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BGH - VIII ZR 10/14

Bundesgerichtshof vom 25.06.2014
Inhalt
  • . 323. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Fortsetzung des
  • Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht
  • Berufungsverhandlung verstorben ist. Ihr stand ein Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus in K. zu, in dem der
  • ist ein Bruder des Beklagten, der den Prozess in der Revisionsinstanz auf Klägerseite fortführt
  • Beklagten am 22. September 2012 zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom

AG Siegburg - 33 F 105/89

Amtsgericht Siegburg vom 25.05.1989
Inhalt
  • . Familienabteilung Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 33 F 105/89 Sachgebiet: Recht
  • gehabt hätte — nicht anhängig gewesen ist. 3Da der Kläger Schuldner aus Ziffer 2. des im Verfahren
  • - yyyy L - am xxxx geschlossenen Prozeß—Vergleiches ist und da er im Bezirk des Amtsgerichts T seinen
  • im Sinne von § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH FamRZ 1979/573, 575 mit Anm. Baumgärtel FamRZ 1979/791
  • (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Auf Antrag des Klägers erklärt sich das Amtsgericht L für

KG Berlin - 1 Ss 422/07

Kammergericht vom 26.02.2007
Inhalt
  • Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Februar 2007 mit Ausnahme der zu
  • Diebstahls mit Waffen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und
  • . 5Zwar geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass es sich bei einem zusammengeklappten
  • Werkzeug bei sich führt, begibt er sich in eine Situation, die mit dem Risiko der Entdeckung oder
  • Bedrohung verbunden ist, und in der sich die potentielle Doppelfunktion des Werkzeugs als

LG Düsseldorf - 12 O 384/03

Landgericht Düsseldorf vom 11.02.2004
Inhalt
  • ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein „sonstiges Rechtim Sinne des § 823 Abs. I BGB. In den Schutzbereich
  • Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. I, 1004 BGB liegen indes nicht vor. Das Recht am eingerichteten und
  • . Voraussetzung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine
  • , vergleichbar gering ist und die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung sich erst aus dem Zusammenwirken mit
  • Werbe-e-Mail ist jedoch dann zu verneinen, wenn sie mit dem Einverständnis des Adressaten erfolgte

§ 63 FamGKG

Übergangsvorschrift
Inhalt
  • oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im
  • Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
  • (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden
  • worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses
  • Gesetz verweist.(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen

LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 RJ 106/00

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2003
Inhalt
  • folglich kein Raum. Dieses Ergebnis müsse erst recht in Zusammenhang mit der abkommensrechtlichen
  • Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen anzuwenden sind
  • so alle Vergünstigungen aus beiden Vorschriften zu kumulieren. In der Entscheidung, Rechte aus § 20
  • ihrer Rechte aus §§ 20 WGSVG, 15 FRG entschieden hat, ist aber auch unter Berücksichtigung der o.g
  • -Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berechnen ist. 3Die Klägerin wurde am 23.01.1925 in T als rumänische

VG Stuttgart - 12 S 1925/12

Verwaltungsgericht Stuttgart vom 08.04.2014
Inhalt
  • im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“ 37Die von der Klägerin
  • . 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann- Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl
  • insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Es liege in ihrer Sphäre, auch Kinder zu
  • Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII kann eine
  • Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII noch eine weitere Erstattung ihrer im Jahr 2009 in den Monaten Januar bis August

Der Widerruf von Darlehensverträgen ist die neue modifizierte Unterlassungserklärung - jeder Anwalt kanns

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 12.03.2016
Inhalt
  • Sollten die Allgemeinanwälte im DAV mit ihrer Recht behalten, dass die Schaffung neuer
  • beantworten kann. Und wir reden über die sog. Newssendungen, nicht über die Scripted-Reality-Sendungen, in denen Anwälte um jedes Recht kämpfen.
  • Kollegen die Zulassung erst seit einem Jahr in der Tasche haben, wie im übrigen auch das 2. Staatsexamen
  • , frau/man gibt die Vita ja gleich mit an. Werbung ist schön und notwendig und § 43b BRAO lässt auch
  • in Zeiten in denen jeder Familienrechtler zum Fachmann für das Aussprechen von

LG Düsseldorf - 45 StL 4/03

Landgericht Düsseldorf vom 23.05.2003
Inhalt
  • Berufsangehörige. 1Der Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 15.01.2003
  • als unbegründet zurückzuweisen ist, wenn in der Rüge zu Recht eine Berufspflichtverletzung bejaht
  • Klage unbegründet ist, wenn die Finanzbehörde den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat
  • vom 08.05.2003 (Bl. 10 f. d.A.) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei dahinstehen kann, ob
  • Wiedereinsetzungsfrist aus § 110 AO zugrunde legt. Hiernach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den

BGH - VI ZR 220/84

Bundesgerichtshof vom 09.05.2000
Inhalt
  • Klägerin ist, schloß im Dezember 1993 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Überlassung von
  • Anknüpfung getreten ist (§ 91 Satz 2 GWB) mit der Folge, daß auch eine in erster Instanz von einem
  • unter Geltung des alten Rechts keine Aussetzung mehr ausgesprochen worden ist. BGH, Urteil vom 9. Mai
  • Dr. Melullis und Ball, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkamm für Recht
  • Bestandsdaten von Telefonkunden in den neuen Bundesländern. Mit der Klage beansprucht die Klägerin das

BGH - X ZR 191/02

Bundesgerichtshof vom 19.04.2005
Inhalt
  • Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff für Recht
  • Tatbestand: Die Klägerin macht u.a. aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Lieferung und Montage
  • Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses G. in Z. , das im Eigentum des
  • Bereicherungsansprüche gestützt. Die Beklagte hat einen Vertragsschluß mit der Zedentin in Abrede
  • Klägerin ihre Forderung in vollem Umfang weiter. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung

BGH - IX ZR 90/08

Bundesgerichtshof vom 22.10.2009
Inhalt
  • : 1Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG in O. (im
  • Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit über den Rechtsübergang nicht bis zum
  • Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von Rechts wegen Tatbestand
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/08 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß
  • Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp für Recht

BGH - 3 StR 416/08

Bundesgerichtshof vom 30.10.2008
Inhalt
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 416/08 vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache
  • als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Nebenklägers wird
  • bilden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6; BGH NStZ 2000, 86; 2005, 155; Schoreit in KK 6
  • zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: 1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren
  • auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt

LSG Bayern - L 11 B 244/05 SO ER

Bayerisches Landessozialgericht vom 14.06.2005
Inhalt
  • nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde der Ast ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht
  • Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im
  • auch im Recht der Sozialhilfe, dass vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene
  • bezahlen seien. Nachdem sie mit der Bezahlung ihrer Pflegekräfte in Verzug gekommen sei, müsste auch
  • auf die Gerichtsakten im Verfahren Az: L 11 SO 1/05 Bezug genommen. II. 1. Die form- und

§ 207 SGB 5

Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
Inhalt
  • ;rperschaften des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen gehören mit Ausnahme der
  • die Landesregierung zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Krankenkasse in die Rechte und
  • (1) In jedem Land bilden die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Ortskrankenkassen, die
  • Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes dem Landesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. Andere
  • Krankenkassen können den Landesverbänden beitreten.(2) Bestehen in einem Land am 1