Urteil des BGH vom 25.06.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 10/14
Verkündet am:
25. Juni 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 545 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 167
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Ver-
längerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs. 1 BGB) wird durch eine vor Frist-
ablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO "demnächst" zugestellte Räu-
mungsklage gewahrt.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - LG Kassel
AG Kassel
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2013 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Räume an den
Kläger herauszugeben hat.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 63-jährige Beklagte ist der Sohn der ursprünglichen Klägerin, die
nach der Berufungsverhandlung verstorben ist. Ihr stand ein Nießbrauchsrecht
an einem Einfamilienhaus in K. zu, in dem der Beklagte seit seiner Geburt
lebt und derzeit zwei Zimmer bewohnt. Eigentümer dieses Einfamilienhauses ist
ein Bruder des Beklagten, der den Prozess in der Revisionsinstanz auf Kläger-
seite fortführt.
Jedenfalls seit Sommer 2011 bestand eine Vereinbarung zwischen dem
Beklagten und seiner Mutter, wonach er für die Nutzung der Räume eine mo-
nat
liche Miete von 120 € zu entrichten hatte. Mit Anwaltsschreiben vom
5. Januar 2012 (Donnerstag) kündigte die Mutter des Beklagten das Mietver-
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hältnis "zum nächstmöglichen Termin" und wies unter anderem darauf hin, dass
sie von der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 573a BGB Gebrauch mache, weil
es sich um Räumlichkeiten innerhalb ihrer eigenen Wohnung handele. Der Be-
klagte zog aus den Räumlichkeiten nicht aus.
Die am 7. August 2012 eingereichte und dem Beklagten am 22. Septem-
ber 2012 zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Das zwischen den Parteien unstreitig jedenfalls ab August 2011 beste-
hende Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom 5. Januar 2012 beendet
worden. Die auf § 573a BGB gestützte Kündigung sei begründet.
Die Kündigungsfrist gemäß § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit
§ 573c Abs. 1 BGB sei zwischenzeitlich in jedem Fall verstrichen. Bei einem
Mietbeginn im August 2011 hätte die Kündigungsfrist sechs Monate betragen,
so dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 5. Januar 2012 mit Ablauf
des Monats Juli 2012 beendet worden wäre. Bei einem Beginn des Mietverhält-
nisses bereits im Jahr 2001 (entsprechend der Behauptung des Beklagten) hät-
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te die Kündigungsfrist zwölf Monate betragen, so dass das Mietverhältnis Ende
Januar 2013 beendet gewesen wäre.
Das Mietverhältnis sei nicht durch Fortsetzung gemäß § 545 BGB ver-
längert worden. Zwar enthalte weder das Kündigungsschreiben vom 5. Januar
2012 einen derartigen Widerspruch noch habe die Vermieterin einen Wider-
spruch in dem Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Zustellung der
Räumungsklage in sonstiger Weise erklärt. Die Zustellung der Räumungsklage
stehe jedoch dem nach § 545 Abs. 1 BGB erforderlichen Widerspruch des
Vermieters gleich.
Der Widerspruch sei auch rechtzeitig erfolgt, selbst wenn man von dem
(insoweit für den Beklagten günstigeren) Ablauf der Mietzeit zum 31. Juli 2012
ausgehe. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist nach § 545 Abs. 1 Satz 1 BGB sei
in diesem Fall gemäß § 167 ZPO dadurch gewahrt, dass die Klägerin am
7. August 2012 Räumungsklage eingereicht habe; die (erst) am 22. September
2012 erfolgte Zustellung der Klage beruhe nicht auf Versäumnissen der Kläge-
rin, sondern auf gerichtsinternen Umständen.
Die Vorschrift des § 167 ZPO sei vorliegend anwendbar. Sie sei nicht auf
die Fälle beschränkt, in denen die Einschaltung des Gerichts zur Wahrung der
Frist unumgänglich sei. Nach der - geänderten - Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs sei § 167 ZPO vielmehr grundsätzlich auch in Fällen anwendbar, in
denen die Zustellung eines Schriftsatzes die gleichfalls mögliche außergerichtli-
che Übermittlung einer Erklärung ersetzen solle. Soweit für Erklärungen, die
kraft Gesetzes "unverzüglich" abzugeben seien, etwas anderes gelten möge,
führe das hier zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Regelungszweck von
§ 545 BGB gebiete es nicht, von der generellen Anwendbarkeit des § 167 ZPO
eine Ausnahme zu machen. Das grundsätzlich schützenswerte Vertrauen des
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Erklärenden, mit der Veranlassung einer Zustellung alles für einen fristgerech-
ten Zugang Erforderliche veranlasst zu haben, verdiene Vorrang vor dem Inte-
resse des Mieters an Klarheit über den Fristablauf.
Die Kündigung sei auch im Hinblick auf § 574 BGB wirksam. Das vom
Beklagten mit Schriftsatz vom 5. November 2012 in der Berufungsinstanz ge-
stellte Fortsetzungsverlangen sei gemäß § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB verspätet,
weil die Mietzeit bereits am 31. Juli 2012 geendet habe. Zwar wäre das Fortset-
zungsverlangen noch rechtzeitig erhoben, wenn das Mietverhältnis, wie der Be-
klagte behaupte, schon seit 2001 bestanden und - aufgrund der dann einzuhal-
tenden Kündigungsfrist von zwölf Monaten - erst mit Ablauf des Januar 2013
geendet hätte; der insoweit beweispflichtige Beklagte habe jedoch für seinen
Vortrag keinen geeigneten Beweis angetreten.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist
daher zurückzuweisen.
Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks und Sonderrechts-
nachfolger seiner Mutter (§ 1056 Abs. 1, § 566 Abs. 1 BGB) befugt, den Räu-
mungsanspruch aus § 546 BGB weiterzuverfolgen. Nach dieser Vorschrift ist
der Beklagte zur Räumung und Herausgabe der beiden von ihm bewohnten
Zimmer an den Kläger verpflichtet.
1. Die mit Schreiben vom 5. Januar 2012 gemäß § 573a BGB erklärte
Kündigung hat das Mietverhältnis über die vom Beklagten bewohnten Räume
beendet.
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Gemäß § 573a Abs. 1 und 2 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis
über Wohnraum innerhalb der von ihm selbst bewohnten Wohnung kündigen,
ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Beklagte zwei Zimmer in dem
Einfamilienhaus bewohnt, in dem auch seine Mutter (Vermieterin) lebte.
2. Das Mietverhältnis ist nicht gemäß § 545 BGB fortgesetzt worden.
a) Nach § 545 Satz 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der
Mietsache fortsetzt und keine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen
der anderen Partei binnen zwei Wochen mitteilt. Das Mietverhältnis endete hier
mit Rücksicht darauf, dass das Mietverhältnis erst seit August 2011 bestand
und deshalb gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1, § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Kün-
digungsfrist von sechs Monaten einzuhalten war, mit Ablauf des 31. Juli 2013.
b) Die Kündigungsfrist betrug nicht zwölf Monate. Das Berufungsgericht
hat den vom Beklagten nicht unter Beweis gestellten Vortrag, das Mietverhältnis
habe schon 2001 begonnen, seiner Entscheidung zu Recht nicht zugrunde ge-
legt, weil er für diese ihm günstige Behauptung die Beweislast trägt. Die Revi-
sionserwiderung des Klägers meint allerdings, die Kündigungsfrist betrage hier
unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses zwölf Monate, weil es für die
Berechnung der Frist nicht auf den Abschluss des Mietvertrages, sondern auf
die tatsächliche Gebrauchsüberlassung an den Beklagten ankomme, die hier
weit mehr als acht Jahre zurückliege. Dies trifft nicht zu.
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob zu der
für die Länge der Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeit
der Überlassung der Mietsache auch ein solcher Zeitraum hinzuzurechnen ist,
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in welchem der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache aus einem
anderen Rechtsgrund als dem später gekündigten Mietvertrag gewährt hat.
(1) Überwiegend gehen die Instanzrechtsprechung und die Literatur da-
von aus, es spiele für die nach § 573c Abs. 1 BGB maßgebliche Zeit der Über-
lassung keine Rolle, aus welchem Rechtsgrund der Vermieter den Gebrauch
gewährt habe (OLG Stuttgart, NJW 1984, 875 - zur Anrechnung der Wohndauer
als Ehegatte des früheren Mieters; AG Kaiserslautern, ZMR 1967, 301 f. - zur
Anrechnung der Wohndauer aufgrund eines vorangegangenen dinglichen
Wohnrechts; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 573c Rn. 20; Erman/
Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 573c Rn. 6; MünchKommBGB/Häublein,
6. Aufl., Rn. 8; BeckOK BGB/Hannappel, Stand Februar 2014, § 573 Rn. 12;
Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 573c Rn. 12; NK-BGB/Hinz,
2. Aufl., § 573c Rn. 9; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, 2013, § 573c
Rn. 15; Schmid/Harz/Gahn, Fachanwaltskommentar Mietrecht, 4. Aufl., § 573c
Rn. 6; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 10. Aufl., § 573c Rn. 10; jurisPK-
BGB/Mössner, 6. Aufl., § 573c Rn. 18). Aus diesem Grund sei etwa auch eine
vorherige Überlassung aufgrund eines Nießbrauchsrechts bei der Berechnung
der Frist des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB einzubeziehen (Schmidt-Futterer/Blank,
aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO; Spielbauer/Schneider/Krenek, aaO).
