Urteil des BGH vom 22.07.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 389/07 Verkündet
am:
22. Juli 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli
2001), § 6 Abs. 2 Satz 6 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung)
Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG
nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes voll-
streckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit
sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2008 - XI ZR 389/07 - OLG Hamm
LG Hagen
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 22.
Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
4. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
1
Der Kläger, ein damals 25 Jahre alter Werkzeugmacher, wurde
1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-
genkapital ein viertel Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Eigen-
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tumswohnung in Ha. zu erwerben. Der Vermittler war für die
H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageob-
jekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte.
3
Mit notarieller Urkunde vom 22. April 1997 unterbreitete der Kläger
der Verkäuferin ein Kaufangebot zum Erwerb des Miteigentumsanteils an
der Wohnung und unterwarf sich gemäß § 6 der Urkunde wegen seiner
Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der sonstigen Zahlungsverpflich-
tungen aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen. Gemäß § 15 des notariellen Angebots bevollmäch-
tigte er die Verkäuferin u.a., für ihn die persönliche Zwangsvollstre-
ckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen im Rahmen der Bestel-
lung der Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gemäß § 6 der Urkun-
de zu erklären.
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 55.508 DM zuzüglich Ne-
benkosten unterzeichnete der Kläger am 2. Mai 1997 einen Darlehens-
vertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdar-
lehens der von der Beklagten vertretenen Landeskreditbank
(L-Bank) in Höhe von 64.000 DM sowie zweier Bausparver-
träge bei der Beklagten über je 32.000 DM finanziert. Bedingung für die
Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach
§ 3 des Vertrages u.a. der Nachweis über die Eintragung einer Grund-
schuld zugunsten der Beklagten über 64.000 DM nebst Zinsen.
4
Die Verkäuferin nahm durch notarielle Erklärung vom 7. Mai 1997
das Kaufangebot des Klägers an. Mit notarieller Grundschuldbestel-
lungsurkunde vom selben Tag bestellte der Kläger - hierbei vertreten
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durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Verkäufe-
rin - zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zutei-
lung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen
zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarle-
hensbetrags zuzüglich 12% Jahreszinsen, übernahm gemäß Ziffer V. der
Urkunde die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetra-
ges samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der
Beklagten insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus
der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1997 für unzulässig
zu erklären, soweit sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des Grund-
schuldbetrags in sein persönliches Vermögen betrieben werde. Er beruft
sich darauf, die Beklagte habe nach §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6 Abs. 2
Satz 6 VerbrKrG a.F. keinen Anspruch auf das abstrakte Schuldverspre-
chen und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung gehabt, da
ein solches Sicherungsmittel im Darlehensvertrag nicht angegeben wor-
den sei und die im Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung der Verkäu-
ferin zur Erklärung der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung
eine Verpflichtung dazu nicht begründe. In erster Instanz hat der Kläger
ferner die Auffassung vertreten, die Unterwerfungserklärung in Ziffer V.
der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam, weil die
dem Vertreter erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz
(RBerG) verstoße. Außerdem benachteilige ihn die Klausel in der Grund-
schuldbestellungsurkunde, die die Beklagte berechtige, sich eine voll-
streckbare Ausfertigung ohne weitere Nachweise erteilen zu lassen, un-
angemessen. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, er sei von dem
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- 5 -
Vermittler arglistig über die erzielbare Miete getäuscht worden, was der
Beklagten bekannt gewesen sei. Anstelle der prognostizierten Miete von
13 DM pro qm sei schon im ersten Jahr nur ein Mietertrag von 1,47 DM
pro qm erzielt worden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-
tete Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter und erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
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I.
