Urteil des BGH vom 19.04.2005

BGH (fenster, abrechnung, forderung, rechnung, vertrag, abtretung, lieferung, montage, auftraggeber, vereinbarung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 191/02
Verkündet am:
19. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht u.a. aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Lie-
ferung und Montage von Fenstern geltend.
Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, betrieb als Generalunter-
nehmerin die Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses G.
in
Z. ,
das
im
Eigentum
des
Geschäftsführers
ihrer Komplementärin, eines Herrn K. , stand. Die Demontage der al-
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ten Fenster und die Montage der neuen gab die Beklagte unter Vereinbarung
der Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
und zusätzlich eines Abtretungsverbots bei einem unter der Bezeichnung
"UPR" handelnden Herrn W. gegen eine Vergütung von 141.793,71 DM
brutto in Auftrag, auf die W. eine Anzahlung von 42.538,11 DM erhielt.
W. gab die Lieferung der Fenster bei der inzwischen insolvent geworde-
nen G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Zedentin) in Auftrag. In der Fol-
gezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und W. und
zur Kündigung des zwischen diesen bestehenden Vertrags durch die Beklagte
nach § 8 Nr. 3 VOB/B. W. wurde darauf zahlungsunfähig. Die Zedentin
lieferte die Fenster gegen Rechnungsstellung über 99.900,50 DM brutto und
Abtretung der Forderungen aus der Weiterverwendung unter verlängertem Ei-
gentumsvorbehalt; W. baute diese zum Teil noch in das Gebäude ein. Am
6. September 1995 kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Ze-
dentin und der Beklagten, deren Ergebnis die Parteien unterschiedlich werten.
Die Beklagte ließ die Baumaßnahme unter Verwendung der von der Zedentin
gelieferten Fenster, z.T. nach Nacharbeiten durch Dritte, fertigstellen. Die Ze-
dentin und nach Offenlegung der Abtretung die Klägerin anstelle der Zedentin
haben die Beklagte auf Zahlung von 100.050 DM in Anspruch genommen. Da-
bei haben sie sich auf eigene Ansprüche der Zedentin aus der behaupteten
Vereinbarung vom 6. September 1995, auf von W. abgetretene Ansprü-
che aus Vertrag mit der Beklagten, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
des behaupteten Vertrags vom 6. September 1995 und auf Bereicherungsan-
sprüche gestützt. Die Beklagte hat einen Vertragsschluß mit der Zedentin in
Abrede gestellt, den Einbau der Fenster als durch § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B ge-
deckt angesehen, die Abtretung der Forderung durch W. als wegen Ver-
stoßes gegen das vertragliche Abtretungsverbot unwirksam, jedenfalls aber
eine restliche Werklohnforderung von W. gegen die Beklagte als nicht
fällig angesehen.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen
stattgegeben, weil der Klägerin aus der Abtretung von W. dessen Vergü-
tungsanspruch abzüglich der geleisteten Anzahlung zustehe und das Abtre-
tungsverbot nach § 354a HGB unwirksam gewesen sei. Eine förmliche Ab-
rechnung sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Die Berufung der Beklag-
ten führte nach ergänzender Beweisaufnahme zur Abänderung des angefoch-
tenen Urteils und zur Klageabweisung, während die Anschlußberufung der
Klägerin gegen die Teilabweisung der Klage ohne Erfolg blieb. Mit ihrer vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung in vollem
Umfang weiter. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
anwaltlich vertreten.
Entscheidungsgründe:
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die
Beklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil
jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
In der Sache führt die Revision zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem
auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen
ist.
I. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht das Zustandekommen
eines Vertrags zwischen der Zedentin und der Beklagten verneint. Es hat wei-
ter Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Delikt verneint, weil
die Beklagte nicht unberechtigterweise, sondern auf Grund ihres nach § 8 Nr. 3
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Abs. 3 VOB/B bestehenden Nutzungsrechts die angelieferten Fenster verwen-
det habe.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Fälligkeit der abgetretenen Forderung
verneint, weil die Klägerin den Werklohnanspruch für bereits erbrachte Lei-
stungen aus dem gekündigten Pauschalpreisvertrag W. mit der Beklag-
ten nicht prüffähig dargestellt und zudem auch nie eine Schlußrechnung erstellt
habe, weshalb ein etwaiger restlicher Werklohnanspruch nicht fällig sei. Dies
begegnet durchgreifenden Bedenken.
