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§ 1 IRG
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- ;ndischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung
- einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach auslä
- (1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach
- ;lkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden
- diesem Gesetz.(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen
LSG Nordrhein-Westfalen - KR 72/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2006
- Inhalt
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- 08.11.2005 (aaO) hat das BSG im Falle einer unrichtigen ärztlichen Beurteilung diese Ausnahme zu Recht
- Bandscheibenvorfall-Rezidiv L4/L5 rechts mit Operation am 19.08.1997 bestand bei ihm Arbeitsunfähigkeit ab dem
- Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens
- zur Klärung eines möglichen Krankengeldanspruchs mit uns in Verbindung zu setzen." Auf der Grundlage
- mit Bescheid vom 03.06.2004 (Ablehnungsbescheid vom 17.05.2002 in der Gestalt des
OLG Koblenz - 12 U 1227/02
Oberlandesgericht Koblenz vom 08.12.2003
- Inhalt
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- für erledigt erklärt, was bei der Kostenentscheidung zu beachten ist. Mit der im Übrigen weiter
- Berufung zu Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht durch das Gewicht des Verschuldens des
- % aufweisenden Straße A. M. in M. ereignet hat. Die Klägerin befuhr diese 6,45 m breite Straße mit ihrem Pkw in
- versichert ist. Der Erstbeklagte scherte mit dem Taxi aus und wollte die vor ihm befindlichen Fahrzeuge
- überholen, als die Klägerin erst einen Schlenker nach rechts machte und dann nach links zum Abbiegen
VerfGH Berlin - 62 S 266/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 28.05.2004
- Inhalt
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- Leitsatz 1. Dem Recht der Parteien, sich in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und
- Berlin vom 6. Dezember 2004 - 62 S 266/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15
- angefochtene Urteil. II. 7Die Verfassungsbeschwerde ist zwar teils unzulässig (1.), aber mit der Rüge
- Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er Fehler des Landgerichts im zweiten Berufungsverfahren in dem
- - VerfGH 122/01 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Dem Recht der Parteien, sich in
BGH - VIII ZR 302/07
Bundesgerichtshof vom 27.05.2009
- Inhalt
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- stand. 9Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht eine Erstattungspflicht des Beklagten
- fremdes führt, das heißt in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines
- Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung
- . Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Kläger hatten in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2006 eine Wohnung
- unterschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und
BGH - V ZR 63/05
Bundesgerichtshof vom 21.10.2005
- Inhalt
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- Recht, dass das Berufungsgericht im Kontext der Frage, ob die Notariatsangestellte auch zur Erklärung
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth für Recht
- materiellen Recht entsprechenden Grundbucheintragung (vgl. Motive zum Entwurfe eines Bürgerlichen
- Verfahrenshandlung lediglich darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechenden Grundbuchstand
- des Eigentums an dem Weggrundstück mit derselben Verfahrensweise erreicht werden sollte. In diesem
BGH - NotZ 3/03
Bundesgerichtshof vom 14.07.2003
- Inhalt
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- : I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsgebiet der Antragsgegnerin, der Ländernotarkasse in L
- Notarstellen kann, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon aus Rechtsgründen nicht von
- . Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen
- verschlossen. So hat er in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Landesjustizverwaltung die
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/03 vom 14. Juli 2003 in dem Verfahren wegen Anfechtung eines
§ 4 BföV
Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
- Inhalt
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- ;bergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der
- Lernprozess stattfinden, und3.Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen
- Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und
- Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gew
§ 5 SGB 8
Wunsch- und Wahlrecht
- Inhalt
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- werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
- (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener
- . Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden
- , sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der
- Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit
§ 47a StBGebV
Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
- Inhalt
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- Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der
- eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1
- ;tigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im
- Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem
- Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der
LG Wuppertal - 6 T 162/10
Landgericht Wuppertal vom 24.03.2010
- Inhalt
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- , bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3Zu Recht hat das Amtsgericht, wie in der angefochtenen
- , 801 XIV 1/10-B Sachgebiet: Bürgerliches Recht Tenor: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. G r ü n
- in der angefochtenen Entscheidung, wie im Schreiben vom 23. März 2010 dargelegt, falsche
- d e : 12Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Amtsgericht
- nach persönlicher Anhörung des Betroffenen auf Antrag des Antragstellers mit sofortiger Wirksamkeit
Art 20 BGBEG
Anfechtung der Abstammung
- Inhalt
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- . Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben
Art 20 BGBEG
Anfechtung der Abstammung
- Inhalt
-
- . Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben
OLG Hamm - I-8 U 85/10
Oberlandesgericht Hamm vom 29.12.2010
- Inhalt
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- ; Altmeppen, NJW 2008, S. 3601, 3607). 49Eine Rechtsfortbildung scheidet im Übrigen erst recht
- . Schmidt BB 2008, S. 1970 m.w.N.) und ist nach neuem Recht zumindest umstritten: Dass eine
- angesichts der mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG
- Beklagte hat die Forderung in Höhe von 2.500,--DM (1.278,23 €) anerkannt und im Übrigen beantragt, die
- , auch soweit sie auf der Änderung beruht, mit Schlussurteil vom 29.04.2010 in vollem Umfang
OLG Frankfurt - 2 U 141/10
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.12.2010
- Inhalt
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- Sache hat die Berufung keinen Erfolg. 35 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung
- eine nur einmalige Zahlung, wie sie im vorliegenden Fall 2002 erfolgt ist. 39 Die in den Folgejahren
- ist im Gewerbemietrecht nicht anwendbar, da er von der Verweisung in § 578 BGB nicht erfasst wird
- , dass eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung gewollt ist. Eine zwei- bis dreimalige Zahlung reicht
- Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 28.182,05 €. 2Die Klägerin ist Eigentümerin des