Das
Berufungsgericht,
dessen Urteil in WM 2007, 1839 veröffent-
licht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Die
Vollstreckungsgegenklage
sei begründet. Die Beklagte habe
die persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung des Klägers unter
die sofortige Zwangsvollstreckung ohne Rechtsgrund bzw. mit einer dau-
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ernden Einrede behaftet erlangt und müsse diese daher gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herausgeben. Entge-
gen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. habe der Darlehensvertrag
keinen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestel-
lung einer Sicherheit in Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung
enthalten. Dies habe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 VerbrKrG a.F.
zur Folge, dass die Beklagte eine solche Zwangsvollstreckungsunterwer-
fungserklärung vom Kläger nicht habe fordern dürfen. Die in Rechtspre-
chung und Literatur streitige Frage, ob einem Darlehensnehmer, der
gleichwohl nach Abschluss des Darlehensvertrages eine dort nicht ge-
nannte Sicherheit bestellt habe, ein bereicherungsrechtlicher Rückforde-
rungsanspruch zustehe, sei zu bejahen. Der Darlehensnehmer sei ent-
gegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht in diesen Fällen schutz-
würdig, weil andernfalls dem Umstand nicht ausreichend Rechnung ge-
tragen werde, dass das Gesetz dem Darlehensgeber als Sanktion für die
Nichtangabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf Be-
stellung einer solchen Sicherheit gerade verwehre. § 6 Abs. 2 Satz 6
Halbs. 1 VerbrKrG a.F. liefe weitgehend ins Leere, wenn man einen
Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers in Fällen der vorliegenden
Art verneine. Der Kläger sei auch schutzwürdig, da ihm bei Abschluss
des Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagte
von ihm die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in sein gesam-
tes Vermögen verlangen werde. Die im Kaufvertrag enthaltenen Rege-
lungen änderten hieran nichts. Soweit nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Personalsicherheiten ihren Rechtsgrund in sich
selbst trügen, rechtfertige auch das kein anderes Ergebnis. Zwar könne
das Bestehen eines solchen Schuldgrundes nicht in Zweifel gezogen
werden. Entscheidend sei aber die vom Gesetzgeber geforderte und hier
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fehlende Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag, die der Durchset-
zung dieses Anspruchs entgegengestanden habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
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1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-
gen, dass die Parteien eine wirksame Darlehensverbindlichkeit begrün-
det haben. Der vom Kläger selbst unterzeichnete Kreditvertrag ist nicht
wegen Fehlens einer Pflichtangabe nach §§ 4, 6 VerbrKrG a.F. nichtig.
Zwar enthält er entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. nur
einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestel-
lung einer Grundschuld, nicht aber zur Bestellung einer Sicherheit in
Form eines abstrakten Schuldversprechens (§ 780 BGB) mit Zwangsvoll-
streckungsunterwerfung. Das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g
VerbrKrG a.F. erforderlichen Angabe über eine zu bestellende Sicherheit
lässt jedoch - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - die Wirk-
samkeit des Kreditvertrags unberührt (Senat, BGHZ 149, 302, 305).
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g
VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. lediglich, dass
die Beklagte die nicht angegebene Sicherheit - hier also die persönliche
Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung - vom Kläger
nicht fordern kann.
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klä-
ger kein Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen (§ 780 BGB)
zurückzufordern.
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14
a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, regelt das
Verbraucherkreditgesetz selbst einen Rückgewähranspruch des Kredit-
nehmers für gegebene Sicherheiten nicht. Es legt in § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 g VerbrKrG a.F. lediglich fest, dass zu bestellende Sicherheiten im
Vertrag anzugeben sind, und dass bei Fehlen der vorgeschriebenen An-
gabe die Sicherheiten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. nicht ge-
fordert werden können. Eine Bestimmung, welche Ansprüche dem Kre-
ditnehmer zustehen, wenn er eine nicht im Kreditvertrag genannte Si-
cherheit gleichwohl bestellt hat, enthält das Verbraucherkreditgesetz
nicht.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein
Rückforderungsanspruch des Klägers auch nicht aus ungerechtfertigter
Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB.
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aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht auch das Berufungsgericht
davon aus, dass die Bestellung einer Sicherheit auch dann wirksam ist,
wenn die Sicherheit entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F.
nicht im Kreditvertrag angegeben ist (MünchKomm-BGB/Schürnbrand
5. Aufl. § 494 Rdn. 34; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechts-Handbuch 3. Aufl. § 81 Rdn. 229; Langbein/Bauer/Breutel/
Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. Rdn. 250 b;
Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung
der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, § 6 VerbrKrG Rdn. 8).
