Urteil des AG Siegburg vom 25.05.1989
AG Siegburg (zpo, kläger, zuständigkeit, erklärung, begründung, antrag, gegenstand, bezirk, schuldner, fortdauer)
Amtsgericht Siegburg, 33 F 105/89
Datum:
25.05.1989
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
33. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 F 105/89
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Auf Antrag des Klägers erklärt sich das Amtsgericht L für
örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das ausschließlich
zuständige Amtsgericht T.
Mit dem Hauptantrag aus Ziffer 1) seines Schriftsatzes vom xxxx (Bl. b d.A.) begehrt der
Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den
Beklagten aus Ziffer 2. des im Verfahren — yyyy AG L — am xxxx geschlossenen
Prozeß—Vergleiches im Wege der Vollstreckungsgegenklage. Für diese Klage ist
gemäß §§ 797 Abs. 5 — 2. Fall, 802 ZPO das Amtsgericht T ausschließlich zuständig.
1
Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozeß—Vergleiche des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
gerichtliche Urkunden im Sinne von § 797 ZPO (RGZ 21/345, 347 ff.; RGZ 35/395, 398;
RG JW 1897/110 Nr. 18; RG JW 1899/97 Nr. 35; RG SeuffA 59 Nr. 168; OLG München
NJW 1961/2265 f.). Die ganz überwiegende gegenteilige Auffassung der Literatur — die
im Falle der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Prozeß—Vergleich zur örtlichen
Zuständigkeit nach §§ 795 S. 1, 767 Abs. 1 ZPO führt - ist ohne Begründung geblieben
(vgl. z.B. Thomas — Putzo, ZPO, 14. Aufl. - § 797 Anm. 2.; Zöller — Stöber, ZPO, 15.
Aufl. — § 797 RN 1; Stein — Jonas — Münzberg, ZPO, 20. Aufl. - § 797 RN 1 — für eine
entsprechende Anwendung des § 797 ZPO indessen: Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. - § 797
Anm. A); soweit Gaul (in: Rosenberg - Gaul — Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10.
Aufl. S. 127) zur Begründung der gegenteiligen Meinung auf "den Zusammenhang mit
dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Prozeßgericht" abstellt, kommt dieser
Erwägung im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Bedeutung zu, da nach der
Erklärung des Klägers im Rahmen der Ehesache - yyyy AG L — eine Folgesache — die
den Kindesunterhalt des Beklagten zum Gegenstand gehabt hätte — nicht anhängig
gewesen ist.
2
Da der Kläger Schuldner aus Ziffer 2. des im Verfahren - yyyy L - am xxxx
geschlossenen Prozeß—Vergleiches ist und da er im Bezirk des Amtsgerichts T seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für die Vollstreckungsgegenklage das Amtsgericht T
ausschließlich zuständig.
3
Es ist auch keine Fortdauer der Zuständigkeit des Amtsgerichts ffff gemäß § 261 Abs. 3
Nr. 2 — 2. Alt. ZPO auf der Grundlage des Hauptantrages des Klägers aus dessen
Schriftsatz vom xxxx (Bl. a d.A. = Abänderungsklage) gegeben, da der Kläger mit dem
Hauptantrag aus Ziffer 1) seines Schriftsatzes vom xxxx (Bl. v d.A.) den Klageantrag
geändert hat (Vollstreckungsgegenklage), sodaß ein Fall der — durch § 261 Abs. 3 Nr. 2
— 2. Alt. ZPO nicht berührten (BGH NJW 1962/1819) - Klageänderung im Sinne von §
263 ZPO vorliegt (vgl. BGH FamRZ 1979/573, 575 mit Anm. Baumgärtel FamRZ
1979/791).
4
Da der vom Kläger nunmehr geltend gemachte Hauptanspruch (Vollstreckungsgegen—
klage) die Zuständigkeit insgesamt bestimmt (vgl. BGH NJN 1956/1357 f. LS), war auf
den — hilfsweise gestellten — Antrag des Klägers unter Erklärung der örtlichen
Unzuständigkeit des Amtsgerichts L der Rechtsstreit insgesamt nach § 281 Abs. 1 S. 1
ZPO an das Amtsgericht T zu verweisen.
5