Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2003

OVG NRW: luftwaffe, schule, wahlergebnis, kompanie, bekanntgabe, bekanntmachung, einheit, wesentliche veränderung, arbeiter, anfechtungsfrist

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3361/02.PVB
Datum:
15.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 3361/02.PVB
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 13 K 1912/00.PVB
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Zwischen den Beteiligten im Streit steht die am 9. Mai 2000 im Bereich des Abgesetzten
Technischen Zugs 145 (AbgTZg 145) stattgefundene Personalratswahl.
3
Antragsteller ist der Zugführer des in C. /B. stationierten Abgesetzten Technischen Zugs
145. Dieser ist Teil der sog. V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1
(V./TSlw1), eines aus Einheiten und Einrichtungen bestehenden Verbands mit Standort
F. , das etwa 130 km von C. /B. entfernt liegt.
4
Zu diesem Verband zählen neben dem Stab und der Stabskompanie (Lehrgruppe E
Technische Schule der Luftwaffe 1) eine 17. Inspektion (17./TSLw1), eine trinationale
Ausbildungseinrichtung (sog. International Training Cell), eine Radarführungskompanie
(18./TSLw1 RadarFUEKp), eine technische Kompanie (19. TSLw1 Tkp), eine
Luftwaffensanitätsstaffel (LwSanStff V./TSLw1) und der AbgTZg 145 in C. /B. . Ende
1994 wurde außerdem die Dienststelle "Programmierzentrum der Luftwaffe für
Luftverteidigung" in F. gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG der Dienststelle V./TSLw 1
zugeordnet.
5
Nach seiner Aufgabenstellung untergliedert sich der Verband in den Bereich der
Durchführung lehrgangsgebundener Fachausbildung und den Bereich einer
Luftverteidigungskampfführungsanlage (LVKaFüAnl), die ein Nato-Projekt zur
Beobachtung des Luftraumes innerhalb eines sog. Control und Reporting Centers
(CRC) betreut.
6
Im Einzelnen gilt für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der in Streit stehenden
Personalratswahl vom 9. Mai 2000:
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Einsatzleitung und technische Leitung sind Teileinheiten des Stabes zum Betrieb des
CRC.
8
Die Stabskompanie, zu der die Lehrgruppe E der Technischen Schule der Luftwaffe 1
gehört, betreibt die Fernmeldezentrale, die Technische Einsatzzentrale, Kryptogeräte
etc.
9
Der 17. Inspektion obliegt die Durchführung der lehrgangsgebundenen Fachausbildung.
10
Das sog. International Training Cell führt lehrgangsgebundene Ausbildungen
entsprechend einem trinationalen Übereinkommen durch.
11
Zu den Aufgaben der Radarführungskompanie (18. Kompanie) gehören: Betreiben der
Luftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz, Erstellen und Identifizieren der
Luftlage, Führen von Abfangjägern etc.
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Die technische Kompanie (19. Kompanie) ist u. a. zuständig für die Wartung und
Instandsetzung der Gefechtführungssysteme.
13
Die Aufgaben für das Programmierzentrum bestehen u. a. darin, Kenntnisse von EDV-
Anlagen im bodengestützten Führungssystem der integrierten Nato-Luftverteidigung zu
gewinnen sowie Fehler und Mängel freigegebener Einsatzsoft/Firmware zu beseitigen.
14
Dem Abgesetzten Technischen Zug 145 in C. obliegt das Betreiben der Geräte und
technischen Einrichtungen des Abgesetzten Zugs im Dauereinsatz; dabei ist u.a. die
Einsatzbereitschaft der technischen Einrichtungen durch Betreiben und Entstören der
Radargeräte und der Maschinenanlagen im Dauereinsatz sicherzustellen.
15
Die Aufgaben der verschiedenen Einheiten und Einrichtungen wurden sowohl durch
zivile Beschäftigte als auch durch Zeit- und Berufssoldaten erledigt. Insgesamt waren in
der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 im Mai 2000 ungefähr 532
Personen, davon 22 Beamte, 35 Angestellte, 74 Arbeiter, 401 Soldaten tätig. Der
Schulanteil belief sich nach dem im September 2000 eingereichten Schaubild des
Antragstellers auf 52 Personen, davon eine Zivilbeschäftigte. Zur Erfüllung der
Einsatzaufgaben standen dem Abgesetzten Technischen Zug 145 19 zivile Beschäftigte
und 35 Zeit- und Berufssoldaten zur Verfügung.
16
Zum 15. März 2000 erfolgte eine Änderung in der Arbeitsorganisation der V. Lehrgruppe
der Technischen Schule der Luftwafffe 1. In einer sog. Phase 1 der Weiterentwicklung
und Anpassung des Radarführungsdienstes wurde im Kern der Einsatz im Dienstbetrieb
von zuvor 7 Tagen/24 Stunden auf 7 Tage/12 Stunden reduziert, mit dem Ziel, die
erwirtschafteten Personalgewinne - soweit entsprechend qualifiziert - der gebundenen
Ausbildung bei der 17. Inspektion zukommen zu lassen, um u. a. die hohe
Gastlehrerquote zu reduzieren.
17
Der hier streitigen Personalratswahl im Mai 2000 beim Abgesetzten Technischen Zug
145 vorausgegangen waren die Personalratswahlen 1996. Neben dem örtlichen
Personalrat wählten seinerzeit die zivilen Beschäftigten des Verbands gemeinsam mit
den drei Zivilbeschäftigten des Programmierzentrums der Luftwaffe für Luftverteidigung
einschließlich der zivilen Beschäftigten des Abgesetzten Technischen Zugs 145 einen
18
Gesamtpersonalrat. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung in Bonn schon
Anfang 1996 die gesamte Dienststelle auch hinsichtlich der Soldaten für
personalratsfähig gehalten hatte, erfolgten am 13. und 14. Mai 1997 Nachwahlen der
Soldatenvertreter zu den örtlichen Personalräten und zum Gesamtpersonalrat. Die
Nachwahlen zum Personalrat in der Stammdienststelle in F. und zum
Gesamtpersonalrat wurden auf gerichtlichen Antrag für ungültig erklärt (vgl. Beschlüsse
der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 29. Juli 1998 - 21 K 2356/97.PVB - und - 21 K 2326/97.PVB -, bestätigt
durch die Beschlüsse des Fachsenats vom 25. August 1999 - 1 A 3905/98.PVB - und - 1
A 3851/98.PVB -). Jene Entscheidungen stützten sich im Wesentlichen auf die
Feststellung, bei der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 handele es
sich nach Aufgabenstellung, Struktur und personeller Ausstattung um eine Einheit i.S.v.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) und nicht um eine Schule
i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG, deren Soldaten, soweit sie das Stammpersonal bildeten,
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wahlberechtigt wären.
