Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2005
LSG NRW: ordentliche kündigung, abfindung, sozialplan, kündigungsfrist, beendigung, kündigungsschutz, ausschluss, leistungsanspruch, rechtfertigung, betriebsrat
Landessozialgericht NRW, L 19 (9) AL 5/04
Datum:
20.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 (9) AL 5/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 13 AL 134/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.12.2003 wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2003 verurteilt, dem
Kläger Arbeitslosengeld ab 01.05.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen
Kosten des Klägers in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer
Abfindung.
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Der am 00.00.1943 geborene Kläger war in der Zeit vom 21.09.1978 bis 30.04.2003 als
Schlosser bei der T und C KG (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf sein
Beschäftigungsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug
nach einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines
Kalendermonats (§ 20 Nr. 3 MTV). Außerdem galt folgender Kündigungsschutz (§ 20 Nr.
4 MTV): "Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet haben und dem Betrieb/Unternehmen 10 Jahre angehören, kann nur noch aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch bei Änderungskündigungen im
Einzelfall zum Zwecke der Entgeltminderung; nicht jedoch - bei allen sonstigen
Änderungskündigungen oder - bei Betriebsänderung, wenn ein anderer zumutbare
Arbeitsplatz nicht vorhanden ist oder - bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien."
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Das Arbeitsverhältnis wurde am 18.09.2002 zum 30.04.2003 gekündigt. Der Kläger
meldete sich zum 01.05.2003 arbeitslos.
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Am 16.08. 2002 schlossen der Betriebsrat der Arbeitgeberin und diese einen
Interessenausgleich und einen Sozialplan, da es in der Firma zu umfangreichen
Umstrukturierungen, einhergehend mit Betriebsänderungen, kommen sollte. In der
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Präambel des Interessenausgleiches war festgelegt, dass die Arbeitgeberin im Rahmen
einer umfangreichen Analyse der betrieblichen Abläufe unter Beteiligung einer
Unternehmensberatung in zahlreichen Bereichen Potenzial erkannt habe, um die
Personaleffizienz zu optimieren. Es müssten gegenüber 210 Mitarbeitern
betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgesprochen werden. Die betroffenen
Mitarbeiter seien in der Anlage 1 - dort ist der Kläger aufgeführt - zu diesem
Interessenausgleich mit den dazugehörigen Sozialdaten aufgeführt. Diese Liste sei
Bestandteil dieser Vereinbarung. Nach § 2 des Interessenausgleiches sollte unter
Beachtung der gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen eine
ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Im Sozialplan vom
16.08.2002 hieß es in der Präambel, dass er zum Ausgleich und zur Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile vereinbart werde, die den Mitarbeitern durch die im
Interessenausgleich geregelte Betriebsänderung entstehen würden und dass die
betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindungsregelung erhalten würden. Der Kläger erhielt
eine Abfindungsregelung in Höhe von 38.854,24 EUR.
Mit Bescheid vom 15. April 2003 stellte die Beklagte das Ruhen des
Leistungsanspruchs bis zum 07.08.2003 fest. Zur Begründung verwies sie auf § 143a
des Dritten Buches Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), weil eine
Kündigung des Klägers durch den Arbeitgeber nur durch Zahlung einer Abfindung
möglich gewesen sei.
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Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2003 Widerspruch eingelegt mit der Begründung,
dass die Entlassungsentschädigung nicht Voraussetzung für die ordentliche Kündigung
seitens des Arbeitgebers gewesen sei.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2004 zurück.
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger sein 59.
Lebensjahr vollendet. Die Betriebszugehörigkeit habe 24 Jahre betragen. Die gewährte
Leistung von 38.854,34EUR sei daher mit einem Anteil von 25 v.H., also mit
9.713,59EUR, zu berücksichtigen gewesen. Innerhalb der letzten Beschäftigungszeit
des Beschäftigungsverhältnisses habe der Kläger insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt
von 30.728,98EUR erzielt. Dies entspreche einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von
97,89 EUR. Hieraus ergebe sich daraus die Berechnung, dass das Arbeitslosengeld für
volle 99 Kalendertage bis zum 07.08.2003 ruhe.
