Urteil des LAG Hamm vom 10.12.2004

LArbG Hamm: freiwillige leistung, tarifvertrag, eisen, arbeitsgericht, firma, gleichstellung, kündigung, unternehmen, datum, vogel

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1866/04
10.12.2004
Landesarbeitsgericht Hamm
15. Kammer
Urteil
15 Sa 1866/04
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 572/04
Geltung eines Firmentarifvertrages
§§ 3 und 4 TVG
Die Revision wird nicht zugelassen
Parallelsache zu 15 Sa 958/04
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn
vom 14.09.2004 - 5 Ca 572/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr
2003.
Die Beklagte führt ein Unternehmen, welches grundsätzlich dem fachlichen
Geltungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und
Zentralheizungsindustrie unterfällt. Sie ist nicht Mitglied des Verbandes der Metall- und
Elektroindustrie NRW e.V.. Sie hat ihren Hauptsitz in A1xxxx und unterhält zudem einen
Betrieb in W4xxxxxxxx. Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in
W4xxxxxxxx als auch im Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2002 bei der Beklagten tätig und ist derzeit als Walzer im Be-
trieb A1xxxx beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein
schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.08.2002, der unter anderem folgende Bestimmungen
enthält:
"§ 9 Urlaubs-/Weihnachtsgeld
Der Arbeitnehmer erhält gemäß den tariflichen Bestimmungen ein Urlaubs- und
Weihnachtsgeld.
Das Urteilsgeld wird im Monat des Urlaubs ausgezahlt.
Zusammen mit dem Novemberlohn erhält der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld.
Für den Fall, dass ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, das über den tarifli-chen
Anspruch hinausgeht, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Teil des Weihnachtsgeldes
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zurückzuzahlen, der den Tarifanspruch über-steigt, wenn er aufgrund eigener Kündigung
oder aufgrund ordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung der Firma aus einem von
ihm zu vertretenen Grunde bis zum 31.03. des auf die Zahlung folgenden Ka-lenderjahres
ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entspre-chend, wenn das
Arbeitsverhältnis innerhalb des folgenden Zeitraumes durch Aufhebungsvertrag beendet
wird und Anlass des Aufhebungsver-trages ein Recht zur außerordentlichen oder
verhaltensbedingten Künd-igung der Firma oder ein Aufhebungsbegehren des
Arbeitnehmers ist.
Die Firma ist berechtigt, mit ihrer Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen
oder nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungs-ansprüche unter Beachtung der
Pfändungsschutzbestimmungen aufzu-rechnen.
Der Arbeitnehmer erkennt an, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird und
hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst.
...
§ 15 Nebenabreden
Für das Arbeitsverhältnis gelten in erster Linie die gesetzlichen Bestim-mungen,
hilfsweise die Bestimmungen des Tarifvertrages.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabre-den bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ver-lieren, so bleiben die
übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall
verpflichtet, die nicht rechtswirk-same Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der nicht rechtswirksamen Bestimmung am nächsten kommt."
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 3 ff. d.A.
Bezug genommen.
Bereits unter dem 15.08.1997 hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Be-
zirksleitung NRW, einen sogenannten Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der unter an-
derem die Geltung des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13.
Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 in der
jeweils gültigen Fassung im Unternehmen der Beklagten vorsah. Wegen der Einzelheiten
des Anerkennungstarifvertrages nebst Anlage wird auf Bl. 40 ff. der Akte 15 Sa 982/04 –
LAG Hamm – verwiesen. Zwischen den Parteien ist zweitinstanzlich unstreitig geworden,
dass der Zeuge K4xxxxxxx bevollmächtigt war, im Namen der IG Metall Bezirksleitung
NRW den Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 abzuschließen.
Im Jahre 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger kein anteiliges 13. Monatseinkommen
entsprechend den Regelungen des genannten Tarifvertrages. Nach erfolgloser
außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten
Anspruch im vorliegenden Verfahren weiter.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein anteiliges 13.