In Ansehung der für Mai 2000 anstehenden Personalratswahlen erfolgte bei dem
Abgesetzten Technischen Zug 145 am 11. Januar 2000 eine Vorabstimmung der zivilen
Beschäftigten über die Frage einer Verselbständigung der Dienststelle nach § 6 Abs. 3
BPersVG. Der Abstimmungsvorstand legte dabei 17 abstimmungsberechtigte zivile
Beschäftigte zugrunde. Insgesamt sprachen sich 14 Beschäftigte für eine
Verselbständigung aus. Nachdem der Wahlvorstand für die anstehende
Personalratswahl unter Hinweis auf die fehlende Beteiligung der Soldaten rechtliche
Bedenken gegen den Verselbständigungsbeschluss erhoben hatte, wurde beim
Abgesetzten Technischen Zug 145 am 25. Januar 2000 unter Einbeziehung der Zeit-
und Berufssoldaten erneut über die Verselbständigung abgestimmt. Die 28 an der
Abstimmung beteiligten Personen sprachen sich für die Verselbständigung aus.
19
Am 15. März 2000 erließ der Wahlvorstand beim Abgesetzten Technischen Zug 145 das
Wahlausschreiben für die am 9. Mai 2000 vorgesehene Personalratswahl. Sie enthielt
u.a. die Ankündigung, dass der Personalrat aus sieben Mitgliedern bestehe und in
getrennten Wahlgängen ein Angestellter, ein Arbeiter und 5 Soldaten zu wählen seien.
Im ausgelegten Wählerverzeichnis wurden 19 zivile Beschäftigte sowie 35 Soldaten
aufgeführt.
20
An der am 9. Mai 2000 durchgeführten Wahl beteiligten sich geschlossen die im
Wählerverzeichnis aufgeführten Soldaten nicht. Nach Auszählung der Stimmen fertigte
der Wahlvorstand beim Abgesetzten Technischen Zug 145 am 9. Mai 2000 eine
Niederschrift und Mitteilung über die Wahl des örtlichen Personalrats an. Danach
wurden insgesamt 19 Stimmen abgegeben, davon eine ungültige. Vier Stimmen fielen
auf die Gruppe der Angestellten, 14 gültige und eine ungültige auf die Gruppe der
Arbeiter und 0 Stimmen auf die Soldaten. Die Wahlniederschrift wurde noch am
gleichen Tag ausgehängt.
21
Unter dem 10. Mai 2000 erließ der Wahlvorstand eine Bekanntmachung, die die Anzahl
der Stimmen, die nach der Auszählung auf die einzelnen Gruppen aufgeteilt nach
Bewerbern entfallen waren, sowie die Namen der gewählten Mitglieder des
Personalrats enthielt. Die Bekanntmachung wurde am 10. Mai 2000 ausgehängt.
22
Im Mai 2000 fanden des Weiteren die Wahlen zum Personalrat in der Stammdienststelle
in F. und zum Gesamtpersonalrat statt.
23
Zur Wahl des Personalrats bei der Stammdienststelle wurden neben den zivilen
Beschäftigten die im Programmierzentrum eingesetzten 35 Soldaten zugelassen. Diese
Wahl ist inzwischen unanfechtbar. Ein dagegen mit dem Ziel der Feststellung der
Nichtigkeit bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des
Verwaltungsgerichts Arnsberg angestrengtes personalvertretungsrechtliches
Beschlussverfahren blieb erfolglos (Beschluss der Fachkammer vom 5. Dezember 2002
- 21 K 4011/00.PVB -).
24
Zur Wahl des Gesamtpersonalrats wurden allein die zivilen Beschäftigten der V.
Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 einschließlich der zivilen
Beschäftigten des Programmierzentrums und des Abgesetzten Technischen Zugs 145
zugelassen. Diese Wahl wurde mit inzwischen unanfechtbaren Beschlüssen der
Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg
vom 5. Dezember 2002 - 21 K 2032/00.PVB - und - 21 K 2076/00.PVB - für ungültig
erklärt, "soweit die Soldaten des Programmierzentrums nicht zur Wahl zugelassen
worden sind". Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem
Programmierzentrum handele es sich weder um einen Verband i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3
SBG noch um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, sondern um eine ortsfeste
Einrichtung ohne Einsatznähe zu fliegenden Verbänden der Luftwaffe oder zu mobilen
Truppenteilen anderer Streitkräfte und ohne Kontakt zu Personen oder Einrichtungen
eines tatsächlichen bzw. potentiellen gegnerischen Staates (Feindkontakt). Auch
ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit dominierender soldatischer
Elemente als Folge militärischer Notwendigkeiten. Die prägenden Aufgaben könnten
vielmehr gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden.
25
Bereits am Montag, dem 29. Mai 2000 hatte der Antragsteller bei der Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Antrag
gestellt, die Personalratswahl beim Abgesetzten Technischen Zug 145 für ungültig zu
erklären.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Es liege kein wirksamer
Verselbständigungsbeschluss vor. Bei der Abstimmung am 11. Januar 2000 seien zu
Unrecht nur 13 Arbeiter zugelassen worden, obschon 15 zu berücksichtigen gewesen
wären. Bei der Abstimmung am 25. Januar 2000 seien zu Unrecht Soldaten als
Wahlberechtigte zugelassen worden. Demgegenüber handele es sich bei der
Dienststelle um keine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle i.S.d. § 49 Abs. 1
SBG. Der Fehler habe sich zudem auf das Ergebnis der Wahl selbst ausgewirkt. Zwar
seien tatsächlich keine Soldaten gewählt worden, indes hätte der Beteiligte bei
Berücksichtigung allein der zivilen Beschäftigten als wahlberechtigt nur aus einer
Person bestehen dürfen und nicht - wie jetzt - aus je einer Person aus der Gruppe der
Arbeiter und der Angestellten.
27
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen dem Antrag,
28
die am 9. Mai 2000 erfolgte Wahl eines Personalrats beim Abgesetzten Technischen
Zug 145 für ungültig zu erklären,
29
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
30
Die Wahlanfechtung sei fristgerecht erfolgt, weil die 12tägige Anfechtungsfrist aus § 25
BPersVG mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht zu
laufen begonnen habe. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses
setze u. a. die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten zwingend voraus. Jedenfalls
hieran fehle es, selbst unterstellt der Wahlvorstand habe vor der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 bereits am 9. Mai 2000 auch die Wahlniederschrift ausgehängt. Der
Zulässigkeit der Wahlanfechtung stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsteller
Fehler bei der Abstimmung über die Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG rüge,
ohne zugleich die Personalratswahl in der Stammdienststelle oder zum
Gesamtpersonalrat angefochten zu haben. Denn er mache Mängel geltend, bei deren
Durchgreifen eine Neuwahl allein beim Abgesetzten Technischen Zug 145
gerechtfertigt sei. Der Antrag sei in der Sache begründet, weil bei der Wahl zu Unrecht
die beim Abgesetzten Technischen Zug 145 eingesetzten Zeit- und Berufssoldaten als
wahlberechtigt behandelt worden seien. Bei der V. Lehrgruppe der Technischen Schule
der Luftwaffe 1 handele es sich nach Aufgabenstellung, Struktur und personelle
Ausstattung um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Die diesbezüglichen
Feststellungen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 29. Juni 1998 - 21 K 2326/97.PVB - und des
Fachsenats vom 25. August 1999 - 1 A 3851/98.PVB - seien weiterhin zutreffend.
31
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 17. Juli 2000 zugestellten
Beschluss haben diese am Montag, den 19. August 2000 Beschwerde eingelegt und
diese zugleich begründet.
32
Der Beteiligte führt im Wesentlichen aus: Die Wahlanfechtung sei bereits wegen
Verfristung unzulässig. Das Wahlergebnis sei am 10. Mai 2000 ordnungsgemäß
bekannt gegeben worden. § 23 der Wahlordnung zum
Bundespersonalvertretungsgesetz verlange den Aushang der Namen der gewählten
Personalratsmitglieder sowie des Wahlergebnisses. Für das Wahlergebnis
entscheidend sei die Anzahl der abgegebenen auf die einzelnen Kandidaten
entfallenen Stimmen, nicht jedoch die Anzahl der Wahlberechtigten. Diesen
Anforderungen sei hier jedenfalls dadurch genügt, dass neben der am 10. Mai 2000
ausgehängten Bekanntmachung bereits am 9. Mai 2000 die Wahlniederschrift
ausgehängt worden sei, auch wenn die Aushängung auf der Niederschrift nicht weiter
vermerkt worden sei. Die Wahlanfechtung sei zudem deshalb unstatthaft, weil der
Antragsteller allein gegen die Wahl der Personalvertretung beim Abgesetzten
Technischen Zug 145 vorgegangen sei. Deshalb könne er sich nicht auf eine fehlende
Verselbständigung der Dienststelle berufen. Auch in der Sache könne die
Wahlanfechtung keinen Erfolg haben. Zu Recht seien bei der angefochtenen Wahl die
zur Dienststelle gehörenden Berufs- und Zeitsoldaten als wahlberechtigt einbezogen
worden. Denn es handele sich bei dem Abgesetzten Technischen Zug 145 um eine
Dienststelle, die nicht zu einem der Bereiche des § 2 Abs. 1 SBG gehöre. Auf die
Bewertungen der Vorentscheidungen durch die Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Arnsberg und des
Fachsenats könne unabhängig davon nicht zurückgegriffen werden, ob die aktuellen
Verhältnisse in der Dienststelle noch den damaligen entsprächen. Denn es sei die neue
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -
für den Fall einer ortsfesten Anlage der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der
Luftwaffe entschieden, dass diese keine Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG sei.
Danach konzentriere sich der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, in Bezug
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auf den die Soldaten Vertrauenspersonen wählten, vor allem auf die mobilen Einheiten
des Heeres und die fliegenden Einheiten der Luftwaffe. Maßgebliches und allein
taugliches Abgrenzungskriterium für die Personalratsfähigkeit sei der Gesichtspunkt der
Mobilität. Sofern Mobilität gegeben sei, sei unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar
erfüllt oder unterstützt werde. Auf der anderen Seite fielen stationäre Einrichtungen mit
administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung unter § 49 Abs.
1 Satz 1 SBG. Auf die Benennung der Dienststelle oder Fragen nach der Einsatznähe,
einem etwaigen Feindkontakt oder auf ähnliche, bislang herangezogene
Abgrenzungskriterien komme es demgegenüber nicht an. Etwas anderes gelte nur,
wenn die prägenden Aufgaben der ortsfesten Einrichtungen aus militärischen Gründen
zwingend von Soldaten wahrgenommen werden müssten. Das sei jedoch beim
Abgesetzten Technischen Zug 145 nicht der Fall. Die ihm übertragenen Aufgaben
würden von den Soldaten wie zivilen Mitarbeitern gleichermaßen erfüllt.
Der Beteiligte beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen.
35
Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Wahlanfechtung sei fristgerecht erfolgt. Weil das Wahlergebnis nicht
ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, habe die Anfechtungsfrist von 12
Arbeitstagen nach § 25 BPersVG nicht zu laufen begonnen. Bei der am 10. Mai 2000
ausgehängten schriftlichen Bekanntmachung fehlten notwendige Angaben über die
Anzahl der Wahlberechtigten, die Anzahl der Personen, die an der Wahl teilgenommen
hätten und die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen. Der weitergehenden
Niederschrift und Mitteilung über die Wahl des örtlichen Personalrats vom 9. Mai 2000
fehle nicht nur der Nachweis über einen ordnungsgemäßen Aushang, sondern auch die
Angabe der Zahl der Wahlberechtigten. Diese sei indes integraler Bestandteil einer
Feststellung des Wahlergebnisses. Zwar verlange das BPersVG eine solche Angabe
nicht ausdrücklich, jedoch sei es für jedes demokratische Repräsentationssystem
absolut erforderlich, die Zahl der Repräsentierten, d.h. der Wahlberechtigten zu
benennen. Der Aushang der Wahlberechtigten im Vorfeld der Wahl reiche nicht, da
auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Korrektur des Wählerverzeichnisses bis zum
Abschluss der Wahlhandlung möglich sei. Die Wahlanfechtung sei auch im Übrigen
statthaft. Er habe bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass sich die fehlerhafte
Einbeziehung von Berufs- und Zeitsoldaten auf die Wahl zum Personalrat tatsächlich
ausgewirkt habe, weil ohne deren Berücksichtigung die Wahl nicht als Gruppenwahl
hätte durchgeführt werden und der Beteiligte allein aus einer Person hätte bestehen
dürfen. Auch in der Sache habe die Fachkammer zu Recht die angefochtene Wahl für
ungültig erklärt. Die V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 in F. stelle
für zivile Beschäftigte eine personalratsfähige Dienststelle dar. Sie besitze jedoch den
Charakter eines militärischen Einsatzverbands und sei daher eine Einheit i.S.d. § 2 Abs.
1 Nr. 1 SBG mit der Folge, dass die Soldaten Vertrauenspersonen wählen dürften. Es
sei zwar in jüngster Zeit eine neue Arbeitsgliederung erfolgt, jedoch hätten sich die
personellen Verhältnisse von Ausbildungsaufgaben einerseits und Einsatzaufgaben
andererseits nur gering verändert. Die Tätigkeit beim Abgesetzten Technischen Zug 145
in C. /B. sei direkt dem Einsatzauftrag der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der
Luftwaffe 1 zuzuordnen. Die Bezeichnung Abgesetzter Technischer Zug 145 leite sich
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aus der Radarführungsabteilung 14 ab, die Kern der V. Lehrgruppe der Technischen
Schule der Luftwaffe 1 sei. Der Abgesetzte Technische Zug 145 sei damit im Falle eines
bewaffneten Konflikts dem Radarführungsregiment 1 unterstellt; seine Aufgaben (u. a.
Betrieb und Wartung der technischen Einrichtungen, die für die Luftlageführung und die
Einsatzführung unerlässlich seien) seien als unmittelbare Teilnahme an
Feindseligkeiten zu bewerten. Die nationale Organisationsentscheidung, dem
Abgesetzten Technischen Zug 145 einen Kampfauftrag zuzuweisen, folge damit der
völkerrechtlichen Vorgabe, dass jeder am Einsatz einer Waffe oder eines
Waffensystems teilnehmende Person ein Kombattant im Sinne des humanitären
Völkerrechts sein müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat
keinen Erfolg.
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Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat zu Recht die angefochtene
Wahl für ungültig erklärt.
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I. Der Antrag ist zulässig.
43
Gemäß § 70 SBG i.V.m. § 25 BPersVG kann u. a. der Leiter der Dienststelle binnen
einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an,
die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
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Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt (1.) und der Antrag zugleich
fristgerecht angebracht (2.).
45
1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist Leiter des Teils der Gesamtdienststelle V.
Lehrgruppe/Technische Schule Luftwaffe 1, für den der Beteiligte durch die angegriffene
Wahl errichtet worden ist. Der Antragsteller ist dem Beteiligten als
personalvertretungsrechtlicher Dienststellenleiter zuzuordnen. Das gilt unabhängig
davon, ob ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG
gefasst worden ist. Dabei ist die sachliche Berechtigung der Wahlanfechtung im
Rahmen der Antragsbefugnis im Grunde ausgehend vom Vortrag des jeweiligen
Antragstellers zu bestimmen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -. NVwZ-RR 1992, 147 = PersR
1991, 337 = DVBl. 1991, 1204 = Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 = PersV 1992,
76 = RiA 1992, 204 = ZfPR 1991, 169.
47
Entsprechend wäre der Antrag des Antragstellers als unzulässig anzusehen, wenn er
(ausschließlich) eine fehlerhafte Verselbständigung des Abgesetzten Technischen Zugs
145 nach § 6 Abs. 3 BPersVG geltend machen würde.
48
Denn Zweck der Wahlanfechtung ist es die ordnungsgemäße Bildung von
Personalvertretungen sicherzustellen. Ein Anfechtungsantrag hält sich nur im Rahmen
des für Anfechtungsverfahren zulässigen Verfahrensgegenstands, wenn und soweit er
auf die Herstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Personalvertretung
gerichtet ist.
49
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, a.a.O.
50
Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wäre hier indes bei fehlerhafter
Verselbständigung nicht (mehr) zu erreichen. Denn die Wahl des Personalrats in der
Stammdienststelle ist inzwischen unanfechtbar. Hinweise auf eine Nichtigkeit finden
sich nicht. Die Zulässigkeit der Bildung eines Gesamtpersonalrats ist ebenfalls in der
Dienststelle inzwischen nicht mehr in Streit zu stellen. Auf Antrag u. a. des
Kommandeurs der V. Lehrgruppe ist die Wahl (nur) insoweit für ungültig erklärt worden,
als die Soldaten des Programmierzentrums nicht beteiligt worden sind.
51
In der mündlichen Anhörung hat der Antragsteller indes ausdrücklich hervorgehoben,
dass er Bedenken gegen die Verselbständigung nicht mehr geltend mache. Er hat damit
sein Begehren auf die bereits erstinstanzlich vorgebrachte Rüge beschränkt, dass bei
der angefochtenen Wahl zu Unrecht Soldaten berücksichtigt worden seien und sich dies
auf die Größe des gewählten Personalrats ausgewirkt habe. Diese Rüge stellt einen
zulässigen Inhalt eines (isolierten) Anfechtungsbegehrens dar.
52
2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch nicht verfristet.
53
Zwar hat der Wahlvorstand am 10. Mai 2000 eine Bekanntmachung zum Ausgang der
Wahl ausgehängt und wäre gemessen hieran die Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen
nach §§ 25, 115 BPersVG i.V.m. § 52 BPersVWO, §§ 186 ff. BGB mit Ablauf des 26. Mai
2000 (24.00 Uhr) verstrichen gewesen, d. h. vor Einleitung des vorliegenden
Beschlussverfahrens am 29. Mai 2000. Indes wird die Anfechtungsfrist des § 25
BPersVG nur in Gang gesetzt, wenn die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach Inhalt
und Form den rechtlichen Vorgaben genügt. Hieran fehlte es vorliegend.
54
Die Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 enthielt schon nicht die für eine
ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses erforderlichen Informationen.
55
Die rechtlichen Anforderungen an Inhalt und Form der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses, wie sie für eine fristauslösende Bekanntgabe i.S.d. § 25 BPersVG zu
fordern sind, lassen sich unter Rückgriff auf die auf der Grundlage des § 115 BPersVG
erlassenen Regelungen des BPersVWO bestimmen.
56
Nach § 23 BPersVWO gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der als
Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den
Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Neben
der Information darüber, wer gewählt worden ist, d.h. über den unmittelbaren Ausgang
der Wahl, werden also im Rahmen des § 25 BPersVG - anders etwa als im Bereich des
inhaltsgleichen § 22 Abs. 1 LPVG NRW (vgl. § 21 WO LPVG NRW) oder im Bereich des
Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. § 19 WO BetrVG) - weitergehende Informationen zum
Ausgang der Wahl erwartet. Allen Beteiligten soll ein Eindruck über das
Zustandekommen des Wahlergebnisses vermittelt werden. Das Wahlergebnis soll
innerhalb der Aushangsfrist von zwei Wochen auf seine Schlüssigkeit hin überprüft
57
werden können, um die Entscheidung zu eröffnen, ob innerhalb der Anfechtungsfrist von
12 Arbeitstagen vom Tag des Aushangs an von einer Wahlanfechtungsbefugnis
Gebrauch gemacht werden soll. Insbesondere diejenigen Beschäftigten sollen
unterrichtet werden, die an der Stimmenauszählung nach § 20 BPersVWO nicht
teilgenommen haben. Das Wahlergebnis i.S.d. §§ 25 BPersVG, 23 BPersVWO umfasst
deshalb nicht nur die Namen der Gewählten und die auf sie entfallenen Stimmen, wie
sie hier in der Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 10. Mai 2000 enthalten waren,
sondern das Wahlergebnis wie es in der Niederschrift nach § 21 BPersVWO
festzustellen ist.
Vgl. Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, III.2. WO § 23 Rn. 1;
Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 23 Rn.
7.
58
Zum notwendigen Inhalt des Wahlergebnisses, wie es nach § 21 BPersVWO
niederzuschreiben ist, gehören aber weitergehend die Summe aller abgegebenen
Stimmen, die Summe aller gültigen Stimmen, die Summe aller ungültigen Stimmen - ggf.
bezogen auf die jeweilgen Gruppen - und die Verteilung der Stimmen auf die
Vorschläge bzw. bei Personenwahl auf die einzelnen Bewerber.
59
Eine fristauslösende Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist hier auch nicht dadurch
bewirkt worden, dass der Wahlvorstand die über das Wahlergebnis gefertigte
Niederschrift ab dem 9. Mai 2000 an der Stelle ausgehängt hat, an der ab dem 10. Mai
2000 die weitere Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 aushing.
60
Dabei mag offenbleiben, ob die Niederschrift die der Bekanntmachung vom 10. Mai
2000 fehlenden Informationen enthalten hat. Das hängt davon ab, ob zum Wahlergebnis
i.S.d. § 23 BPersVWO auch die Angabe der Anzahl der Wahlberechtigten gehört.
