aus Dezember 2003
angekündigt, die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens teilnehmen zu lassen.
73
Eine E-Mail des Geschäftsführers P2 der Beklagten an die IG-Metall G1 vom 08.12.2003
beinhaltet des Weiteren, dass das Unternehmen von den Mitarbeitern eine freiwilligen
Solidarbeitrag einfordere; unabhängig davon werde das Unternehmen jedoch den
Mitarbeitern eine Jahresendtantieme in Aussicht stellen.
74
Auch im Aushang von Oktober 2003 werde um freiwillige kostenlose Mehrarbeit
gebeten, es werde aber keine Verknüpfung mit dem Jahresprämiensystem hergestellt.
75
Zweck des Jahresprämiensystems sei es daher, die Mitarbeiter am Gewinn des
Unternehmens zu beteiligen.
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Unzutreffend sei seiner Meinung nach die Annahme der Beklagten, Arbeitnehmer, die
die Jahresprämie erhielten, erzielten damit lediglich einen Ausgleich für unentgeltlich
geleistete Mehrarbeit.
77
Den von der Beklagten angegebenen Betrag habe er ja gar nicht ausgezahlt erhalten,
die entsprechenden Stunden seien auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und
durch Freizeit ausgeglichen worden. Er habe als keinen Betrag ausgezahlt erhalten, der
zumindest in etwa der erhobenen Klageforderung entspreche.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.11.2008 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen,
80
1. an ihn 600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2007 zu zahlen,
81
82
2. an ihn 624,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2008 zu zahlen.
83
84
Die Beklagte beantragt,
85
die Berufung zurückzuweisen.
86
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
87
Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede
stehende Jahresprämie nicht um eine reine Erfolgsbeteiligung handele, sondern auch
die Honorierung unentgeltlicher erbrachter Arbeitsleistungen damit erfolgt sei.
88
Des Weiteren zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dieser Zweck ergebe sich
aus Wortlaut und Gesamtverständnis des Erläuterungsschreibens aus Juli 2004.
89
Schließlich ergebe sich die Verknüpfung der Jahresprämie mit dem System der
freiwilligen unentgeltlichen Mehrarbeit auch aus den gleichzeitig veröffentlichen
Rahmenbedingungen zum Mitarbeiterprämien-System.
90
Unschädlich sei, dass die Jahresprämie auch die Erwirtschaftung eines Gewinns
voraussetze.
91
In gleicher Weise sei es unerheblich, dass zusätzliche Arbeitsleistungen auch von
92
denjenigen erbracht werden könnten, die keine freiwilligen Mehrarbeitsstunden
leisteten.
Die Honorierung unentgeltlicher Leistungen sei ein sachlicher Zweck.
93
Der Kläger sei demgegenüber exakt nach seinen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
behandelt worden. Erhalte er noch zusätzlich die Jahresprämie, hätte er durch seine
Mehrarbeit einen doppelten Vorteil, so dass die Mehrarbeit dann nicht mehr freiwillig
und unentgeltlich sei.
94
Die Beklagte verweist des Weiteren darauf, dass dem Kläger allein für das Jahr 2007
ein Stundenvolumen mit einem Wert von 1.214,62 € gutgeschrieben worden sei.
95
Aus Informationen und Schriftverkehr aus dem Jahre 2003 lasse sich ihrer Meinung
nach nichts anderes entnehmen. Bei allen vom Kläger angeführten Papieren handele es
sich lediglich um allgemeine Informationen im Vorfeld zu einem möglichen Modell;
dieses sei in Zukunft aber erst noch zu gestalten gewesen.
96
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
97
Entscheidungsgründe
98
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
99
A.
100
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
101
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
102
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
103
B.
104
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
105
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf
Zahlung von Prämien für die Kalenderjahr 2006 und 2007 aus dem Gesichtspunkt des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zusteht.
106
I.
107
Ein Anspruch des Klägers scheitert nicht von vorneherein daran, dass die Beklagte die
Jahresprämie nach den Rahmenbedingen zum Mitarbeiterprämien-System als
freiwillige soziale Leistung bezeichnet hat, bei der auch aus einer wiederholten Zahlung
kein Rechtsanspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann.
108
Stellt ein Arbeitgeber allgemeine Regelungen für zusätzliche Leistungen auf, ist er
109
insoweit an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (BAG, 28.03.2007 – EzA BGB
2002, § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21; BAG, 30.07.2008 – EzA BGB 2002, § 242
Gleichbehandlung Nr. 17).
Es ist daher unerheblich, ob ein Arbeitgeber frei darin ist, überhaupt eine Leistung zu
erbringen, da er hier jedenfalls für 2006 und 2007 Leistungen jedenfalls nach den
Kriterien der Rahmenbedingungen zum Mitarbeiterprämien-System erbracht hat.
