Urteil des OLG Hamm vom 29.12.2010

OLG Hamm (kläger, sparkasse, höhe, richterliche rechtsfortbildung, rechtliches gehör, gesellschaft, umfang, stammeinlage, gesellschafter, zpo)

Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 85/10
Datum:
29.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 85/10
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 127/09
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.04.2010 verkündete
Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger neben den im Wege des
Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Arnsberg vom 30.09.2009
zugesprochenen 1.278,23 € weitere 1.278,23 € nebst Zinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen;
die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 95 %
und der Beklagte zu 5 %; die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 42.189,53 €
Gründe:
1
I.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Anspruch des Klägers gegen den
Beklagten aus dem Tatbestand der Insolvenzanfechtung gem. § 135 Abs. 2 InsO.
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Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und ist alleiniger Gesellschafter der T
GmbH, über deren Vermögen am 01.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Das Stammkapital der 1991
gegründeten Gesellschaft betrug zunächst 50.000,--DM; eine Stammeinlage in Höhe
von 45.000,--DM übernahmen der Vater und eine solche in Höhe von 5.000,--DM die
Ehefrau des Beklagten. Der Beklagte erwarb die Geschäftsanteile im Zeitraum
1994/1995. Das Stammkapital wurde im Jahre 2000 auf 250.000,--DM erhöht. Im
Alleineigentum des Beklagten stehen verschiedene Immobilien in C und in H. An diesen
Grundstücken bestellte er der Sparkasse T3 Grundschulden zur Sicherung der der
Gesellschaft gewährten Kredite. Der Gesamtbetrag der Grundschulden belief sich nach
dem insoweit nicht angegriffenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils auf 977.389,-
-€. Überdies hatte die Sparkasse Sicherungseigentum an mehreren Fahrzeugen der
Insolvenzschuldnerin. Der Kläger verwertete die Fahrzeuge gemäß § 166 InsO; die
Sparkasse erhielt einen Betrag in Höhe von 42.189,53 € ausgezahlt.
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Nachdem der Kläger den Beklagten vorprozessual mehrmals erfolglos aufgefordert
hatte, Nachweise über die Einzahlung des Stammkapitals zu erbringen, hat er ihn
erstinstanzlich zunächst auf Zahlung der Stammeinlage in Höhe von 50.000,--DM
(25.564,59 €) unter Vorbehalt der Erweiterung der Klage in Anspruch genommen und
dementsprechend beantragt,
5
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat die Forderung in Höhe von 2.500,--DM (1.278,23 €) anerkannt und im
Übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Der Beklagte, dessen Anerkenntnis sich auf die 2. Hälfte der Stammeinlage von 5.000,--
DM bezieht, hat behauptet, die ersten 2.500,--DM seien gezahlt worden; er hat sich
insoweit auf Verjährung berufen. Bezüglich der Stammeinlage von 45.000,DM hat er auf
§ 3 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags verwiesen, wonach diese Stammeinlage durch
Einbringung eines Lkw und eines Anhängers erfolge; die der Gesellschaft überlassenen
Fahrzeuge hätten ausweislich eines seinerzeit erstellten Gutachtens den
entsprechenden Wert aufgewiesen.
9
Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 30.09.2009 hat das Landgericht dem Kläger einen
Betrag von 1.278,23 € zugesprochen.
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Der Kläger hat die Klage bezüglich des auf die Stammeinlage von 45.000,--DM
gestützten Zahlungsanspruchs nach Vorlage des Wertgutachtens betreffend die im
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Wege der Sacheinlage eingebrachten Fahrzeuge durch den Beklagten nicht weiter
verfolgt. Er hat nunmehr die Auffassung vertreten, es greife der Anfechtungstatbestand
des § 135 Abs. 2 InsO, weshalb der Beklagte den Betrag von 42.189,53 € schulde, weil
er in Höhe der Erlösauskehr an die Sparkasse T3 von seinen Verbindlichkeiten befreit
worden sei. Zusammen mit der nicht anerkannten Einlagenforderung von 1.278,23 €
ergebe sich die Gesamtforderung von 43.467,76 €.
Der Kläger hat nunmehr beantragt,
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den Beklagten zur Zahlung von 43.467,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz "seit Rechtshängigkeit" zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Er hat die Auffassung vertreten, soweit der Kläger seine ursprüngliche
Einlagenforderung nicht weiter verfolge und an ihrer Stelle einen Anspruch wegen
Insolvenzanfechtung geltend mache, liege eine Klageänderung vor, die unzulässig sei.
Im Übrigen sei die darauf gestützte Klage unschlüssig, weil nicht mitgeteilt worden sei,
auf welche Verbindlichkeit die ausgekehrten 42.189,53 € verrechnet worden seien und
dass insoweit eine Haftungsbefreiung eingetreten sei.
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Der Kläger hat behauptet, dass sich die Forderungen der Sparkasse gegen die
Insolvenzschuldnerin auf insgesamt 327.529,05 € beliefen, wie unbestritten geblieben
ist. Daraus und aus dem Umfang der bestehenden Grundschulden ergebe sich, dass
jede Zahlung an die Sparkasse zu einer "Reduzierung der Haftungssumme" des
Beklagten führe.
17
Das Landgericht hat die Klageänderung für zulässig gehalten und der Klage, auch
soweit sie auf der Änderung beruht, mit Schlussurteil vom 29.04.2010 in vollem Umfang
stattgegeben.
18
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte weiterhin gegen die auf der
Klageänderung beruhende Verurteilung. Er bekräftigt seine Auffassung, wonach die
Klageänderung unzulässig sei. Überdies sei sein rechtliches Gehör missachtet worden,
weil die Kammer die Ausführungen zur Unschlüssigkeit der geänderten Klage nicht
beachtet habe. Ungeklärt geblieben sei im Übrigen, ob durch die Erlösauskehr an die
Sparkasse tatsächlich eine Enthaftung eingetreten sei. Das sei nur der Fall, wenn die
Werthaltigkeit der mit den Grundschulden belasteten Grundstücke höher liege als die
nach Erlösauskehr verbleibende Restschuld.
19
Der Beklagte beantragt,
20
unter teilweiser Abänderung des am 29.04.2010 verkündeten Urteils des
Landgerichts Arnsberg - Az. I-8 O 127/09 - die Klage in Höhe von 42.189,53 €
abzuweisen.
21
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das Urteil und verweist darauf, in der mündlichen Verhandlung vor der
Kammer sei unstreitig geblieben, dass sowohl die Sicherungsübereignung der
Fahrzeuge als auch die Grundschulden an den Immobilien des Beklagten sämtliche
Forderungen der Sparkasse gegenüber der Insolvenzschuldnerin sicherten, nämlich
Forderungen aus den Darlehen Nr. ####500, Nr. ####234 und Nr. ####594. Bei der
Erlösauskehr sei keine Tilgungsbestimmung getroffen worden, so dass § 366 Abs. 2
BGB maßgeblich sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei Sache des Beklagten,
konkret vorzutragen, dass die Grundschulden nicht (voll) werthaltig seien.
24
Darüber hinaus ist er der Meinung, die Insolvenzanfechtung scheitere nicht daran, dass
die Erlösauskehr an die Sparkasse erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen worden
sei, denn § 135 Abs. 2 InsO sei in diesem Fall jedenfalls entsprechend anzuwenden.
25
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung des Beklagten hat auch
in der Sache Erfolg.
28
1.
29
Die vom Landgericht bejahte Zulässigkeit der Klageänderung ist für das
Berufungsgericht bindend (§ 268 ZPO). Die diesbezüglichen Angriffe des Beklagten
können deshalb keine Abänderung des Urteils begründen. Die in Bezug genommene
Entscheidung des BGH vom 15.1.2001 (Az. II ZR 48/99) befasst sich im Übrigen nicht
mit der Regelung des § 268 ZPO, sondern mit dem anders gelagerten Fall einer
erstmals in zweiter Instanz vorgenommenen Klagehäufung.
