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LAG Hamm - 15 Sa 1866/04
Landesarbeitsgericht Hamm vom 10.12.2004
- Inhalt
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- dem Kläger kein anteiliges 13. Monatseinkommen entsprechend den Regelungen des genannten
- Beklagte sei verpflichtet, ihm ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. Dieser Anspruch ergebe sich
- der Beklagten ermöglichten, das anteilige 13. Monatseinkommen als freiwillige Leistung auszugestalten
- anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 ist zwischen den Parteien nicht weiter streitig. III
- Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen
LAG Baden-Württemberg - 5 Ta 123/09
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 09.11.2009
- Inhalt
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- Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden. 15 bb) Auch die Bewertung eines Antrags auf
- Klägers zum Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 40 GKG) gerecht. Weder die Anknüpfung an das Monatseinkommen
- außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem
- für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses und dessen Ausgestaltung. 13 (2) Das
- Gesichtspunkten ist es gerade das aktuelle Monatseinkommen, das den vom Arbeitnehmer verfolgten
LAG Hamm - 15 Sa 1308/04
Landesarbeitsgericht Hamm vom 10.12.2004
- Inhalt
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- anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus den Regelungen des
- 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 ist zwischen den Parteien nicht weiter streitig. III. 47Die
- tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
- des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens ergebe sich nicht aus dem schriftlichen
- Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das
BAG - 4 AZR 996/06
Bundesarbeitsgericht vom 12.12.2007
- Inhalt
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- 13. Monatseinkommen nicht aus dem FTV 2002, sondern hat seine tarifliche Grundlage in dem ab dem 1
- Anspruch des Klägers auf die im April 2004 fällige zweite Rate des tariflichen 13. Monatseinkommens
- Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer und
- brutto sowie auf Zahlung der zweiten Hälfte des 13. Monatseinkommens für 2003 auf der Grundlage des
- Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer und
LAG Hamm - 7 Ca 613/01
Landesarbeitsgericht Hamm vom 06.06.2003
- Inhalt
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- zurückgewiesen. T a t b e s t a n d 1Die Parteien streiten um die Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das
- eingestellten Angestellten ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Gehaltes. Wegen der
- ebenfalls kein 13. Monatsgehalt erhalten. Die seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten beschäftigten
- eines 13. Monatsgehalts, sondern gem. § 6 des zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV
- einging, erhob der Kläger zunächst Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds in Höhe eines 13. Gehalts
§ 3 WinterbeschV
Höhe und Aufbringung der Umlage
- Inhalt
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- Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem
- 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.Umlagepflichtiges
LAG Baden-Württemberg - 2 Sa 38/03
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 30.07.2003
- Inhalt
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- Ansprüche für ... Urlaubstage in Höhe von ca. (ebenfalls gerechnet mit 1,5 Monatseinkommen) DM
- x/x, 40- Stunden-Woche, 15 % Leistungszulage): DM ... x 12 Monate = DM ...,--Jahressonderzahlung
- (50 % eines Monatseinkommens): DM ...,-- Urlaubsgeld (36 Tage x Tagesentgelt in Höhe von DM ... x 50
- LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 30.7.2003, 2 Sa 38/03 "AT-Angestellter"; Günstigkeitsvergleich
- Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.03.2003 -Az.: 19 Ca 7055/02 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Die
OLG Celle - 21 WF 115/00
Oberlandesgericht Celle vom 28.11.2000
- Inhalt
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- Monatseinkommen von 5.282 DM erzielt und dass die Mutter des Klägers mangels Leistungsfähigkeit nicht
- des Beklagten von monatlich 5.282 DM und bei einem Monatseinkommen der Mutter von 1.805 DM nach einem
- -geldes ergibt. Mit seinem Monatseinkommen von 5.282 DM fällt der Beklagte in die 9. Gruppe (5.100
- . Volltext: 21 WF 115/00 42 F 18/00 AG Burgwedel B e s c h l u s s In der Familiensache des Studenten
- erwerbstätigen Mutter, die ihre 12-jährige Tochter betreut, ist aus einer ihr zumutbaren Halbtagstätigkeit