Monatseinkommen zu zahlen. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus den Regelungen
des schriftlichen Arbeitsvertrages. Er folge aber auch aus dem Anerkennungstarifvertrag
vom 15.08.1997 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines
Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 671,37 EUR brutto nebst 5 % Zinsen
über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13.
Monatseinkommens ergebe sich nicht aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien, in
welchem das Weihnachtsgeld ausdrücklich als freiwillige Leistung eingestuft worden sei.
Ein dahingehender Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem genannten
Anerkennungstarifvertrag. Im übrigen sei die IG Metall hinsichtlich des Abschlusses des
Anerkennungstarifvertrages nicht tariffähig gewesen. Lediglich ca. 1/5 der Mitarbeiter in
ihrem Unternehmen seien gewerkschaftlich bei der IG Metall organisiert gewesen, so dass
die Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall bestritten werde. Schließlich ergebe sich der
geltend gemachte Anspruch auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 31.07.2003.
Durch Urteil vom 14.09.2004, das der Beklagten am 21.09.2004 zugestellt worden ist, hat
das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten dieser
Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen
Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 06.10.2004
beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 12.11.2004 begründet worden ist.
Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung
eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003. Soweit der Kläger sich auf den
genannten Anerkennungstarifvertrag beziehe, werde die Durchsetzungsfähigkeit der IG
Metall als Vertragspartner des genannten Anerkennungstarifvertrages weiter bestritten.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers könne allenfalls der schriftliche
Arbeitsvertrag sein, der allerdings in § 9 Abs. 4 eine Freiwilligkeitsklausel im Hinblick auf
das Weihnachtsgeld enthalte. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe zweifelsfrei,
dass sich die Klausel sowohl auf das Weihnachtsgeld beziehe, das gemäß den tariflichen
Bestimmungen gezahlt werde, als auch auf Weihnachtsgeldzahlungen über den tariflichen
Anspruch hinaus.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des ArbG Iserlohn vom 14.09.2004 – 5 Ca 572/04 -
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt der
Verfahren
15 Sa 1308/04, 15 Sa 958/04, 15 Sa 959/04, 15 Sa 1073/04, 15 Sa 1801/04, 15 Sa 982/04,
15 Sa 1649/04 und 15 Sa 1477/04 Bezug genommen, die ebenfalls am 10.12.2004
verhandelt worden sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Der Sache nach bleibt die Berufung erfolglos. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend
erkannt, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des anteiligen 13. Monatseinkommens für
das Jahr 2003 in zuerkannter Höhe hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus den
Bestimmungen des Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 in Verbindung mit dem
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der
Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996.
1. Nach § 15 des Arbeitsvertrages, den die Parteien geschlossen haben, gelten für das Ar-
beitsverhältnis in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen, hilfsweise die
Bestimmungen des Tarifvertrages. Hiermit können nur die Bestimmungen des
Anerkennungstarifvertrages gemeint sein, den die Beklagte mit Datum vom 15.08.1997 mit
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW, geschlossen hat. Dass die
Beklagte, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, in dem von ihr vorformulierten
Arbeitsvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug nehmen wollte, ist nicht ersichtlich.
Wie sich den von der Beklagten er-stellten Lohnabrechnungen entnehmen lässt, die in
diesem Verfahren und in den Parallelver-fahren vorgelegt worden sind, hat die Beklagte
den in der Anlage zum Anerkennungstarifver-trag genannten Tarifvertrag über die tarifliche
Absicherung eines Teiles eines 13. Mo-natseinkommens in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 ihren Ar-beitnehmern gegenüber offensichtlich
angewendet, und zwar unabhängig davon, ob diese in der IG Metall organisiert waren oder
nicht. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen in § 15 des von ihr vorformulierten
Arbeitsvertrages regelt, dass die Bestimmungen "des Tarifvertrages" gelten sollen, so kann
hiermit ein anderer als der Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 nicht gemeint sein.