16
- 9 -
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bb) Das Berufungsgericht ist jedoch mit einer in der Literatur ver-
tretenen Auffassung der Meinung, der Verbraucher könne eine im Darle-
hensvertrag nicht genannte, aber gleichwohl bestellte Sicherheit - hier
also die persönliche Haftungsübernahme für die Zahlung des Grund-
schuldbetrags nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung - nach §§ 812, 813 BGB zurück-
verlangen, da die Kreditgeberin die Sicherheit wegen § 6 Abs. 2 Satz 6
VerbrKrG a.F. rechtsgrundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet
erhalten habe (so Bamberger/Roth/Möller, BGB 2. Aufl. § 494 Rdn. 13;
Erman/Saenger, BGB 12. Aufl. § 494 Rdn. 17; MünchKomm-BGB/
Schürnbrand aaO; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl.
§ 494 BGB Rdn. 67; Ulmer in Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6
Rdn. 28; Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach aaO; Seibert aaO).
cc) Dem vermag sich der erkennende Senat, der die Frage bislang
offengelassen hat (BGHZ 149, 302, 305), mit der überwiegenden Mei-
nung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Dresden, WM 2001, 1854,
1858 mit zust. Anm. Mues EWiR 2001, 887, 888 und Peters/Gröpper
WuB I E 2. § 4 VerbrKrG - 1.02; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai
2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6
VerbrKrG Rdn. 22 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2004] § 494 Rdn. 33;
Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO
Rdn.
229, 231, 392; Peters/Münscher, Verbraucherdarlehensrecht
S. 113; Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 306; v. Rottenburg in
v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 41;
Godefroid, Verbraucherkreditverträge 3. Aufl. Rdn. 260; Scholz, Verbrau-
cherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 243; Drescher, Verbraucherkreditgesetz
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und Bankenpraxis Rdn. 171) jedenfalls für den hier im Streit stehenden
Fall eines eine wirksame Verbindlichkeit sichernden abstrakten Schuld-
versprechens mit Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht anzu-
schließen. Ein im Darlehensvertrag nicht aufgeführtes vollstreckbares
Schuldversprechen über den Grundschuldbetrag ist nicht nach §§ 812 ff.
BGB kondizierbar, da es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
mit Rechtsgrund eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichert.
(1) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger persönlich abge-
schlossene Immobilienkaufvertrag angesichts der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine wirksame Verpflichtung zur
Stellung einer Sicherheit nicht nur aus dem Inhalt des Darlehensvertrags
ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05,
WM 2007, 62, 64, Tz. 18, vom 22. Mai 2007 - XI ZR 337/05, Tz. 13, vom
22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, Tz. 14 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR
287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26), sondern auch aus einem Kauf-
vertrag, sofern dieser die entsprechende Verpflichtung enthält (vgl. Se-
natsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831), einen
entsprechenden Rechtsgrund zur Stellung der Sicherheit schafft (vgl.
OLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2007 - 3 U 18/04, Umdruck S. 12), oder ob
wegen der dort enthaltenen Regelungen jedenfalls die Geltendmachung
eines Rückforderungsanspruchs rechtsmissbräuchlich wäre (hierzu
Bamberger/Roth/Möller aaO § 494 Rdn. 13).
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(2) Offenbleiben kann auch, ob sich ein Rechtsgrund für die Be-
stellung einer Sicherheit stets ergibt, wenn - wie hier - die zu sichernde
Verpflichtung aus dem wirksamen Verbraucherkreditvertrag nach dem
Willen beider Parteien besteht (in diesem Sinne wohl Scholz aaO).
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(3) Ein Rückgewähranspruch des Klägers scheidet hier nämlich
jedenfalls schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuldversprechen
(§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seiner-
seits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Verbrau-
cherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene
vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in sich
selbst (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 26). Dies
bedeutet, es besteht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darle-
hensverbindlichkeit besteht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes
vollstreckbares Schuldversprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine
bestehende Verbindlichkeit sichert - nicht kondizierbar (ebenso OLG
Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - I-5 W 39/08, Umdruck S. 3; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2007 - I-16 U 227/06, Umdruck