30
2.
31
Dem Kläger steht indes auch aufgrund seiner geänderter Klage kein Zahlungsanspruch
in Höhe von 42.189,53 € infolge der Erlösauskehr an die Sparkasse aufgrund
abgesonderter Befriedigung zu.
32
a)
33
Nach Art. 103 d S. 1 EGInsO ist auf den vorliegenden Fall das seit dem 01.11.2008
geltende neue Insolvenzrecht anwendbar, denn die Insolvenzeröffnung erfolgte nach
dem 31.10.2008. Auch Art. 103 d S. 2 EGInsO, wonach sich bestimmte vor dem
01.11.2008 vorgenommene Rechtshandlungen zugunsten des Anfechtungsgegners
nach altem Recht richten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter Rechtshandlung ist
nicht die Gewährung der Sicherheit durch Grundschuldbestellungen seitens des
Beklagten zu verstehen, sondern die mit der Rückführung des bzw. der besicherten
Darlehen eintretende Enthaftung der gestellten Sicherheiten. Letztere erfolgte nicht vor
dem 01.11.2008, sondern erst nach der Insolvenzeröffnung.
34
b)
35
Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gem. §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S. 1
InsO liegen nicht vor.
36
Nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S. 1 InsO hat der Gesellschafter, der ein Drittdarlehen
besichert hat, im Fall der Anfechtung die dem Dritten gewährte Leistung zur
Insolvenzmasse zu erstatten. Nach Auffassung des Senats kann sich der Kläger
gegenüber dem Beklagten auf diese Vorschriften jedoch nicht berufen.
37
aa)
38
Unter den Begriff der Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO fällt in der
Situation der Doppelbesicherung auch die Verwertung einer von der Gesellschaft
bestellten Sicherheit, die neben eine Gesellschaftersicherheit tritt (Uhlenbruck/Hirte,
InsO, 13. Aufl., § 135 Rn. 17 unter Hinweis auf BGH NJW 1985, S. 858).
39
bb)
40
Jedoch kommen gem. § 129 InsO als anfechtbare Rechtshandlungen nur solche in
Betracht, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Hier ist
auf den Zeitpunkt der Erlösauskehr an die Sparkasse abzustellen, weil erst damit eine
Befreiung der vom Beklagten der Sparkasse gewährten Sicherheiten eingetreten ist.
Denn gem. § 140 Abs. 1 InsO ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem die rechtlichen
Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Dieser Zeitpunkt liegt nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
41
c)
42
Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten aus dem sog.
Eigenkapitalersatzrecht zu.
43
Nach "altem Recht", nämlich nach den sog. Rechtsprechungsregeln zum
Eigenkapitalersatz in analoger Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG, bestand ein
gesellschaftsrechtlicher Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter, der von den
tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 32 a und b GmbHG unabhängig war, wenn
der Gesellschafter durch eine aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen
Vermögen geleistete Zahlung von seiner Haftung aus der Personal- oder Sachsicherheit
befreit worden war (BGH NJW 1998, S. 3273; NZG 2005, S. 396). Ob diese
tatbestandlichen Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall vorlagen, bedarf keiner
Prüfung. Auch wenn das der Fall wäre, wäre ein solcher Anspruch nunmehr entfallen,
weil der Gesetzgeber die Grundlage für die sog. Rechtsprechungsregeln beseitigt hat (s.
§ 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG).
44
d)
45
Auch gesellschaftsvertragliche Ansprüche gegen den Beklagten, die ihn im
vorliegenden Fall verpflichten, der Gesellschaft im Umfang der Haftungsbefreiung
wiederum Mittel zur Verfügung zu stellen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
46
e)
47
Nach Auffassung des Senats kommt eine entsprechende Anwendung der §§ 135 Abs.