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Der Kläger hat am 16. Mai 2003 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, nach
dem Sinn und Zweck des § 143a SGB III und in verfassungskonformer Auslegung sei
diese Vorschrift auf ihn nicht anwendbar. Es gebe keinen verständigen Grund, dass
ältere Arbeitnehmer, die bei Zahlung von Abfindungen kündbar seien, die Abfindung
zunächst einmal für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssten, die anderen
Arbeitnehmer aber nicht. Dies könnte nur gerechtfertigt werden, wenn diese Gruppe im
Übermaß begünstigt würde und eine Möglichkeit bestünde, über die Abfindung und
deren Höhe zu verhandeln, indem zum Beispiel Kündigungsbereitschaft verweigert
werde. Dies sei aber im kollektiven Bereich durch die ordnende Funktion der
Sozialpläne ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigung werde nicht erkauft, wie dies
im Grundgedanken des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III angelegt sei. Eine
Ungleichbehandlung liege darin, dass bei den regelmäßig nur im Rahmen kollektiver
Veränderungen kündbaren älteren Arbeitnehmern, obschon sie meist besonders
schutzwürdig seien, im Gegensatz zu den generell ordentlich kündbaren (jüngeren)
Arbeitnehmern das Ruhen von Arbeitsgeld eintrete. Gründe zur Rechtfertigung einer
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solchen Benachteiligung seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.04.2003 zu verurteilen, Arbeitslosengeld bereits ab
dem 01.05.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen ihrer angefochtenen Bescheide
bezogen und ergänzend vorgebracht, dass dem Kläger bei einer konkreten
Betrachtungsweise durch die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan
arbeitgeberseitig ordentlich habe gekündigt werden können. In einem solchen Fall gelte
aber eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Diese Gesetzesanwendung sei auch nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht verfassungswidrig.
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Das Sozialgericht hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden und mit Urteil vom 04.12.2003 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe im
streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Sein Leistungsanspruch in
dieser Zeit ruhe, weil er wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine
Abfindung erhalten habe und das Arbeitsverhältnis nicht unter Einhaltung der hier fiktiv
geltenden Kündigungsfrist von einem Jahr beendet worden sei (§ 143a Abs. 1 Satz 4
SGB III). Nach § 20 Nr. 4 des anzuwenden MTV Metall NRW habe der Kläger, der im
Jahr 2002 bereits das 55. Lebensjahr überschritten habe und bei dem Arbeitgeber mehr
als zehn Jahre beschäftigt gewesen sei, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt
werden können. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung werde nach der
Regelung des § 20 Nr. 4 MTV Metall NRW zwar im Falle einer Betriebsänderung wieder
eröffnet. Da die von dem Arbeitgeber beabsichtigte bzw. vorgenommene
Betriebsänderung allerdings sozialplanpflichtig gewesen sei und da in diesem noch vor
Ausspruch der Kündigung vereinbarten Sozialplan auch die Zahlung einer Abfindung
festgelegt worden sei, sei der Kläger auch im Falle einer Betriebsänderung nur gegen
Zahlung einer Abfindung ordentlich kündbar gewesen mit der Folge, dass die fiktive
Kündigungsfrist von einem Jahr nach § 143a Abs. 11 Satz 4 SGB III anzuwenden sei.
Diese Kündigungsfrist sei durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 18.09.2002 nicht
eingehalten worden. Dieses Ergebnis entspreche auch der gesetzlichen Zwecksetzung
der Regelung des § 143a SGB III.