Jedenfalls musste der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger hiervon ausgehen.
a) Der Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997, den die Beklagte mit der
Industriegewerk-schaft Metall, Bezirksleitung NRW, abgeschlossen ist, ist wirksam
zustande gekommen. Dies ergibt sich aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom
10.12.2004 im Verfahren B1xxxx ./. R3xxxxx – 15 Sa 1308/04 -, das beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
b) Bei der Regelung in § 15 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien, den die
Beklagte gleichlautend mit fast allen ihren Arbeitnehmern abgeschlossen hat, handelt es
sich um eine sogenannte Gleichstellungsabrede, durch die arbeitsvertraglich vereinbart
wird, dass die Normen eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in
gleicher Weise Anwendung finden sollen als wenn sie normativ gelten würden (vgl.
Schliemann, Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifverträge, Sonderbeilage zur NZA Nr.
16, 2003, S. 8 m.w.N.). Eine Gleichstellungsabrede "ersetzt" die möglicherweise fehlende
Tarifgebun-denheit des Arbeitnehmers, wie sie in § 4 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertragsgesetzes
vorausgesetzt wird, führt aber weder zugunsten des Arbeitgebers noch zugunsten des
Arbeitnehmers zu weitergehenden Rechten, als sie sich aus einer normativen Geltung des
in Bezug genommenen Tarifvertrages ergäben (vgl. Schliemann, a.a.0., S. 8). Als
Gleichstellungsabrede kann die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit eines
Tarifvertrages allerdings nur dann verstanden werden, wenn der Arbeitgeber an den in
Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist, dieser also für ihn zwingend und
unmittelbar gilt (BAG, Urteil vom 25.10.2000 – 4 AZR 506/99 -, NZA 2002, 100; Urteil vom
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19.03.2003 – 4 AZR 331/02 -, NZA 1003, 1207 ff.). Diese Voraussetzung ist im Falle der
Beklagten gegeben. Denn die Beklagte ist als Partei des Anerkennungstarifvertrages vom
15.08.1997 gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden.
Ist die Vereinbarung der Geltung der Bestimmungen des Anerkennungstarifvertrages vom
15.08.1997 als Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts zu verstehen, so ist im Zweifel von einer zeitdynamischen Bezugnahme des in Frage
stehenden Tarifvertrages auszugehen. Dementsprechend sind auf das Arbeitsverhältnis
die jeweils gültigen Fassungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages anzuwenden.
Diese Zeitdynamik gilt, solange der Arbeitgeber an den in Bezug genommenen Tarifvertrag
gebun-den ist (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2001, NZA 2002, 634; Schliemann, a.a.0., S. 8).
Durch die Gleichstellungsabrede soll nur die ungeklärt gebliebene Tarifgebundenheit des
Arbeit-nehmers an den als anwendbar bezeichneten Tarifvertrag ersetzt werden. Der
tarifgebunde-ne Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel der Gleichstellung der
tarifungebundenen mit den ta-rifgebundenen Arbeitnehmern. Das
Vereinheitlichungsinteresse des Arbeitgebers kann aber nur verwirklicht werden, wenn
auch künftige Änderungen des in Bezug genommenen Tarif-vertrages automatisch von den
Arbeitsverträgen aller Arbeitnehmer erfasst werden, solange der Arbeitgeber tarifgebunden
ist (vgl. Meyer, Bezugnahme-Klauseln und neues Tarifwech-sel–Konzept des BAG, NZA
2003, 1126, 1127 m.w.N.). Die Gleichstellungsabrede gibt dem Arbeitnehmer keine
schwächere, aber auch keine stärkere Position, als er sie bei beidersei-tiger
Tarifgebundenheit an den in Bezug genommenen Tarifvertrag hätte.
Dass es der Beklagten um die Gleichstellung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit
denjenigen Arbeitnehmern ging, die Mitglied der IG Metall waren und für deren Arbeitsver-
hältnisse die Rechtsnormen des Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 ohnehin un-
mittelbar und zwingend galten, ergibt sich auch aus der Betriebsvereinbarung vom
31.07.2003. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Betriebsvereinbarung als rechtswirksam
angesehen werden kann. Die genannte Betriebsvereinbarung sollte gemäß Ziffer 1 für alle
Mitarbeiter/innen am Standort A1xxxx/W5xxxxx gelten. Gemäß Ziffer 2 sollte das Weih-
nachtsgeld 2003 mit dem Novembergehalt 2003 ausgezahlt werden. Eine Einschränkung,
dass diese Regelungen sich nur auf Gewerkschaftsmitglieder beziehen sollten, findet sich
nicht. Dies belegt die Absicht der Beklagten, ihre Arbeitnehmer – zumindest am Standort
A1xxxx – unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit im Hinblick auf das
Weihnachts-geld gleich zu behandeln. Dieser Wille folgt letztlich auch aus den in diesem
Verfahren und in den Parallelrechtsstreiten vorgelegten Lohnabrechnungen, in denen die
Beklagte ihren Arbeitnehmern – seien sie Mitglied der IG Metall oder nicht – den jeweiligen
Prozentsatz ihres Weihnachtsgeldanspruchs mitteilt. Hierbei handelt es sich ganz
offensichtlich um die prozentuale Höhe des sich nach dem Tarifvertrag über die tarifliche
Absicherung eines Tei-les eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 errechnenden Teiles eines 13. Monatseinkommens.
Jedenfalls konnten die Ar-beitnehmer als sorgfältige Erklärungsempfänger diese Mitteilung
der Beklagten in den Ge-haltsabrechnungen nicht anders verstehen.
2. Ist damit im Wege der Gleichstellungsabrede auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der
Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 und damit auch der Tarifvertrag über die
tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und
Elektro-industrie NRW vom 11.12.1996 anwendbar, so kann der Kläger die Beklagte auf
Zahlung anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003 in Anspruch nehmen.
Diesem Anspruch stehen die Regelungen in § 9 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2002 nicht
entgegen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach
eigenem Sachvortrag gleichlautende Arbeitsverträge mit nahezu allen ihren Arbeitnehmern
im Jahre 2002 abgeschlossen hat und dass dieser Arbeitsvertrag damit als allgemeine
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Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB anzusehen ist. Wenn die Beklagte im Wege
der Gleichstellungsabrede in § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass die
Bestimmungen des Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 und damit auch der
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in
der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 für das Arbeitsverhältnis in
gleicher Weise gelten sollen, als wenn sie normativ gelten würden, so kann der Kläger
angesichts der eindeutigen Regelung in § 15 des Arbeitsvertrages nur davon ausgehen,
dass die Gleichstellung ohne Einschränkung erfolgen soll. In § 15 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages heißt es, dass für das Arbeitsverhältnis in erster Linie die gesetzlichen
Bestimmungen, hilfsweise die Bestimmungen des Tarifvertrages gelten. Hieraus konnte der
Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger nur schließen, dass er die tariflichen
Leistungen so erhalten werde, wie sie in dem genannten Tarifvertrag geregelt sind. Die
tariflichen Bestimmungen enthalten keine Regelungen, die es der Beklagten ermöglichten,
das anteilige 13. Monatseinkommen als freiwillige Leistung auszugestalten. Angesichts der
Regelung in § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages über die uneingeschränkte Geltung des
Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 können die Bestimmungen in § 9 des
Arbeitsvertrages nicht als Einschränkungen der durch den Anerkennungstarifvertrag
zugebilligten Rechte gewertet werden. Eventuelle Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten
der Beklagten.
3. Die Höhe des nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche
Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 zu berechnenden Anspruchs des Klägers auf
anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 ist zwischen den Parteien nicht weiter
streitig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert hat sich zweitinstanzlich nicht geändert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dr. Wendling Vollenbröker Vogel
/WR.