Urteil des BAG vom 19.01.2010

Altersteilzeit - Blockmodell - pauschales Leistungsentgelt nach § 16 Abs 1 LeistungsTV-Bund

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.1.2010, 9 AZR 51/09
Altersteilzeit - Blockmodell - pauschales Leistungsentgelt nach § 16 Abs 1 LeistungsTV-Bund
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 6. November 2008 - 14 Sa 1695/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des im
Juli 2007 der Klägerin nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigen des
Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 gezahlten Leistungsentgelts hat.
2 Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat
keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Parteien vereinbarten am 25. Januar 2006 auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in den jeweils geltenden Fassungen die Fortsetzung
ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2006.
Gemäß § 2 des Änderungsvertrags soll die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 19,5 Stunden betragen und im Blockmodell geleistet werden.
Die Arbeitsphase wurde auf den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2011 und die
Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
am 29. Februar 2016 festgelegt.
3 Die Beklagte zahlte der Klägerin mit den Bezügen für Juli 2007 ein Leistungsentgelt unter Hinweis
auf § 16 LeistungsTV-Bund in Höhe von 132,96 Euro brutto . Dieser Betrag entspricht 6 vH des für
die Klägerin maßgeblichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 in ihrer individuellen Endstufe in
Höhe von 2.215,83 Euro berechnet auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 39 Stunden . In der Bezügemitteilung für August 2007 wies die Beklagte eine im
Vormonat in Höhe von 66,48 Euro brutto erfolgte Überzahlung des Leistungsentgelts aus. Nach
der Bezügemitteilung für August 2007 errechneten sich die Nettobezüge für diesen Monat nach
Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf einen Auszahlungsbetrag von 1.124,60 Euro.
Von diesem Betrag zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 25,78 Euro netto ab, so dass sich
der Überweisungsbetrag auf 1.098,82 Euro belief. Die Beklagte hatte ausweislich der
Bezügemitteilung für August 2007 die im Vormonat zu viel bezahlten Nettobezüge auf 25,78 Euro
errechnet und für August 2007 einen Teil der im Vormonat abgeführten Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge mit den auf die Bezüge für August 2007 anfallenden Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.
4 Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 21. September 2007 gegenüber der Beklagten den
Einbehalt von 25,78 Euro und verlangte dessen Auszahlung. Die Beklagte lehnte dies mit
Schreiben vom 24. September 2007 ab. Gemäß § 16 LeistungsTV-Bund stünde den Beschäftigten
ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten
Tabellenentgelts zu. Da die Klägerin im Rahmen der Altersteilzeit beschäftigt werde, bemesse sich
ihr Anspruch nach dem verminderten Teilzeit-Tabellenentgelt iSv. § 4 TV ATZ.
5 Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in der Fassung vom 30. Juni 2000 ist
bestimmt:
㤠4
Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei
Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge
mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung
des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie
Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich
geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung,
Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“
6 In dem ua. zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) heißt es auszugsweise:
㤠18 Bund
Leistungsentgelt
(1) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist
eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(2) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des
jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung
zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.
(3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.“
7 In dem LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006, ua. abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft
ver.di und der Beklagten, ist bestimmt:
„I. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§ 2
Regelungsstruktur
Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des
Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch
einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einvernehmliche Betriebsvereinbarung.
II. Abschnitt:
Leistungsfeststellung
III. Abschnitt:
Leistungsentgelt
IV. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften
§ 11
Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen
(1) Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des
Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war.
(2) Beschäftigte, für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein
Leistungsentgelt. Bestand nicht während des gesamten Leistungszeitraums ein
Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden
Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.
(3) Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund,
den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet wurde.
(4) Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft erhält
die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der
bisherigen Leistungen. Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass
anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung der
früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt. Näheres regelt
die Dienstvereinbarung.
(5) Beschäftigte, die nach Bundesgleichstellungsgesetz,
Bundespersonalvertretungsgesetz oder Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von der
Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v. H. und mehr ihrer individuellen
durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, erhalten ohne
Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der
Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu
50 v. H. und weniger freigestellt sind, erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage
der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung
des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis auf den freigestellten Anteil der
Arbeitsleistung zu übertragen. Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v. H.
und mehr als 50 v. H. freigestellt sind, können zwischen der Regelung nach Satz 1 und
Satz 2 wählen; das Wahlrecht muss zu Beginn des Leistungszeitraums, bei einer
entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraums am ersten Tag der
Freistellung, ausgeübt werden.
Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 5 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien werden den TV ATZ entsprechend anpassen.
(6) Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell
vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet
§ 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist
der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im
Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit,
die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.
Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:
Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und
bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.
V. Abschnitt:
Schlussvorschriften
§ 16
Einführungs- und Übergangsregelungen
(1) Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007
ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils
gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt
beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn für die
Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung
stattgefunden. Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das
Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste
Leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens
neun Monate. Der dann anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3
Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden.
Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:
Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Einführungsprozess haben sich die
Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007
beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig
pauschal auszukehren. Sie haben sich dabei von folgenden Maßnahmen leiten lassen:
…“
8 Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2008 auf, die einbehaltenen
66,48 Euro brutto unverzüglich abzurechnen und mit der nächsten Vergütung auszuzahlen.
9 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei im Juli 2007 zutreffend ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH
des Tabellenentgelts auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt worden. Zwar komme
es nach dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund allein auf das „gezahlte
Tabellenentgelt“ für den Monat März 2007 an. Einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung
stehe aber § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen. Wie § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund
zeige, betreffe § 11 LeistungsTV-Bund nicht nur Vorgänge im Zusammenhang mit dem
individuellen Leistungsentgelt. § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund gelte wie § 11 Abs. 6 LeistungsTV-
Bund auch während der Übergangszeit, für die ein pauschales Leistungsentgelt gewährleistet
werden solle. Aus § 18 TVöD ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Die dortige 1 %-
Regelung mache annähernd 12 vH des Monatsentgelts aus. Die Konsequenz der Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts wäre, dass in der Freizeitphase ein Leistungsentgelt gemäß § 11
Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht mehr zu zahlen wäre. Diese Auslegung verstoße auch
gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Ohne Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hätte sie ein
Leistungsentgelt in voller Höhe erhalten. Eine sachliche Begründung für die Reduzierung des
Leistungsentgelts gebe es nicht.
10 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 66,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.
11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aus § 16 Abs. 1 Satz 1
LeistungsTV-Bund folge nur ein Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des der
Klägerin im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Der Gesamteinbehalt des überzahlten Betrags
im August 2007 sei zu Recht erfolgt. § 11 LeistungsTV-Bund finde, soweit nicht ausdrücklich in
§ 16 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund darauf Bezug genommen worden sei, auf § 16 LeistungsTV-
Bund keine Anwendung. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck und der
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags. Für die Zeit vor Beginn des ersten Leistungszeitraums
habe eine einfach zu handhabende und damit nicht notwendig vollständig ausdifferenzierte
Pauschalregelung getroffen werden sollen. Auch § 4 TzBfG zwinge nicht zu einer anderen
Auslegung. Die Ungleichbehandlung habe ihren Grund nicht in der Teilzeittätigkeit, sondern sei
Folge der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Stichtagsregelung einerseits und der für die
Übergangsphase vorgesehenen pauschalierten Leistungsentgeltberechnung andererseits. Die
Typisierung rechtfertige sich vor dem Ziel, den Beschäftigten schon vor Beginn des ersten
Leistungszeitraums eine schnell und unkompliziert zu berechnende Einmalzahlung zukommen zu
lassen.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die zugelassene
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
13 A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
14 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 66,48 Euro brutto
Restvergütung für August 2007 nebst den geltend gemachten Zinsen. Die Ansprüche sind durch
Aufrechnung und Verrechnung mit dem im Juli 2007 überzahlten Leistungsentgelt erloschen.
15 1. Die Beklagte behielt vom Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 zu Recht insgesamt
66,48 Euro brutto ein. Sie erklärte insoweit gemäß § 388 BGB in Höhe von 25,78 Euro die
Aufrechnung gegen das der Klägerin für August 2007 zustehende Nettoarbeitsentgelt. Sie
verrechnete ferner zu Recht die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie aus der
Überzahlung von 66,48 Euro brutto im Monat Juli 2007 errechnet hatte, mit den für August 2007
anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen jeweils im Wege eines
Erstattungsverfahrens.
