Urteil des LAG Hamm vom 06.06.2003

LArbG Hamm: Schlagworte: Weihnachtsgratifikation, Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten Rechtskraft: Die Revision wird nicht zugelassen, arbeitsgericht, freiwillige leistung, arbeitsmarkt

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1528702
Datum:
06.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1528702
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 7 Ca 613/01
Schlagworte:
Weihnachtsgratifikation; Gleichbehandlung von Arbeitern und
Angestellten
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 04.06.2002 - 7 Ca 613/01 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2001.
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Der Kläger ist seit dem 01.02.1997 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Wegen
der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.01.1997 wird auf Bl. 5 ff. d.A.
verwiesen. Der Kläger erhielt im November 2001 eine Vergütung von 4.698,15 DM
brutto.
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Die im Jahre 1993 gegründete Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich der
Entsorgungswirtschaft. Im Jahre 1994 wurde bei ihr ein Betriebsrat gebildet. Die
Beklagte beschäftigte zuletzt 10 Angestellte und 28 gewerbliche Arbeitnehmer, darunter
6 geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Seit ihrer Gründung beschäftigte
die Beklagte insgesamt 18 Angestellte und 117 gewerbliche Arbeitnehmer, unter
letzteren 80 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
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Die Beklagte gewährte den bei ihr bis zum Jahre 1998 eingestellten Angestellten ein
jährliches Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Gehaltes. Wegen der schriftlichen
Arbeitsverträge der Angestellten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 26.05.2003
(Bl. 138 d.A.) Bezug genommen. Von dieser Regelung ist der Angestellte D6xx A2xxxx
ausgenommen, seit er nach seinem Ausscheiden am 31.07.1995 seit dem 01.11.1997
wieder für die Beklagte tätig ist. Die Tätigkeit des Angestellten A2xxxx seit dem
01.11.1997 erfolgt auf der Grundlage eines außertariflichen Vertrages, welcher eine
erfolgsabhängige Zahlung vorsieht. Die vom 11.01.1997 bis zum 30.06.1997
beschäftigte Diplom-Betriebswirtin S3xxxx R5xxxxxx sollte nach den mit ihr getroffenen
vertraglichen Regelungen ebenfalls kein 13. Monatsgehalt erhalten. Die seit dem
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01.05.1999 bei der Beklagten beschäftigten Kauffrau für Bürokommunikation A4xxxx
C1xxxxxxxxx und die am 07.05.2001 nach ihrem Ausscheiden am 31.12.2000 wieder
eingestellte Bürokauffrau S4xxxx M2xxx erhalten ebenfalls kein Weihnachtsgeld in
Form eines 13. Monatsgehalts, sondern gem. § 6 des zwischen der Beklagten und der
Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Vergütungstarifvertrages Nr. 1 (im Folgenden: VT
1; vgl. Bl. 11 ff. d.A.) im November eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe von
790,00 DM.
Die bei der Beklagten tätigen geringfügig beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer
erhielten und erhalten kein Weihnachtsgeld. Die übrigen gewerblichen Arbeitnehmer
der Beklagten erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe von 790,00 DM entsprechend dem
oben genannten VT 1 oder eine Sonderzahlung gemäß Tarifvertrag über
Sonderzahlungen für die Arbeitnehmer in Groß- und Außenhandelsunternehmen NRW
(im Folgenden: TV Sonderzahlung), die seit 1998 ebenfalls 790,00 DM beträgt. Einen
Betrag in dieser Höhe hat der Kläger als Weihnachtsgeld für 2001 von der Beklagten
erhalten.
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Mit vorliegender Klage, die am 28.04.2000 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, erhob
der Kläger zunächst Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds in Höhe eines 13.
Gehalts für das Jahr 1999 sowie mit Klageerweiterung vom 18.12.2001, beim
Arbeitsgericht Dortmund eingegangen am 19.12.2001, für die Jahre 2000 und 2001. Im
Termin vom 04.06.2002 vor dem Arbeitsgericht Dortmund hat der Kläger eine
Entscheidung nur über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines
Weihnachtsgeldes in Höhe eines 13. Monatsgehalts für das Jahr 2001 begehrt.
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Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ebenso wie den Angestellten ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Monatsgehalts zu.
Die Beklagte habe bei der Gewährung des Weihnachtsgeldes nur danach differenziert,
ob ein Mitarbeiter gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellter sei. Dies sei eine
sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung. Die Beklagte könne sich nicht darauf
berufen, die Angestellten hätten eine höhere fachliche Qualifikation. Dieser
Gesichtspunkt werde bereits mit der Vergütung abgegolten. Die Angestellten hätten
auch keine besonderen Qualifikationen, die auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu finden
seien.
