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BAG - 6 AZR 75/09
Bundesarbeitsgericht vom 24.06.2010
- Inhalt
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- Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des
- Transporthubschrauberregiments 15 M. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach den Bestimmungen des Bundes
- werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt
- gilt dies schon deshalb, weil nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD die
- Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 282/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009
- Inhalt
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- § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts
- Krankenversicherung an. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte sowie sonstige Beschäftigte des Bundes, eines
- des Landkreises. Ab 6. Mai 1994 beschäftigte ihn der Landkreis U als Angestellten. Zusätzlich zu
- Dienstverhältnis in Höhe von 35% der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes zu, auf das
- des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt eines Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen
BAG - 4 AZR 652/05
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- vereinbart: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den
- . Bei der Auslegung des PÜV wird das Landesarbeitsgericht für den Fall, dass sich der PÜV
- §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA fehlt es bei der Überleitung der vormals nach den Vergütungsordnungen des BAT
- . Dies kann - wie es der Betriebsrat geltend macht - anlässlich der zu Beginn des Jahres 1999 erfolgten
- Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT, Fassung Bund und
BAG - 9 AZR 51/09
Bundesarbeitsgericht vom 19.01.2010
- Inhalt
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- nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigen des Bundes (LeistungsTV-Bund
- Leistungszeitraums ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in
- Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine
- gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden
- Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des Leistungszeitraums
Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen
Sönke Nippel vom 11.12.2012
- Inhalt
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- Ausgleichsabgabe wird zwischen dem zuständigen Integrationsamt und dem Ausgleichsfonds des Bundes verteilt
- Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss
- , § 77 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf eines Kalenderjahres, das auf den
- er dafür eine Ausgleichsabgabe zahlen, § 77 Abs. 1 S. 1 SGB IX.Die Berechnung der Ausgleichsabgabe
- Pflichtarbeitsplatz von 5 % erreicht wird (siehe unten).Der Arbeitgeber berechnet die Ausgleichsabgabe im
Arbeitgeberhaftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter
martina heck vom 27.05.2014
- Inhalt
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- nach den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes vornimmt. In diesen Fällen
- Finanzbehörden der Länder oder des Bundes verfahren wird. In dem der aktuellen Entscheidung zugrundeliegenden
- Vorverfahren erhobenen Klage statt. Das beklagte Finanzamt sei für den Erlass des angefochtenen
- Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gemäß dem Schreiben des Betriebsstättenfinanzamts vom 07.03.2005, nach dem
- des Dritten – hier der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft – für den Erlass des
§ 22b ABBergV
Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck
- Inhalt
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- und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand der Technik zu überwachen; die zuständige Behörde kann dies
- von Erdwärme anzuwenden. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der darauf
- Tätigkeiten hat der Unternehmer insbesondere 1.den Stand der Technik einzuhalten,2.die Integrität des
- Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von
- oder zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb oder der Umwelt erforderlich
BAG - 10 AZR 401/12
Bundesarbeitsgericht vom 25.09.2013
- Inhalt
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- , das sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelung gezahlten Entgelts der letzten
- Arbeitsunfähigkeit Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland
- andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2010 steht dem Anspruch nicht entgegen. Dies ergibt
- ankommt, da sich die Höhe der Leistung aus dem Durchschnitt des „gezahlten Entgelts der letzten
- Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellt werden (§ 13 Abs. 2 BMTV). 224. Aus der
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 3361/02.PVB
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2003
- Inhalt
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- den Aushang der Namen der gewählten Personalratsmitglieder sowie des Wahlergebnisses. Für das
- , und die Frist zu laufen begonnen hatte. Denn es fehlte in Bezug auf den Aushang der Niederschrift des
- , Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 23 Rn. 7. 59Zum notwendigen Inhalt des
- Dienststellen auch für die ihr angehörenden Soldaten einheitlich den Verwaltungen des Bundes
- eingegliederten Soldaten den Verwaltungen des Bundes gleichgestellt. Eine derartige Aufspaltung des Wahlrechts ist
Hundebisse beim “Gassi gehen” als Arbeitsunfall?
Thorsten Blaufelder vom 19.09.2012
- Inhalt
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- Das „Gassi gehen“ mit dem Hund des Nachbarn steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
- zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das Ausführen des Hundes sei
- als nun auch das LSG lehnten den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz jedoch ab. Der Verletzte
- habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, vielmehr habe er nur
- Unfallversicherung. Wer dabei von dem Tier gebissen wird, kann daher keine Leistungen von der
Mini-Bullterrier oder Standard-Bullterrier?
martina heck vom 12.01.2016
- Inhalt
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- Erscheinungsbild. Der Phänotyp des Hundes des Antragstellers entspricht aber nach den im Wesentlichen
- Antragstellers handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen der Amtstierärztin, so das
- Abstammungsnachweis abgestellt. In dem entschiedenen Fall vertrat die Amtstierärztin den Hund des
- , welches zu einem anderen Ergebnis kam. Das Verwaltungsericht Düsseldorf hat den Antrag des Antragstellers
- auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgewiesen. Bei dem Hund des
Hundebisse beim “Gassi gehen” als Arbeitsunfall?
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 19.09.2012
- Inhalt
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- Das „Gassi gehen“ mit dem Hund des Nachbarn steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
- zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das Ausführen des Hundes sei
- als nun auch das LSG lehnten den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz jedoch ab. Der Verletzte
- habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, vielmehr habe er nur
- Unfallversicherung. Wer dabei von dem Tier gebissen wird, kann daher keine Leistungen von der
BAG - 5 AZR 153/10
Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2011
- Inhalt
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- den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den
- benannt war. Dies hatte nur klarstellende Bedeutung bezüglich der Anwendung der Regelungen des BAT. Das
- eine dynamische Bezugnahme der jeweils gültigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes des Bundes und
- die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des Bundes
- die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge
BAG - 3 AZR 959/11
Bundesarbeitsgericht vom 20.08.2013
- Inhalt
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- ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63
- Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 durch ein
- des Renteneintrittsalters als Chefarzt bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der
- Bundes und der Länder (VBL) - eine Gesamtversorgung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde das
- Gesamtversorgungssystem der KZVK entsprechend den Vorschriften des Tarifvertrags über die betriebliche
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 156/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2006
- Inhalt
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- Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab und
- nämlichen Zeitraum vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Düsseldorf bezogen hatte. Den Antrag des
- erstrecke (Bescheid vom 22.12. 2004 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender
- vom 04.11.2005 mit Anlage). 6Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der
- )). Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen