Urteil des LAG Hamm vom 05.06.2003

LArbG Hamm: wirtschaftliche einheit, betriebsrat, rücknahme der klage, fehlerhaftigkeit, auskunftspflicht, betriebsübergang, arbeitsgericht, sanierung, klageerweiterung, firma

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Hamm, 4 (16) Sa 1976/02
05.06.2003
Landesarbeitsgericht Hamm
4. Kammer
Urteil
4 (16) Sa 1976/02
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid
sowie die ehrenamtlichen Richter B6xxxxxxxx und K2xxxxxx
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm
vom 07.11.2002 - 4 Ca 1244/02 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Beklagten zu 1) vom
14.06.2002 unwirksam ist.
Die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 3) wird unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 2/5 und der
Beklagte zu 1) zu 3/5 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges
werden dem Kläger zu 4/7 und dem Beklagten zu 1) zu 3/7 auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die I. Instanz auf 14.500,00
EUR und für die II. Instanz auf 20.300,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien haben erstinstanzlich über die
Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1) und über die Frage
des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte zu 2) gestritten.
Nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) streiten die Parteien zweitinstanzlich
(weiterhin) über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1)
und des weiteren über die Frage des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf
die Beklagte zu 3).
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Der Beklagte zu 1) ist der durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2002
(259 IN 57/02) über das Vermögen der beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter
H10 62x eingetragenen G3xxx G12x (Insolvenzschuldnerin) bestellte Insolvenzverwalter.
Der am 01.02.14xx geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern gegenüber
unterhaltsverpflichtet ist, war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 22.08.1977 als
Heizungsmonteur zu einem durchschnittlichen Monatslohn von zuletzt 2.900,00 EUR brutto
beschäftigt.
Die Insolvenzschuldnerin befaßte sich mit der Planung und Ausführung von Heizungs-,
Lüftungs- und Sanitäranlagen zu je mit der Durchführung von Reparaturen an solchen
Anlagen. Sie hatte 12 Sanitärinstallateure, 12 Heizungsmonteure, 1 Lagerarbeiter, 1
Meister, 2 Techniker und 2 Sekretärinnen sowie 5 Auszubildende beschäftigt. Dem von der
Belegschaft gewählten Betriebsrat gehörten die Mitarbeiter M6xxxxx, G13xxxxxx und
K4xxxxxxxx an.
Am 13.06.2002 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat nachfolgenden
Interessenausgleich:
Präambel
Über das Vermögen der Firma G3xxx GmbH (Insolvenzschuldnerin) wurde durch
Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Herr Rechtsanwalt S3xxxxx H3xxxxxxxxxxxx wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Zur Vorbereitung des Personalabbaus und zur Sicherung der Unternehmensfortführung
im eröffneten Insolvenzverfahren und zur Vorbereitung einer übertragenen Sanierung wird
der nachfolgende Interessenausgleich abgeschlossen.
§ 1- Gegenstand
1.
Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin konnte in den letzten 1 - 2 Jahren nicht
erfolgreich geführt werden, weil einerseits am Markt keine ausreichenden Preise zu
erzielen waren und weil andererseits durch die konkurrierenden Unternehmen im
Tätigkeitsbereich der Insolvenzschuldnerin keine Vollauslastung des Geschäftsbetriebes
der Insolvenzschuldnerin mehr zu erzielen war.
Ausgelöst durch diese Umstände ist es erforderlich, im eröffneten Insolvenzverfahren
einen Personalabbau durchzuführen, um das Unternehmen wieder konkurrenzfähig zu
machen und für eine übertragene Sanierung vorzubereiten.
2.
Der derzeitige Personalbestand umfaßt 34 Arbeitnehmer, darunter vier Auszubildende.
Es werden drei Mitarbeiterinnen im kaufmännischen bereich, drei Techniker, 24
Monteure im Heizungs- u. Sanitärbereich und vier Auszubildende im technischen bzw.
gewerblichen Bereich beschäftigt.
Vorgesehen ist, die Mitarbeiterzahl im eröffneten Insolvenzverfahren 11 Monteure im
Heizungs- u. Sanitärbereich, 5 Auszubildende und einen Techniker abzubauen.
3.
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Konkret ist vorgesehen, im eröffneten Insolvenzverfahren die nachfolgenden Mitarbeiter
weiter zu beschäftigen:
1. U2x B8xxxxxxx
2. F3xxx D7xxxxxx
3. F3xxx G9xxxxxx (bis 30.06.2002 - Eigenkündigung)
4. J2xxxx D8xxxxxxx
5. A4xxxx K9xxxxxx (ab 01.07.2002 als Nachfolger für Herrn G9xxxxxx)
6. M7xxxxx G10xxxxxxxx
7. D2xxxx K4xxxxxxxx
8. M7xxxxx M6xxxxx
9. H6xxx Ö1xxxx
10. J2xxxx R4xxxxx
11. F2xx S9xxxxxxx
12. R2xxxx M8xxxx
13. D3xxxx S10xxxx.
Ferner werden weiter beschäftigt die Auszubildenden:
1. T1xxx-H11x T2xx
2. E5xxx S13xxxx
3. E6xxx S14xx
4. C2xxxxxxx N2xxx
5. C2xxxxxxx N3xxx.
§ 2 - Durchführung
1.
