Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009
LSG Berlin und Brandenburg: arbeitslosenversicherung, eintritt des versicherungsfalles, beihilfe, angestellter, versicherungsträger, beamter, krankenversicherung, ruhegehalt, arbeitslosigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 9 KR 153/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 282/06
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Juni 2006 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Beschäftigung für den Landkreis Uckermark seit dem Mai
1994 in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei war. Die Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger seine
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung rückwirkend für vier Jahre seit dem 16. Juli 2003 zu erstatten. Die Beklagte
und die Beigeladene tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Arbeitslosenversicherung.
Der im Februar 1944 geborene Kläger war vom 1. Juni 1990 bis zum 5. Mai 1994 Wahlbeamter des Landkreises P/U
im Amt eines Beigeordneten des Landkreises. Ab 6. Mai 1994 beschäftigte ihn der Landkreis U als Angestellten.
Zusätzlich zu seinem Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung stand dem Kläger seit der Beendigung seiner
Dienstzeit als kommunaler Wahlbeamter ein Unterhaltsbeitrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem
Dienstverhältnis in Höhe von 35% der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes zu, auf das seine
Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von 60% angerechnet wurden. Im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt eines Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung standen
ihm Versorgungsbezüge in ungekürzter Höhe zur Verfügung; ein besonderer, insbesondere tarifvertraglicher
Kündigungsschutz bestand für ihn bei seiner Beschäftigung nicht. Er ist privat krankenversichert und
beihilfeberechtigt.
Seinen sinngemäßen Antrag auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung sowie auf
Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 2003 lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004, mit der
Begründung ab, dass der Status als pensionierter Beamter nicht zur Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung
führe, wenn der Ruhestandsbeamte eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellter ausübe.
Für die Krankenversicherung sehe § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgesetzbuches/Fünftes Buch (SGB V) vor, dass
Versicherungsfreiheit vorliege, wenn einem Beamten im Ruhestand ein Anspruch auf ein Ruhegehalt zuerkannt sei
und er Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften habe. Dies gelte nach § 6 Abs. 3
SGB V auch dann, wenn ein Ruhestandsbeamter zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
aufnehme. Die Arbeitslosenversicherung kenne hingegen keine dem § 6 Abs. 3 SGB V vergleichbare Vorschrift. In der
Arbeitslosenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit nur dann, wenn eine der in § 169 Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) bzw. § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) genannten Voraussetzungen vorliege. Die
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung beziehe sich danach nur auf eine Beschäftigung als Beamter
bzw. Ruhestandsbeamter.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Neuruppin nach Beiladung der Bundesagentur für Arbeit mit
Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
seien Personen nur in einer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei, nicht hingegen in einer Beschäftigung in
einem Arbeitsverhältnis. Nach der Systematik des § 27 Abs. 1 SGB III sei jeweils die konkrete Beschäftigung
maßgebend. Die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beziehe sich deshalb nicht auf weitere
Beschäftigungen einer der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III genannten Personen. Erst Recht könne eine nicht mehr
ausgeübte Beschäftigung nicht zur Versicherungsfreiheit einer nunmehr ausgeübten Beschäftigung führen. Eine
Befreiung des Klägers von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Als
Arbeitnehmer beschäftigte Ruhegehaltsempfänger nähmen die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Beigeladenen,
vor allem auch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in gleicher Weise in Anspruch wie sonstige
Arbeitnehmer. Zudem gebe es keine Gründe, warum die Beschäftigung von Ruhegehaltsempfängern für öffentliche
Dienstherrn durch Wegfall der nach § 346 SGB III von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu entrichtenden
Arbeitslosenversicherungsbeiträge günstiger sein solle als die Beschäftigung der mit ihnen auf dem Arbeitsmarkt in
Konkurrenz stehenden sonstigen Arbeitnehmern.
Gegen den ihm am 22. Juni 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt, mit
der er sein Begehren auf Feststellung der Versicherungsfreiheit seiner Beschäftigung als Angestellter beim Landkreis
P/U in der Arbeits-losenversicherung sowie auf Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass er nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
versicherungsfrei beschäftigt sei, weil bei ihm auf Grund seiner beamtenrechtlichen Ansprüche auf Zahlung eines
Unterhaltsbetrages im Falle von Arbeitslosigkeit kein Sicherungsbedürfnis gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit
bestehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Juni 2006 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 28. Oktober 2004
aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Beschäftigung für den Landkreis U seit dem Mai 1994 in der
Arbeitslosen-versicherung versicherungsfrei war und die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung rückwirkend für vier Jahre seit dem 16. Juli 2003 zu erstatten,
hilfsweise,
die Beigeladene zu verurteilen, ihm seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung rückwirkend für vier Jahre seit dem
16. Juli 2003 zu erstatten,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger sei nicht als Beamter, sondern als
Angestellter beschäftigt. Angestellte gehörten aber gerade nicht zu den Personen, für die der Gesetzgeber
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen habe. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der
Kläger als Ruhestandsbeamter Anspruch auf Unterhaltsleistungen erworben habe und beihilfeberechtigt sei.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und zum Gegenstand von
Beratung und Entscheidung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Vorsitzenden als Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern
entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen und dem
Berichterstatter die Entscheidung gemäß § 153 Abs. 5 SGG vom Senat durch Beschluss übertragen worden ist. Der
Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden
waren (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger war als Angestellter
des Landkreises P/U nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt. Ihm sind deshalb seine
Beiträge seit Juli 2003 von der Beigeladenen zu erstatten. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide der
Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind ebenso wie der Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts aufzuheben.