16 a) Die Beklagte behielt von der der Klägerin im August 2007 zustehenden Nettovergütung in Höhe
von 1.124,60 Euro einen Betrag von 25,78 Euro ein. Ausweislich der Bezügemitteilung für August
2007 erfolgte dieser Einbehalt in Höhe von 25,78 Euro netto aufgrund der im Vormonat erfolgten
Überzahlung des Bruttobetrags in Höhe von 66,48 Euro. In der Erteilung dieser Bezügemitteilung
und dem tatsächlichen Einbehalt des Nettobetrags von 25,78 Euro liegt jedenfalls eine konkludente
Aufrechnungserklärung der Beklagten gemäß § 388 BGB hinsichtlich der einbehaltenen
25,78 Euro (vgl. BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1).
Denn die Beklagte brachte zum Ausdruck, dass sie in Höhe von 25,78 Euro gegen die Klägerin
einen Rückzahlungsanspruch hat, weil sie ihr diesen Betrag im Vormonat ohne Rechtsgrund
ausgezahlt hatte.
17 b) Hinsichtlich der in der Bezügemitteilung für August 2007 berechneten Überzahlung wegen zu
viel im Juli 2007 abgeführter Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gab die
Beklagte keine Aufrechnungserklärung ab. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die
Steuern selbst gegenüber dem Finanzamt verrechne und hinsichtlich der im Juli 2007 zu viel
abgeführten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge selbst das Erstattungsverfahren
durchführe. Auf dieses Erstattungsverfahren sind die §§ 387 ff. BGB nicht anzuwenden, eine
Verrechnung war zulässig.
Verrechnung war zulässig.
18 aa) Der Arbeitgeber war nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 15. Dezember 2003
(nunmehr § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nF) berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden
Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er die Lohnsteuer bisher nicht
vorschriftsmäßig einbehalten hatte. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel
Arbeitsentgelt aus und führt er auf dieses zu Unrecht gezahlte Arbeitsentgelt Steuern ab, darf er
bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die nicht vorschriftsmäßig einbehaltenen Steuern erstatten.
Er ist befugt, die zu erstattende Steuer dem Betrag zu entnehmen, den er insgesamt für seine
Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat (§ 41c Abs. 2 Satz 1 EStG), und kann daher die
aufgrund der Überzahlung im Vormonat abgeführten Steuern mit den für den laufenden Monat
abzuführenden Steuern verrechnen.
19 bb) Wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des überzahlten Arbeitsentgelts
Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer im Wege des Lohnabzugsverfahrens abführte,
steht an sich dem Arbeitnehmer gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV der Erstattungsanspruch zu.
Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 818 Abs. 1 und
2 BGB einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen die Sozialversicherungsträger gerichteten
Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch bereits realisiert hat, besteht ein
Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 2 b der
Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Aus Gründen der
Praktikabilität gestatten die Versicherungsträger dem Arbeitgeber ein vereinfachtes
Erstattungsverfahren. Entsprechend den „Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände für
die Berechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ vom 8. Oktober 1991 wird es von
den Versicherungsträgern gebilligt, dass die Arbeitgeber die für alle Arbeitnehmer ihres Betriebs
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge um den für einen einzelnen Arbeitnehmer zu viel
gezahlten Betrag kürzen und den zu viel entrichteten Arbeitnehmeranteil dem Arbeitnehmer
erstatten. Aus Vereinfachungsgründen fordert dann der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, von
dem Arbeitnehmer nur den um die Arbeitnehmeranteile gekürzten Arbeitslohn zurück. Der
Arbeitnehmer kann allerdings seine erforderliche Mitwirkung zum Verrechnungsverfahren
versagen (siehe Küttner/Schlegel Personalbuch 2009 16. Aufl. Entgeltrückzahlung Rn. 25, 26).
20 2. Der Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 ist in Höhe von 25,78 Euro netto gemäß
§ 389 BGB erloschen. Die Aufrechnung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung
nach § 387 BGB lagen vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein entsprechender
Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Leistungsentgelts zu.
21 a) Die durch den Entgelteinbehalt realisierte Aufrechnung der Beklagten verstößt nicht gegen das
Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.
22 aa) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der
Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850
Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des
Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO
einen unpfändbaren Grundbetrag. Maßgeblich sind die für den Arbeitnehmer anzuwendenden
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die abzuführenden Steuern und Beiträge (Senat
17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 25 f., AP ZPO § 850 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 394 Nr. 2).
23 bb) Das Nettoentgelt der Klägerin belief sich für August 2007 nach Abzug der
vermögenswirksamen Leistungen auf 1.124,60 Euro. Sowohl das Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit als auch die Aufstockungsbeträge sind Arbeitseinkommen iSd. § 850 Abs. 2,
§ 850c Abs. 1 ZPO.
24 cc) Die Klägerin war niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem Nettoentgelt in Höhe von
1.124,60 Euro monatlich belief sich der pfändbare Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf
94,40 Euro. Die Aufrechnung mit 25,78 Euro netto war deshalb nach § 394 BGB zulässig.
25 b) Eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB lag vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 25,78 Euro netto zu.
Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Juli 2007 ohne Rechtsgrund ein Leistungsentgelt in Höhe
von 132,96 Euro brutto statt in Höhe von 66,48 Euro brutto gezahlt. Der Klägerin stand im Juli 2007
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 TV ATZ während
der Arbeitsphase lediglich ein Leistungsentgelt von 66,48 Euro brutto zu.
26 aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG aufgrund beiderseitiger
Tarifgebundenheit der LeistungsTV-Bund sowie der TV ATZ Anwendung.
27 bb) Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Juli 2007 entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1
Satz 1 LeistungsTV-Bund ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihr für den Monat März 2007
jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Dieses hatte sie fehlerhaft nach der Vergütung einer
Vollzeitbeschäftigten bemessen.
28 Bei dem im Juli 2007 abgerechneten und ausgezahlten Leistungsentgelt handelt es sich um
Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 1. Alt. iVm. Abs. 2 TV ATZ. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell
durchgeführt, so gilt Folgendes: Das Leistungsentgelt ist zur Hälfte im Monat der Arbeitsphase zu
zahlen, in dem es verdient wurde. Die restliche Hälfte ist dem Wertguthaben zuzuschreiben, das in
der Freistellungsphase anteilig und zeitversetzt ausgezahlt wird. Da diese Hälftelung nicht
vorgenommen wurde, sondern das Leistungsentgelt im Monat der erbrachten Leistung ausgezahlt
wurde, trat hinsichtlich der erst zeitversetzt in der Freistellungsphase fällig werdenden Hälfte des
Leistungsentgelts eine Überzahlung ein.
29 (1) Die Revision meint zu Unrecht, die Klägerin habe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund
für das Jahr 2007 Anspruch auf das ungekürzte Leistungsentgelt wie ein Vollzeitarbeitnehmer. Sie
habe in diesem Jahr während der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich
in Vollzeit gearbeitet. Das stehe einer Anwendung von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund
entgegen, wonach es für die Berechnung des Leistungsentgelts auf das für März 2007 gezahlte
Tabellenentgelt ankomme.
30 Selbst wenn diese Tarifauslegung der Revision zuträfe, verkennt sie die vergütungsrechtlichen
Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell.
31 (a) Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000 erhält der Arbeitnehmer während
der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für
entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste
Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des
Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht-
und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 2. Alt. TV ATZ) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich
geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile) (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR
449/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 116, 86).
32 (b) Handelt es sich um einen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der
Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt.
TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase trotz Erbringung
der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in
der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung hat, er aber auch durch seine Vorarbeit in der
Arbeitsphase Entgeltansprüche für die Freistellungsphase erwirbt und anspart. Im Blockmodell tritt
der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die
anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im
jeweiligen Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase
angespart werden. Diese Ansprüche bilden ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase.
Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf
die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf
Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb
(2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die
Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit
hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe,
BAGE 112, 214). Da nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen als Bezüge iSv. Abs. 1
gelten, greifen diese Grundsätze auch hier. Hat der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase
Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der
Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der
Altersteilzeitarbeitnehmer den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf
der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die
Freistellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der
Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag
erhält.
33 (c) Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist ein Bezug nach § 4 Abs. 1
1. Alt und Abs. 2 TV ATZ (vgl. allgemein zum Begriff Bezüge iSv. § 4 TV ATZ auch Hock/Hock
ZTR 2008, 138). Es kommt demnach für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht auf den
Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an.
