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§ 2 BPflV 1994

Krankenhausleistungen
Inhalt
  • durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei
  • die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
  • allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ä
  • -, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus
  • notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und

ArbG Lörrach - 5 Ca 410/07

Arbeitsgericht Lörrach vom 17.12.2007
Inhalt
  • für Ärztinnen und Ärzte an den Zentren für Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg vom 5.2.2007 (TV
  • tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Zentren für
  • Ärztinnen und Ärzte an den Zentren für Psychiatrie des Landes Baden-Württemberg (TVÜ-Ärzte ZfP) vom 5
  • Entgeltgruppe Ä3 Stufe 3 (Oberärztin/ Oberarzt ab dem 7. Jahr) des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte
  • Ärzte ZfP) ist es erforderlich, dass der betroffene Arzt Aufsichts- und Weisungsbefugnisse

§ 2 NutzZG

Erhebung der Zuschläge
Inhalt
  • ;rzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und
  • (1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ä
  • Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
  • Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die nach
  • § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten

BAG - 4 AZR 372/10

Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2012
Inhalt
  • des Klägers nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der
  • der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ Der Arzt
  • Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. … § 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie
  • Entgeltdifferenz zwischen der erhaltenen Vergütung nach der Entgeltgruppe II Stufe 3 TV-Ärzte/VKA und der
  • der Medizinischen Kliniken II und III nach der Entgeltgruppe III TV- Ärzte/VKA vergütet würden. 4 Der

§ 2 KHEntgG

Krankenhausleistungen
Inhalt
  • durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei
  • Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
  • von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und
  • -, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft
  • und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den

§ 9 MPKPV

Anforderungen an Prüfer
Inhalt
  • (1) Prüfer und Hauptprüfer müssen entsprechend qualifizierte Ärzte oder Ä
  • ärzte oder Zahnärztinnen sein. Personen ohne ärztliche oder zahnärztliche
  • Gebrauch ausgebildet und eingewiesen sein,2.mit den Grundzügen des Medizinprodukterechts, den
  • rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungspr
  • üfungen sowie mit dem Prüfplan oder dem Evaluierungsplan und dem Handbuch des klinischen

Wettbewerbsrecht: Ärzte dürfen nicht ungefragt Gewerbetreibende empfehlen

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 24.02.2013
Inhalt
  • nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und
  • Ärztekammer Nordrhein etwa sagt dazu in §31 II, Ärzte [...] dürfen ihren Patientinnen und Patienten
  • In den Berufsordnungen der Ärztekammern findet sich regelmäßig die Vorgabe für Ärzte, dass diese
  • empfohlen werden. Klassisch sind dabei die Empfehlungen bestimmter Apotheken, wenn HNO-Ärzte
  • beschäftigen und hat festgestellt: Eine Verweisung bzw. Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor

BAG - 6 AZR 330/09

Bundesarbeitsgericht vom 23.09.2010
Inhalt
  • seit dem 1. August 2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im
  • Ärztinnen und Ärzte gilt und diese ihre Patienten in aller Regel in einem Krankenhaus behandeln, auch dann
  • teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., b) für Sonntagsarbeit 25 v.H
  • entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten
  • und deshalb 1.348,50 Euro brutto an sie zu zahlen. Aus der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte

§ 10 TierNebG

Aufbewahrungspflicht
Inhalt
  • nicht, soweit 1.die zuständige Behörde oder2.Tierärztinnen und Tierärzte, denen
  • ;rztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2
  • Räumlichkeiten stattfinden und3.sichergestellt ist, dass a)die Ergebnisse der Öffnung und
  • bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr
  • . 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor

§ 68 TAppV

Übergangsvorschriften
Inhalt
  • ;rztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch
  • ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierä
  • (1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage
  • ;rzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom

LSG Berlin-Brandenburg - L 7 KA 28/01

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 21.12.1992
Inhalt
  • Richtigkeit der Auffassung der Beklagten, dass in nicht unerheblichem Umfang Ärztinnen und Ärzte aus
  • Abwanderung von Patientinnen und Patienten in Folge auch von Abwanderungen der Ärztinnen und Ärzte aus den
  • Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V ihre Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher
  • der niedergelassenen Ärzte im selben Zeitraum gleich geblieben ist (nämlich 3,8 %) und im Quartal I
  • Abs. 2 SGB V einerseits und niedergelassenen Ärzten andererseits nichts wesentlich geändert habe

§ 6 SeeArbG

Schiffsoffiziere
Inhalt
  • staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen, sowie die Schiffsärztinnen und Schiffs
  • ärzte, die Seefunkerinnen und Seefunker, die Schiffselektrotechnikerinnen und Schiffselektrotechniker und die Zahlmeisterinnen und Zahlmeister.

LSG Berlin-Brandenburg - L 7 KA 36/01

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18.07.2001
Inhalt
  • Umfang Ärztinnen und Ärzte aus Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V nach 1995 diese Einrichtungen
  • Patientinnen und Patienten in Folge auch von Abwanderungen der Ärztinnen und Ärzte aus den Einrichtungen nach
  • und niedergelassenen Ärzten andererseits nichts wesentlich geändert habe. Darüber hinaus sei auch
  • Leistungen durch insgesamt fünf zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, zwei
  • fachärztliche Internisten, einen Orthopäden, einen Kinderarzt und einen Hautarzt. 3Die Beklagte bewilligte der

OVG Nordrhein-Westfalen - 6t A 1456/05.T

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2009
Inhalt
  • . 1, 2 und 3, 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23. Oktober 1993
  • , §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 27 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der
  • §§ 1 Abs. 1 und 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23. Oktober
  • Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (Rheinisches
  • Regelung vor. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23

LSG Berlin-Brandenburg - L 7 KA 32/01

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30.05.2001
Inhalt
  • in nicht unerheblichem Umfang Ärztinnen und Ärzte aus Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V nach 1995
  • Folge auch von Abwanderungen der Ärztinnen und Ärzte aus den Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V
  • eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V ihre Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher
  • der niedergelassenen Ärzte, deren Vergütung einerseits aus Fachgruppenhonorarfonds und andererseits
  • Ärzte im selben Zeitraum von 77,72 DM (Quartal I/1995) auf 71,36 DM im Quartal IV/1999 gesunken ist und