S. 29; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden WM 2001, 1854, 1858).
Auch das Berufungsgericht zieht das Bestehen eines entsprechen-
den Schuldgrundes nicht in Zweifel, meint allerdings, entscheidend sei
die vom Gesetzgeber geforderte und hier fehlende Angabe der Sicher-
heit im Darlehensvertrag, die der „Durchsetzung“ dieses Anspruchs ent-
gegenstehe. Hieran ist zutreffend, dass die Beklagte wegen der fehlen-
den Angabe der Sicherheit im Darlehensvertrag einen Anspruch auf de-
ren Bestellung nicht erfolgreich „durchsetzen“ könnte. Die „Durchset-
zung“ ihres Anspruchs steht aber nicht im Streit, da der Kläger die Si-
cherheit mit seiner persönlichen Schuldübernahme und Zwangsvollstre-
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ckungsunterwerfung in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde
vom 7. Mai 1997 bereits bestellt hat.
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Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, es wider-
spreche der Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den
Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (Abl. EG 1987, L Nr. 42
S. 48), wenn der Umstand, dass Personalsicherheiten nach nationalem
Recht ihren Rechtsgrund in sich selbst tragen, zur Folge habe, dass
Kreditinstitute im Kreditvertrag nicht aufgeführte Sicherheiten behalten
dürften. Die Revisionserwiderung übersieht, dass die Verbraucherkredit-
richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 a auf Kreditverträge, die - wie hier - haupt-
sächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück
bestimmt sind, keine Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom
16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom
23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186; vgl. auch BGHZ
162, 20, 27).
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermögen
auch Schutzzweckgesichtspunkte der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g, 6
Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
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Das Verbraucherkreditgesetz enthält kein Verbot der Stellung von
nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten (vgl. Peters in Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 229; Drescher
aaO Rdn. 171). Es sieht bei einer fehlenden Angabe von zu bestellenden
Sicherheiten in § 6 Abs. 1 VerbrKrG - anders als bei anderen fehlenden
Pflichtangaben - auch nicht die Nichtigkeit des Kreditvertrags vor (Peters
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in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO Rdn. 391).
Anders als das Berufungsgericht meint, laufen die §§ 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 g, 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG a.F. bei Verneinung eines Rückforde-
rungsanspruchs des Kreditnehmers auch keineswegs „weitgehend ins
Leere“. Vielmehr ist die kreditgebende Bank bei Nichtangabe von Si-
cherheiten im Kreditvertrag gehindert, im Nachhinein solche zu fordern.
Insbesondere in Fällen, in denen die Sicherheit nicht wirksam bestellt
worden war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM 2005, 828 ff.), kann sie vom Verbraucher nicht verlangen, die Si-
cherheit noch einmal - nun wirksam - zu bestellen.
Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6
VerbrKrG a.F. ist, den Kreditnehmer davor zu bewahren, nach Abschluss
des Darlehensvertrages durch die Forderung der Bank nach (zusätzli-
chen) im Darlehensvertrag nicht genannten Sicherheiten überrascht zu
werden (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
aaO Rdn.
229, 231; v.
Rottenburg in v.
Westphalen/Emmerich/
v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 41). Eine vom Verbraucher vor oder nach
Abschluss des Darlehensvertrages bestellte (weitere) Sicherheit wird da-
her vom Schutzzweck der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g und 6 Abs. 2 Satz 6
VerbrKrG a.F. von vornherein nicht erfasst.
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Dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers, dem § 4 VerbrKrG
a.F. Rechnung tragen soll (BT-Drucks. 11/5462 S. 12), ist hier im Übri-
gen schon deshalb Genüge getan, weil der Kläger aus dem von ihm
selbst vor Abschluss des Darlehensvertrages abgegebenen notariellen
Kaufvertragsangebot und der darin enthaltenen Sicherheitenbestellungs-
vollmacht ersehen konnte, dass die bevollmächtigte Verkäuferin in Höhe
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des finanzierten Kaufpreises eine Grundschuld mit Übernahme der per-
sönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesam-
te Vermögen des Klägers bestellen werde. Art und Umfang der Sicher-
heiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Eigentumswohnung
waren ihm daher bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages hinrei-
chend bekannt (vgl. Kessal-Wulf in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB
3. Aufl. § 494 Rdn. 12).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im
Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
28
1. Die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichteten
Einwendungen des Klägers, die Gegenstand der von ihm ebenfalls erho-
benen prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl.
BGHZ 124, 164, 170 f.) sind, hat das Landgericht zu Recht nicht für
durchgreifend erachtet.
29
a) Zutreffend - und vom Kläger zu Recht im Rahmen der Berufung
nicht angegriffen - hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Kläger
in seinem notariellen Kaufvertragsangebot erteilte Vollmacht zur Abgabe
der persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstößt, da sie nicht den Abschluss eines gan-
zen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbe-
darf zum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung
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- 15 -
und reine Vollzugshandlungen beschränkt (vgl. BGHZ 167, 223, 228,
Tz. 15 m.w.Nachw.).
31
b) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das in der nota-
riellen Urkunde vom 7. Mai 1997 enthaltene vollstreckbare Schuldver-
sprechen in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkos-
ten auch nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 und 2 BGB).
aa) Es ist banküblich, dass sich der mit dem persönlichen Kredit-
schuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig
formularmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen un-
terwerfen muss. Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung aller
damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs wird der Schuldner
durch ein solches formularmäßiges vollstreckbares Schuldversprechen
nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-
nachteiligt (BGHZ 99, 274, 283 ff.; 114, 9, 12 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli
1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 f., vom 26. November 2002
- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f., vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02,
WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378, vom
28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM
2003, 2410, 2411, vom
27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom
22. November 2006 - XI ZR 226/04, WM 2006, 87, 88 und vom 22. Mai
2007 - XI ZR 338/05, zitiert nach juris, Tz. 16).
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bb) Auch der Umstand, dass der Bank das Recht eingeräumt wur-
de, sich insbesondere ohne Fälligkeitsnachweis eine vollstreckbare Aus-
fertigung der notariellen Urkunde erteilen zu lassen, stellt keine unange-
messene Benachteiligung des Klägers dar. Der Grundschuldbetrag, über
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den sich das vollstreckbare Schuldversprechen verhält, ist nach Ab-
schnitt I. Nr. 3 der Grundschuldbestellungsurkunde fällig. Der Nachweis-
verzicht bezieht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren nach
§§ 724 ff. ZPO und dient damit lediglich der Vereinfachung des Nachwei-
ses der problemlos gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen, die
sonst in einer oft nicht praktikablen Weise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegenüber dem Notar
nachgewiesen werden müssten (BGHZ 147, 203, 210 f.).
cc) Das vom Kläger in erster Instanz für seine gegenteilige
Rechtsauffassung angeführte Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, WM 2001, 2352,
2353 f.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Entscheidung
verstößt es gegen § 9 AGBG, wenn sich der Erwerber eines noch zu er-
richtenden Hauses wegen der Werklohnforderung formularmäßig der so-
fortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und der Unternehmer berechtigt
ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der
Urkunde erteilen zu lassen. Zur Begründung hat der VII. Zivilsenat aus-
geführt, dass der Auftraggeber in einem solchen Fall der Gefahr einer
Vorleistung ausgesetzt werde, die der gesetzlichen Regelung des Werk-
vertrages fremd sei (§§ 641, 320 BGB), und der Erwerber zudem Gefahr
laufe, durch die vom Unternehmer betriebene Zwangsvollstreckung und
dessen Vermögensverfall Vermögenswerte endgültig zu verlieren. Diese
Erwägungen treffen bei vollstreckbaren Schuldversprechen in Höhe des
Grundschuldbetrages zugunsten einer Bank ersichtlich nicht zu. Dement-
sprechend hat der VII. Zivilsenat in seiner vorgenannten Entscheidung
zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der von ihm entschiedene Fall
von dem, der dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 18. Dezember 1986
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(BGHZ 99, 274, 284) zu einem vollstreckbaren Schuldversprechen über
einen Grundschuldbetrag zugrunde lag, wesentlich unterscheidet.
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2. Soweit sich der Kläger mit einem kurz vor der mündlichen Ver-
handlung vor dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz zusätzlich
auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten stützt,
der bekannt gewesen sei, dass der Kläger vom Vertrieb arglistig über die
zu erzielende Miete getäuscht worden sei, hat das Berufungsgericht
hierzu - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststel-
lungen getroffen.
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IV.
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Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war
sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 1 O 20/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2007 - 5 U 42/07 -