Begründet wird diese Ansicht damit, § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB stelle mit
der Überlassung allein auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse ab
(Schmid/Harz/Gahn, aaO; NK-BGB/Hinz, aaO). Insbesondere ergebe sich dies
aber aus dem Zweck des § 573c Abs. 1 BGB (MünchKommBGB/Häublein,
aaO; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
4. Aufl., Kap. IV Rn. 97). Die Norm trage dem bei längerer Mietdauer zuneh-
mend schützenswerten Interesse des Mieters Rechnung, nicht kurzfristig aus-
ziehen zu müssen und genügend Zeit zu haben, seine sozialen Wurzeln durch
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Suche
einer
nahegelegenen
Ersatzwohnung
zu
wahren
(Münch-
KommBGB/Häublein, aaO Rn. 1).
(2) Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung,
die Frist des § 573c Abs. 1 BGB beginne erst mit einer Überlassung der Miet-
sache zur Mietnutzung (Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 573c Rn. 25),
so dass beispielsweise eine vorherige Übergabe der Mietsache für eine Reno-
vierung oder einen vorzeitigen Einzug nicht mit einzubeziehen sei (Lammel,
aaO; Soergel/Heinzmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl., § 573c Rn. 4).
Eine solche Überlassung bereite die Nutzung als Mietsache lediglich vor
(Lammel, aaO).
bb) Einer generellen Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzun-
gen mit Rücksicht auf die Verwurzelung des Mieters in der streitigen Wohnung
für die Berechnung der Kündigungsfrist des § 573c BGB gleichwohl auch der
Zeitraum anzurechnen ist, in dem die Wohnung dem (späteren) Mieter auf-
grund eines anderen Rechtsverhältnisses überlassen war, bedarf es im Streitfall
nicht. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, dass der spätere Mieter
zunächst als Familienangehöriger des Vermieters in dessen Wohnung gelebt
hat, kommt eine Anrechnung dieser Zeit nicht in Betracht. Ein derartiges unent-
geltliches Nutzungsverhältnis, das keinen Kündigungsschutz genießt und vom
"Vermieter" jederzeit beendet werden kann, begründet keinen Vertrauenstatbe-
stand, der Grundlage für eine Berücksichtigung dieses Überlassungszeitraums
im Wege analoger Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB sein könnte.
c) Da das Mietverhältnis - wie ausgeführt - somit bereits mit Ablauf des
31. Juli 2012 endete, kommt es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,
entscheidend darauf an, ob die (frühere) Klägerin der Fortsetzung des Mietver-
hältnisses binnen zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt widersprochen hat. Ein
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solcher Widerspruch liegt in der am 7. August 2012 eingereichten und am
22. September 2012 dem Beklagten zugestellten Räumungsklage.
Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist die Klage-
schrift dem Beklagten ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen und
deshalb "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Dem Beru-
fungsgericht ist insbesondere darin beizupflichten, dass die in § 167 ZPO ange-
ordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Kla-
ge auch für die Widerspruchsfrist des § 545 BGB gilt.
aa) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der
mietrechtlichen Literatur unter Bezugnahme auf eine ältere Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/80,
NJW 1982, 172 unter II 3 b [zur befristeten Bürgschaft]; vom 10. Februar 1971
- VIII ZR 208/69, WM 1971, 383 unter II 3 b [zur Mieterhöhungserklärung])
überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 167 ZPO auf
die Frist des § 545 BGB [früher § 568 BGB aF] keine Anwendung finde (OLG
Stuttgart WuM 1987, 114; LG Berlin, NZM 2001, 40; LG Berlin, MM 1997, 40;
Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 545 Rn. 9;
Staudinger/Emmerich, aaO, § 545 Rn. 13; MünchKommBGB/Bieber, aaO,
§ 545 Rn. 13; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 545 Rn. 9; Soergel/
Heintzmann, aaO, § 545 Rn. 9; Feldhahn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
9. Aufl., § 545 Rn. 9; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 545 Rn. 22; BeckOK
BGB/Herrmann, aaO, § 545 Rn. 5; Musielak/Wittschier, ZPO, 11. Aufl. § 167
Rn. 2a; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 167 Rn. 3).
Zur Begründung wird vor allem angeführt, dass die Vorschrift des § 167
ZPO restriktiv auszulegen sei und deshalb nur für Fristen gelte, die nicht durch
außergerichtliche Geltendmachung, sondern nur durch Inanspruchnahme der
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Gerichte gewahrt werden könnten, wie etwa die Hemmung der Verjährung
(§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch stehe der Zweck des § 545 BGB, alsbald Klar-
heit über die Beendigung des Mietverhältnisses zu erlangen, einer Anwendung
des § 167 ZPO entgegen.
bb) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen, grundlegenden
Entscheidung vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05, BGHZ 177, 319) hat der Bun-
desgerichtshof allerdings seine ältere, restriktive Rechtsprechung aufgegeben
und entschieden, dass § 167 ZPO regelmäßig auch auf Fristen anzuwenden ist,
die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können. Er
hat dabei vor allem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrau-
ensschutzes abgestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Zustellung davon abhängt, ob mit der Zustellung eine nur ge-
richtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt
werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines
Gerichtsvollziehers (§ 132 BGB) erfolgt. Wer mit der Klage die stärkste Form
der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich darauf verlassen kön-
nen, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre (BGH, Urteil vom
17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 24 f.).
Für die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist gilt nichts anderes,
auch insoweit findet § 167 ZPO Anwendung. Eindeutiger als durch die Einrei-
chung einer Räumungsklage kann der Vermieter seinen Widerspruch gegen die
Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB nicht zum Ausdruck brin-
gen. Derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von
Ansprüchen wählt, muss sich aber darauf verlassen können, dass die Einrei-
chung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR
109/05, aaO Rn. 25). Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen die Verlängerung
des Mietverhältnisses kann mithin auch dadurch erfolgen, dass innerhalb der
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Widerspruchsfrist eine Räumungsklage eingereicht wird, deren Zustellung
"demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt (so auch Spielbauer/Schneider/
Krenek, aaO, § 545 Rn. 17; Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender,
Wohnungsbaurecht, Stand Juni 2004, § 545 BGB Anm. 6.6).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Widerspruch nach
§ 545 BGB nicht mit der Anfechtung nach §§ 119 f. BGB vergleichbar. Für diese
Anfechtung wird eine Ausnahme anerkannt, weil die Anfechtung "unverzüglich"
zu erklären ist (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und das Interesse des Anfechtungs-
gegners im Vordergrund steht, alsbald darüber Klarheit zu erlangen, ob der An-
fechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch macht (vgl. BGH,
Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Ur-
teil vom 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.).
Demgegenüber bezweckt § 545 BGB, einen vertragslosen Zustand zu
vermeiden, der ohne diese Vorschrift - von den Parteien unbemerkt - auch für
einen längeren Zeitraum eintreten und zu erheblichen rechtlichen und tatsächli-
chen Schwierigkeiten bei der in diesem Fall erforderlichen Abwicklung nach den
Vorschriften
des
Bereicherungsrechts
oder
des
Eigentümer-Besitzer-
Verhältnisses führen könnte (vgl. BT-Drucks. 14/1454, S. 44, 98). Diesem Ge-
setzeszweck steht es nicht entgegen, die innerhalb der zweiwöchigen Frist ein-
gereichte und "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Räumungskla-
ge für die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs ausreichen zu lassen. Denn
auch durch die Einreichung einer Räumungsklage ist sichergestellt, dass bin-
nen einer Frist von zwei Wochen ab Ende des Mietverhältnisses die alsbaldige
Abwicklung des Mietverhältnisses in die Wege geleitet wird.
3. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB mangels rechtzeitigen
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Widerspruchs durch den Beklagten nicht in Betracht kommt. Dies wird von der
Revision auch nicht angegriffen.
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2013 - 452 C 3900/12 -
LG Kassel, Entscheidung vom 12.12.2013 - 1 S 77/13 -