LSG Nordrhein-Westfalen - AL 239/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2004
- Inhalt
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- über die tarifliche Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen
- Landessozialgericht NRW, L 12 (9) AL 239/03 Datum: 22.09.2004 Gericht: Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper: 12. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: L 12 (9) AL 239/03 Vorinstanz
- Jahressonderzahlung gemäß den Bestimmungen des "Tarifvertrags über die Absicherung eines Teils eines 13
- Klägerin auf Zahlung der Jahressonderzahlung in der Höhe bestand, wie sie 13 sich aus dem "Tarifvertrag
VGH Baden-Württemberg - 9 S 2931/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 19.11.2009
- Inhalt
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- Pauschalveranlagung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages nach § 13 Abs. 1 RAVwS Anwendung, weil dem Mitglied
- übersteigen. 14 Auch er hält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Regelung aus § 13
- insgesamt 13/10 des Regelpflichtbeitrages, weil nur der diesen Betrag übersteigende Anteil gemäß
- das Verwaltungsgericht aus, auf die Situation des Klägers finde § 13 Abs. 1 RAVwS analoge Anwendung
- analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 RAVwS bestehe vorliegend kein Raum. Dies ergebe sich zunächst bereits
BSG - S 5 AL 603/04
Bundessozialgericht vom 05.09.2006
- Inhalt
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- Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, dass die Beklagte bereits mit Bescheid vom 23. Februar
- ausgeübten Beschäftigung bei ihrem früheren Arbeitgeber nicht. 13 Nach § 141 Abs 2 SGB III bleibt
- mindestens 10 Monate lang ausgeübt hat. 14 Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der
- Abs 1 (vorliegend 165 EUR) zu. Da das Monatseinkommen der Klägerin nach den unangegriffenen
- Wiedereingliederung zu erleichtern (BSG SozR 3 4100 § 115 Nr 7 S 24; BT Drucks 13/4941 S 180; Voelzke in Kasseler
OLG Brandenburg - 10 UF 33/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 06.12.2006
- Inhalt
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- € monatlich von Juli 2005 bis Oktober 2007, 11- für M… 12- 224 € von Juli 2005 bis Februar 2006, 13
- ) ab, ergibt sich ein Monatseinkommen von 2.096,88 €. Unter weiterer Berücksichtigung der Kreditrate
- ein Monatseinkommen von 2.020,77 €. Unter weiterer Berücksichtigung der Kreditrate von 190,06
- Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Datenschutzerklärung Kontakt Impressum
- : Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum: 27.11.2007 Aktenzeichen: 10 UF
LAG Düsseldorf - 7 Ta 39/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 02.03.2000
- Inhalt
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- ArbGG 1979 Nr. 10; LAG Köln EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13; vgl. zu der Problematik ausführlich: GK
- macht geltend, ihr der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht zugrundegelegtes Monatseinkommen sei in
- nach § 318 ZPO bindend (BAG EZA § 64 ArbGG 1979 Nr. 12). Insoweit liegen die Dinge anders als bei
- -ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 40 ff., insbes. 48). 5Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass das
- Angaben festhalten lassen. 10Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG). 11Dr. Rummel 12
VG Berlin - 90 K 6.10
Verwaltungsgericht Berlin vom 28.06.2010
- Inhalt
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- , Beschluss vom 17. November 2004 – 16 K 258/04.T – bei Juris Rdn. 13). 11 Einer zusätzlichen
- unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). 12
- verbunden worden. 13 Die Einwendungen der Ärztekammer im Schriftsatz vom 31. August 2010 geben zu keiner
- Quelle: Normen: § 14 DiszG BE, § 17 KaG BE Gericht: VG Berlin Berufsgericht für Heilberufe
- 23. Mai 2008, rechtskräftig seit 14. Juni 2008, zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen (zu je
LSG Berlin-Brandenburg - L 16 AL 308/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 14.01.2009
- Inhalt
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- befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 22/93 – FamRZ 1995, 703, 704), könnten als
- = 15.879,97 EUR Jahreseinkommen dividiert durch 12 = 1323,33 EUR Monatseinkommen abzüglich 960,00
- Vaters nach § 72 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III). Mit – bindendem - Bescheid vom 13
- Nachzahlung eines Anrechnungsbetrags ab November 2005 komme nicht in Betracht. Bereits im Schreiben vom 13
- des Bescheides vom 13. Dezember 2005 seine Entscheidung auf § 72 SGB III stützen, weil die Beklagte