61
so: Lorenzen, a.a.O., WO § 23 Rn. 1; Fischer/Goeres, a.a.O., § 23 Rn. 7; Grabendorff,
BPersVG, § 23 WO Rn. 3.
62
Dagegen könnte freilich sprechen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die
Anzahl der Wahlberechtigten nicht zum notwendigen Inhalt des Wahlergebnisses, wie
es nach § 21 BPersVWO festzuhalten ist, gehört - anders etwa als im Bereich der
Wahlen der Vetrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 14 SBGWV). Auch fehlt es -
anders als etwa im Bereich des BayPVG (vgl. einerseits § 21 Abs. 1 andereseits § 23
Abs. 2 BayPVGWO) - an einem ausdrücklichen Hinweis, dass dem § 23 BPersVWO ein
weitergehendes Verständnis vom Begriff des Wahlergebnisses zugrunde liegt als dem §
21 BPersVWO. Anderseits kann nicht übersehen werden, dass der Verordnungsgeber
für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 BPersVG
gerade nicht den Aushang der Wahlniederschrift ausreichen lässt - anders im Übrigen
als im Bereich der Wahlen der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 15 Abs. 1
SBGWV) - und die Kenntnis über die Anzahl der Wahlberechtigten für die Prüfung des
unmittelbaren Wahlergebnisses auf seine Schlüssigkeit erforderlich ist.
63
Jedenfalls genügte der Aushang der Niederschrift und Mitteilung über das Wahlergebnis
ab dem 9. Mai 2000 auch in Zusammenhang mit der Bekanntmachung vom 10. Mai
2000 in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. §§ 25 BPersVG, 23 BPersVWO.
64
Denn der Aushang der Niederschrift ließ nicht hinreichend erkennen, dass mit ihm
zugleich - fristauslösend - das Wahlergebnis bekannt gegeben werden sollte und wann
er bewirkt worden war.
65
Der Aushang des Wahlergebnisses stellt eine Willenserklärung des Wahlvorstands dar,
mit dem Inhalt, dass ein bestimmtes Wahlergebnis zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort bekannt gegeben werden soll. Deshalb muss nach den objektiven
Umständen jederzeit erkennbar sein, dass es sich um eine offizielle Bekanntmachung
des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand handelt. Zugleich muss mit Blick auf den
Fristenlauf der Zeitpunkt der Bekanntgabe hinreichend erkennbar sein. Der Betrachter
des Aushangs muss schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jederzeit in die
Lage versetzt sein, die für eine Wahlanfechtung verbleibende Frist zu berechnen.
Hierfür ist regelmäßig eine autorisierte Dokumentation des Datums des Beginns des
Aushangs auf dem auszuhängenden Schriftstück zu fordern.
66
Diesen Anforderungen genügten die in Rede stehenden Aushänge vom 9. und 10. Mai
2000 nicht.
67
Die Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 ließ zwar den entsprechenden Willen des
Wahlvorstands erkennen, das Wahlergebnis fristauslösend bekannt zu geben. Sie
enthielt indes - wie bereits ausgeführt - nicht alle notwendigen Informationen. Eine
Bezugnahme auf die weiteren Informationen, wie sie in der Niederschrift zum
Wahlergebnis vom 9. Mai 2000 enthalten waren, fehlte. Durch die örtliche Nähe beider
Aushänge wurde ebenfalls keine fristauslösende Bekanntgabe bewirkt. Denn jedenfalls
erschloss sich dem Betrachter nicht hinreichend, zu welchem Zeitpunkt die für eine
ordnungsgemäße Bekanntgabe erforderlichen Informationen aus der Niederschrift
ausgehängt worden waren, und die Frist zu laufen begonnen hatte. Denn es fehlte in
Bezug auf den Aushang der Niederschrift des Wahlergebnisses an einer hinreichenden
Dokumentation, ab wann das Schriftstück aushing. Insbesondere enthielt das
ausgehängte Schriftstück keinen autorisierten Vermerk über den Tag des Aushangs.
Die Angabe des Datums der Niederschrift machte einen solchen Vermerk nicht
entbehrlich.
68
II. Die Wahlanfechtung ist auch begründet.
69
Eine Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG ist begründet, wenn bei der angefochtenen
Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn,
dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden
konnte.
70
Eine solche Sachlage ist hier festzustellen.
71
Dabei mag allerdings dahin stehen, ob der Wahl beim Abgesetzten Technischen Zug
145 ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG zugrunde
lag. Die sich unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis ergebenden
Einschränkungen begrenzen nämlich zugleich den sachlichen Umfang der
Überprüfung.
72
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 3.89 -, BVerwGE 88, 354 = NVwZ-RR
1992, 427 = PersR 1991, 464 = DVBl. 1992, 154 = PersV 1992, 85 = Buchholz 252 § 2
73
SBG Nr. 1 = ZBR 1992, 92 = RiA 1992, 188.
Der Antragsteller hat deshalb die personalvertretungsrechtliche Struktur der
Dienststelle, die durch die gesonderte Personalvertretung in der Stammdienststelle und
die Bildung eines Gesamtpersonalrats gekennzeichnet ist, gegen sich gelten zu lassen.
Dies umschließt zugleich die Verselbständigung des Abgesetzten Technischen Zugs
145. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob ein wirksamer
Verselbständigungsbeschluss tatsächlich vorliegt.
74
Hier spricht freilich vieles dafür, dass mit dem ursprünglichen Beschluss vom 11. Januar
2000 eine wirksame Verselbständigung erfolgt ist. Die möglicherweise fehlerhafte
Nichtberücksichtigung von zwei Wahlberechtigten bei der Beschlussfassung am 11.
Januar 2000 hätte sich jedenfalls im Ergebnis nicht ausgewirkt. Mit der zweiten
Entschließung vom 25. Januar 2000 unter Beteiligung der im Abgesetzten Technischen
Zug 145 eingesetzten Soldaten lag keine unzulässige Mehrfachentschließung über die
Frage der Verselbständigung vor.
75
Vgl. dazu: Fischer/Goeres, a.a.O., K § 6 Rn. 21,
76
Die zweite Abstimmung erfolgte nicht mit dem Ziel, eine Änderung eines
ordnungsgemäß zustandegekommenen Ergebnisses zu erreichen, sondern rein
vorsorglich für den Fall der Richtigkeit der vom Wahlvorstand vertretenen Auffassung,
dass es sich bei der V. Lehrgruppe/Technische Schule Luftwaffe 1 um eine für Soldaten
personalratsfähige Dienststelle handele und an der Verselbständigung die
wahlberechtigten Soldaten zu beteiligen seien.
77
Diese Rechtsauffassung dürfte allerdings schon deshalb fehlerhaft sein, weil auch in
einer militärischen Dienststelle nach § 49 Abs. 1 SBG die dort verwendeten Soldaten
unter Berücksichtigung der Vorschriften im Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes
nicht zu den wahlberechtigten Beschäftigten nach § 4 BPersVG zählen, an die § 6 Abs.
3 BPersVG bei den zu beteiligenden Beschäftigten anknüpft.
78
Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 9. März 2002 - 1 A 1117/01.PVB -; BVerwG,
Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 -.
79
Eine entsprechende Erweiterung der nach § 6 Abs. 3 BPersVG
Entscheidungsberechtigten würde nicht ausreichend berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber die Bildung eines um Soldatenvertreter erweiterten Personalrats vom
Grundsatz strenger Akzessorität abhängig macht.
80
Ausgehend von einer bestehenden Verselbständigung des Abgesetzten Technischen
Zugs 145 i.S.d. § 6 Abs. 3 BPersVG ist die Wahlanfechtung begründet, weil gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist (1.) und sich
dieser Verstoß auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt hat (2.).
81
1. Bei der angefochtenen Wahl sind die beim Abgesetzten Technischen Zug 145 tätigen
Zeit- und Berufssoldaten ohne hinreichende gesetzliche Grundlage einbezogen worden.
Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d.
§ 25 BPersVG dar.
82
Als gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung von Soldaten in die Wahl einer
83
Personalvertretung bei einer militärischen Dienststelle kommen, da der persönliche
Anwendungsbereich des BPersVG in militärischen Dienststellen nach § 70 SG i.V.m. §
4 BPersVG auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter beschränkt
ist, allein die Regelungen des Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in
Betracht.
§ 48 SBG bestimmt, dass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 (richtig wohl: §
49 bis 52 SBG) das BPersVG gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung
gleichgestellt werden. Grundlegend für die Frage der Einbeziehung von Soldaten bei
der Bildung von Personalvertretungen ist dabei § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach in
anderen als in den § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten
Personalvertretungen wählen. Der in Bezug genommene § 2 Abs. 1 SBG seinerseits
beschränkt die Wahlbereiche, in denen die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere
und der Mannschaften Vertrauenspersonen wählen. Aus der Verknüpfung ergibt sich,
dass Soldaten außer in den Dienststellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SBG sowie den
Sonderwahlbereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 SBG Personalvertretungen wählen.
84
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, PersR 1999, 451 = PersV 2000,
74 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der
Personalvertretungen, 4. Auflage, II. Einleitung SBG Rn. 7.
85
Gehören sie demgegenüber einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Bereiche an, so
werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und Gremien nach Maßgabe der
Kapitel 2 und 3 des SBG vertreten. Eine Vertretung dieser Soldaten durch Personalräte
findet daneben nicht statt.
86
Die Ausgangsfrage, ob von einer für die Soldaten des Abgesetzten Technischen Zugs
145 personalratsfähigen Dienststelle auszugehen ist, ist dabei unbeschadet der im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie ausgeführt nicht weiter in Frage zu
stellenden Verselbständigung auf die Gesamtdienststelle zu beziehen und nicht etwa
auf den Bereich der verselbständigten Teildienststelle zu beschränken. Entscheidend ist
also, ob die V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 für die Soldaten des
Abgesetzten Technischen Zugs 145 personalratsfähig ist, d.h. ob die in Rede stehenden
Soldaten ohne den Verselbständigungsbeschluss (ebenfalls) in der Stammdienststelle
wahlberechtigt gewesen wären.
87
Denn mit dem Verselbständigungsbeschluss ist keine echte eigenständige Dienststelle
i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BPersVG geschaffen worden. Über den
Verselbständigungsbeschluss wird lediglich eine personalratsfähige
Dienststellenqualität für die nächsten anstehenden Wahlen in der einheitlichen
Gesamtdienststelle fingiert. Entsprechend kann eine Verselbständigung nicht dazu
führen, dass im Übrigen nicht in der Stammdienststelle wahlberechtigte Soldaten auf der
Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses an der Personalvertretung beteiligt
werden. Denn auch nach der Verselbständigung wird eine einheitliche
personalvertretungsrechtliche Dienststellenverfassung vorausgesetzt.
88
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 3.99 -, BVerwGE 110, 297 = DVBl.
2000, 1132 = DokBer B 2000, 179 = PersR 2000, 371 = Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr.
14; Beschluss des Fachsenats vom 25. August 1999 - 1 A 2382/98.PVB -.
89
Ist aber die Gesamtdienststelle in den Blick zu nehmen, waren die Soldaten an der
90
Bildung der Personalvertretung beim Abgesetzten Technischen Zug 145
ausgeschlossen. Denn die V. Lehrgruppe der Technischen Schule Luftwaffe 1 ist in
ihrer Gesamtheit in Abgrenzung zu einer schulischen Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6
SBG als Einsatzverband den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Dienststellen
(Einheit) zuzuordnen.
Das hat der Fachsenat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. August 1999 - 1 A
3905/98.PVB und 1 A 3851/98.PVB - festgestellt. Maßgebliches Gewicht hat der
Fachsenat dabei dem Umstand beigemessen, dass die V.Lehrgruppe/Technische
Schule der Luftwaffe 1 ihrem Schwerpunkt nach durch ihre Einsatzaufträge
gekennzeichnet ist, die sich namentlich auf das Besetzen und Betreiben der
Luftverteidigungs-Führungskompente mit den Elementen Einsatzunterstützung,
Einsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz beziehen. Der Umstand, dass der Verband
überwiegend nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte zähle, stehe der Zuordnung der
Dienststelle zu den für Soldaten nicht personalratsfähigen Dienststellen nicht entgegen,
weil sich die Einsatzaufträge des Verbands aus der Sache heraus bedingt auf
feststehende Radar- und Funkanlagen bezögen. An dieser Einschätzung wird nach
erneuter Überprüfung festgehalten.
91
Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen jener Vorentscheidungen
ist nach den substantiierten Angaben des Antragstellers auch durch die zum 15. März
2000 umgesetzte neue Arbeitsgliederung nicht erfolgt. Diese beschränkte sich im
Wesentlichen auf die Reduzierung von Einsatzstunden. Der Beteiligte hat dem nichts
Entscheidendes entgegengesetzt.
92
Auch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur
Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe
93
vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - , PersR 2002, 205 = DokBer B 2002,
151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -,
94
geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.
95
Die Frage, ob eine für Soldaten personalratsfähige militärische Dienststelle besteht, ist
weiterhin einheitlich für die jeweilige (Gesamt-)Dienststelle zu beurteilen (a.).
96
Diese Bewertung lässt vorliegend allein die Zuordnung der Gesamtdienststelle zum
Bereich der Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu, schließt also die Beteiligung der ihr
angehörenden Soldaten an der Bildung der Personalvertretung in allen Teilen der
Dienststelle aus (b.).
97
a. Zur Klärung des Wahlrechts von Soldaten für eine Personalvertretung ist weiterhin im
Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung festzuhalten. Das Wahlrecht hängt davon ab, ob
die in der Gesamtdienststelle eingesetzten Soldaten in ihrer Gesamtheit
personalvertretungsrechtlich wahlberechtigt waren oder nicht. Eine Unterscheidung der
Wahlberechtigung für Teilbereiche einer Dienststelle verbietet sich.
98
Eine solche Unterscheidung könnte vorliegend allerdings zu einer unterschiedlichen
Bewertung der Beteiligungrechte der der Dienststelle angehörenden Soldaten an der
Personalvertretung führen.
99
Die 18. Radarführungskompanie ließe sich mit Blick auf den Waffenauftrag im
Einsatzfall, auch wenn sie sich einer ortsfesten Einrichtung bedient, unbeschadet der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1
Nr. 1 SBG begreifen.
100
Unter "Einheit" versteht Nr. 109 der ZDv 1/50 die unterste militärische Gliederungsform,
deren Führer grundsätzlich die Disziplinargewalt hat. Dies trifft freilich nur eine Aussage
zur Stellung des in den Blick genommenen Bereichs innerhalb der militärischen
Hierarchie. Für die materielle Abgrenzung der durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten
Bereiche der Einheiten ist demgegenüber maßgebliches Kriterium einerseits die
Mobilität und der administrative Charakter der Tätigkeit andererseits. Stationäre
Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger sachlichen
Aufgabenstellung sind nach der genannten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weder Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, noch fallen sie
unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Allein der Umstand, dass auch Aufgaben im Bereich von
Unterstützung und Versorgung vorgenommen werden, schließt den
Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG allerdings nicht aus. Zugleich ist mit der
Beurteilung jeweils der Einsatzfall einzubeziehen. Die darauf bezogenen Einsätze und
vorbereitenden Einsatzübungen entfalten insoweit Vorwirkung. Ist spätestens im
Mobilmachungsfall für die entsprechenden Bereiche der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 3 SBG erfüllt, ist es in jedem Fall geboten, die entsprechenden Bereiche bereits
zu Friedenszeiten dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SBG zuzuordnen.
101
So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, a.a.O.
102
All dies wird deutlich, wenn es in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des
§ 35a SG 1975 zur Abgrenzung der personalratsfähigen Dienststellen heißt: "Abs. 1
stellt klar, dass Soldaten in Dienststellen und Einrichtungen, die nicht Einheiten,
selbständige Teileinheiten, Hauptabschnitte (Divisionen) eines Schiffes, Schulen, Stäbe
der Verbände usw. i.S.d. § 35 Abs. 1 und 2 sind, Vertretungen nach den Vorschriften
des Personalvertretungsgesetzes wählen. Es handelt sich vor allen Dingen um
Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten
zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in
verwaltungsförmlicher Weise erledigen" (BT-Drucks. 7/1968 S. 9).
103
Davon ausgehend handelt es sich bei der 18. Kompanie um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs.
1 Nr. 1 SBG. Sie gehört zur untersten militärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist der
Betrieb der ortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz. Es besteht ein
unmittelbarer Bezug zu den fliegenden Verbänden. Laut StAN - insoweit unverändert
seit 1994 - obliegen ihr u. a. insbesondere die Aufgaben der Zuweisung von Zielen zur
Identifizierung, Abdrängung und Bekämpfung, das Leiten von Abfangjägern sowie deren
Rückführung, taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen. Die
Kompanie ist im Mobilfall unverändert tätig. Die prägenden Einsatzaufgaben können
nicht gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden. Bezeichnend ist
insoweit auch, dass mit den Aufgaben der Kompanie allein Soldaten betraut sind. In der
Kompanie wird nur eine zivile Beschäftigte geführt.
104
Soweit der Beteiligte in der mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, dass die 18.
Kompanie ihre Aufgaben nur bis zu einer bestimmten Flughöhe wahrnimmt und die
Überwachung des Flugraums in höheren Flughöhen der zivilen Luftraumüberwachung
unterliegt, ändert dies die Beurteilung nicht. Denn entscheidend für die Zuordnung der
105
18. Kompanie ist nicht deren Aufgabenstellung im Bereich der Luftraumüberwachung,
sondern deren Aufgabenstellung im Einsatzfall, die geprägt ist durch einen aktiven
Beitrag zum Luftkampf (Zuweisung von Zielen zur Identifizierung und Bekämpfung,
taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen). Der Umstand, dass sich
die Einsatzaufträge auf feststehende Radar- und Funkanlagen beziehen, ist aus der
Sache heraus bedingt und vermag eine personalvertretungsrechtliche Gleichstellung
der dort eingesetzten Soldaten mit zivilen Beschäftigten einer militärischen Dienststellen
nicht zu rechtfertigen.
Demgegenüber lässt sich - isoliert betrachtet - die 17. Inspektion dem Bereich einer
Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG nicht zuordnen. Ihr obliegen
Fachausbildungsaufgaben.
106
Die Zuordnung der 19. Kompanie und des Abgesetzten Technischen Zugs 145
wiederum erscheint offen. Beiden Bereichen obliegt gleichermaßen die Sicherstellung
der technischen Voraussetzungen der der 18. Kompanie übertragenen
Einsatzaufgaben. Ob diese - streng isoliert betrachtet - in Ansehung der genannten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht den Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1
SBG zuzuordnen wären, mag dahinstehen.
107
Für eine entsprechende Zuordnung spricht allerdings, dass auch hier die prägenden
Aufgaben nicht in gleichem Maße durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden,
vielmehr beschränken sich deren Aufgaben im wesentlichen auf die technische
Ausführung der durch die Soldaten angeforderten Problemstellungen. Die Arbeiter sind
zuständig für die ortsfeste Technik, d.h. Aufgaben, die eigentlich in den
Aufgabenbereich der hausverwaltenden Dienststelle (Standortverwaltung) fallen. Die
Soldaten hingegen widmen sich ihren in der STAN festgelegten Einsatzaufgaben
(Führung und Steuerung der Einsatzverbände). Sie stellen unmittelbar die Funktions-
und Handlungsfähigkeit der 18. Kompanie sicher, so dass - auch bei isolierter
Betrachtung - der Schluss naheliegt, dass sie den Einsatzcharakter der 18. Kompanie
teilen.
108
Ansatz für eine gegenteilige Einschätzung würde allein der Umstand bieten, dass sich
die prägenden Aufgaben der in der 19. Kompanie und dem Abgesetzten Zug 145
eingesetzten Soldaten auf die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von ortsfesten
technischen Einrichtungen beschränken.
109
Eine isolierte Betrachtung einzelner - im personalvertretungsrechtlichen Sinne -
organisatorisch unselbständiger Teile einer Dienststelle verbietet sich indes. Eine solch
differenzierte Bewertung widerspräche dem System der durch das SBG geschaffenen
Beteiligungssysteme.
110
Für die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2
Abs. 1 SBG einerseits und für die Wahl von Personalvertretungen nach §§ 49 ff. SBG
andererseits ist maßgeblich, dass die Beteiligungsrechte Organisationsfolgerechte sind.
Sie setzen daher entsprechende militärische Organisationsformen voraus. Bei
militärischen Dienststellen, die wie vorliegend auf der Verbandsebene angesiedelt sind,
und die sich aus einzelnen Einheiten und Einrichtungen zusammensetzen, ist deshalb
eine Abgrenzung einheitlich auch auf dieser Ebene vorzunehmen. Denn die
Einrichtungen und Einheiten selbst sind keine eigenständigen militärischen
Dienststellen.