2. Dabei hätte auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verneinten
Fälligkeit die Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden dürfen
(BGHZ 140, 365, 368; BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 399/97, BauR 1999,
635, 636 = ZfBR 1999, 196; Urt. v. 28.9.2000 - VII ZR 42/98, BGHR VOB/B § 8
Nr. 6 Rechnung 2).
3. a) Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,
daß das Verhalten der Beklagten die Erteilung einer prüfbaren Rechnung an
sich nicht entbehrlich machte (vgl. BGHZ 105, 290; BGHZ 145, 245, 248; BGH,
Urt. v. 4.7.1996 - VII ZR 227/93, NJW 1996, 3270 = BGHR BGB § 649 Satz 2
Pauschalpreisvertrag 1). Jedoch hat das Berufungsgericht nicht ausreichend
beachtet, daß die Abrechnung schon dann prüffähig ist, wenn der Auftraggeber
in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den
vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muß die Mög-
lichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen.
Fehler der Abrechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht. Die Abrech-
nung muß den Auftraggeber in die Lage versetzen zu überprüfen, ob der Auf-
tragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag
zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat (BGHZ 140, 365,
369). Die Prüffähigkeit ist dabei kein Selbstzweck (BGHZ 140, 365, 370). Wel-
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che Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt
dabei vom Einzelfall ab (BGHZ 140, 365, 369).
b) Demnach war jedenfalls die Abrechnung, die die Klägerin im Beru-
fungsverfahren erstellt hat, prüffähig. Die abweichende Ansicht des Berufungs-
gerichts wird von dessen Feststellungen nicht getragen; denn das Berufungs-
gericht hat festgestellt, die Klägerin habe vorgetragen, daß 42 der 66 Fenster
bereits von W. selbst eingebaut und montiert worden seien, während die
restlichen 24 Fenster lediglich auf der Baustelle bereitgestanden und nachträg-
lich durch ein Drittunternehmen montiert worden seien. Demnach sind alle
Fenster, deren Lieferung und Einbau W. schuldete, auch geliefert und
eingebaut worden. Weshalb in einem solchen Fall, wie das Berufungsgericht
meint, eine Differenzierung nach Art und Größe der einzelnen Fenster erforder-
lich gewesen sein soll, erschließt sich aus dessen Ausführungen nicht. Allen-
falls könnte dies auf den Umfang der Montageleistung Einfluß haben, wenn
hierbei je nach Fenstergröße unterschiedliche Kosten anzusetzen wären. In-
soweit hat sich die Klägerin die von dritter Seite nach Angaben der Beklagten
verlangten Montagekosten zu eigen gemacht und von dem mit W. verein-
barten Pauschalpreis abgezogen. Soweit sich das Berufungsgericht darauf
stützt, in diesen Kosten seien "teilweise auch Änderungen" enthalten, konnte
dies nur zu Lasten der Klägerin gehen, weil damit zu deren Lasten Kosten ab-
gesetzt worden wären, die den abgetretenen Anspruch W. jedenfalls
nicht ohne weiteres betrafen. Darauf, daß die Abrechnung insoweit nicht dem
Vertrag der Beklagten mit W. entsprochen haben mag, kann es für die
Beurteilung der Prüffähigkeit nicht ankommen. Im übrigen erschließt sich nicht
ohne weiteres, wie bei Vereinbarung von Lieferung und Montage von 66 Fen-
stern zu einem Pauschalpreis eine Aufteilung ausstehender Montageleistungen
anders erfolgen konnte als durch Anrechnung eines bezifferten Betrags für die
nicht ausgeführten Montageleistungen; daß sich die Klägerin dabei auf die Ko-
sten der Ausführung durch einen Drittunternehmer stützte, war schon mehr, als
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ihr oblag. Die Beklagte konnte danach auch beurteilen, ob die Abrechnung dem
Vertrag mit W. entsprach. Die Fälligkeit der Forderung kann mit mangeln-
der Prüffähigkeit daher nicht verneint werden.
c) Im übrigen hing jedenfalls die Fälligkeit eines Anspruchs nach § 8
Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nicht notwendig auch von der Erstellung einer Schlußre-
chung ab (vgl. BGHZ 140, 365, 378; BGHZ 145, 245, 248 f.).
III. Die Klageabweisung wegen mangelnder Fälligkeit kann deshalb kei-
nen Bestand haben. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Ober-
landesgericht zu prüfen haben, in welchem Umfang der Anspruch der Klägerin
begründet ist.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff