Urteil des LG Düsseldorf vom 23.05.2003
LG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, einspruch, beförderung, rüge, zugang, widerspruchsverfahren, verwaltungsakt, hindernis, steuerberater, zustellung
Landgericht Düsseldorf, 45 StL 4/03
Datum:
23.05.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
45 StL 4/03
Tenor:
Der Antrag auf Aufhebung des Rügebescheides der
Steuerberaterkammer vom 24.09.2002 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Berufsangehörige.
Der Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom
15.01.2003 (Bl. 45 BA), dem Berufsangehörigen zugestellt am 20.01.2003 (Bl. 50 BA),
den Einspruch des Berufsangehörigen vom 22.10.2002 (Bl. 39 BA) und den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.02.2003 (Bl. 1 d.A.) als unzulässig
zurückgewiesen.
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Der gemäß § 81 Abs. 5 StBerG binnen eines Monats nach Zustellung einzulegende
Einspruch gegen den Bescheid der Steuerberaterkammer efolgte nicht fristgemäß. Der
Einspruch des Berufsangehörigen vom 22.10.2002 (Bl. 39 BA) gegen den am
25.09.2002 zugestellten (B. 37 BA) Bescheid der Steuerberaterkammer vom 24.09.2002
(Bl. 31 ff. BA) ging dem Vorstand der Steuerberaterkammer ausweislich des
Auslieferungsbelegs Bl. 42 BA am 26.10.2002, mithin erst nach Ablauf der Monatsfrist
zu.
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Die Steuerberaterkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom
08.05.2003 (Bl. 10 f. d.A.) zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei dahinstehen
kann, ob sich das Wiedereinsetzungsverfahren nach den Regeln des Verwaltungsrechts
bestimmt (so die Steuerberaterkammer), oder -dem Rechtsgedanken des § 164 a
StBerG folgend- nach § 110 AO (so Kuhls/Goerz, StBerG, § 81, RNr. 58). Der
Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann verspätet, wenn man die längere
Wiedereinsetzungsfrist aus § 110 AO zugrunde legt. Hiernach ist der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen eines Monats nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen, § 110 Abs. 1 AO. "Hindernis" in diesem Sinne ist die
Unkenntnis von der verspäteten Beförderung des Einspruchsschreibens. Über die
verspätete Beförderung wurde der Berufsangehörige bereits mit Schreiben vom
04.11.2002 (Bl. 44 BA) unterrichtet, weshalb er binnen eines Monats ab Zugang dieses
Schreibens den Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen müssen. Einen solchen hat er
aber erst mit Schreiben vom 19.02.2003 verfasst und zudem an die unzuständige Stelle
(vgl. § 110 Abs. 4 AO), nämlich an das Landgericht Düsseldorf, gerichtet. Da nach den
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üblichen Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass das Schreiben der
Steuerberaterkammer vom 04.11.2002 den Berufsangehörigen jedenfalls im November
2002 erreicht hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag lange nach Ablauf der
Wiedereinsetzungsfrist eingegangen.
Die Versäumung der Einspruchsfrist aus § 81 Abs. 5 StBerG hat zur Folge, dass der
Antrag nach § 82 Abs. 1 StBerG unbegründet ist. Die Kammer folgt insoweit nicht der
Literaturmeinung, wonach der Antrag offenbar nur dann als unbegründet
zurückzuweisen ist, wenn in der Rüge zu Recht eine Berufspflichtverletzung bejaht
wurde (Gehre, StBerG, 4.A., § 82, RNr. 13, Kuhls a.a.O., § 82 RNr. 55). Da die Rüge ein
belastender Verwaltungsakt ist (Späth, 79ErgLfg. § 82, RNr. B 1195), daher das
Einspruchsverfahren nach § 81 Abs. 1 StBerG mit dem verwaltungsrechtlichen
Einspruchs-/ bzw. Widerspruchsverfahren (§ 347 AO, §§ 68 ff. VwGO) vergleichbar ist,
erscheint es sachgerecht, den vom BFH entwickelten Grundsatz, wonach die Klage
unbegründet ist, wenn die Finanzbehörde den Einspruch zu Recht als unzulässig
verworfen hat (Rechtsprechungsnachweise bei Gräber, FGO, 4.A., § 44, 14 ff.), auch im
Rügeverfahren entsprechend anzuwenden. Andernfalls wäre die Frist des § 81 Abs. 5
StBerG nahezu ohne Bedeutung und ein Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen des
§ 81 Abs. 5 StBerG, welches in der Literatur wohl allgemein anerkannt wird (Kuhls
a.a.O., Späth a.a.O., § 81, B 1192.2), bloße Förmelei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 149 Abs. 1, 148 Abs. 1 S. 1 StBerG.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar (Kühle a.a.O., § 82 RNr. 61).
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