1.) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind in der Arbeitslosenversicherung Personen versicherungspflichtig, die gegen
Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Obwohl der
Kläger als Angestellter eines Landkreises grundsätzlich zu diesem Personenkreis gehörte, war er nach § 27 Abs. 1
Nr. 1 SGB III als ehemaliger Beigeordneter des Landkreises P/U versicherungsfrei.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind u.a. Personen in einer Beschäftigung als Beamte oder sonstige Beschäftigte
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf
Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Versicherungsfreiheit in der
Arbeitlosenversicherung knüpft damit an diejenige in der Krankenversicherung an. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
sind Beamte sowie sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde,
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften
oder deren Spitzenverbänden versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB
V sind die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen versicherungsfrei, wenn ihnen ein Anspruch auf
Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben.
In beiden Vorschriften, sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als auch § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, wird mit den Personen, die
Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung/Ruhegehalt und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
haben, ein bestimmter Personenkreis beschrieben, der nach typisierender Betrachtung des Gesetzgebers weder des
Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung noch des Schutzes der Arbeitslosenversicherung bedarf. Es handelt
sich dabei um solche Beschäftigte im öffentlichen Dienst, deren soziale Sicherung im Falle der Krankheit
typischerweise durch Sondersysteme gedeckt ist oder bei denen ein bestimmtes Sicherungsbedürfnis wie das der
Arbeitslosigkeit auf Grund ihrer gesamten dienstrechtlichen Stellung typischerweise nicht auftritt. Bestehen
Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung/Ruhegehalt und Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
lässt dies auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen, die ein Sicherungsbedürfnis gegen die Folgen von
Arbeitslosigkeit entfallen lässt (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, - B 12 KR 7/01 R -, zitiert nach juris).
Sowohl § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 SGB V als auch der hieran anknüpfende § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzen eine streng
statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus. Nur die sich gerade aus dem Beamtenverhältnis oder dem
sonstigen Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst ergebende Anwartschaft auf Fortzahlung der Bezüge bzw.
Ruhegehalt, Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit kann zur Versicherungsfreiheit führen. Außerdem müssen sie
zeitgleich ("aktuell") mit dem Eintritt des Versicherungsfalles Krankheit bestehen, weil nur dann Raum für einen
sachlichen Vorrang der anderweitigen Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung ist (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, - B 12 KR 15/02 R -, zitiert nach juris). Im Hinblick auf diese
Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung
sowohl bei Soldaten, die zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der Flugsicherung beurlaubt
waren und bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen hatten (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, - B 12 KR 15/02 R -, zitiert nach juris) als auch bei
Notarassessoren verneint, die zur sozialen Absicherung eine private Krankentagegeldversicherung abschließen
mussten und keinen Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe besaßen (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, - B 12 KR
7/01 R -, zitiert nach juris).
Dagegen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit auch unter Berücksichtigung der vom
Bundessozialgericht in den zitierten Entscheidungen aufgestellten weiteren Anforderungen hier vor. Der Kläger erhielt
im Falle der Krankheit – nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung oder ohne Entgeltfortzahlung sofort – im
Hinblick auf seine Beschäftigung als kommualer Wahlbeamter 1990-94 einen Unterhaltsbeitrag nach
beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Dienstverhältnis in Höhe von 35% der Besoldungsgruppe A 15 des
Bundesbesoldungsgesetzes unter Beachtung der Grundsätze des Beamtenversorgungsgesetzes. Nach § 2 Nr. 1 der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung, die nach § 1 Abs. 1 der Verordnung hier Anwendung findet, erhalten
nämlich kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die wie der Kläger mindestens eine zweijährige Amtszeit in der
ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter
Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes
nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das fünfzigste
Lebensjahr vollendet haben. Damit ist der Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Falle der Krankheit durch
die Fortzahlung eines ungekürzten Unterhaltsbeitrages nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sozial abgesichert.
