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Krankenkasse muss nicht für potenzsteigernde Arzneimittel für Behinderte aufkommen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 06.03.2012
- Inhalt
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- -Behindertenrechtskonvention sei zwar in Deutschland als „unmittelbares Recht“ anzuwenden, stellte der 1. BSG-Senat klar
- schließlich an die im Mai 2009 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention gebunden. Diese verbiete
- auch das Zusammensein mit einer Partnerin. „Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben findet hier in
- Thema “Potenzmittel” finden Sie bei Recht geblogt, Kanzlei für polnisches Recht, Kurz Pfitzer Wolf und RA Exner.
- Behinderte Menschen mit Potenzstörungen können von ihrer gesetzlichen Krankenkasse sich nicht die
BGH - 2 StR 518/13
Bundesgerichtshof vom 08.01.2014
- Inhalt
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- der Körperverletzung in vier Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall II. 2 der
- Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
- Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass
- Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverlet- zung sowie Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung
- sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 21. a) Der Schuldspruch im Fall II. 2 der
LG Frankfurt am Main - 24 S 29/07
Landgericht Frankfurt am Main vom 15.08.2008
- Inhalt
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- I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 533,68 Euro. a. 4Die Reise des Klägers
- Musikanlage, die teilweise mit 140 Dezibel betrieben worden ist. Die Musikbeschallung dauerte von
- Klägers ist die Beklagte trotz Hinweises des Berufungsgerichts ihrerseits jedenfalls nicht in
- in Form von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen war auch ganz erheblich. Zwar ist zutreffend, dass
- Lärmbeeinträchtigung außerordentlich beeinträchtigt wird. Selbst wenn die Unterkunft im Übrigen mangelfrei ist, wird
BGH - XI ZR 389/07
Bundesgerichtshof vom 22.07.2008
- Inhalt
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- halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 121. Zu Recht ist das
- VerbrKrG Rdn. 8). 17bb) Das Berufungsgericht ist jedoch mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung
- , dass Personalsicherheiten nach nationalem Recht ihren Rechtsgrund in sich selbst tragen, zur Folge
- (BT-Drucks. 11/5462 S. 12), ist hier im Übrigen schon deshalb Genüge getan, weil der Kläger aus dem
- Recht nicht für durchgreifend erachtet. 30a) Zutreffend - und vom Kläger zu Recht im Rahmen der
§ 3 NDAV
Anschlussnutzungsverhältnis
- Inhalt
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- (1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas
- oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes
- Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf
- . Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu
- den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 488/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 01.09.2003
- Inhalt
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- . Denn die Beweglichkeit der Sprunggelenke ist "recht ordentlich” (ergänzende Stellungnahme vom 25
- Zwischenbericht vom 12. Januar 1998). Im Rentengutachten vom 10. September 1998 ist festgehalten, dass die Fraktur
- Belastungsschmerzen mit einem Unsicherheitsgefühl des rechten Fußes beim Gehen und im Bereich des linken
- . Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der
- Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die
BGH - 1 StR 492/00
Bundesgerichtshof vom 06.12.2000
- Inhalt
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- verlegen, gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren sowie auf freie Verteidigerwahl
- sonstiger, vom Strafkammervorsitzenden seiner Entscheidung zugrunde gelegter Gesichtspunkte ist aus den in
- der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen eine Verletzung des Rechts des
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 492/00 vom 6. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen
- : Auch die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe mit der Ablehnung des Antrags des zweiten (Wahl
Abmahnwelle der iParts GmbH
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 21.05.2020
- Inhalt
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- Rechtsanwaltskosten in Höhe von fast 900 Euro. Ein teures Vergnügen für die Konkurrenten – erst recht, wenn sie
- . Warum verschickt die iParts GmbH Abmahnungen? Das in Berlin ansässige Unternehmen mit dem Namen
- . Ein erfahrener Anwalt kann einschätzen, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie Betroffene mit der
- : Es reicht nicht, eine Webadresse anzugeben. Es muss sich um eine Verlinkung der Plattform
- Vielleicht haben Sie aktuell mit der iParts GmbH Bekanntschaft gemacht. Dieses Unternehmen, welches
§ 34d GewO
Versicherungsvermittler
- Inhalt
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- ;nderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem
- oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,2.der Antragsteller in
- ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Verm
- ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; als Nachweis hierfür ist
- eine Erklärung der in Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie
§ 38 BBergG
Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
- Inhalt
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- ür den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.(2) Das Recht darf erst ausgeübt
- (1) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs
- . 5 und § 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er f
- in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.
§ 1 StrabBO 1987
Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- äischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Sätze 3 und 4
- Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der
- .in der Türkeirechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Das Gleiche
- entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist
- , soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europä
BGH - IX ZR 121/05
Bundesgerichtshof vom 06.07.2006
- Inhalt
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- Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 7Der Beklagten steht, wie die Revision mit Recht rügt
- Leistungsstörung bzw. Pflichtverletzung im Sinne des Bürgerlichen Rechts beruht und eine mit § 103 Abs. 2
- Schuldnerinteressen dann im Grundsatz weder berechtigt noch verpflichtet und erlangt keine Rechte mehr gegen
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/05 Verkündet am: 6. Juli 2006 Bürk
- Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. b) Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit Eröffnung
LSG Berlin-Brandenburg - L 25 B 2122/08 AS
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 15.05.2009
- Inhalt
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- nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden
- auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in
- , gegebenenfalls in Verbindung mit einer hier anknüpfenden Rückforderung nur die Umkehrung des Gläubiger
- Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten
- unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
Der EuGH erschwert die Verteidigung in Filesharingsachen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 18.10.2018
- Inhalt
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- , mit denen sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die
- Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen
- Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und
- das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält
- C-149/17 Bastei Lübbe GmbH & Co. KG / Michael Strotzer „Mit seinem heutigen Urteil antwortet
OVG Berlin-Brandenburg - 70 A 15.05
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- eingetragenen Rechts mit seinem Inhalt (vgl. nur Wacke, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004
- suchen, da die ohne dessen Einverständnis vorgesehene Abfindung in Geld sein Recht auf wertgleiche
- Flurbereinigung mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004 zurück. Das Bodenordnungsverfahren sei zu Recht auf
- Rechtswidrigkeit des 2. Nachtrags zum Bodenordnungsplan nicht zu begründen. 19 1. Der Beklagte ist zu Recht
- zu Recht durchgeführten Bodenordnungsverfahrens mit dem 2. Nachtrag zum Bodenordnungsplan