34 Bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund handelt es sich weder um
einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur
Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder
Schichtzulage. Zu den Bezügebestandteilen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags
einfließen, gehören gemäß § 47 Abs. 2 BAT nicht die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt
sind, und auch nicht Einmalzahlungen. Entsprechendes gilt auch bei Heranziehung des § 21
Satz 2 TVöD. Bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag sind Leistungsentgelte
ausdrücklich ausgenommen (§ 21 Satz 3 TVöD) (vgl. insgesamt auch Hock/Hock ZTR 2008, 138,
139). Mit dem pauschalierten Leistungsentgelt werden auch keine durch die Erbringung einer
Arbeitsleistung hervorgerufenen Erschwernisse ausgeglichen (vgl. zu Erschwerniszuschlägen, die
als Monatspauschalen gezahlt werden, auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu
B I 3 g (2) der Gründe, BAGE 116, 86). Das pauschalierte einmalige Leistungsentgelt nach § 16
Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund hängt weder von der Erreichung bestimmter Leistungsziele noch
zwangsläufig überhaupt von der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung im Jahr 2007 oder in
den davor liegenden Jahren ab. Der Arbeitnehmer kann bereits dann ein Leistungsentgelt
beanspruchen, wenn ihm ein Tabellenentgelt im März 2007 gezahlt wurde und ihm ein
Tabellenentgelt für Juli 2007 zusteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es lediglich auf die
tatsächliche Auszahlung des Tabellenentgelts im März 2007 ankommt oder ob mit „für den Monat
März 2007 gezahlten Tabellenentgelt“ das Tabellenentgelt gemeint ist, das dem Arbeitnehmer für
den Monat März 2007 rechtlich zusteht, was anzunehmen wäre. Ein Anspruch auf Tabellenentgelt
kann für die Monate März und Juli 2007 dem Arbeitnehmer nämlich zB auch dann zustehen, wenn
er in diesen Monaten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt oder im Erholungsurlaub war.
In diesen Fällen kann es auch zu einer tatsächlichen Auszahlung des Tabellenentgelts kommen.
35 (2) Im Übrigen folgt aus § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht, dass sich für
Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund im Jahr
2007 pauschaliert zu zahlende Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen
Phase der Altersteilzeit geschuldet wird, bemisst (aA LAG Köln 30. März 2009 - 5 Sa 1236/08 -
ZTR 2009, 486, das der Auffassung ist, § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund enthalte einen
allgemein festgelegten Grundsatz, den § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht außer Kraft setze).
Das ergibt die Auslegung der Tarifregelungen.
36 (a) Durch die Verwendung der Begriffe „Einführungs- und Übergangsregelungen“ als Überschrift
zu § 16 LeistungsTV-Bund wird zum Ausdruck gebracht, dass besondere Regelungen geschaffen
werden, die von dem übrigen Tarifinhalt abweichen. § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund enthält ein in
sich geschlossenes System für die Anspruchsbegründung des pauschalen Leistungsentgelts. Ein
Rückgriff auf Bestimmungen des IV. Abschnitts LeistungsTV-Bund ist nicht notwendig. Die
Zahlung des pauschalierten Leistungsentgelts schließt eine Leistungsfeststellung aus, so dass
eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund auf § 16 LeistungsTV-Bund
nicht möglich ist. Auch die Anwendung von § 11 Abs. 3 LeistungsTV-Bund auf das pauschal zu
zahlende Leistungsentgelt ist ausgeschlossen. Denn in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund
werden die Anspruchsvoraussetzungen abschließend bestimmt. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Juli 2007 führt bereits nach § 16 Abs. 1 zu einem Entfallen des
Anspruchs. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Juli 2007 kann den bereits
entstandenen Anspruch nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht mehr zum Erlöschen bringen.