Außerdem erhält er von seinem Dienstherrn im Krankheitsfall Beihilfe zur Deckung der Krankheits- und
Behandlungskosten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich streng akzessorisch zum beamtenrechtlichen Status des
Klägers nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. Damit bedarf er auch bei typisierender Betrachtung
im Falle der Krankheit weder des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei Verlust seiner Anstellung
bei dem ihn beschäftigenden Landkreis des Schutzes der Arbeitslosenversicherung.
Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2003
(BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, - B 12 KR 15/02 R -, zitiert nach juris) darauf hingewiesen hat, dass die
Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 169 AFG, § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht in Bezug genommen
habe, mit der Folge, dass es ausgeschlossen sei, eine bestehende Krankenversicherungs- und damit auch
Beitragsfreiheit in der Beschäftigung als Beamter etc. auf eine gleichzeitige private Beschäftigung zu erstrecken.
Denn der Kläger ist nicht als Beamter und gleichzeitig privat beschäftigt, sondern arbeitet nur als abhängig
Beschäftigter auf Grund eines Arbeitsvertrages aber mit voller beamtenrechtlicher Absicherung im Falle der Krankheit.
Der Kläger war deshalb in seiner Beschäftigung als Angestellter des Landkreises U versicherungsfrei in der
Arbeitslosenversicherung; die angefochtenen Bescheide waren deshalb schon aus diesem Grund aufzuheben und die
Versicherungsfreiheit gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen festzustellen.
2.) Die Beklagte war im Übrigen zur Bearbeitung des Antrages auf Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur
Arbeitslosenversicherung nicht zuständig und die Bescheide waren auch aus diesem Grund insoweit (formell)
rechtwidrig. Nach § 351 Abs. 2 Nr. 3 SGB III i.V.m. den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer
Beschäftigung" ("Gemeinsame Grundsätze") vom 16. November 2005 wäre die Einzugsstelle für die Bearbeitung nur
dann zuständig gewesen, wenn die "Gemeinsamen Grundsätze" – in Übereinstimmung mit § 351 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGB III – keine Zuständigkeit der Beigeladenen bestimmt hätten (Ziffer 4.3.1 Abs. 1 der "Gemeinsamen
Grundsätze"). Das ist jedoch der Fall. Nach Ziffer 4.3.3 b) der "Gemeinsamen Grundsätze" ist für die Entscheidung
über die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ausschließlich die Beigeladene zuständig,
wenn der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist. Dies war hier der Fall, weil der Kläger ursprünglich alle
Arbeitnehmerbeiträge seit 1994 erstattet haben wollte. Er hat erst im Klageverfahren sein Erstattungsbegehren in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beschränkt. Deshalb hätte die Beigeladene über den Antrag des Klägers auf
Erstattung entscheiden müssen.
Das vom Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise auch gegenüber dem Beigeladenen geltend gemachte
Erstattungsbegehren ist auch begründet. Der Senat konnte im vorliegenden Verfahren auch darüber entscheiden, ob
dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung gegen die Beigeladene zusteht. Das ergibt sich aus einer entsprechenden
Anwendung des § 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG.
Nach § 75 Abs. 2 SGG ist, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs (gegen den
beklagten Versicherungsträger) ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, dieser
Versicherungsträger beizuladen. Die Bundesagentur für Arbeit ist hier beigeladen. Nach Beiladung kann ein
Versicherungsträger gemäß § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundes-sozialgerichts zulässig, ohne dass der beigeladene Versicherungsträger seinerseits einen Verwaltungsakt
erlassen und ein Vorverfahren durchgeführt hat. Wegen der Gleichheit von Normzweck und Interessenlage zwischen
dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Leistungsgewährung und dem hier vorliegenden Fall der
Beitragserstattung ist § 75 Abs. 5 SGG auf letzteren Fall entsprechend anzuwenden (BSG, Urteil vom 5. Mai 1988, -
12 RK 42/87-, zitiert nach juris).
Dementsprechend war die Beigeladene in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erstattung der
Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu verurteilen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 26
Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV). Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei
denn, daß der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder
für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat;
Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch
zu erstatten. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat,
hier also dem Kläger.
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruch sind nach den obigen Ausführungen gegeben, weil keine
Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Beigeladene für die aus dem Tenor ersichtliche Zeit der Beschäftigung des
Klägers beim Landkreis P/U abzuführen waren. Diese Beiträge sind nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV auch nicht
verjährt, so dass die Beigeladene in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erstattung dieser Beiträge zu
verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte und die Beigeladene, an die
sich der Kläger mit seinem Ersttungsbegehren zunächst gewandt hatte, dem Kläger in gleichem Umfang
Veranlassung zur Klage gegeben haben und beide in gleichem Umfang unterlegen sind, der Kläger hingegen mit
seinem Begehren letztlich in vollem Umfang Erfolg hatte.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe für eine
Zulassung gegeben ist.