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Auf neue Differenzierungsgründe könne die Beklagte sich nicht berufen, nachdem sie
im Parallelverfahren 5 Ca 6295/99 - Arbeitsgericht Dortmund - zunächst nur geltend
gemacht habe, bei dem 13. Monatsgehalt der Angestellten habe es sich teils um
erworbene Besitzstände, teils um aus Arbeitsmarktgründen vereinbarte Zahlungen
sowie in Einzelfällen um Leistungsprämien gehandelt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.698,15 DM = 2.402,13 EUR brutto
abzüglich 790,00 DM = 403,92 EUR brutto zu zahlen und insoweit ein Teilurteil
gegen die Beklagte zu erlassen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage hinsichtlich des im vorliegenden Termin geltend gemachten
Anspruchs abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, entsprechend dem Sachvortrag im Parallelverfahren 5 Ca 6265/99
- Arbeitsgericht Dortmund - sei sie berechtigt gewesen, gewerblichen Arbeitnehmern
und Angestellten Gratifikationen in unterschiedlicher Höhe zu zahlen. Denn sie habe ein
stärkeres Interesse daran gehabt, die Gruppe der Angestellten an den Betrieb zu
binden. Die Angestellten seien deutlich höher qualifiziert als die gewerblichen
Arbeitnehmer. Die kaufmännischen Angestellten seien begehrte Arbeitnehmer, welche
durch eine höhere Zuwendung an den Betrieb hätten gebunden werden müssen. Dies
habe jedenfalls bis zum Jahre 1998 gegolten. Die kaufmännischen Angestellten hätten
seinerzeit auf dem Arbeitsmarkt mit erheblicher Mühe gewonnen werden müssen. Im
übrigen handele es sich bei den Vereinbarungen hinsichtlich des 13. Monatsgehalts um
Besitzstände oder aus Arbeitsmarktgründen vereinbarte Zahlungen bzw. in Einzelfällen
um Leistungsprämien, die mit der Regelentlohnung und den tarifvertraglich vereinbarten
Sonderzahlungen nicht in Zusammenhang stünden. Diese Zahlungen stünden
ausschließlich im Ermessen der Geschäftsführung und hätten keine Differenzierung
nach Zugehörigkeit zur Arbeiter- oder Angestelltenversicherung zum Hintergrund.
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Bei der Einstellung der Angestellten C1xxxxxxxxx und der Wiedereinstellung der
Angestellten M2xxx sei allerdings kein Weihnachtsgeld in Höhe eines 13.
Monatsgehalts mehr vereinbart worden, da zu diesem Zeitpunkt ein echtes Bedürfnis für
die Besserstellung nicht mehr vorgelegen habe. Im Zeitpunkt der Einführung der
unterschiedlichen Gratifikationsausgestaltung sei dies jedoch der Fall gewesen. Dies
ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Fluktuation im Bereich der
Angestellten wesentlich geringer gewesen sei als im Bereich der gewerblichen
Arbeitnehmer. Das Argument, Arbeitnehmer müssten nicht nur angeworben, sondern
auch gehalten werden, finde seinen Niederschlag in der geringen Fluktuation der
Angestellten. Alle Angestellten, bis auf Frau V2xxxx, verfügten über eine kaufmännische
Berufsausbildung, die sie dazu befähigten, die durchaus erheblichen Anforderungen,
insbesondere an den PC-Arbeitsplätzen zu erfüllen. Diese Tätigkeiten könnten die
gewerblichen Arbeitnehmer auch nach kürzerer Einarbeitungszeit nicht erbringen.
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Durch Urteil vom 04.06.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß
stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen, das der Beklagten am 26.08.2002
zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am
23.09.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 22.10.2002 begründet
worden ist. Im Termin vom 28.03.2003 hat der Kläger die Klage in Höhe von 78,42 EUR
nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen.
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Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die unterschiedliche Behandlung der
Angestellten gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern bei der Bemessung der
Weihnachtsgratifikation sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Richtig sei zwar, dass die
von ihr geltend gemachten Argumente allenfalls die unterschiedliche Behandlung von
Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern bis zum Jahre 1998, nicht jedoch in den
Jahren danach erklären könne. Jedenfalls in den Jahren ab 1998 habe die
Arbeitsmarktlage die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen nicht
mehr rechtfertigen können. Dennoch sei die Weitergewährung der
Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts an die Angestellten geboten.
