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LAG Hessen - 2 Sa 1128/09

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.01.2010
Inhalt
  • ältere Mitarbeiter des beklagten Landes alleine wegen ihres Alters eine höhere Vergütung als jüngere
  • soziale Erwägungen zugrunde. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Kosten sollten im Rahmen
  • Mitarbeiter bewertet werden sollte. Ein erhöhtes Lebensalter führe in der Regel bei den Mitarbeitern
  • Mitarbeiter bei der Entlohnung berücksichtigt werden sollten. Die Tarifregelung sei auch
  • verhältnismäßig. Zum einen wolle der Gesetzgeber das ältere Alter stärker schützen als das junge. Zum anderen

LAG Hamm - 16 Sa 1069/03

Landesarbeitsgericht Hamm vom 18.03.2004
Inhalt
  • -Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren
  • Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen
  • Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 25.10.1979 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) geregelt. Der ARK-RWL
  • gehören je neun Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sowie der 10 Dienstgeberseite an
  • Vereinigungen entsandt, in denen mindestens 3.000 Mitarbeiter im kirchlichen Dienst des Zuständigkeitsbereichs

LAG Hessen - 2 Sa 1124/09

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.01.2010
Inhalt
  • soziale Erwägungen zugrunde. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Kosten sollten im Rahmen der
  • Mitarbeiter bewertet werden sollte. Ein erhöhtes Lebensalter führe in der Regel bei den Mitarbeitern zu
  • Lebensaltersstufen des § 27 A BAT stelle zwar eine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil ältere
  • Mitarbeiter des beklagten Landes alleine wegen ihres Alters eine höhere Vergütung als jüngere
  • Mitarbeiter bei der Entlohnung berücksichtigt werden sollten. Die Tarifregelung sei auch verhältnismäßig

Die Datenwoche im Datenschutz (KW29 2019)

Dr. Sebastian Kraska vom 21.07.2019
Inhalt
  • ;> Speicherung von Cookies auf Websites >>> Mitarbeiter geben Firmeninterna im Zug preis
  • . www.t3n.de… *** Datenschutz: So viele Firmeninterna geben Mitarbeiter im Zug preis. Kaspersky Lab hat ein
  • -Sicherheitsfachkräften. www.m-q.ch… *** Dienstag, 16. Juli 2019 Schon älter, 11. März, aber dennoch

BPatG - 33 W (pat) 225/99

Bundespatentgericht vom 17.03.2000
Inhalt
  • Marke sei eine selbständig kennzeichnende Stellung von "ABB" oder eine Erinnerung an die ältere
  • Implementierungsprozeß werden alle Mitarbeiter einbezogen und durch Schulungen (Aus- und Weiterbildung
  • die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter in Unternehmen beinhaltet (vgl zB BPatGE 39, 95, 96
  • " ("(betriebliche) Ausbildung und Weiterbildung von Personal/Belegschaften/Mitarbeitern; Managementschulung
  • Routine der Tagesgeschäfte ohne weiteres auch hochqualifizierten Mitarbeitern der angesprochenen

LAG Köln - 4 TaBV 41/05

Landesarbeitsgericht Köln vom 06.09.2005
Inhalt
  • ältere ablöst. So entspricht es auch ganz herrschender Auffassung, dass eine Betriebsvereinbarung mit
  • können und ob die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die geplanten Aktionen informiert
  • ). Gleiches gilt, wenn eine neue Betriebsvereinbarung nur teilweise die Regelungen der älteren ersetzt. Dann
  • treten diese älteren insoweit außer Kraft (Fitting a. a. O. m. N. zur Rechtsprechung des BAG

LSG Nordrhein-Westfalen - AL 5/04

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2005
Inhalt
  • ausgesprochen werden. Die betroffenen Mitarbeiter seien in der Anlage 1 - dort ist der Kläger
  • Auslegung sei diese Vorschrift auf ihn nicht anwendbar. Es gebe keinen verständigen Grund, dass ältere
  • Interessenausgleich ausschließlich nur betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die betroffenen Mitarbeiter
  • . 4 MTV zustand und anderen. Würde die Kündigung der unter § 20 Nr. 4 MTV fallenden Mitarbeiter erst
  • Personaleffizienz zu optimieren. Es müssten gegenüber 210 Mitarbeitern betriebsbedingte Beendigungskündigungen

