Urteil des BGH vom 30.10.2008

BGH (einlassung, verhalten, beihilfe, neffe, zimmer, beteiligung, gruppe, mittäterschaft, richtigkeit, straftat)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 416/08
vom
30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 14. April 2008 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne-
benkläger entstandenen notwendigen Auslagen, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Kör-
perverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet
sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel
hat Erfolg.
1
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass nicht der Angeklagte eigenhän-
dig die ihm zur Last gelegte Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers
begangen, sondern sein Neffe die Verletzungshandlung ausgeführt hat. Hierzu
hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler erbracht. Nach Überzeugung des Landgerichts war
der Angeklagte an der Körperverletzungstat seines Neffen aber auch nicht als
2
- 4 -
Mittäter oder Gehilfe beteiligt. Insoweit beruht das Urteil auf einer rechtsfehler-
haften Beweiswürdigung und kann deshalb keinen Bestand haben.
a) Nach den Feststellungen lief der Neffe des Angeklagten nach einer
Rangelei, die zwischen ihm und dem Nebenkläger an einer Bushaltestelle statt-
gefunden hatte, zur nahe gelegenen Wohnung des Angeklagten in dessen
Zimmer. Er berichtete seinem Onkel aufgebracht, er sei von vier Personen ver-
prügelt worden, griff sich aus einer Schublade einen Schlagring, forderte den
Angeklagten auf mitzukommen und verließ das Zimmer wieder. Der Angeklagte
ergriff "ohne nachzudenken" eine in derselben Schublade liegende schwere
Metallkugel und folgte seinem Neffen. Er nahm die Metallkugel "zur Einschüch-
terung und Verteidigung mit, ohne sie für einen Angriff einsetzen zu wollen. Der
Angeklagte ging zudem nicht davon aus, dass S. den mitgenom-
menen Schlagring einsetzen werde." Nachdem beide die nahe gelegene Bus-
haltestelle erreicht hatten, an der sich nach wie vor der Nebenkläger und des-
sen Freunde aufhielten, brüllte der Angeklagte die Gruppe um den Geschädig-
ten an und fragte, wer seinen Neffen angefasst habe. Dann schlug der Neffe
des Angeklagten dem Nebenkläger mit der rechten Hand, über die er den
Schlagring gestreift hatte, auf das linke Auge. Unmittelbar danach warf der An-
geklagte die Metallkugel in Richtung des Zeugen C. , "weil er eine Gegen-
reaktion aus der anderen Gruppe auf den Schlag ... befürchtete."
3
Das Landgericht hat ausgeführt, eine in Mittäterschaft begangene gefähr-
liche Körperverletzung scheide danach aus. Der Angeklagte habe weder einen
wesentlichen Tatbeitrag geleistet, noch könne von einem gemeinsamen Tatplan
- auch nicht in Form einer konkludenten Übereinkunft - ausgegangen werden.
Für eine Beihilfe des Angeklagten zur Straftat seines Neffen fehle es sowohl an
einer objektiven Beihilfehandlung als auch an einer so genannten psychischen
4
- 5 -
oder intellektuellen Beihilfe; auch ein Beihilfevorsatz habe nicht festgestellt wer-
den können.
- 6 -
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Handlungsmotiva-
tion und Willensrichtung des Angeklagten beruhen allein auf dessen Einlas-
sung, die das Landgericht als glaubhaft angesehen hat. Diese Bewertung hält
sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
5
Entlastende Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden An-
haltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, darf der Tatrichter
nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das
Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zurückweisung einer Einlas-
sung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. Viel-
mehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnis-
ses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrich-
tigkeit der Einlassung bilden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6;
BGH NStZ 2000, 86; 2005, 155; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 28). Dies gilt
umso mehr dann, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit
Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.
6
Die danach gebotene Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vor-
genommen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lag es
nach dem Verhalten des Neffen im Zimmer des Angeklagten nahe, dass er vor-
hatte, sich mittels des Schlagsrings für die zuvor erlittene Niederlage zu revan-
chieren. Dass der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände seinen Neffen zum
späteren Tatort begleitete und hierbei, um für eine Auseinandersetzung ge-
wappnet zu sein, eine schwere Metallkugel mitnahm, spricht bei lebensnaher
Betrachtung dafür, dass er seinen Neffen bei diesem Vorhaben unterstützen
wollte und dieser das Verhalten des Angeklagten auch dahin verstand, dieser
wolle ihm zur Seite stehen. Gleiches gilt für das Verhalten des Angeklagten am
Tatort selbst. Danach lag ebenfalls nicht fern, dass der Angeklagte die Körper-
verletzungstat seines Neffen nicht nur für möglich hielt und mit ihr rechnete,
7
- 7 -
sondern diese (zumindest) auch billigte. Somit sprach das objektive Geschehen
für eine Beteiligung des Angeklagten an der verübten Tat. Vor diesem Hinter-
grund durfte das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht ohne weite-
re Begründung als glaubhaft ansehen, sondern hätte sich mit dem - der Einlas-
sung entgegenstehenden - objektiven Geschehen und seiner indiziellen Bedeu-
tung für eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an der Tat seines Neffen im
Einzelnen auseinandersetzen müssen. Da das Landgericht dies unterlassen
hat, erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft.
2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte
der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass sich der Angeklagte an
der Straftat seines Neffen beteiligt hat, wird es ihm obliegen zu entscheiden, ob
diese Beteiligung rechtlich als in Mittäterschaft begangene gefährliche Körper-
verletzung oder als Beihilfe zu der vom Neffen des Angeklagten begangenen
gefährlichen Körperverletzung zu werten ist.
8
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer