Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2006
LSG NRW: rückerstattung von beiträgen, krankengeld, enteignung, einverständnis, beitragsfestsetzung, beschränkung, sicherheit, sucht, krankheit, vertrauensschutz
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 156/05
Datum:
12.01.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 156/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 28/05
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskrftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG)
Detmold vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger beansprucht die Rückerstattung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen. Er
war vom 15.09.1998 bis zum 31.12.2000 versicherungspflichtig beschäftigt (§ 5 Abs 1 Nr
1 des Sozialgesetzbuches (SGB) V) und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Diese
gewährte ihm für die Zeit vom 12.02.1999 bis zum 05.07.2000 Krankengeld und hielt
davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als 500 EUR
aus Versorgungsbezügen ein, die der Kläger für den nämlichen Zeitraum vom
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Düsseldorf bezogen hatte. Den Antrag des
Klägers, ihm die trotz Beitragsfreiheit einbehaltenen Beiträge zurückzuerstatten, lehnte
die Beklagte ab, weil ein Mitglied zwar beitragsfrei sei für die Dauer des Anspruchs auf
Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld (Hinweis auf
§ 224 Abs 1 S. 1 SGB V), weil aber § 224 Abs 1 S. 2 SGB V klar stelle, daß sich die
Beitragsfreiheit nur auf die vorgenannten Leistungen erstrecke (Bescheid vom 22.12.
2004 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender
Widerspruchsbescheid vom 8.2.2005).
2
Der Kläger hat am 11.02.2005 Klage erhoben und vorgetragen, der
Widerspruchsbescheid sei rein formularmäßig erstellt; die streitige Beitragserhebung sei
verfassungswidrig; es stehe fest, daß illegal nahezu 4 Milliarden EUR Überschuß in den
KV-Kassen im Jahre 2004 unter Verletzung von Bestands- und Vertrauensschutz mit
falschen Erklärungen gehortet worden seien als Ergebnis illegaler entschädigungsloser
Enteignung.
3
Das SG Detmold hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Es hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2005 abgewiesen. Auf die Gründe
des Urteils wird Bezug genommen.
4
Der Kläger hat gegen das Urteil - ihm zugestellt am 27.08.2005 - am 27.08.2005
Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Beklagte arbeite mit Überschüssen von mehr
als 10 Milliarden; das zeige die Verfassungswidrigkeit und die unzulässige Enteignung.
Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte die einbehaltenen Beiträge konkretisiert
(Schriftsatz vom 04.11.2005 mit Anlage).
5
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der
Beklagten.
6
Entscheidungsgründe:
7
Im Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht auch in zweiter Instanz ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können (§ 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und
sieht deshalb von einigen ergänzenden Bemerkungen abgesehen von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
8
Der hier maßgeblichen Vorschrift des § 224 Abs 1 SGB V steht höherrangiges Recht
auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen (Urt.v. 14.5.92
L 16 Kr 79/91 LSG NW = Bundessozialgericht (BSG) Urt.v. 24.11.92 12 RK 73/92 = USK
92 157). Es hat das BSG die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Beitragsfreiheit auf
die in § 224 Abs 1 S. 1 SGB V aufgeführten Leistungen auch schon aus Anlaß der
Beitragserhebung von Pflichtversicherten bestätigt (Urt.v. 29.6.93 12 RK 30/90 = SozR
2200 § 224 Nr 4 = USK 93 64). Soweit der Kläger darüber hinaus eine
Verfassungswidrigkeit der streitigen Norm aus einer Mißwirtschaft der beklagten Kasse
herzuleiten sucht, kann er damit nicht gehört werden. Es ist insbesondere die
Überprüfung der Leistungen von Trägern der sozialen Sicherheit aufgrund einer Klage
gegen die Beitragsfestsetzung unzulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in
BVerfGE 67,26 = SozR 1500 § 54 Nr 60 und BVerfGE 78,320 = SozR 1500 § 54 Nr 86
sowie BSG Entsch. v. 29.1.1998 B 12 KR 35/95 = NZS 98,482 mwN).
9
Entgegen der Vorstellung des Klägers ist es schließlich kein logischer Widerspruch,
"wenn ein Einkommen aus Rentengeldern bei Krankengeldzahlung nicht beitragsfrei
gestellt wird, während aus dem Einkommen bei Krankheit grundsätzlich kein
Lohnausfallgeld gezahlt wird". Es ist vielmehr der Gedankengang des Klägers
fehlerhaft. Die Beiträge werden nach Maßgabe der §§ 220 ff SGB V von den
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben. § 224 Abs 1 SGB V regelt, daß
die dort aufgeführten Einnahmen nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.
Grund der Regelung ist, daß sich eben mit dem Bezug dieser Leistungen etwas an den
beitragspflichtigen Einnahmen zum Nachteil des Mitglieds geändert hat. Durch den
weiteren Bezug der Versorgungsbezüge vom Rechtsanwaltswerk während des Bezugs
von Krankengeld hingegen hatte sich nichts an den beitragspflichtigen Einnahmen des
Klägers geändert. Er mußte deshalb folgerichtig während des Bezugs von Krankengeld
wie als versicherungspflichtig Beschäftigter (§ 226 Abs 1 S. 1 Nr 3 iVm § 229 SGB V)
10
von den Versorgungsbezügen Beiträge entrichten, nicht aber vom Krankengeld (§ 224
Abs 1 S. 1 SGB V).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
11
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des BVerfG ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
12