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Das Urteil ist dem Kläger am 10.12.2003 zugestellt worden. Er hat am 07.01.2004
Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus der
ersten Instanz wiederholt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.12.2003 zu ändern und nach seinem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die in der mündlichen
Verhandlung vorgelegen haben, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Ein Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosengeld besteht bereits ab 01.05.2003. Der Kläger meldete sich zu diesem
Zeitpunkt arbeitslos. Aufgrund seiner vorhergehenden Beschäftigung erfüllte er die
Anwartschaftszeit für einen Leistungsanspruch. Schließlich war er ab diesem Zeitpunkt
arbeitslos (§§ 118, 119 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung).
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Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts führt der Erhalt der Abfindung hier nicht
zum Ruhen des Anspruchs nach § 143 a Abs. 1 SGB III. Hat nach dieser Regelung der
Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung,
Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen oder ist das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des
Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an, bis zu dem Tage, an dem
das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 143 a Abs. 1 Satz 1
SGB III). Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem
Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 143 a Abs. 1
Satz 2 SGB III). Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine
Kündigungsfrist von 18 Monaten, 2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen
der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die
Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend
gewesen wäre (§ 143 a Abs. 1 Satz 3 SGB III). Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung
einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine
Kündigungsfrist von einem Jahr (§ 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III).
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Ein Ruhen des Anspruchs allein nach § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III scheidet bereits
deshalb aus, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist von 7 Monaten beendet wurde.
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Die Voraussetzungen des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III mit der Folge einer fiktiven
Kündigungsfrist von einem Jahr liegen nicht vor. Denn eine ordentliche Kündigung war
hier nicht nur bei Zahlung einer Abfindung möglich. Dies ergibt sich aus § 20 Nr. 4 MTV,
von dessen Vorliegen auch die Beklagte ausgeht. § 20 Nr. 4 MTV sieht zwar einen
besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer vor, die - wie der Kläger - das 55.
Lebensjahr vollendet und 10 Jahre dem Betrieb angehört haben. Der Kündigungsschutz
gilt jedoch u. a. nicht bei Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz
nicht vorhanden ist. Betriebsänderung i. S. d. § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
sind: 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen
Betriebsteilen. 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen.
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4.
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Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation des Betriebszwecks oder der
Betriebsanlagen, 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung den
Ausführungen des 12. Senats des Landessozialgerichts NRW an, der in seinem Urteil
vom 26.01.2005 ( Az.: L 12 AL 5/04; anders aber der 9. Senat in seinem Urteil vom
07.04.2005, Az.: L 9 AL 89/04) bei vergleichbarem Sachverhalt ausgeführt hat:
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"Eine Betriebsänderung jedenfalls nach Nummer 1 liegt hier aufgrund der
vorgenommenen Betriebseinschränkungen zweifellos vor, so dass der besondere
Kündigungsschutz des Klägers insoweit entfallen war. Die damit einhergehende
(Wieder-) Ermöglichung einer ordentlichen Kündigung war auch unabhängig von der
Zahlung einer Abfindung, denn § 20 Nr. 4 MTV greift bei einer Betriebsänderung ein,
wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist. Ein anderer zumutbarer
Arbeitsplatz war auch für den Kläger nicht vorhanden, weil nach dem vorliegenden
Interessenausgleich ausschließlich nur betriebsbedingte Beendigungskündigungen für
die betroffenen Mitarbeiter vorgesehen waren und der Kläger auf der dem
Interessenausgleich als Anlage 1 beigefügten Liste aufgeführt war. Wegen dieser
tarifvertraglichen Regelung unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von
den Sachverhalten, über die das Bundessozialgericht (BSG) bisher zu entscheiden
hatte (vgl. Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R - SozR 3 - 4100 § 117 Nr. 15; Urteil
vom 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R - SozR 4100 § 117 Nr. 22). In diesen Fällen wurde die
Möglichkeit der ordentlichen Kündigung jeweils erst unter Voraussetzungen wieder
eingeräumt, die nicht nur vom Verhalten des Arbeitgebers abhingen, nämlich wenn ein
Sozialplan abgeschlossen wurde oder eine Zustimmung durch die Tarifvertragsparteien
erfolgte. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Auffassung des BSG eine sogenannte
fallbezogene Betrachtungsweise anzustellen (so BSG-Urteil vom 29.01.2001 - B 7 AL
62/99 R -, Rdnr. 31). Die abstrakte Möglichkeit, dass ein Sozialplan keine Abfindung
vorsieht oder die Tarifvertragsparteien zustimmen können, ohne dass eine
Abfindungsregelung besteht, soll die Anwendbarkeit des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III
(zuvor § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG) nicht ausschließen, wenn im konkreten Fall tatsächlich
andere Regelungen bestehen, wonach bei einer Kündigung Abfindungen zu zahlen
sind.
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Vorliegend bestand zwar auch ein Sozialplan, der eine Abfindungsregelung enthält. Die
Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Klägers wurde aber nicht erst durch diesen
Sozialplan eingeräumt. Vielmehr ist der Sozialplan hier nur die Folge der sich aus den §
111 ff. BetrVG ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Diese bestehen im
Übrigen in Betrieben ohne Betriebsrat oder mit einer Beschäftigtenzahl unterhalb der
Schwelle des § 111 BVerfG so nicht. Gleichwohl ist die Möglichkeit der ordentlichen
Kündigung von an sich nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmern nach dem MTV
auch in diesen Betrieben gegeben.
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Wegen der Betriebsänderung nach § 111 BetrVG stand bereits vor Abschluss des
Sozialplans fest, dass alle Arbeitnehmer - wegen der Regelung in § 20 Nr. 4 MTV -
ordentlich gekündigt werden konnten. Das heißt mit anderen Worten: Der hier
beschlossene Sozialplan setzte die Möglichkeit der ordentlichen - betriebsbedingten -
Kündigung der Arbeitnehmer bereits voraus und war nicht selbst Voraussetzung der
Kündbarkeit. Vor diesem Hintergrund unterschied der Sozialplan konsequenterweise
auch nicht zwischen Mitarbeitern, denen bereits ein besonderer Kündigungsschutz nach
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§ 20 Nr. 4 MTV zustand und anderen. Würde die Kündigung der unter § 20 Nr. 4 MTV
fallenden Mitarbeiter erst durch den Sozialplan selbst ermöglicht, hätte es nahegelegen,
für diese Personengruppe besondere Regelungen zu schaffen.
Aus der Gleichbehandlung dieser vormals ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer mit
allen anderen folgt im Übrigen auch, dass es Ziel der Abfindung nicht sein kann, neben
dem Ausgleich des Verlust sozialer Besitzstände untergehende
Arbeitsentgeltansprüche auszugleichen. Soweit der Senat diesem Umstand in der
Vergangenheit eine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. etwa
Urteil vom 24.10.2001 - L 12 AL 111/00 - und Urteil vom 11.12.2002 - L 12 AL 20/02 -),
wird an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Zusammenfassend ist deshalb
hier davon auszugehen, dass für den Arbeitgeber - realisierbare - alternative
Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung auch ohne Abfindung eröffnet waren, so dass
die Anwendung des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III vorliegend ausgeschlossen ist. Durch
die Zahlung der Abfindung "erkaufte" sich der Arbeitgeber vielmehr im Einzelfall die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, was deshalb geboten war, weil auch eine
ordentliche betriebsbedingte Kündigung nur bei sozialer Rechtfertigung (§ 1
Kündigungsschutzgesetz) zulässig ist. Diese Fälle werden von § 143 a Abs. 1 Satz 4
SGB III aber von vornherein nicht umfasst (BSG-Urteil vom 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
-, Rdnr. 25), so dass hier wegen der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ein
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht in Betracht kommt."
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, § 160 Abs.
2 Nr. 1 SGG.
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