Der vorstehend durch Bennennung der einzelnen Mitarbeiter, die weiter beschäftigt
werden sollen, dargelegte notwendige Personalabbau soll so rasch wie möglich
durchgeführt werden.
2.
Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin, die vorstehend
nicht im einzelnen aufgeführt sind, sollen durch betriebsbedingte Kündigungen unter
Beachtung der jeweiligen gültigen Kündigungsfrist beendet werden.
3.
Bei der Durchführung der Sozialauswahl sind einerseits Beschäftigungsdauer und
andererseits die Unterhaltsverpflichtungen der Mitarbeiter berücksichtigt worden.
Andererseits ist aber auch der Regelung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Rechnung
getragen worden, die es ermöglicht, im eröffneten Insolvenzverfahren eine ausgewogene
Personalstruktur zu schaffen.
Auch diese Regelung in § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist mit der Weiterbeschäftigung der
vorstehend im einzelnen aufgeführten Arbeitnehmer Rechnung getragen worden.
4.
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Von der vom Insolvenzverwalter auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung sind
die nachfolgenden Arbeitnehmer betroffen:
1. R3xx B9xxxxxxxxx
2. H7xxxxx C1xxx
3. H8xx E4xxxx
4. H8xx-G8xxx D4xxxxx
5. R3xx H9xxx
6. N1xxxxx K5xxx
7. D5xxxx S11xxxxxxx
8. J3xxx K10xxxxxx
9. K6xx-H12xx R5xxxxxxxx
10. W1xxxxx R6xxxx
11. E1xxxxxx S1xxxx
12. A5xxxxx S15xxxxxxx
13. T3xxxxx S16xxxx
14. P2xxx H13xxxx
15. U4xxxx M8xxxx
16. W2xxxxxx S17xxx
17. H14xx S18xxxx.
5.
Sollten sich einzelne Mitarbeiter, die weiter beschäftigt werden sollen, dazu
entschließen, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden, so wird der
Insolvenzverwalter dafür Sorge tragen, daß ein etwa frei werdender Arbeitsplatz
Mitarbeitern angeboten wird, die von der Betriebsänderung betroffen sind. Bei
Neueinstellungen gilt die vorstehende Regelung sinngemäß.
Wird im gewerblichen Bereich ein Arbeitsplatz frei/wird eine neue Stelle angeboten, soll
zunächst aus Gründen der Altersstruktur Herr D5xxxx S19xxxxxxx eingestellt werden.
Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich dazu, keine Leiharbeitnehmer einzustellen.
§ 3 - Beteiligungsrecht
1.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind mit dieser Vereinbarung gewahrt.
2.
Der Betriebsrat wurde vor Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen davon
informiert, daß gem. § 17 Abs. 2 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen durchzuführen
sind.
§ 4 - Sozialplan
Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den
Arbeitnehmern durch die geplante Betriebsänderung entstehen, beabsichtigten der
Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Sozialplan abzuschließen.
Der Insolvenzverwalter ist dazu bereit, die Initiative zur Erstellung des Sozialplans dem
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Betriebsrat zu überlassen.
§ 5 - Inkrafttreten
1.
Die Parteien sind sich einig, daß die Verhandlungen abgeschlossen sind und das
Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs beendet ist.
2.
Der Interessenausgleich tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Mit Schreiben vom 14.06.2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers wie
folgt:
Auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma G3xxx
GmbH bin ich dazu gezwungen das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden,
weil die Auftragslage eine Weiterbeschäftigung sämtlicher Arbeitnehmer im eröffneten
Insolvenzverfahren nicht zulässt.
Hinsichtlich der zu kündigen Arbeitsverhältnisse habe ich einen Interessenausgleich mit
dem Betriebsrat der Firma G3xxx GmbH abgeschlossen
In Abstimmung mit dem Betriebsrat und auf Grundlage des Interessenausgleichs
kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. September 2002.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage vom 17.06.2002, bei dem Arbeitsgericht am
18.06.2002 eingegangen, zur Wehr gesetzt und die Beklagte zu 2) auf Weiterbeschäftigung
in Anspruch genommen.
Er hat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt angesehen und im übrigen vorgetragen, der
Betrieb der Insolvenzschuldnerin werde von der Beklagten zu 2), einem in Gründung
befindlichen Unternehmen der Tochter des ehemaligen Geschäftsführers der
Insolvenzschuldnerin in den gleichen Räumen mit den gleichen Materialien und einem Teil
der Mitarbeiter weitergeführt.
Der Kläger hat beantragt:
1. festzustellen, daß die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 14.06.2002 unwirksam ist,
1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.10.2002
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, eine Sanierung der Insolvenzschuldnerin habe den
Abbau von Arbeitsplätzen erfordert, um die Anzahl der Beschäftigten der geänderten
Auftragslage anzupassen. Eine Veräußerung des Betriebes an die Beklagte zu 2) sei nicht
erfolgt, vielmehr führe er den Betrieb auf der Basis des Interessenausgleichs vom
13.06.2002 selbst fort.