110
II.
111
Gleichwohl ist ein Anspruch des Klägers nicht gegeben, da es sachlich gerechtfertigt ist,
ihn aus dem Kreis der Bezugsberechtigten auszunehmen.
112
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der
Arbeitgeber, der in seinem Betrieb über die einzelvertraglichen Abreden hinaus
nach von ihm gesetzten Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den
arbeitsrechtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (BAG
11.09.1974, EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 9; BAG 12.10.2005, EzA BGB
2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 8 ).
113
114
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine
Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich
zu behandeln. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder
Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden
Regelungen auszunehmen oder sie schlechter zu stellen (BAG 28.09.1989, AP MTA §
27 Nr. 1; BAG 19.08.1992, EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52; BAG 15.11.1994,
EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 37).
115
2. Ist der Ausschluss eines Arbeitnehmers von der Leistung rechtsunwirksam, kann
der zu Unrecht übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der
allgemeinen Regelung behandelt zu werden (BAG 11.09.1985, EzA BGB § 611
Gleichbehandlung Nr. 43; BAG 24.10.1989, EzA BUrlG § 11 Nr. 28).
116
117
3. Eine Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem
legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und
angemessen ist (BAG 14.03.2007, EzA BGB § 611 Gleichbehandlung Nr. 12).
118
119
Steht dabei eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die
Differenzierung offen zu legen (BAG, 14.03.2007, a.a.O.).
120
Eine solche Gruppenbildung hat die Beklagte vorliegend vorgenommen, in dem sie eine
Jahresprämie unter der Voraussetzung einer bestimmten Umsatzrendite ausschließlich
den Arbeitnehmern gewährt, die an einer freiwilligen Mehrarbeit teilnehmen,
demgegenüber diejenigen Arbeitnehmer vom begünstigten Personenkreis ausschließt,
die eine solche freiwillige Mehrarbeit nicht durchgeführt haben.
121
4. Es bedurfte daher grundsätzlich eines sachlichen Grundes, diese unterschiedliche
Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb zu rechtfertigen.
122
123
a. Dieser sachliche Grund hatte sich, wie darlegt, am Zweck der Leistung zu
orientieren.
124
125
Eine sachfremde Benachteiligung liegt daher dann nicht vor, wenn sich nach dem
Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände
rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährten
Leistungen vorzuenthalten.
126
Die Zweckbestimmung ergibt sich dabei vorrangig aus den tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig
gemacht wird (BAG, 28.03.2007, a.a.O.).
127
b. Vorliegend stimmt die Kammer dem Arbeitsgericht darin zu, wesentlicher Zweck
der Jahresprämie sei nicht nur die Erreichung einer bestimmten Umsatzrendite,
sondern die Honorierung zusätzlicher Leistungen in Form freiwilliger
unentgeltlicher Mehrarbeit.
128
129
Für den Zweck der Leistung können dabei nur beschränkt Informationen und
gewechselte Schreiben aus dem Jahre 2003 herangezogen werden, da in diesen zwar
Absichten und Ziele angesprochen werden, aber klar ist, dass das Modell einer
Gewährung noch ausgearbeitet und abgestimmt werden muss.
130
Wenn allerdings der Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der zuständigen
131
Gewerkschaft schon unter dem Gesichtspunkt "Sanierungsbeitrag" geführt wird und in
einer Mitteilung vom 08.12.2003 durch die Beklagte angesprochen wird, Ziel sei es,
einen freiwilligen Solidarbeitrag der Mitarbeiter einzufordern, wird klar, dass eine
Verknüpfung eines solchen Beitrages mit einer Leistungsgewährung erfolgen soll,
selbst wenn ausgeführt wird, "unabhängig davon" solle den Mitarbeitern eine
Jahresendtantieme in Aussicht gestellt werden, die sich am Gewinn orientiere.
Worin im Übrigen der Solidarbeitrag der Arbeitnehmer besteht, ergibt sich aus dem
Rundschreiben von Oktober 2003, in dem die Mitarbeiter um freiwillige kostenlose
Mehrarbeit von 30 Minuten täglich gebeten werden.
132
bb) Im Wesentlichen ergibt sich die Zweckbestimmung allerdings aus dem Anschreiben
aus Juli 2004 und den mitgeteilten Rahmenbedingungen, weil sich erst hieraus ersehen
lässt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck ab dem Jahre 2004
Jahresprämien geleistet werden sollen.