Wenn eine Gratifikation gewährt werde, habe dies zur Folge, dass die Angestellten in
Z1xxxxx nicht anders behandelt werden könnten, da sie sich diese Besitzstände
erworben hätten. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen könne nur durch
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Änderungskündigung oder freiwillige Vereinbarung erfolgen, die nicht erfolgt seien.
Die Beklagte beantragt,
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das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.06.2002 - 7 Ca 613/01 -
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage in
Höhe des nach teilweiser Klagerücknahme noch anhängigen Anspruchs auf Zahlung
der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 zu Recht stattgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
26
II.
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Der Sache nach hat die Berufung im Umfang des nach teilweiser Klagerücknahme in
Höhe von 78,42 EUR nebst anteiliger Zinsen noch anhängigen Anspruchs auf Zahlung
einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts abzüglich des von der
Beklagten bereits gezahlten Betrages von 790,00 DM entsprechend 403,92 EUR ,
dementsprechend in Höhe von 1.919,79 EUR keinen Erfolg. Der Kläger hat in dieser
Höhe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher
Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001.
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1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer
Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatseinkommens für das Jahr 2001 aus dem
Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Denn die
Beklagte ist verpflichtet, den Kläger insoweit mit den von ihr bis zum Jahre 1998
eingestellten Angestellten gleich zu behandeln. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den überzeugenden Gründen der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung
von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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2. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten kann zu keiner anderen Beurteilung
führen. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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Die Beklagte macht geltend, bis einschließlich 1998 habe ein sachlicher Grund
bestanden, die Angestellten hinsichtlich des Weihnachtsgeldes besser zu behandeln
als die gewerblichen Arbeitnehmer. Seit dem Jahre 1999 besteht nach eigener
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Einschätzung der Beklagten kein Grund mehr für diese Ungleichbehandlung. Auf den
Hinweis der erkennenden Kammer, dass die Beklagte auch im Jahre 2001 der
überwiegenden Mehrzahl der bei ihr beschäftigten Angestellten ein Weihnachtsgeld in
Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat, während die gewerblichen Arbeitnehmer
nach wie vor nur einen Betrag von 790,00 DM entsprechend 492,00 EUR erhalten
haben, hat die Beklagte unter Vorlage der schriftlichen Arbeitsverträge der Angestellten
geltend gemacht, sie sei verpflichtet gewesen, den Angestellten weiterhin ein volles 13.
Monatsgehalt als Weihnachtsgeld zu zahlen, da die Angestellten hierauf einen
Rechtsanspruch hätten.
a) Sollte es sich bei den Weihnachtsgeldzahlungen an die Angestellten für das Jahr
2001 entgegen der Auffassung der Beklagten um freiwillige Leistungen im Sinne des §
6 der mit der Mehrzahl der Angestellten geschlossenen Arbeitsverträge gehandelt
haben, so müsste davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ohne sachlichen
Grund an die Angestellten eine freiwillige Leistung erbracht hat, die sie den
gewerblichen Arbeitnehmern vorenthalten hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
verbietet es aber dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen
von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d.h. ohne Vorliegen
sachlicher Gründe, auszunehmen oder sie schlechter zu stellen. Insbesondere bei
freiwilligen Leistungen gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, die
Voraussetzungen so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der
Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Liegt ein sachlicher
Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der
allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.1978, AP Nr.
42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; 05.03.1980, AP Nr. 44 zu § 242 BGB
Gleichbehandlung; 11.09.1985, AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung;
25.04.1991, AP Nr. 137 zu § 611 BGB Gratifikation; 30.03.1994, AP Nr. 113 zu § 242
BGB Gleichbehandlung; 25.04.1995, AP Nr. 130 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
Sollte die Beklagte danach den bei ihr beschäftigten Angestellten ohne sachlichen
Grund im Jahre 2001 eine freiwillige Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen
Monatseinkommens gezahlt haben, den gewerblichen Arbeitnehmern dagegen nur
einen Betrag von 790,00 DM, so müsste mangels anderweitiger Differenzierungsgründe
davon ausgegangen werden, dass die unterschiedliche Behandlung der
Arbeitnehmergruppen allein nach ihrem Status erfolgt ist. Dies ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom
05.03.1980, AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; 25.01.1984, AP Nr. 66, 67 und
68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; 17.12.1992, AP Nr. 105 zu § 242 BGB
Gleichbehandlung). In diesem Fall stünde dem Kläger ohne weiteres ebenfalls ein
Anspruch auf Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation in Höhe eines
Monatseinkommens zu.