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Die Beklagte zu 2) hat bestritten, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin weiterzuführen. Sie
hat vorgetragen, sie betreibe ein kleines Handelsunternehmen, welches nicht in der
Branche Heizung und Sanitär tätig sei, und sie beschäftige keinen einzigen Mitarbeiter der
Insolvenzschuldnerin.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 07.11.2002 (4 Ca 1299/02), auf welches
vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 14.500,00 EUR
festgesetzt.
Gegen das ihm am 26.11.2002 zugestellte Urteil hat er Kläger am 19.12.2002 Berufung
eingelegt und diese am Montag, dem 27.01.2003, begründet. Mit Schriftsatz vom
27.01.2003, bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, hat der Kläger
die Berufung gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen und seine Klage gegen die
Beklagte zu 3), die er auf Weiterbeschäftigung in Anspruch nimmt, erweitert.
Er hält das arbeitsgerichtliche Urteil für rechtsfehlerhaft und trägt vor, der Beklagte zu 1)
habe lediglich den Interessenausgleich vorgelegt, in dem zwar die einzelnen Mitarbeiter
aufgeführt seien, die einerseits eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erhalten hätten,
andererseits von den Kündigungsmaßnahmen betroffen seien. Dieser Interessenausgleich
enthalte aber weder die sozialen Daten der Arbeitnehmer noch werde deutlich, nach
welchem Punktesystem oder Auswahlkriterium die betroffenen Arbeitnehmer unterschieden
worden seien. Das Arbeitsgericht hätte aufgrund der Vorlage des Interessenausgleichs
feststellen müssen, dass die von dem Beklagten zu 1) vorgenommene Sozialauswahl grob
fehlerhaft sei, denn es heiße in § 2 Ziff. 3 des Interessenausgleichs, dass "bei der
Durchführung der Sozialauswahl
...
Unterhaltsverpflichtungen der Mitarbeiter berücksichtigt worden" seien. Das Merkmal
"Lebensalter", das ebenfalls zum Mindestmaß einer sozialen Auswahl gehöre, finde lt.
Interessenausgleich keine Berücksichtigung. Er selbst sei seiner Ehefrau und den beiden
minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und seit mehr als 25 Jahren bei
der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Ausweislich des § 1 Ziff. 3 des Interessausgleichs
werde u.a. der Mitarbeiter S9xxxxxxx weiterbeschäftigt, der keine unterhaltsberechtigten
Kinder habe und erst seit max. 15 Jahren im Betrieb tätig sei. Des Weiteren werde die
Sozialauswahl im Verhältnis zu dem weiterbeschäftigten Mitarbeiter M8xxxx gerügt, der
ebenfalls aufgrund der geringeren Beschäftigungsdauer, des niedrigeren Lebensalters und
der fehlenden Unterhaltsverpflichtungen weniger schutzwürdig sei als er, der Kläger. Damit
sei die Kündigung sozialwidrig.
Nach seinen Informationen sei die Beklagte zu 3) die "Nachfolgefirma" der
Insolvenzschuldnerin. Sie beschäftige sich mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten,
habe Arbeitsmaterialien der Insolvenzschuldnerin übernommen und beschäftige etliche
Mitarbeiter von ihr. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3) die
Kundenstruktur der Insolvenzschuldnerin komplett übernommen habe. Damit läge seiner
Auffassung nach ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor, so dass aus diesem
Grunde die Kündigung bereits unwirksam und er weiter zu beschäftigen sei.
Der Kläger beantragt:
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.11.2002 aufzuheben und
1. festzustellen, daß die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 14.06.2002 unwirksam ist,
1. nunmehr die Beklagte zu 3) zu verurteilen, den Kläger weiterzubeschäftigen,
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1. nunmehr die Beklagte zu 3) zu verurteilen, den Kläger weiterzubeschäftigen,
1. den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und den Wert des Streitgegenstandes
festzusetzen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Interessenausgleich vom 13.06.2002
sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Sozialauswahl sei unter Berücksichtigung
sämtlicher Sozialdaten, auch des Lebensalters der Arbeitnehmer, vorgenommen worden.
Es seien Altersgruppen der bis zu 30-Jährigen, der bis zu 40-Jährigen, der bis zu 50-
Jährigen und der über 50-Jährigen gebildet worden. Schon allein hieraus sei zu ersehen,
dass auch das Lebensalter des jeweiligen Arbeitnehmers in diesen Interessenausgleich
eingeflossen sei. An dieser Stelle gewinne zusätzlich der Aspekt Bedeutung, der sich aus §
125 Abs. 1 Nr. 2 InsO ergäbe und der es dem Insolvenzverwalter ermöglichen solle, im
eröffneten Insolvenzverfahren eine "ausgewogene Personalstruktur" zu schaffen. Es müsse
für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit bestehen, jüngeres Personal weiter zu
beschäftigen, um die Kontinuität sicher zu stellen und dafür Sorge tragen zu können, dass
Erfahrungswerte älterer Arbeitnehmer auf jüngere Mitarbeiter übertragen werden könnten.
Gerade unter Berücksichtigung dieses Aspektes sei der Interessenausgleich nicht zu
beanstanden. Ursprünglich habe er in den vier Altersgruppen jeweils einen
Heizungsmonteur weiterbeschäftigen wollen, und zwar in der Gruppe der bis zu 30-
Jährigen den Mitarbeiter S11xxxxxxx. Hiergegen habe sich der Betriebsrat mit dem
Argument gewährt, dass dieser als jüngster Mitarbeiter alsbald eine neue Arbeitsstelle
finden werde, und seinerseits vorgeschlagen, den Mitarbeiter M8xxxx weiter zu
beschäftigen. Diesem Verlangen sei Rechnung getragen worden.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
die mit Schriftsatz vom 27.01.2003 eingelegte Berufung kostenpflichtig
zurückzuweisen und den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
Sie trägt vor, sie sei am 01.01.2003 neu gegründet worden und führe das Gewerk Heizung
und Sanitär im Gegensatz zur Insolvenzschuldnerin in einem sehr geringen Umfange
weiter. Sie habe ihren Sitz nicht in H1xx, sondern in S5xxx und beschäftige derzeit einen
einzigen Mitarbeiter. Während die Insolvenzschuldnerin auf den Tätigkeitsfeldern wie
Krankenhausbau, Bäderbau, Industriebau spezialisiert gewesen sei, agiere sie im Bereich
Wohnungsbau und Privat und Privatkundschaft bei Ausführungen von Reparaturaufträgen.
Sie habe von der Insolvenzschuldnerin keine Kundenlisten übernommen und führe deren
Betrieb auch nicht fort. Nach Wissen ihres Geschäftsführers, der vormals Geschäftsführer
der Insolvenzschuldnerin gewesen sei, sei im Übrigen der Mitarbeiter M8xxxx mit dem
Kläger nicht vergleichbar, da der Mitarbeiter M8xxxx nicht als Monteur, sondern als
Obermonteur eingesetzt gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie
rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen zu einer entsprechenden Abänderung
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des angefochtenen Urteils.
Die Kündigung des Beklagten zu 1) gemäß Schreiben vom 14.06.2002 ist wegen grob
fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zur
Insolvenzschuldnerin nicht zum 30.09.2002 aufgelöst. Hingegen besteht gegen die
Beklagte zu 3) kein Weiterbeschäftigungsanspruch, da sein Vorbringen zum behaupteten
Betriebsübergang unschlüssig ist.
1.Kommt bei einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) ein Interessenausgleich mit
namentlicher Benennung der zu kündigenden Arbeitnehmer zustande, dann kann die
soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Hs. 1 InsO). Die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsrahmens auf grobe
Fehlerhaftigkeit bezieht sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung
selbst, sondern auf sämtliche Betandteile der Sozialauswahl (LAG Köln v. 01.08.1997 - 11
Sa 355/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 1 = NZA-RR 1998, 160). Für die
Insolvenzkündigung bestimmt nämlich die "Langfassung" des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
InsO ausdrücklich, daß "die soziale Auswahl der Arbeitnehmer
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der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und Unterhaltspflichten
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(kann); sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene
Personalstruktur erhalten bzw. geschaffen wird". Damit sind nicht nur die sozialen
Grunddaten des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erwähnt, sondern mit der "ausgewogenen
Personalstruktur" ist auch eines der Kriterien für die Herausnahme aus der Sozialauswahl
ausdrücklich angesprochen. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die
übrigen Kriterien im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei Vorliegen eines
Interessenausgleichs mit Namensliste weiterhin voll nachgeprüft werden müßte (LAG
Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352). Die Festlegung des
auswahlrelevanten Personenkreises der austauschbaren und damit vergleichbaren
Arbeitnehmer ist der Grundstein für eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. Demzufolge
bezog sich bisher die Unsicherheit im Betrieb weniger auf die Wertung der drei
Auswahlkriterien, sondern welche Tätigkeiten miteinander vergleichbar waren.
1.1. Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist die soziale Auswahl
gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO grob fehlerhaft (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa
962/99, ZInsO 2000, 352), wenn die Betriebsparteien
1. den auswahlrelevanten Personenkreis der austauschbaren und damit vergleichbaren
Arbeitnehmer willkürlich bestimmt oder nach unsachlichen Gesichtspunkten eingegrenzt
haben,
1. unsystematische Altersgruppen mit wechselnden Zeitsprüngen (bspw. in 12er, 8er und
10er Jahresschritten) gebildet haben,
1. eines der drei sozialen Grundkriterien überhaupt nicht berücksichtigt oder zusätzlichen
Auswahlkriterien eine überhöhte Bewertung beigemessen haben,
1. die der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehenden Gründen nicht
nach sachlichen Gesichtspunkten konkretisiert haben.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl liegt auch bei
Massenentlassungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 KSchG beim Arbeitnehmer, und zwar
selbst dann, wenn diese die Folge einer Betriebsänderung nach §§ 111, 112a BetrVG sind.
Zu beachten ist aber, daß der Insolvenzverwalter nicht nur bei Einzelkündigungen, sondern
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auch bei Massenentlassungen dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin die Gründe
anzugeben hat, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1
Hs. 2 KSchG). Diese Auskunftspflicht führt zu einer abgestuften Verteilung der
Darlegungslast zwischen Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer (ArbG Senftenberg v.
05.02.1998 - 3 Ca 2923/97, AuA 1998, 328 = NZA-RR 1998, 299; zust. Berscheid, ZInsO
1999, 511, 512): Zur Erfüllung seiner substantiierten Darlegungslast, die er ohne Auskunft
des Insolvenzverwalters erfüllen kann, muß der Arbeitnehmer unter Angabe der
Sozialdaten die oder den Arbeitnehmer (namentlich) benennen, dem oder denen an seiner
Stelle hätte gekündigt werden müssen (BAG v. 18.10.1984 - 2 AZR 543/83, NZA 1985, 423
= ZIP 1985, 953). Soweit der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, zur sozialen Auswahl
Stellung zu nehmen und er deswegen den Insolvenzverwalter zur Mitteilung der Gründe
auffordert, die ihn zu der Auswahl veranlaßt haben, hat der Insolvenzverwalter als Folge
seiner materiellen Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG substantiiert auch
im Prozeß vorzutragen (ArbG Hamburg v. 06.07. 1998 - 21 Ca 65/98, NZA-RR 1999, 29).
Erst wenn der Insolvenzverwalter seiner Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen
ist, trägt der Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der
vorgenommenen Sozialauswahl (BAG v. 10.02.1999 - 2 AZR 716/98, NZA 1999, 702 =
ZInsO 1999, 543). Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit gemäß § 125 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 InsO ändert daran nichts, denn "dieser Prüfungsmaßstab könnte erst
dann Bedeutung erlangen, wenn es aufgrund entsprechenden Sachvortrags
...
etwas zu prüfen gäbe" (so zu § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG a.F. [1996] BAG v. 10.02.1999 - 2
AZR 715/98, ZInsO 1999, 543). Erst wenn der Insolvenzverwalter seiner durch die
Aufforderung des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG ausgelöste
Auskunftspflicht nachgekommen ist, kann nach entsprechender (weiterer) Rüge durch den
Arbeitnehmer geprüft werden, ob die Sozialauswahl einwandfrei ist oder ob ein
festzustellender Mangel als ein leichter Fehler oder als grobe Fehlerhaftigkeit zu bewerten
ist (ArbG Frankfurt/Main v. 10.09.1998 - 3 Ca 6701/97, AE 1999, 34).
1.2. Vorliegend hat der Beklagte durch erstinstanzliche Vorlage des Interessenausgleichs
vom 13.06.2002 und zweitinstanzliche ergänzende schriftsätzliche Erläuterungen zwar
seine Auskunftspflicht erfüllt, aber die vom Kläger nach Offenlegen der
Altersgruppenbildung erhobenen Rügen zur vorgenommenen Sozialauswahl greifen durch.
Dabei ist nicht die vorgenommene Altersgruppenbildung grob fehlerhaft, sondern die
letztlich in der Altersgruppe des Klägers getroffene Sozialauswahl. Das Gesetz bestimmt
für die soziale Auswahl in § 125 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 InsO, daß es nicht als grob
fehlerhaft anzusehen ist, wenn eine ausgewogene Personalstruktur nicht nur "erhalten",
sondern auch wenn sie erst "geschaffen" wird. Es ist daher in der Unternehmensinsolvenz
auch möglich, eine nach Leistungsstärke und Altersstruktur gleichwertige Belegschaft
(erstmals) zu schaffen und damit Versäumnisse bei der Einstellungspolitik des
Unternehmens zu heilen (Uhlenbruck/Berscheid, 12. Aufl., § 125 InsO Rn. 60, m.w.N.).
Dabei geht es nicht um den "Ausschluß" (so aber Giesen, ZfA 1997, 145, 155) oder um die
"Herausnahme" (so Nerlich/Römermann/Hamacher, Lsbl., § 125 InsO Rdn 55a) einzelner
Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, gemeint ist vielmehr, daß die soziale Auswahl von
vornherein nur innerhalb von abstrakten Altersgruppen vorgenommen wird (so bereits
Berscheid AnwBl 1995, 8, 14; ferner v. Hoyningen-Huene/Linck DB 1997, 41, 42). Die
Altersgruppen sind nicht für den gesamten Betrieb ohne Rücksicht auf die Vergleichbarkeit
der Arbeitnehmer, sondern innerhalb des jeweils auswahlrelevanten Personenkreises zu
bilden (LAG Hamm v. 28.05.1998 - 8 Sa 76/98, LAGE § 125 InsO Nr. 1 = BuW 1998, 839 =
ZInsO 1998, 236). Diese Konzeption führt dazu, daß die Sozialauswahl innerhalb mehrerer
"Binnengruppen" von Arbeitnehmern jeweils nach den allgemeinen Grundsätzen
durchzuführen ist, die jeweils durch die Oberbegriffe "funktionelle Vergleichbarkeit" und
"altersstufenbezogene Vergleichbarkeit" eingegrenzt werden (Berkowsky, Die
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betriebsbedingte Kündigung, 4. Aufl., § 21 Rn. 65). Innerhalb der zu bildenden
Altersgruppen kann die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG anhand eines
Punkteschemas vorgenommen werden (LAG Düsseldorf v. 17.03.2000 - 9/6 Sa 84/00,
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 32 = NZA-RR 2000, 421 = ZInsO 2000, 92
[Berscheid]; ebenso Berscheid, BuW 1997, 672, 674).