LAG Hessen - 2 Sa 1290/09

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.01.2010
Inhalt
  • Lebensaltersstufen des § 27 A BAT stelle zwar eine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil ältere
  • Mitarbeiter des beklagten Landes alleine wegen ihres Alters eine höhere Vergütung als jüngere
  • der Mitarbeiter bei der Entlohnung berücksichtigt werden sollten. Die Tarifregelung sei auch
  • verhältnismäßig. Zum einen wolle der Gesetzgeber das ältere Alter stärker schützen als das junge. Zum
  • Rechtsposition jüngerer Arbeitnehmer eingegriffen, sondern nur ältere begünstigt. Das beklagte Land vertritt

Nippelzwicken = 25.500 Euro Entschädigung

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 18.02.2011
Inhalt
  • , Mitarbeiter vor derartigen Übergriffen zu schützen, erklärte der Kläger. Vielmehr habe sein Chef ihn
  • haben. Allerdings ist die britische Regelung im Kern wesentlich älter, weshalb sich der Umgang mit

LAG Köln - 11 Sa 1303/06

Landesarbeitsgericht Köln vom 13.04.2007
Inhalt
  • Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfol-gen, etwaige Verluste in der Altersversorgung
  • ausgegli-chen werden, so gilt diese mangels Vorliegens des Merkmals „Frühpensionie-rung“ für Mitarbeiter
  • Mitarbeiter bleiben durch die Neuordnung mit Wirkung vom 1.7.1983 unberührt. 72. Bei Eintritt des
  • Sozialversicherungsrente ergibt. 83. Für Mitarbeiter, die am 30.6.1983 in einem festen Arbeitsverhältnis standen, wird
  • (Limitierung) wird dabei unabhängig von den individuellen Verhältnissen für jeden Mitarbeiter

LSG Sachsen - L 3 AL 190/99

Sächsisches Landessozialgericht vom 08.03.2001
Inhalt
  • stattgefunden, auf der mitgeteilt worden sei, dass in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 75 Mitarbeiter
  • betriebsbedingten Kündigungen für Mitarbeiter über 55 Jahre zu realisieren. Im Verlaufe der
  • Wochen lägen nicht vor. Der Mitarbeiter M ... vom Arbeitsamt B ... habe erklärt, in den Gesprächen mit
  • durch sein freiwilliges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit
  • Arbeitslosigkeit jüngerer Mitarbeiter "geschämt" hätte. Allein der Irrtum der Klägerin hinsichtlich etwaiger

LAG Hessen - 8 Sa 1241/09

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 10.03.2010
Inhalt
  • Mitarbeiter erhält vor oder bei Diensteintritt die Versorgungsordnung mit dem Merkblatt zur
  • Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der
  • Versorgungsordnung erfüllt und seine Zustimmung erteilt hat. ... 17 5. Mitarbeiter, deren Versorgungszusage die
  • Mitarbeiter, 23wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch
  • angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der

Schadensersatzpflicht bei Namensnennung im Impressum ohne Einverständnis des Genannten

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 22.09.2013
Inhalt
  • veröffentlichen lassen. In den darauf folgenden 6 Jahren war er als "Mitarbeiter" im Impressum aufgeführt
  • zukünftigen Ausgaben der Zeitung war der Name des Klägers nun nicht mehr zu finden. In älteren Ausgaben

LAG Rheinland-Pfalz - 8 Sa 210/06

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 23.06.2006
Inhalt
  • . Außerdem sei dieser Mitarbeiter älter und länger beschäftigt. Der Mitarbeiter P. sei mit dem Kläger
  • verbleibenden Facharbeitern miterledigt. Die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Der Mitarbeiter Q
  • eingestuft sei. Dieser Mitarbeiter führe Schreinerarbeiten durch und habe spezifische Kenntnisse im Hinblick
  • auf die Transportsicherheit. Ebenfalls nicht vergleichbar sei der Kläger mit dem Mitarbeiter O., da
  • seiner früheren Tätigkeit in der Verpackerei könne er die bei diesem Mitarbeiter vorhandenen

LAG Hamm - Sa 1976/02

Landesarbeitsgericht Hamm vom 05.06.2003
Inhalt
  • . Dem von der Belegschaft gewählten Betriebsrat gehörten die Mitarbeiter M6xxxxx, G13xxxxxx und
  • Insolvenzverfahren die nachfolgenden Mitarbeiter weiter zu beschäftigen: 19 1. U2x B8xxxxxxx 2. F3xxx
  • Bennennung der einzelnen Mitarbeiter, die weiter beschäftigt werden sollen, dargelegte notwendige
  • Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin, die vorstehend nicht im einzelnen aufgeführt sind, sollen durch
  • die Unterhaltsverpflichtungen der Mitarbeiter berücksichtigt worden. 18 29Andererseits ist aber auch