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BGH - VIII ZR 10/14
Bundesgerichtshof vom 25.06.2014
- Inhalt
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- . 323. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Fortsetzung des
- Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht
- Berufungsverhandlung verstorben ist. Ihr stand ein Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus in K. zu, in dem der
- ist ein Bruder des Beklagten, der den Prozess in der Revisionsinstanz auf Klägerseite fortführt
- Beklagten am 22. September 2012 zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom
AG Siegburg - 33 F 105/89
Amtsgericht Siegburg vom 25.05.1989
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- . Familienabteilung Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 33 F 105/89 Sachgebiet: Recht
- gehabt hätte — nicht anhängig gewesen ist. 3Da der Kläger Schuldner aus Ziffer 2. des im Verfahren
- - yyyy L - am xxxx geschlossenen Prozeß—Vergleiches ist und da er im Bezirk des Amtsgerichts T seinen
- im Sinne von § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH FamRZ 1979/573, 575 mit Anm. Baumgärtel FamRZ 1979/791
- (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Auf Antrag des Klägers erklärt sich das Amtsgericht L für
KG Berlin - 1 Ss 422/07
Kammergericht vom 26.02.2007
- Inhalt
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- Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Februar 2007 mit Ausnahme der zu
- Diebstahls mit Waffen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und
- . 5Zwar geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass es sich bei einem zusammengeklappten
- Werkzeug bei sich führt, begibt er sich in eine Situation, die mit dem Risiko der Entdeckung oder
- Bedrohung verbunden ist, und in der sich die potentielle Doppelfunktion des Werkzeugs als
LG Düsseldorf - 12 O 384/03
Landgericht Düsseldorf vom 11.02.2004
- Inhalt
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- ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. I BGB. In den Schutzbereich
- Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. I, 1004 BGB liegen indes nicht vor. Das Recht am eingerichteten und
- . Voraussetzung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine
- , vergleichbar gering ist und die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung sich erst aus dem Zusammenwirken mit
- Werbe-e-Mail ist jedoch dann zu verneinen, wenn sie mit dem Einverständnis des Adressaten erfolgte
§ 63 FamGKG
Übergangsvorschrift
- Inhalt
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- oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im
- Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
- (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden
- worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses
- Gesetz verweist.(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen
LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 RJ 106/00
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2003
- Inhalt
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- folglich kein Raum. Dieses Ergebnis müsse erst recht in Zusammenhang mit der abkommensrechtlichen
- Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen anzuwenden sind
- so alle Vergünstigungen aus beiden Vorschriften zu kumulieren. In der Entscheidung, Rechte aus § 20
- ihrer Rechte aus §§ 20 WGSVG, 15 FRG entschieden hat, ist aber auch unter Berücksichtigung der o.g
- -Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berechnen ist. 3Die Klägerin wurde am 23.01.1925 in T als rumänische
VG Stuttgart - 12 S 1925/12
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 08.04.2014
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- im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist.“ 37Die von der Klägerin
- . 7, 12, 20, 42, 43; Vierheller/Teichmann- Krauth, Recht und Steuern in der Kindertagespflege, 2. Aufl
- insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Es liege in ihrer Sphäre, auch Kinder zu
- Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII kann eine
- Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII noch eine weitere Erstattung ihrer im Jahr 2009 in den Monaten Januar bis August
Der Widerruf von Darlehensverträgen ist die neue modifizierte Unterlassungserklärung - jeder Anwalt kanns
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 12.03.2016
- Inhalt
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- Sollten die Allgemeinanwälte im DAV mit ihrer Recht behalten, dass die Schaffung neuer
- beantworten kann. Und wir reden über die sog. Newssendungen, nicht über die Scripted-Reality-Sendungen, in denen Anwälte um jedes Recht kämpfen.
- Kollegen die Zulassung erst seit einem Jahr in der Tasche haben, wie im übrigen auch das 2. Staatsexamen
- , frau/man gibt die Vita ja gleich mit an. Werbung ist schön und notwendig und § 43b BRAO lässt auch
- in Zeiten in denen jeder Familienrechtler zum Fachmann für das Aussprechen von
LG Düsseldorf - 45 StL 4/03
Landgericht Düsseldorf vom 23.05.2003
- Inhalt
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- Berufsangehörige. 1Der Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 15.01.2003
- als unbegründet zurückzuweisen ist, wenn in der Rüge zu Recht eine Berufspflichtverletzung bejaht
- Klage unbegründet ist, wenn die Finanzbehörde den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat
- vom 08.05.2003 (Bl. 10 f. d.A.) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei dahinstehen kann, ob
- Wiedereinsetzungsfrist aus § 110 AO zugrunde legt. Hiernach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
BGH - VI ZR 220/84
Bundesgerichtshof vom 09.05.2000
- Inhalt
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- Klägerin ist, schloß im Dezember 1993 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Überlassung von
- Anknüpfung getreten ist (§ 91 Satz 2 GWB) mit der Folge, daß auch eine in erster Instanz von einem
- unter Geltung des alten Rechts keine Aussetzung mehr ausgesprochen worden ist. BGH, Urteil vom 9. Mai
- Dr. Melullis und Ball, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bornkamm für Recht
- Bestandsdaten von Telefonkunden in den neuen Bundesländern. Mit der Klage beansprucht die Klägerin das
BGH - X ZR 191/02
Bundesgerichtshof vom 19.04.2005
- Inhalt
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- Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff für Recht
- Tatbestand: Die Klägerin macht u.a. aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Lieferung und Montage
- Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses G. in Z. , das im Eigentum des
- Bereicherungsansprüche gestützt. Die Beklagte hat einen Vertragsschluß mit der Zedentin in Abrede
- Klägerin ihre Forderung in vollem Umfang weiter. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung
BGH - IX ZR 90/08
Bundesgerichtshof vom 22.10.2009
- Inhalt
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- : 1Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG in O. (im
- Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit über den Rechtsübergang nicht bis zum
- Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von Rechts wegen Tatbestand
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/08 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß
- Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp für Recht
BGH - 3 StR 416/08
Bundesgerichtshof vom 30.10.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 416/08 vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Nebenklägers wird
- bilden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6; BGH NStZ 2000, 86; 2005, 155; Schoreit in KK 6
- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: 1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren
- auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt
LSG Bayern - L 11 B 244/05 SO ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.06.2005
- Inhalt
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- nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde der Ast ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht
- Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im
- auch im Recht der Sozialhilfe, dass vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene
- bezahlen seien. Nachdem sie mit der Bezahlung ihrer Pflegekräfte in Verzug gekommen sei, müsste auch
- auf die Gerichtsakten im Verfahren Az: L 11 SO 1/05 Bezug genommen. II. 1. Die form- und
§ 207 SGB 5
Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
- Inhalt
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- ;rperschaften des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen gehören mit Ausnahme der
- die Landesregierung zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Krankenkasse in die Rechte und
- (1) In jedem Land bilden die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Ortskrankenkassen, die
- Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes dem Landesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. Andere
- Krankenkassen können den Landesverbänden beitreten.(2) Bestehen in einem Land am 1