Durch § 11 Abs. 4 LeistungsTV-Bund soll ausschließlich sichergestellt werden, dass auch bei
einem Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel der Führungskraft eine sachgerechte
Leistungsfeststellung ermöglicht wird. § 11 Abs. 5 TV ATZ setzt voraus, dass ein Leistungsentgelt
für die Beschäftigten nach einer Leistungsfeststellung gezahlt wird. Denn nur dann können die in
Abs. 5 aufgezählten Personen, die zu mehr als 75 % von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung
freigestellt sind, ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittbetrags der Beschäftigten ihrer
jeweiligen Entgeltgruppe erhalten. Für die Bestimmung des pauschalen Leistungsentgelts für
freigestellte Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist dagegen gerade keine
zusätzliche Regelung nötig, da diese Arbeitnehmer auch 6 vH ihres im März 2007 gezahlten
Tabellenentgelts erhalten. Die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund bezieht sich
ausdrücklich auf die Leistungsanforderungen bei Teilzeitbeschäftigten und lässt für die Festlegung
eines pauschalen Leistungsentgelts keinen Anwendungsspielraum. Keinen Sinn macht auch die
Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1
LeistungsTV-Bund, da letztere Vorschrift auf das im März 2007 gezahlte Tabellenentgelt abstellt
und dessen Höhe bereits von § 24 Abs. 2 TVöD abhängt. Die Bestimmungen in §§ 12 bis 14
LeistungsTV-Bund betreffen ebenfalls nur Fälle, in denen es um die individuelle
Leistungsfeststellung geht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass
ausschließlich in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund eine Regelung geschaffen werden sollte,
die § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund modifiziert, obwohl aufgrund des in sich
abgeschlossenen Systems in § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund für eine solche Regelung keine
Veranlassung besteht.
37 (b) Der Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund und § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-
Bund widersprechen sich. Während sich nach erstgenannter Vorschrift das Leistungsentgelt nach
der Arbeitszeit der jeweiligen Phase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet, ist nach § 16 Abs. 1
Satz 1 LeistungsTV-Bund das für den Monat März 2007 gezahlte Tabellenentgelt maßgebend.
Diese Unterscheidung knüpft an die unterschiedlichen Bemessungsregelungen an. Für die
Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem IV. Abschnitt bedarf es einer Leistungsfeststellung für
jeden Arbeitnehmer (II. Abschnitt LeistungsTV-Bund). Für Teilzeitbeschäftigte beziehen sich die
Leistungsanforderungen nach dem IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf die
individuell vereinbarte durchschnittliche (verringerte) Arbeitszeit. Das ist beim
Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht möglich. Bei dieser Sonderform eines
Teilzeitarbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Arbeitszeit
eines Vollzeitbeschäftigten. Dem trägt der IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund
Rechnung. Danach beziehen sich die Leistungsanforderungen für Altersteilzeitarbeitnehmer
während der Arbeitsphase des Blockmodells auf die während dieser Phase geschuldete
Arbeitszeit. Eine solche Sonderregelung ist für das pauschale Leistungsentgelt gemäß § 16 Abs. 1
LeistungsTV-Bund nicht notwendig, da sich eine Leistungsfeststellung erübrigt. Es handelt sich
nicht um ein Entgelt, welches individuelle Leistungen oder überhaupt die Arbeitsleistung honorieren
will. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Teil des für das
Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 TVöD zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens in der
ersten Hälfte des Jahres 2007 zukommen lassen, ohne die Parteien der abzuschließenden
Dienstvereinbarungen unter Druck zu setzen, die für die Zahlung des individuellen
Leistungsentgelts zu schaffenden Voraussetzungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007
herzustellen. Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund stellt damit lediglich
ein Arbeitsentgelt im weiteren Sinn dar und ist keine Gegenleistung für besondere
Arbeitsleistungen.
38 (3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1
LeistungsTV-Bund, dass die Klägerin das pauschale Leistungsentgelt nur zur Hälfte beanspruchen
kann.
39 (a) Nach dieser Tarifvorschrift erhalten die Arbeitnehmer 6 vH des für März 2007 gezahlten
Tabellenentgelts als pauschales Leistungsentgelt. Der Klägerin wurde für März 2007 ein
Tabellenentgelt gezahlt, ihr stand auch für Juli 2007 ein Tabellenentgelt zu, allerdings nur in Höhe
der Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten (§ 3 Abs. 1 TV ATZ). Die andere Hälfte wird
angespart (§ 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ).
40 (b) Für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell darf entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1
Satz 1 LeistungsTV-Bund nicht nur auf das tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt abgestellt werden.