48
2, 143 Abs. 3 InsO auf den vorliegenden Fall, wie sie der Kläger befürwortet, nicht in
Betracht. Zwar mag durch die gesetzliche Neuregelung eine Schutzlücke entstanden
sein. Eine Handhabe der Rechtsprechung, sie durch eine Anwendung des
Anfechtungsrechts "über den Wortlaut des § 129 InsO hinaus" zu schließen (so Spliedt
ZIP 2009, S. 149, 155), besteht jedoch nicht. Der Senat kann nicht erkennen, dass hier
eine planwidrige Regelungslücke besteht, die eine richterliche Rechtsfortbildung im
Sinne des Klägers erfordert. Die Anwendung - und Beschränkung - des
Anfechtungsrechts auf solche Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung
vorgenommen worden sind, ist ein Strukturmerkmal des Insolvenzrechts, dessen
Abänderung dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Die Auffassung des Klägers, der
Verweis in § 135 Abs. 2 InsO auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO belege, dass die
Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung im Rahmen des § 135 Abs. 2 InsO nicht mit der
Verfahrenseröffnung ende, überzeugt nicht. Wenn auch § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO
ausdrücklich kein Fristende und erst recht als solches nicht die Verfahrenseröffnung
benennt, ist dies nur Folge der Gesetzessystematik, hier also der Voranstellung des
Grundsatzes des § 129 Abs. 1 InsO, die den Gesetzgeber eben davon dispensiert, stets
erneut das Fristende für die Anfechtbarkeit zu bezeichnen. Auch der Verweis auf die
Regelung über die Nutzungsüberlassung in § 135 Abs. 3 InsO führt nicht weiter: Zwar
betrifft diese Vorschrift einen Zeitraum, der nicht mit der Insolvenzeröffnung endet,
sondern sogar mit ihr beginnt, doch handelt es sich bei dem Regelungsgegenstand
nicht um einen Anfechtungstatbestand (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 135 Rn. 21;
Altmeppen, NJW 2008, S. 3601, 3607).
Eine Rechtsfortbildung scheidet im Übrigen erst recht angesichts der mit dem Gesetz
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
umgesetzten Absicht des Gesetzgebers aus, die bisherigen richterlichen Rechtsinstitute
im Bereich der Haftung der GmbH-Gesellschafter zu beenden (Altmeppen, a.a.O., S.
3605).
49
f)
50
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus Bereicherungsrecht herleiten.
51
aa)
52
Eine möglicherweise gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB kondizierbare Rechtsposition
des Beklagten liegt vor, wenn ihm mit der Verwertung der Lastwagen zugunsten der
Sparkasse und der damit eingetretenen Verringerung der Haftung mit den der Bank
gewährten Immobiliarsicherheiten ein Vorteil zuteil geworden ist, der ihm letztlich nicht
gebührt und der der - nunmehr insolventen - Gesellschaft zugewiesen ist.
53
bb)
54
Erforderlich ist dafür zunächst, dass der Beklagte infolge der Erlösauskehr an die
Sparkasse überhaupt einen Vorteil erlangt hat.
55
Das setzt voraus, dass die vom Beklagten der Sparkasse T3 bestellten Grundschulden
in Höhe der Erlösauskehr (42.189,53 €) enthaftet worden sind.
56
Auch ohne nähere Ausführungen des Klägers ist davon auszugehen, dass
Sicherungsabreden zwischen der Bank und dem Beklagten existieren, wonach die
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Sparkasse nur insoweit auf die Grundschulden zugreifen darf, wie zu sichernde
Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen. Diese Forderungen sind im
Umfang von 42.189,53 € zurückgeführt worden. In diesem Umfang ist mangels
entgegenstehenden Sachvortrags des sekundär darlegungsbelasteten Beklagten auch
von einer "Haftungsbefreiung" der Grundschulden auszugehen.
Aus den vorgenannten Gründen ist ferner davon auszugehen, dass sich die Sparkasse
T3 entsprechend den üblichen Gepflogenheiten umfassende Zweckerklärungen für die
Grundschulden hat geben lassen. Dass bestimmte Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft nicht besichert sein sollten, stellt einen
außergewöhnlichen Umstand dar, den der Kläger auch nicht kennen kann.
58
Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Klägers, es sei Sache des Beklagten,
näher dazu vorzutragen, dass eine Haftung der Grundstücke trotz der teilweisen Tilgung
infolge der Erlösauskehr nach wie vor in vollem Umfang bestehe. Denn auch dabei
handelt es sich um einen Umstand, der in der Sphäre des Gesellschafters angesiedelt
ist. Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nur denkbar, wenn die Grundschulden
z.B. aufgrund ihres schlechten Ranges auch unter Berücksichtigung der bereits
erfolgten Tilgung infolge der Erlösauskehr keine vollständige Befriedigung der noch
offenen Verbindlichkeiten erwarten lassen. Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte
nicht konkret geltend gemacht, sondern lediglich auf die Möglichkeit einer solchen
Fallgestaltung verwiesen.
59
cc)
60
Ein Ausgleich im Wege des Bereicherungsrechts, und zwar aufgrund einer hier nur in
Betracht kommenden Nichtleistungskondiktion, setzt jedoch weiter voraus, dass der
dem Beklagten entstandene Vorteil "nach der die Gesamtheit der die Güterbewegung
(Vermögensverschiebung) beherrschenden Normen, insbesondere dem
Zuweisungsgehalt der einschlägigen rechtlichen Güterzuordnung, nicht dem Empfänger
des Vorteils, sondern einem anderen gebührt" (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 812
BGB Rn. 36).
61
Von einem solchen Fall der Güterzuordnung wäre allenfalls dann auszugehen, wenn
der Gläubiger der Gesellschaft - hier die Sparkasse - in der Situation der sog.
Doppelbesicherung ohnehin gehalten gewesen wäre, sein Sicherungseigentum nur
subsidiär geltend zu machen. Das war nach altem Recht jedoch nicht der Fall (BGH
NJW 1985, 858 und h.M.; krit. K. Schmidt BB 2008, S. 1970 m.w.N.) und ist nach neuem
Recht zumindest umstritten: Dass eine Obliegenheit zur vorrangigen Inanspruchnahme
der von Gesellschafterseite gestellten Sicherheiten besteht, soll sich auch § 44 a InsO
nicht zwingend entnehmen lassen (Dahl/Schmitz NZG 2009, S. 325, 328;
Uhlenbruck/Hirte, a.a.O. § 44 a Rn. 7; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., §
30 Anh Rn. 100; a.A. N. M. Schmidt, ZInsO 2010, S. 70; Gundlach/ Frenzel/Strandmann
DZWir 2010, S. 232; Hamburger Kommentar zur InsO/Lüdtke, 3. Aufl., § 44 a Rn. 20).
62
Selbst wenn § 44 a InsO eine solche Obliegenheit zu entnehmen sein sollte, wird dies
jedoch zur Begründung einer für den Tatbestand der Eingriffskondiktion erforderlichen
"Güterzuordnung" im o.g. Sinne kaum ausreichen.
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Diese Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Beantwortung, denn die
Eingriffskondiktion scheitert jedenfalls am Grundsatz des Vorrangs der
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Leistungskondiktion (Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 54). Soweit die Sparkasse
nämlich infolge der Regelung des § 44 a InsO nicht berechtigt war, Befriedigung aus
den Mobiliarsicherheiten zu suchen, wäre die vom Kläger an sie vorgenommene
Erlösauskehr ohne Rechtsgrund erfolgt; eine Rückabwicklung müsste deshalb zunächst
in diesem Verhältnis erfolgen.
3.
65
Das Schlussurteil ist, soweit es die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer
rückständigen Einlage (1.278,23 €) und die insoweit zugesprochenen Zinsen betrifft,
nicht angefochten worden.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache wegen der vom Kläger
befürworteten ergänzenden Auslegung der §§ 135 Abs. 2, 129 InsO grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
68