1.3. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Beklagte vorgenommene
Sozialauswahl grob fehlerhaft. Der Beklagte hat zwei Vergleichsgruppe gebildet, nämlich
die der Sanitärinstallateure und die der Heizungsmonteure. Die soziale Auswahl kann nur
unter austauschbaren Arbeitnehmern getroffen werden, ohne daß es auf die
organisatorische Gliederung des Betriebes oder Zuordnung der Arbeitnehmer zu
irgendwelchen Betriebsabteilungen ankäme. Bei struktureller Verschiedenartigkeit der
Aufgabenbereiche und der an den Arbeitsplatz gestellten Anforderungen scheidet eine
Vergleichbarkeit aus, weil bei einer funktionsbezogenen Betrachtungsweise nicht mehr auf
die grundsätzlich gleichwertige Eignung der betroffenen Arbeitnehmer geschlossen werden
kann. Ob hiernach Sanitärinstallateure und Heizungsmonteure vergleichbar und damit
austauschbar sind, ganz letztendlich dahingestellt bleiben, denn die Bildung dieser beiden
Vergleichsgruppen ist nicht grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.
1.3.1. Bei den Heizungsmonteuren sah die Altersstruktur vor Abschluß des
Interessenausgleichs vom 13.06.2002 wie folgt aus:
bis 30
30-40
40-50
über 50
1
2
8
1
S11xxxxxxx K5xxx
Ö1xxxx
E4xxxx M6xxxxx M8xxxx R5xxxxxxxx R6xxxx S1xxxx
S16xxxx S15xxxxxxx
S9xxxxxxx
Der Wechsel der Altersgruppe vollzieht sich am jeweiligen Geburtstag mit der Vollendung
des in der Staffelung angegebenen Anfangs- bzw. Endalters (Berscheid BuW 1997, 632,
637), sofern die Betriebsparteien nicht einen bestimmten Stichtag festlegen
(Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts, 2. Aufl., Teil 8 Rn. 165;
Uhlenbruck/Berscheid, 12. Aufl., § 125 InsO Rn. 64). Hieraus ergibt sich die
vorgenommene Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Altersgruppen. Der
Beklagte zu 1) hat zwei Drittel der vorgenannten Arbeitnehmer entlassen wollen und dem
Betriebsrat unter dem 29.05.2002 einen Interessenausgleich vorgelegt, wonach folgende
Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten:
bis 30
30-40
40-50
über 50
1
1
1
1
S11xxxxxxx
Ö1xxxx
M6xxxxx
S9xxxxxxx
Nachdem der Betriebsrat sich gegen die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters S11xxxxxxx
mit dem Argument gewehrt, daß dieser als jüngster Mitarbeiter alsbald eine neue
Arbeitsstelle finden werde, und seinerseits vorgeschlagen hat, den Mitarbeiter M8xxxx
weiterzubeschäftigen, hat der Beklagte zu 1) in diesem Punkte nachgegeben. Nach seiner
Sicht sah die Altersgruppenbildung nach dem Interessenausgleich vom 13.06.2002 wie
folgt aus:
bis 30
30-40
40-50
über 50
1
1
1
99
100
101
102
103
104
-
Ö1xxxx
M6xxxxx M8xxxx
S9xxxxxxx
Diese Sichtweise ist fehlerhaft, denn die mit dem Betriebsrat vereinbarte Altersstruktur läuft
auf eine Dreiereinteilung hinaus. Anders als hinsichtlich der Verwendung von
Punktetabellen, muß keine einheitliche Altersgruppenbildung in allen auswahlrelevanten
Personenkreisen vorgenommen werden. Eine bestimmte Staffelung wird durch das Gesetz
nicht vorgeschrieben. Die Betriebsparteien können -je nach der Zahl der in den einzelnen
auswahlrelevanten Personenkreisen übrig bleibenden, also weiterzubeschäftigenden
Arbeitnehmern - zwischen der Einteilung der Arbeitnehmer in drei, vier oder fünf zu
bildenden Altersgruppen wählen (Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts, 2. Aufl.,
Teil 8 Rn. 112; Uhlenbruck/Berscheid, 12. Aufl., § 125 InsO Rn. 74). Mit anderen Worten,
sie sind hinsichtlich der Anzahl der zu bildenden Altersgruppen frei und können für die
einzelnen auswahlrelevanten Personenkreise auch unterschiedliche Gruppeneinteilungen
vornehmen. Daher ist nicht zu beanstanden, daß bei den Sanitärinstallateuren eine
Vierereinteilung und bei den Heizungsmonteuren eine Dreiereinteilung vorgenommen
worden ist.
1.3.2. Nach der mit dem Betriebsrat im Interessenausgleich vom 13.06.2002 vereinbarten
Weiterbeschäftigung der vorgenannten 4 Heizungsmonteure kann nicht mehr von einer
Vierereinteilung, sondern nur noch von einer Dreiereinteilung gesprochen werden. Die
vorhandene Altersstruktur, die entsprechend der Dreieinteilung zu bilden war, sah vor
Abschluß des Interessenausgleichs vom 13.06.2002 wie folgt aus:
bis 35
35-50
über 50
2
9
1
Steinhöfel
Ö1xxxx
E4xxxx K5xxx M6xxxxx M8xxxx R5xxxxxxxx R6xxxx S1xxxx
S16xxxx S15xxxxxxx
S9xxxxxxx
Der Beklagte zu 1) hat nach der Vereinbarung mit dem Betriebsrat im Interessenausgleich
vom 13.06.2002 den Mitarbeiter S11xxxxxxx entlassen und den Mitarbeiter M8xxxx
weiterbeschäftigt. Dies ergibt bei drei Altersgruppen folgendes Bild:
bis 35
35-50
über 50
1
2
1
Ö1xxxx
M6xxxxx M8xxxx
S9xxxxxxx
Von der Altersgruppenbildung her und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach
der vormals vorhandenen Altersstruktur in der Gruppe der 35- bis 50-jährigen die meisten
Arbeitnehmer beschäftigt waren, ist es gerechtfertigt, in dieser Altersgruppe auch weiterhin
die höhere Anzahl von Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Die grobe Fehlerhaftigkeit der
Sozialauswahl betrifft nicht die Altersgruppenbildung als solche, sondern die in der
Altersgruppe der 35- bis 50-jährigen getroffene Auswahl. Der bei Abschluß des
Interessenausgleichs 42 Jahre alte Kläger gehört der vorgenannten Altersgruppe an und ist
daher nur mit dem weiterbeschäftigten Arbeitnehmer M8xxxx sozialdatenmäßig zu
vergleichen, denn der ebenfalls weiterbeschäftigten Arbeitnehmer M6xxxxx genießt als
Betriebsratsmitglied nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 KSchG Sonderkündigungsschutz und
fällt damit aus der Sozialauswahl heraus (LAG Hamm v. 23.03.2000 - 4 Sa 910/99, ZInsO
2000, 570). Alle übrigen Arbeitnehmer sind ebenfalls entlassen worden. Der Vortrag, der
Mitarbeiter M8xxxx sei, da er nicht als (einfacher) Heizungsmonteur, sondern als
Obermonteur eingesetzt gewesen sei, mit dem Kläger nicht vergleichbar, ist angesichts der
105
106
Einbeziehung aller Heizungsmonteure in eine Vergleichsgruppe unbeachtlich. Während
der seit über 24 Jahre bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigte Kläger verheiratet und
zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, war der seinerzeit 43
Jahre alte, erst seit 16 Jahren beschäftigte Arbeitnehmer M8xxxx ledig. Von den
Geburtsdaten 22.03.14xx (Arbeitnehmer M8xxxx) und 01.02.14xx (Kläger) sind beide
altersmäßig nicht einmal ein halbes Jahr auseinander, also quasi gleich alt. Angesichts der
acht Jahre und damit weitaus längeren Betriebszugehörigkeit und der
Unterhaltsverpflichtungen des Klägers ist die Weiterbeschäftigung des ledigen
Arbeitnehmers M8xxxx "nicht ausreichend" im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, sondern
grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Mithin hat die Kündigung des
Beklagten zu 1) gemäß Schreiben vom 14.06.2002 das Arbeitsverhältnis des Klägers zur
Insolvenzschuldnerin nicht zum 30.09.2002 aufgelöst.
2. Die vom Kläger erst im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung auf die
Beklagte zu 3) ist zulässig. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO n.F. sind auf
das Berufungsverfahren grundsätzlich die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den
Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Danach sind
Klageänderungen zwar unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO erlaubt (LAG Hamm
vom 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28; LAG Hamm v. 26.11.1998 - 4 Sa
384/98, ZInsO 1999, 302). Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten
erst in der Berufungsinstanz hat aber Ausnahmecharakter und ist deshalb nur dann
zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung
rechtsmißbräuchlich ist (BAG v. 27.01.2000 - 8 AZR 106/99, ZInsO 2000, 411). Als
Rechtsmißbrauch ist die Weigerung des Zweitbeklagten, der Klageerstreckung in der
Berufungsinstanz zuzustimmen, allerdings bereits dann zu werten, wenn nicht ersichtlich
ist, daß der Zweitbeklagte bei der Zulassung der Klageerstreckung eine irgendwie geartete
beachtliche Schlechterstellung zu befürchten hat (BGH v. 18.03.1997 - XI ZR 34/96, NJW
1997, 2885). Eine solche Schlechterstellung hat die Beklagte zu 3) nicht dargelegt. Die
Klageerweiterung ist mithin zulässig, die Klage als solche aber unbegründet.