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b) Wird davon ausgegangen, dass in den Arbeitsverträgen mit den bis einschließlich
1998 eingestellten Angestellten Ansprüche auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in
Höhe eines Monatseinkommens begründet worden sind, so kann der am 01.02.1997
eingestellte Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer ebenfalls Zahlung einer
Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatseinkommens verlangen. Denn die
erkennende Kammer konnte sich nicht vom Bestehen eines sachlichen Grundes
überzeugen, der es im Jahre 1997 hätte rechtfertigen können, den Kläger als
gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten dadurch schlechter zu stellen,
dass ihm arbeitsvertraglich kein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in
Höhe eines Monatseinkommens zugebilligt wurde. Mangels Feststellbarkeit eines
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sachlichen Grundes kann der übergangene Kläger verlangen, nach Maßgabe der
allgemeinen Regelung und damit so behandelt zu werden, als sei mit ihm bei
Einstellung im Jahre 1997, wie mit den Angestellten, die Begründung eines
arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines
Monatseinkommens vereinbart worden. Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 04.06.2002 darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen der Beklagten
sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der gewerblichen Arbeitnehmer
gegenüber den Angestellten nicht entnommen werden könnten. Insbesondere fehle trotz
entsprechender Auflage jeder substantiierte Vortrag, weshalb entsprechend qualifizierte
Angestellte bis zum Jahre 1998 auf dem Arbeitsmarkt schwerer zu bekommen gewesen
seien als die von der Beklagten benötigten gewerblichen Arbeitnehmer. Auch
zweitinstanzlich hat die Beklagte ihren dahingehenden Sachvortrag nicht weiter
konkretisiert. Für die erkennende Kammer war nicht nachvollziehbar, aus welchen
Gründen es gerade bis zum Jahre 1998 für die Beklagte mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden gewesen sein soll, die von ihr benötigten Angestellten auf
dem Arbeitsmarkt zu finden.
Nicht erkennbar ist auch, aus welchen Gründen diese Schwierigkeiten gerade im Jahre
1999 weggefallen sein sollen. Konkrete Tatsachen, die einen Schluss hierauf
ermöglichen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Kammer weist darauf hin, dass auch in den Jahren bis 1998 in der Bundesrepublik
Deutschland eine hohe Arbeitslosigkeit sowohl bei den gewerblichen Arbeitnehmern als
auch bei Angestellten zu verzeichnen war. Hieran hat sich im Jahre 1999 signifikant
nichts verändert. Weshalb die von der Beklagten benötigten Angestellten vor diesem
Hintergrund auf dem Arbeitsmarkt schwerer zu finden waren als die gewerblichen
Arbeitnehmer, hätte näherer Darlegung bedurft. Allein der Hinweis der Beklagten auf
Qualifikation und Anforderungsprofil der bei ihr tätigen Angestellten kann in diesem
Zusammenhang nicht genügen. Inwieweit Angestellte mit solchen Qualifikationen, die
diesen Anforderungen genügen, auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar sein sollen, ist
weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
19.03.2003 - 10 AZR 365/02 - bezieht und geltend macht, in ihrem Betrieb habe eine
vergleichbare Situation bestanden, die sie ebenfalls zur Besserstellung der Angestellten
gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern berechtigt habe, verweist die erkennende
Kammer darauf, dass nach den gerichtlichen Feststellungen im genannten Verfahren
Angestellte mit den für den Einsatz im Unternehmen der dortigen Beklagten
erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, anders als gewerbliche Arbeitnehmer, auf
dem Arbeitsmarkt tatsächlich kaum verfügbar waren. Neu eingestellte Angestellte
durchliefen deshalb auf Kosten der dortigen Beklagten eine ca. 2,5 - 3-jährige interne
Ausbildung. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2003 - 10
AZR 365/02 - hatte die Beklagte dieses Verfahrens deshalb ein gesteigertes Interesse,
Angestellte an ihr Unternehmen zu binden. Dies rechtfertigte ihre Besserstellung
gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern bei der Gewährung der
Sonderzuwendung. Dass im Unternehmen der Beklagten dieses Rechtsstreits bis zum
Jahre 1998 eine vergleichbare Situation bestanden hat, die es hätte rechtfertigen
können, die Angestellten durch Gewährung einer höheren Weihnachtsgratifikation
stärker an das Unternehmen zu binden als die gewerblichen Arbeitnehmer, ist nicht
erkennbar.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren durch Klagerücknahme in Höhe von 78,42
EUR auf 1.919,79 EUR ermäßigt.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Verch
Konkel /WR.
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