41 (aa) Da es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund um einen
Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ handelt, kann die Klägerin, die sich im März 2007
in der Arbeitsphase des Blockmodells befand, ein Leistungsentgelt nur in Höhe von 6 vH des ihr
im März 2007 ausgezahlten Tabellenentgelts beanspruchen. Aus § 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ folgt,
wie ausgeführt, aber zugleich, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf das im Monat März 2007 nicht ausgezahlte,
sondern angesparte Tabellenentgelt hat. Das Tabellenentgelt für den Monat März 2007 war der
Klägerin nämlich trotz der erbrachten Arbeitsleistung in Vollzeit nur aufgrund von § 4 Abs. 1 1. Alt.
TV ATZ gemäß § 24 Abs. 2 TVöD zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte des Tabellenlohns für
März 2007 und damit auch die darauf entfallenden 6 vH, die als Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1
Satz 1 LeistungsTV-Bund zu zahlen sind, werden gemäß § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ für die
Freistellungsphase angespart. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gewährleistet damit bei einem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, dass dem Altersteilzeitarbeitnehmer zeitversetzt in
der Freistellungsphase zumindest das ausgezahlt wird, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat
bzw. was er an Bezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können
(vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). In der
Arbeitsphase hatte die Klägerin aber im Monat März 2007 ein Tabellenentgelt erarbeitet, welches
dem einer Vollzeitkraft zustehenden entsprach. Ohne die Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ hätte die
Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Tabellenentgelts und damit gemäß § 16 Abs. 1
Satz 1 LeistungsTV-Bund auf 6 vH des vollen Tabellenentgelts gehabt. Damit steht § 11 Abs. 6
Satz 3 LeistungsTV-Bund dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des angesparten Betrags in
der Freistellungsphase nicht entgegen.
42 (bb) Der Wille der Tarifvertragsparteien, bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell für die
Berechnung des Leistungsentgelts nicht nur auf das tatsächlich ausgezahlte März-Tabellenentgelt
abzustellen, sondern auch die angesparte Vergütung einzubeziehen, folgt auch aus dem Sinn und
Zweck der Pauschalierung. Nach der Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund
soll für die erste Hälfte des Jahres 2007 dem Rechnung getragen werden, dass noch keine
Leistungsfeststellung erfolgen konnte. Die Berechnungsgrundlagen müssen deshalb bei der
Pauschalierung denen nach § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund entsprechen. Deshalb darf die
tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch bei der Pauschalierung entsprechend der Regelung in § 11
Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1
Satz 1 LeistungsTV-Bund für diese Gruppe von Arbeitnehmern keine Pauschalierung, sondern
eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung
gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell. Sie erhielten für die erste Hälfte des
Jahres 2007 6 vH ihres für März 2007 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts und während der
restlichen Zeit ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für ihre Arbeitsleistung das Leistungsentgelt
nach Leistungsfeststellung. Demgegenüber bliebe bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell
die Hälfte ihrer Arbeitszeit während der Einführungsphase in der ersten Hälfte des Jahres 2007 für
die Bemessung des Leistungsentgelts gänzlich unberücksichtigt.
43 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der im August 2007 verrechneten
Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge und Steuern. Die Beklagte konnte die Verrechnung
vornehmen, weil sie im Juli 2007 einen Bruttobetrag in Höhe von 66,48 Euro zu viel gezahlt hatte.
Die Klägerin hat sich gegen das von der Beklagten angewandte Verfahren, die
Sozialversicherungsbeiträge zu verrechnen, nicht gewandt. Die Höhe der jeweils verrechneten
Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet. Im
Übrigen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer-
und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, weil der Arbeitgeber insoweit Aufgaben der
Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger wahrnimmt (vgl. auch BAG 30. April 2008 - 5 AZR
725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325, in dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings um die
Frage, ob der Arbeitgeber zu viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte). Einen
Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
44 II. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob die Beklagte den der Klägerin im Juli 2007
nach § 5 TV ATZ zustehenden Aufstockungsbetrag gezahlt hat. Die Beklagte hatte in der
Bezügemitteilung für Juli 2007 hinsichtlich der gezahlten 132,96 Euro eine Leistungsbestimmung
getroffen. Die Leistung erfolgt dann iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund, wenn
eine Verpflichtung zur Erbringung gerade dieser Leistung nicht bestand. Dies war hier der Fall, weil
die Klägerin ein Leistungsentgelt im Juli 2007 lediglich in Höhe von 66,48 Euro brutto
beanspruchen konnte.
45 B. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen .
Düwell
Gallner
Krasshöfer
Brossardt
Heilmann