111
Eine differenzierende Bewertung der Beteiligung der Soldaten in organisatorisch
unselbständigen Teilbereichen widerspräche dem System des SBG. So würden - bei
gemischt strukturierten Dienststellen, die sowohl Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG
als auch sonstige Einheiten und Einrichtungen umfassen - Soldaten ein und derselben
militärischen Dienstelle je nach Einsatzbereich an der Wahl des Personalrats der
Dienststelle teilnehmen und zugleich in der Dienststelle Soldaten durch die
Vertrauensversammlung vertreten werden. Die Vorschriften des 4. Kapitels des SBG
sind aber ihrer Grundstruktur nach gerade nicht auf ein Nebeneinander von
Vertrauensvertretungen und Personalvertretungen in ein und derselben einheitlichen
militärischen Dienststelle ausgerichtet.
112
§ 48 SBG zielt darauf, unter den dort genannten Voraussetzungen militärische
Dienststellen auch für die ihr angehörenden Soldaten einheitlich den Verwaltungen des
Bundes gleichzustellen. Dafür sprechen nicht nur die in § 49 Abs. 1 SBG verwandten
Begrifflichkeiten "Dienststellen und Einrichtungen" sondern auch die in § 50 SBG zum
Ausdruck kommende Grundkonzeption der Akzessorietät, wonach eine
Soldatenvertretung in einer Dienststelle nur gewählt werden kann, wenn die
Zivilbeschäftigten dort eine Personalvertretung wählen. Dementsprechend hat auch das
BVerwG entschieden, dass sich die Wahlbereiche der Soldatenvertreter nach den
Wahlbereichen der zivilen Personalräte und nicht die der allgemeinen
Personalvertretung nach denen der Vertrauenspersonen der Soldaten richten.
113
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, NVwZ-RR 1992, 575 = PersR
1991, 413 = Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 13 = PersV 1992, 117 = RiA 1992, 191 =
PersR 1991, 413.
114
Aus einer Dienststelle nach § 6 BPersVG können keine unselbständigen
Organisationselemente herausgebrochen werden. Vielmehr erfasst die
Personalratsfähigkeit stets die gesamte Dienststelle.
115
Vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 4.
Auflage, § 49 SBG Rn. 14.
116
Alles andere würde zu einer doppelten Vertretung der Soldaten innerhalb ein und
derselben Dienststelle führen. Ein und dieselbe Dienststelle wäre nur für einen Teil der
in der Dienststelle gleichermaßen eingegliederten Soldaten den Verwaltungen des
Bundes gleichgestellt. Eine derartige Aufspaltung des Wahlrechts ist selbst in den
Sonderregelungen für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG genannten Fälle (Schulen und
vergleichbare Einrichtungen, Universitäten und Kommandierung außerhalb der
Streitkräfte) nicht vorgesehen. § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG beschreiben
Sonderwahlbereiche in für Soldaten an sich personalratsfähigen Dienststellen nach §
49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Sie sehen dabei allerdings das Recht zur Wahl von (nur)
Vertrauenspersonen für diejenigen Soldaten vor, die ausgehend von der Struktur der
Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom Wahlrecht zur
Personalvertretung in den genannten Dienststellen und Einrichtungen ohnehin
ausgeschlossen wären. Denn Lehrgangsteilnehmer und Studenten sind regelmäßig
schon mangels Eingliederung in die Schul- bzw. Universitätsverwaltung keine
Wahlberechtigten dieser Bereiche. Es werden deshalb durch § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7
SBG gerade keine unselbständigen Organisationselemente einer einheitlichen
Dienststelle - Schule/Universität - durch Zuteilung unterschiedlicher Wahlrechte
117
herausgebrochen. Gleiches gilt für die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG, die (nur) den
Sonderfall einer Abordnung in eine Dienststelle außerhalb der Streitkräfte erfasst.
b.) Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung der V. Lehrgruppe der Technischen
Schule der Luftwaffe 1 verbleibt der Fachsenat auch unter Berücksichtigung der vom
Bundesverwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG entwickelten Abgrenzungskriterien
bei seiner Voreinschätzung aus August 1999.
118
Eine Gesamtbewertung einer einheitlichen Dienststelle auf Verbandsebene, die sowohl
Einheiten mit Einsatzaufträgen als auch sonstige Einrichtungen umfasst, kann, da in § 2
Abs. 1 SBG der Verband als solcher nicht als Bereich für die Wahl von
Vertrauenspersonen genannt ist, vielmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG allein die Stäbe eines
Verbands genannt sind, nur auf der Grundlage einer Schwerpunktbetrachtung erfolgen.
Diese führt hier zur Zuordnung der V. Lehrgruppe/Technische Schule der Luftwaffe 1
zum Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, denn der Verband ist unbeschadet seiner
Bezeichnung als Schule durch den Aufgabenbereich der Radarführungskompanie (18.
Kompanie) gekennzeichnet, die unter Nato-Befehl ihren Einsatzauftrag erfüllt und die -
wie bereits ausgeführt - mit Blick auf ihren Einsatzauftrag ohne weiteres dem Bereich
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen ist. Die den Aufgabenbereich unterstützenden und
sichernden Peripherelemente wie Stab, Technik und Versorgung, Ausbildung etc. teilen
bei der Gesamtbewertung den Charatker dieser Einheit.
119
Dass ein gemischt-strukturierter Verband durch die ihm angehörenden Einheiten, die
der kämpfenden Truppe bzw. den fliegenden Verbänden zuzuordnen sind, geprägt wird,
hat im Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht in den angezogenen
Entscheidungen bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung
vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt, dass die Zusammenschau von § 2 Abs.
1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge,
aus denen er zusammengesetzt sei. Daran ändere nichts, wenn ihm außerdem
Einrichtungen angehörten, die dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SBG entzogen
seien.
120
2. Der festzustellende Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht hat sich auch
ausgewirkt und zwar unbeschadet des Umstands, dass sich an der angefochtenen Wahl
tatsächlich kein Soldat beteiligt hat und mithin kein Soldatenvertreter dem neu
gewählten Personalrat angehört. Ohne Berücksichtigung der Soldaten hätte der
Personalrat indes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur aus einer Person bestehen und
die Wahl nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht als Gruppenwahl durchgeführt werden
dürfen.
121
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
122
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung und Rechtsfortbildung Gelegenheit zur Klärung besteht, unter welchen
Voraussetzungen bei der Wahl zum Personalrat einer Teildienststelle die dort
eingesetzten Soldaten Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der
Gesamtdienststelle um eine für Zivilbeschäftigte personalratsfähige militärische
Gesamtdienststelle auf Verbandsebene handelt, die sich sowohl aus Einheiten i.S.d. § 2
Abs. 1 Nr. 1 SBG als auch aus sonstigen nicht dem mobilen Teil der Streitkräfte
zuzuordnenden Einheiten und Einrichtungen zusammensetzt.
123