2.1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin ist nicht infolge eines
Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB
übergegangen. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer
Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im
wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem
neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu
den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der
Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren
Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der
vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des
bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von
Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung
der Betriebstätigkeit (BAG v. 25.05.2000 - 8 AZR 416/99, MDR 2000, 1444 = NZA 2000,
1115 = RdA 2001, 236 [Boecken] = ZInsO 2001, 46 = ZIP 2000, 1630 [Bauer/Mengel];
zuletzt BAG v. 16.05.2002 - 8 AZR 319/01, KTS 2003, 309 = ZInsO 2003, 43; BAG v.
08.08.2002 - 8 AZR 583/01, NZA 2003, 315 = ZInsO 2003, 99). Dabei darf eine Einheit
nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus
anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation,
ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für
das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten
Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht
zu (BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 101/96, NZA 1997, 1050 = SAE 1998, 204 [Wank] = ZIP
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109
110
111
1997, 1555; BAG v. 22.05.1997 - 8 AZR 103/96, EzA § 613a BGB Nr. 157; BAG v.
22.05.1997 - 8 AZR 118/96, ZInsO 1998, 93). In Branchen, in denen es im wesentlichen auf
die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch
eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit
darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber
nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei
dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch
einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG v.
11.12.1997 - 8 AZR 426/94, MDR 1998, 723 = NZA 1998, 532 = ZAP ERW 1998, 141
[Berscheid] = ZIP 1998, 663; BAG v. 11.12.1997 - 8 AZR 156/95, NZA 1999, 486 = ZAP
ERW 1998, 141 [Berscheid]; BAG v. 11.12.1997 - 8 AZR 729/96, MDR 1998, 722 = NZA
1998, 534 = ZIP 1998, 666).
2.2.Bei Anwendung dieser Grundsätze können vorliegend die Vorausset-zungen eines
Betriebsübergangs nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers ist nicht einmal
schlüssig. Er trägt zur Begründung lediglich vor, soweit er informiert sei, sei die Beklagte zu
3) die "Nachfolgefirma" der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte zu 3) beschäftige sich mit
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten, habe Arbeitsmaterialien der Insolvenz-
schuldnerin übernommen und beschäftige etliche Mitarbeiter von ihr. Des Weiteren sei
davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3) auch die Kundenstruktur der
Insolvenzschuldnerin komplett übernommen habe. Dieses Vorbringen genügt nicht den
Anforderungen, die an eine schlüssige Klage zu stellen sind. Angesichts dessen stellt sich
die beantragte Parteivernehmung der Geschäftsführerin G3xxx der Beklagten zu 3) und des
Beklagten zu 1) als Ausforschungsbeweis dar. Die Beklagte zu 3) hat in Abrede gestellt,
Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin zu beschäftigen. Es wäre Sache des Klägers
gewesen, "Roß und Reiter", also die vormals bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten
und nunmehr angeblich für die Beklagte zu 3) tätigen Arbeitnehmer namentlich zu
benennen. Dies ist nicht geschehen, so dass die Klage gegen die Beklagte zu 3) ohne
Erfolg hat bleiben müssen.
3. Nach alledem hat die Berufung des Klägers nur Hinsichtlich des
Kündigungsschutzbegehrens Erfolg, während sie im übrigen -soweit sie nicht
zurückgenommen worden ist - hat ohne Erfolg bleiben müssen.
3.1.
2 ZPO. Die Kostenquotelung orientiert sich an dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen
der Parteien.
3.2.
Verbindung festzusetzen. Für das erstinstanzliche Verfahren war für den
Kündigungsschutzantrag gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG das
Vierteljahreseinkommen des Klägers anzusetzen und für den Weiterbeschäftigungsantrag
gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 3 ff ZPO sein doppelter Monatsverdienst. Da der
Kläger unbeschränkt Berufung eingelegt hat, erhöht sich Streitwert für den
Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 3) gemäß §§ 3 ff ZPO um den
doppelten Monatsverdienst. Die Addition der jeweiligen Teilbeträge ergibt den
(unterschiedlich hohen) Gesamtstreitwert der beiden Instanzen. Der Streitwertbeschluß hat
mit der Urteilsformel verbunden werden können.
3.3. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der
vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich, denn die von den Parteien
aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits sämtlich beantwortet bzw. konnten dahingestellt
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bleiben. Die Nichtzulassung der Revision war in den Urteilstenor aufzunehmen, da die
Parteien bereits nach Verkündung des Urteils wissen müssen, ob der zwischen ihnen
bestehende Konflikt entschieden ist oder nicht (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a
ArbGG).
Berscheid
Biederlack
Knetzger
/Woi.