Urteil des KG Berlin vom 26.02.2007

KG Berlin: werkzeug, entscheidungsformel, link, quelle, sammlung, gebrauchsgegenstand, bedrohung, vollstreckung, bewährung, diebstahl

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 422/07
(235/07)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 244 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB
Diebstahl mit Waffen: Gewohnheitsmäßiges Mitsichführen eines
objektiv gefährlichen Werkzeugs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 26. Februar 2007 mit Ausnahme der zu den Diebstahlstaten getroffenen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich
unbegründet verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der
Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
mit Waffen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu der Revision wie folgt Stellung genommen:
"Die vom Amtsgericht zum Diebstahl (§§ 242, 248 a StGB) getroffenen Feststellungen
sind rechtsfehlerfrei. Sie können bestehen bleiben.
Jedoch halten die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es den Angeklagten des
Diebstahls mit Waffen für schuldig befunden hat, einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
Zwar geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass es sich bei einem
zusammengeklappten Taschenmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 6,00 cm um
ein gefährliches Werkzeug i. S. von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (vgl. BGHSt 43, 266, 268;
KG, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – (4) 1 Ss 266/06 (32/06) –; OLG Schleswig NStZ
2004, 212, 214) handelt. Wenn der Täter, wie hier, ein objektiv gefährliches Werkzeug bei
sich führt, begibt er sich in eine Situation, die mit dem Risiko der Entdeckung oder
Bedrohung verbunden ist, und in der sich die potentielle Doppelfunktion des Werkzeugs
als Gebrauchsgegenstand und Nötigungsmittel realisieren kann. Dieser objektiven
Situation muss auch sein Vorstellungsbild von der Gefährlichkeit und der
Gebrauchsbereitschaft des Werkzeugs entsprechen. Er muss daher das Bewusstsein
haben, dass es im Falle eines wenn auch nicht von vornherein für möglich gehaltenen,
oder sogar höchst unerwünschten Einsatzes gegen Menschen erhebliche Verletzung
verursachen kann (vgl. OLG Schleswig aaO; OLG Celle StV 2005, 336). Dies versteht sich
bei einem Taschenmesser, das der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung
seit etwa einem Jahr gewohnheitsmäßig bei sich in der Hosentasche trägt, um es für die
Verrichtung alltäglicher Art, etwa zum Obst- und Wurstschneiden zu nutzen (UA S. 3)
nicht von selbst (vgl. KG aaO m. N.), auch wenn dem Angeklagten das Beisichführen des
Messers – wie das Amtsgericht festgestellt hat – "sowohl beim Gehen als auch aufgrund
des Gewichts nicht unbemerkt geblieben sein kann" (UA S. 4). Weil der Angeklagte das
Messer seit längerer Zeit gewohnheitsmäßig in der Tasche seiner Hose bei sich trägt,
reichen diese Feststellungen nicht aus, um zu belegen, dass dem Angeklagten gerade
beim Betreten der Ladengeschäfte die Gebrauchsbereitschaft zu dem beschriebenen
Zweck bewusst war und bei ihm nicht in den gedanklichen Hintergrund getreten war (vgl.
OLG Celle aaO)."
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Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an.
Das angefochtene Urteil war daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang aufzuheben.
Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet.
Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu
neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine
andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück, da nicht auszuschließen ist, dass
der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die den Qualifikationstatbestand des §
244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB belegen.
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