133
Aus dem Anschreiben an die Arbeitnehmer aus Juli 2004 ergibt sich zwar, dass
Voraussetzung für die Auszahlung einer Jahresprämie die Erwirtschaftung einer
bestimmten Umsatzrendite ist; die Arbeitnehmer werden jedoch bereits in diesem
Anschreiben darauf hingewiesen, dass ein Beitrag zusätzlicher Arbeitsleistungen
honoriert werden soll.
134
Selbst wenn in diesem Anschreiben nicht näher ausgeführt ist, worin eine solche
zusätzliche Arbeitsleistung bestehen soll, ergibt sich dies jedoch in ausreichend klarer
und unmissverständlicher Weise aus den mitgeteilten Rahmenbedingungen, wenn dort
im begünstigten Personenkreis nur solche Arbeitnehmer bedacht werden sollen, die an
der freiwilligen Mehrarbeit teilgenommen haben. Mit dieser Verknüpfung wird klar
gemacht, worin der Beitrag zusätzlicher Arbeitsleistungen bestehen soll. Nur so darf die
Mitteilung auch verstanden werden, da andernfalls völlig unklar wäre, an welchen
Kriterien und Bemessungsgrundlagen das Vorliegen zusätzlicher Arbeitsleistungen
ermittelt werden soll.
135
cc) Das Verständnis, worin die zusätzliche Arbeitsleistung gesehen wird, ergibt sich des
Weiteren aus den Informationen zur freiwilligen Mehrarbeit mit Anschreiben vom
27.10.2003, in dem es ausschließlich um die Ableistung freiwilliger Mehrarbeit geht.
136
Wenn dann darüber hinaus alles Stunden bis zum Umfang einer ½ Stunde über die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden, die
auf dem Arbeitszeitkonto nach der Rahmenbetriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der
Arbeitszeit erfasst werden, ist klar, worin die zusätzliche Arbeitsleistung besteht, die zur
Voraussetzung einer Zahlung gemacht wird.
137
c. Dieser Zweck, zusätzliche Arbeitsleistungen in Form freiwilliger Mehrarbeit unter
bestimmten Voraussetzungen zu honorieren und der Anreiz an die Arbeitnehmer,
sich auch in der Zukunft zu solchen freiwilligen Mehrarbeitsleistungen durch in
Aussicht stellen einer Jahresprämie anzureizen, lässt es sachlich gerechtfertigt
erscheinen, solche Arbeitnehmer auszunehmen, die keine Mehrarbeit über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet haben.
138
139
Zwar mag es zutreffen, dass zusätzliche Arbeitsleistungen auch derjenige Arbeitnehmer
erbringen kann, der über seine vertraglichen Pflichten hinaus überobligatorische Arbeit
in Form besonderer Anstrengungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbringt; die
Beklagte hat die Gewährung der Leistung aber an zusätzliche Arbeitsleistungen in Form
der Ableistung bestimmter Stunden gebunden. Dabei durfte sie regelmäßig davon
ausgehen, dass die Chance, ein bestimmtes Jahresergebnis zu erzielen, maßgeblich
dadurch beeinflusst wird, dass Arbeitnehmer Arbeiten in einem höheren Stundenumfang
erbringen, als sie hierzu aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet sind.
140
d. Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob der Kläger gegenüber diesen anderen
Arbeitnehmern überhaupt schlechter gestellt wird.
141
142
Insoweit darf nicht nur berücksichtigt werden, dass der Kläger von der Jahresprämie
ausgeschlossen ist; zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass er einen Gegenwert für
Arbeiten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in der Form erhält, dass sich dieses
auf seinem Arbeitszeitkonto niederschlägt.
143
Während die begünstigten Arbeitnehmer Arbeitsstunden leisten, ohne eine direkte
Gegenleistung hierfür zu erhalten und nur die ungesicherte Chance erhalten, am
Jahresende am Betriebsergebnis unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt zu sein,
erwirkt der Kläger ein Zeitguthaben aufgrund der betrieblichen Regelung zur
Arbeitszeitflexibilisierung. Wenn der Kläger hierzu ausführt, damit erhalte er nichts
ausgezahlt, kann die Kammer dem nicht folgen.
144
Übersteigt sein Zeitguthaben am Jahresende einen bestimmten Umfang, erhält der
Kläger die Stunden ausgezahlt. Im Übrigen erfolgt ein Freizeitausgleich, der dazu führt,
dass der Kläger Zahlungen erhält, ohne eine tatsächliche Arbeitsleistung hierfür
erbringen zu müssen.
145
Wäre ein Anspruch des Klägers gegeben, würde er hiermit nicht gegenüber den
begünstigten Arbeitnehmern gleichbehandelt, sondern besser gestellt, indem er neben
der Prämie noch einen Anspruch auf Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens hat.
146
C.
147
Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
148
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
149