Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.07.2009

LArbG Mainz: mehrarbeit, anspruch auf beschäftigung, konkludentes verhalten, befristeter vertrag, befristung, widerruf, arbeitsbedingungen, arbeitsgericht, vollzeitbeschäftigung, dienstverhältnis

LAG
Mainz
22.07.2009
7 Sa 171/09
Mehrarbeit und Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
Aktenzeichen:
7 Sa 171/09
6 Ca 904/08
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Urteil vom 22.07.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern
Landau - vom 10.02.2009, Az.: 6 Ca 904/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 10.02.2009 (dort S. 3-5 = Bl. 75-77 d.
A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 13.10.2008 bis zum 01.02.2010 weiterhin regelmäßig mit
einer Stundenzahl von 34,25 wöchentlich zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit Urteil vom 10.02.2009 (Bl. 73 ff.
d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Anordnung von
Mehrarbeit über einen Zeitraum von über vier Jahren hinweg sei die arbeitsvertragliche Vereinbarung der
Parteien über die Dauer der Arbeitszeit nicht dahingehend abgeändert worden, dass die Klägerin einen
Anspruch auf Beschäftigung von 34,15 Stunden habe. Durch die ausdrückliche Anordnung von
Mehrarbeit habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass ihre Arbeitgeberin die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit nicht habe verändern wollen. Selbst wenn die Anordnung der Mehrarbeit ohne sachliche
Notwendigkeit in der Vergangenheit erfolgt sein sollte, würde dies nicht zu einer weitergehenden
zukünftigen Beschäftigungspflicht führen. Unter Beachtung der Rechtssprechung des
Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14.11.2007 (AZ 7 Sa 523/2007) sei es
mithin nicht zu einer dauerhaften Vertragsänderung hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin
gekommen.
gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des
Urteils vom 10.02.2009 (= Bl. 78 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 27.02.2009 zugestellt worden ist, hat am
23.03.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 27.04.2009 ihr
Rechtsmittel begründet.
Die Klägerin macht geltend,
es sei zu einer einvernehmlichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 34,25 Stunden seit April 2004
durch konkludentes Verhalten der Arbeitsvertragsparteien gekommen. Die Erhöhung der
Wochenarbeitszeit durch Zuweisung von Mehrarbeit sei seitens der Beklagten von Anfang an ohne
sachliche Begründung erfolgt. Seit Oktober 2005 habe die Klägerin nicht mehr im Rahmen der zunächst
angeordneten Mehrarbeit wegen Krankheitsvertretungen gearbeitet. Vielmehr habe sie ab diesem
Zeitpunkt andere Arbeiten als zuvor übernommen. Von Überstunden könne im Übrigen dann nicht mehr
gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit ableiste. Die am
21.06.2004 angeordnete Mehrarbeit sei auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich widerrufen worden.
Außerdem sei in entsprechender Anwendung von § 14 TzBfG zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag
mit einer Wochenarbeitszeit in Höhe von 34,25 Stunden dadurch zustande gekommen, dass die zunächst
befristet angeordnete Mehrarbeit sachlich begründet gewesen sei, aber ab Oktober 2005 diese
Sachbegründung entfallen sei. Entsprechend den analog anzuwendenden Regeln des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes sei die sachgrundlose weitere Befristung nach vorhergehender Befristung eines
Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen.
Letztlich folge der klägerische Anspruch auch aus der entsprechenden Anwendung des § 625 BGB. Trotz
Klageerhebung habe die Beklagte der Klägerin auch weiterhin Mehrarbeit bis zu 34,25 Wochenstunden
zugewiesen, welche die Klägerin dann auch abgeleistet habe.
Schließlich habe die Klägerin im Jahr 2004 einen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung gestellt, der
zurückgewiesen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
27.04.2009 (Bl. 98 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 10.02.2009, AZ: 6 Ca
904/2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 13.10.2008 bis zum
01.02.2010 weiterhin regelmäßig mit einer Stundenzahl von 34,25 Stunden wöchentlich zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
es sei nicht zu einer arbeitsvertraglichen Abänderung der wöchentlichen Arbeitszeit durch die Anordnung
von Mehrarbeit gekommen, da in dieser Anordnung ein konkludentes Angebot der Arbeitgeberin zur
Abänderung der Arbeitszeit nicht gesehen werden könne. Gemäß § 7 Abs. 6 TVöD seien unter einer
Mehrarbeit jene Arbeitsstunden zu verstehen, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige
Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten
würden. Die Anordnung von Mehrarbeit vollziehe sich mithin innerhalb des bestehenden Vertrages, der
hierbei aber nicht abgeändert werde.
Auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz lasse sich das Klagebegehren nicht stützen, da weder ein
befristeter Vertrag noch eine befristete Vertragsbedingung vorliege. Dieses Gesetz sei auf die einseitige
Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers - wie bei der Anordnung von Mehrarbeit - nicht
anwendbar.
Aus der Tatsache, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin auch nach Klageerhebung noch Mehrarbeit
angeordnet hat, ergebe sich ebenfalls kein Rechtsgrund für eine dauerhafte Verlängerung der
Wochenarbeitszeit.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 26.05.2009 (Bl. 112 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die Klage auf Beschäftigung mit
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34,25 Stunden zu Recht als unbegründet abgewiesen,
da eine entsprechende Wochenarbeitszeit weder arbeitsvertraglich vereinbart wurde (
A.
entsprechende Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (
B.
Rechtsanspruch der Klägerin auf die geltend gemachte wöchentliche Arbeitszeit zu begründen vermag.
A.
zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart.
Ob es einvernehmlich zu einer Veränderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gekommen ist, hängt
von den Erklärungen der Vertragsparteien ab. Bei deren Feststellungen kann neben anderen Umständen
von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe
integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt bzw. ausgedehnt
wird. In diesem Sinne hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Bestimmung der regelmäßigen
vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens
abgestellt (vgl. Urteil v. 21.11.2001 - 5 AZR 296/2000 = BAGE 100, 25, 32 ff.).
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher
Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen, noch
keine Vertragsänderung. Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem
nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zukommt. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten
Arbeitseinsatz zugrunde liegen (vgl. BAG, Urteil v. 25.04.2007 - 5 AZR 504/2006 = AP Nr. 212 zu § 615
BGB).
Im konkreten Fall hat die Beklagte ein etwaiges Vertragsangebot der Klägerin, die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von zuletzt 19 Stunden und 15 Minuten auf 24,25 Stunden zu erhöhen, nicht
konkludent angenommen.
Hiergegen sprechen folgende Umstände:
Die von der Klägerin über 19 Stunden und 15 Minuten hinaus abgeleisteten Wochenstunden beruhen
durchgehend auf der ausdrücklichen schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit (vgl. die Anordnungen vom
06.04.2004, Bl. 26 d. A. und 21.06.2004, Bl. 27 d. A.). Des Weiteren hat die Klägerin selbst die Zuweisung
von Arbeitszeit über 19 Stunden und 15 Minuten in der Woche hinaus als Mehrarbeit und mithin nicht als
eine einvernehmliche Abänderung der vertraglichen Wochenarbeitszeit verstanden, ansonsten hätte sie
nicht selbst um Fortführung der Mehrarbeit mit Schreiben vom 03.09.2008 gebeten.
Zudem hat die Beklagte zuletzt ausdrücklich die von der Klägerin beantragte Anordnung von weiterer
Mehrarbeit mit Schreiben vom 08.10.2008 abgelehnt.
Des Weiteren spricht auch gegen eine Vertragsänderung, dass die Klägerin - nach ihrem eigenen
Sachvortrag - im Jahr 2004 einen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung gestellt hat und dieser von der
Beklagten zurückgewiesen wurde. Hieraus folgt, dass die Beklagte keinen rechtsgeschäftlichen Willen zur
Abänderung der für die Zeit ab dem 01.07.2003 schriftlich vereinbarten Halbtagstätigkeit der Klägerin (vgl.
Bl. 7 d. A.) hatte.
Diese Umstände zeigen nach Überzeugung der Berufungskammer mit hinreichender Deutlichkeit, dass es
der Beklagten in der Vergangenheit lediglich um die Anordnung und Ableistung von Mehrarbeit ging. Es
liegen keine hinreichenden Tatsachen vor, die eine konkludente einvernehmliche Abänderung der
schriftlich ausdrücklich vereinbarten Wochenarbeitszeit der Klägerin ergeben könnten.
Falls die Beklagte seit dem Oktober 2005 - wie von der Klägerin vorgetragen - dieser rechtsgrundlos
Mehrarbeit zugewiesen hat, folgt hieraus lediglich, dass für die Klägerin kein Rechtsgrund bestand, dieser
Arbeitsanordnung Folge zu leisten. Hierin liegt aber kein Angebot der Beklagten zur Vertragsänderung.
Auch die Tatsache, dass die Zuweisung von Mehrarbeit in der schriftlichen Anordnung vom 21.06.2004
bis auf Widerruf befristet war und ein Widerruf zunächst nicht erfolgt ist, vermag aus der einseitigen
Anordnung der Mehrarbeit kein Vertragsangebot zu machen. Denn bei dieser Anordnung handelte es
sich die Ausübung des Direktionsrechtes und nicht um eine Vertragserklärung. Zudem wurde in dem
Schreiben der Beklagten vom 08.10.2008 (vgl. Bl. 9 d. A.) die weitere Anordnung von Mehrarbeit
ausdrücklich abgelehnt; spätestens hier ist ein Widerruf der ursprünglichen Anordnung zu sehen.
B.
§ 14 TzBfG ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht entsprechend anwendbar, sodass auch in diesem
Zusammenhang ein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit
von 34,25 Stunden nicht entstehen kann. Nach dem wesentlichen Inhalt dieser gesetzlichen Regelung
bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eines sachlichen Grundes, ansonsten liegt
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Hieraus kann aber nicht entsprechend gefolgert werden, dass es
im Falle einer sachgrundlosen Anordnung von Mehrarbeit zu einer unbefristeten Erhöhung der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit gekommen ist. Denn Zweck von § 14 TzBfG ist vor allem der Schutz vor
dem unberechtigten Verlust des Arbeitsplatzes. Hingegen dient die Vorschrift nicht der Regelung von
einzelnen Arbeitsbedingungen. Im Falle der unberechtigten Anordnung von Mehrarbeit ist der betroffene
Arbeitnehmer bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er nicht verpflichtet ist, dieser Anordnung Folge
zu leisten, wenn der Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechts dabei überschritten oder tarifliche
Erfordernisse nicht berücksichtigt hat. Er hat darüber hinaus einen Anspruch auf Unterlassung der
rechtswidrigen Anordnung von Mehrarbeit (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.11.2007 - 7 Sa
573/2007). Es bedarf daher für einen effektiven Arbeitnehmerschutz nicht weitergehender Rechtsfolgen
aus einer entsprechenden Anwendung von § 14 TzBfG.
Soweit die Klägerin des Weiteren geltend macht, es sei kein sachlicher Grund für die Befristung von
Arbeitsbedingungen im vorliegenden Fall gegeben gewesen, vermag hieraus der geltende
Beschäftigungsanspruch ebenfalls nicht abgeleitet zu werden. Denn bei der Anordnung von Mehrarbeit
handelt es sich um eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, die allein auf seinem Direktionsrecht
beruht. Dies bedeutet umgekehrt, dass ein Vertragsbindungswille nicht gegeben ist. Daher kann, ohne
ausdrückliche tarifliche oder gesetzliche Regelung aus der Anordnung von Mehrarbeit keine unbefristete
Vereinbarung bestimmter Arbeitsbedingungen gefolgert werden. Ansonsten würde eine Vertragserklärung
des Arbeitgebers, die tatsächlich nicht vorliegt, fingiert (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-
Pfalz vom 14.11.2007 a. a. O.).
C.
Die von der Klägerin geltend gemachte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 34,25 Stunden kann auch
nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 625 BGB gestützt werden. Nach dieser gesetzlichen
Regelung gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach dem Ablauf der
Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt wird, sofern nicht der andere
Teil unverzüglich widerspricht. Diese gesetzliche Regelung ist schon deshalb nicht entsprechend
anwendbar, weil der mit einer Ungewissheit verbundene Schwebezustand nach dem Ende eines
befristeten Dienstverhältnisses und gleichzeitiger Weiterarbeit im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt
eingetreten ist. Denn es war hier immer klar, dass der Arbeitseinsatz der Klägerin, soweit sie über 19
Stunden und 15 Minuten in der Woche beschäftigt wird, aufgrund schriftlich angeordneter Mehrarbeit
erfolgt. Sie hat also zu keinem Zeitpunkt länger gearbeitet, ohne dass die schriftliche Anordnung der
Mehrarbeit dem ausdrücklich zugrunde lag.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die
Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich
begründeten Anlass.