Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
21.05.2020

Abmahnwelle der iParts GmbH

Vielleicht haben Sie aktuell mit der iParts GmbH Bekanntschaft gemacht. Dieses Unternehmen, welches Smartphones, Tablets und entsprechende Ersatzteile vertreibt, mahnt gerade viele seiner Konkurrenten ab. Wir erklären, was Sie wissen müssen und wie Sie bei Erhalt einer Abmahnung vorgehen sollten.

Warum verschickt die iParts GmbH Abmahnungen?

Das in Berlin ansässige Unternehmen mit dem Namen iParts GmbH verschickt momentan Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen an seine Konkurrenten. Die Abmahnungen werden durch die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS versendet. Darin fordert die iParts GmbH bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro neben einer Unterlassung auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von fast 900 Euro. Ein teures Vergnügen für die Konkurrenten – erst recht, wenn sie die Unterlassungserklärung unterschreiben und dann gegen die Vereinbarung verstoßen. Dann wird eine hohe Vertragsstrafe fällig.

Die iParts GmbH moniert in den Abmahnungen, dass ihre Wettbewerber in ihren Angeboten keinen anklickbaren Link auf die Online-Streitbeilegung-Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung stellen. Dieses Thema ist ein Dauerbrenner unter den Abmahnungen. Wir berichteten bereits mehrfach darüber. Allein dieses Jahr haben wir schon sieben Blogartikel zu diesem Thema veröffentlicht, unter anderem zu einer anderen Abmahnwelle der FAREDS Kanzlei und einem allgemeinen Artikel zu Abmahnungen wegen fehlenden Links zur OS-Plattform.

Warum gibt es Abmahnungen der iParts GmbH wegen fehlender Links zur OS-Plattform?

Immer wieder werden Abmahnungen wegen fehlender Links zur OS-Plattform abgemahnt. „OS“ steht für Online-Streitbeilegung. Dieses Instrument wurde mit der EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten eingeführt, um Verbrauchern eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten an die Hand zu geben. Über diese Möglichkeit müssen die Händler die Verbraucher mithilfe eines anklickbaren Links zu eben dieser Plattform informieren:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“ (Art. 14 EU-Verordnung Nr. 524/2013)

Halten sich Händler nicht an diese Vorschrift, verstoßen sie gegen eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG i.V.m. der EU-Verordnung und können gem. § 8 UWG abgemahnt werden.

Achtung:

Es reicht nicht, eine Webadresse anzugeben. Es muss sich um eine Verlinkung der Plattform handeln, die anklickbar ist. Ist sie das nicht, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Es ist dann so, als hätte der Händler gar keinen Link angegeben, weil eine Webadresse eben kein Link ist.

Was sollten betroffene Händler tun?

Wer eine Abmahnung wegen eines fehlenden Links zur OS-Plattform erhalten hat, sollte einerseits diesen Link umgehend ergänzen und andererseits richtig auf die Abmahnung reagieren. Das voreilige Unterschreiben einer Unterlassungserklärung führt dazu, dass Betroffene bei einer Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens eine hohe Vertragsstrafe zahlen müssen. Die vorgelegten Unterlassungserklärungen sind aber oftmals viel zu weitreichend und sollten daher nicht ungeprüft unterschrieben werden. Auch sollte die Abmahnung an sich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Regelmäßig sind sie nämlich wegen verschiedener Verstöße rechtsmissbräuchlich und unrechtmäßig. Ein erfahrener Anwalt kann einschätzen, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie Betroffene mit der Situation umgehen sollten.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte auf jeden Fall die Fristen im Auge behalten – die oftmals sehr kurz sind – und die Abmahnung von einem erfahrenen Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Der Anwalt wird mit Ihnen eine geeignete Vorgehensweise gegen die Abmahnung entwickeln.

Sie haben Fragen zum Thema Abmahnung oder Link zur OS-Plattform?

Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend! Angesichts der drohenden hohen Vertragsstrafe und 30-jährigen Bindung an den Vertrag, sollten Sie genau prüfen, was Sie da unterschreiben. Unsere Anwälte wissen, was erlaubt ist und was nicht und entwickeln eine geeignete Verteidigungsstrategie gegen die Abmahnung.

Kennen Sie schon unser DSGVO-Website-Paket? Wir setzen die Vorgaben der DSGVO zum Festpreis auf Ihrer Webseite um, damit Sie sicher vor Abmahnungen sind. Sie können sich hier über unser Rechtsprodukt informieren.

Der Beitrag Abmahnwelle der iParts GmbH erschien zuerst auf LEGAL SMART Online Blog.