Urteil des VerfGH Berlin vom 28.05.2004

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, beweisvereitelung, wohnung, erlass, ausnahmecharakter, kontrolle, pauschal, sanktion, rüge

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 356 BGB, §
444 BGB, § 535 BGB, § 95 Abs
2 Halbs 2 BVerfGG
VerfGH Berlin: Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs
1 Verf BE durch berufungsgerichtliche Verurteilung zur
Zustimmung zu einer Mieterhöhung ohne Beachtung der
Kassationsentscheidung des VerfGH Berlin vom 28.05.2004,
104/02, ZMR 2004, 896 - Auslegung und Anwendung der
Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte unterliegen einer
strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle
Leitsatz
1. Dem Recht der Parteien, sich in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese
Verpflichtung schließt, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu
allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, die Anwendung von
Präklusionsvorschriften und Vorschriften mit Präklusionscharakter zwar nicht aus. Solche, das
rechtliche Gehör beschränkende Vorschriften haben jedoch wegen der einschneidenden
Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter. Die
Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung derartiger Vorschriften einer
strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle unterworfen, als dies üblicherweise bei der
Anwendung einfachen Rechts geschieht.
2. Eine mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich angegriffene Entscheidung wird mit der
Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nach § 54 Abs. 3 VGHG rückwirkend beseitigt
und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt. Das Fachgericht
verhandelt und entscheidet in Fortsetzung der früheren Verhandlung, die mit der jetzigen
eine Einheit bildet. Die Aufhebung des Urteils bezieht sich nicht auf das ihm zugrunde
liegende Verfahren, eine bereits durchgeführte Beweisaufnahme und andere
Verfahrensschritte bleiben bestehen.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2004 - 62 S 266/04 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. ...
3. ...
4. ...
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zustimmung zu einer
Mieterhöhung.
Er wurde 1999 von der Vermieterin seiner Wohnung, der Beteiligten zu 2 und Klägerin
des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Vermieterin), auf Zustimmung zur Erhöhung
des Mietzinses verklagt. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab, weil die ohne
handschriftliche Unterschrift gefertigte Erhöhungserklärung nicht mit einer
automatischen Einrichtung im Sinne von § 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
gefertigt worden und deshalb unwirksam sei. Im Berufungsverfahren beschloss das
Landgericht Berlin im Juli 2001, Beweis über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der Beschwerdeführer
sagte mehrere vom Sachverständigen zur Besichtigung seiner Wohnung angesetzte
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sagte mehrere vom Sachverständigen zur Besichtigung seiner Wohnung angesetzte
Termine wegen Krankheit ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2002
vernahm das Landgericht eine von der Vermieterin zur formellen Wirksamkeit des
Mieterhöhungsschreibens benannte Zeugin und gab der Klage mit Urteil vom 17. Mai
2002 statt. Es führte aus, das Erhöhungsverlangen habe nach § 8 MHG keiner
eigenhändigen Unterzeichnung bedurft, da es nach dem Ergebnis der
Zeugenvernehmung mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt worden sei. Zur
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wäre zwar noch ein
Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Insoweit sei aber von einer
Beweisvereitelung durch den Beschwerdeführer auszugehen mit der Folge, dass die von
der Vermieterin behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als bewiesen
anzusehen sei.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob der Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin mit Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 104/02 - (ZMR 2004, 896)
das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung
von Berlin - VvB - auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts
zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht die Gelegenheit gehabt, an der
Zeugenvernehmung vor dem Landgericht persönlich teilzunehmen, weil er hiervon nicht
benachrichtigt worden sei. Ob die weiteren Rügen Erfolg gehabt hätten, sei nicht zu
prüfen.
Die nunmehr zuständige Zivilkammer des Landgerichts vernahm die Zeugin im Termin
vom 6. Dezember 2004 erneut und gab der Klage wiederum statt. Auch nach dem
Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme sei das Mieterhöhungsverlangen als
elektronisches Dokument ohne Unterschrift formell wirksam gewesen. Im Übrigen
schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem
aufgehobenen Berufungsurteil vom 17. Mai 2002 an, auf die Bezug genommen werde.
Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung
von Art. 7, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 5 Satz 2 VvB. Er macht geltend, das
Landgericht habe in vielfältiger Weise gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
verstoßen. Insbesondere habe es nur den Fehler korrigiert, den der
Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt habe, seine übrigen gegen die erste
Berufungsentscheidung erhobenen Rügen aber ignoriert. Außerdem habe das Gericht im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2004 seine Fragen und die
Antworten der Zeugin nicht protokolliert, diese nicht auf ihre Aussagepflicht hingewiesen,
weitere Fragen seinerseits nicht zugelassen und die Aussage im Hinblick auf
Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit falsch gewürdigt. Entgegen dem Protokoll seien in
der Verhandlung die Hauptanträge nicht gestellt worden. Da seine zahlreichen anderen
Einwände nicht erörtert worden seien, sei die Verkündung eines Urteils am selben Tag in
Abwesenheit der Parteien überraschend gewesen. Das Landgericht habe seinen
Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MHG ebenso übergangen wie zahlreiche weitere
Einwände und sein Erinnerungsschreiben vom 10. Dezember 2004. Art. 15 Abs. 5 Satz 2
VvB sei verletzt, weil das Landgericht entgegen § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. von
präjudiziellen Rechtsentscheiden abgewichen sei. Art. 7 VvB (Grundsatz des fairen
Verfahrens)und Art. 10 Abs. 1 VvB (Willkürverbot) seien wegen der gerügten Fehler u.a.
bei der Vernehmung der Zeugin und deshalb verletzt, weil das Landgericht erneut und
ohne selbst zu prüfen, ob er den Beweis vereitelt habe, zu Unrecht von
Beweisvereitelung ausgegangen sei, obwohl er seine schwere Erkrankung durch mehrere
ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen gehabt habe. Zum Zeitpunkt der
angegriffenen neuen Berufungsentscheidung sei er wieder gesund gewesen und hätte
einen Sachverständigen in seiner Wohnung empfangen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Vermieterin tritt der
Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zwar teils unzulässig (1.), aber mit der Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 15 Abs. 1 VvB begründet (2.).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer behauptet, in
seinen Grundrechten aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt zu
sein. Ferner ist sie wegen eines Teils der auf die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB
bezogenen Rügen unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederum dagegen
wendet, dass das Landgericht im ersten Berufungsverfahren eine Zeugin ohne
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wendet, dass das Landgericht im ersten Berufungsverfahren eine Zeugin ohne
Ankündigung vernommen habe, kann er damit nicht mehr gehört werden, nachdem der
Verfassungsgerichtshof das erste Berufungsurteil vom 17. Mai 2002 deswegen
aufgehoben hat.
Ebenfalls unzulässig sind die Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er Fehler des
Landgerichts im zweiten Berufungsverfahren in dem Termin am 6. Dezember 2004
geltend macht. Insoweit hat er den in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommenden Grundsatz der
Subsidiarität nicht beachtet. Danach sind vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs
über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung
stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur
des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -
LVerfGE 12, 40 <55>; st. Rspr.). Danach hätte der Beschwerdeführer bei der
Vernehmung der Zeugin sofort - und nicht erst mit der Verfassungsbeschwerde -
geltend machen müssen, dass die Zeugin auf ihre Aussagepflicht hinzuweisen sei. Auch
hätte er die Möglichkeit gehabt, seine der Zeugin zu stellenden Fragen gemäß § 397
Abs. 1 ZPO dem Gericht vorzulegen und gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu beantragen,
dass bestimmte, ihm bedeutsam erscheinende Vorgänge protokolliert werden.
Schließlich hätte er wegen der angeblich unterbliebenen Stellung der Anträge in der
Berufungsverhandlung nach § 164 Abs. 1 ZPO Berichtigung des Protokolls beantragen
können und müssen.
Im Übrigen entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde - mit Ausnahme der
Rüge unter 2. - nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung von
Grundrechtsverletzungen aus § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG; in der Sache erschöpft sie
sich in Angriffen gegen die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts, ohne einen
Verfassungsverstoß schlüssig aufzuzeigen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch zulässig - eine Anhörungsrüge gegen das
angegriffene zweite Berufungsurteil war seinerzeit nach § 321a ZPO a.F. nicht
vorgesehen - und begründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem Grundrecht
aus Art. 15 Abs. 1 VvB dadurch verletzt zu sein, dass das Landgericht auch im erneuten
Berufungsverfahren der Klage ohne sachliche Prüfung des Erhöhungsbegehrens am
Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete stattgegeben hat. Es hat insoweit lediglich
pauschal auf die Begründung der ersten Berufungsentscheidung verwiesen, ohne den
Beweisbeschluss auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Miethöhe vom Juli
2001 aufzuheben und näher darzulegen, weshalb die Einholung des
Sachverständigengutachtens im erneuten Berufungsverfahren wegen einer
"Beweisvereitelung" wiederum unterbleiben konnte. Dieses Vorgehen verletzt den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene - mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
inhaltsgleiche - Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes
Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu
Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl.
Beschluss vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 103/97 - JR 2000, 101). Art. 15 Abs. 1 VvB
garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit
erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 16. Mai
2002 - VerfGH 122/01 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Dem Recht
der Parteien, sich in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen
Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116 f.>; st. Rspr.;
für das Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 69, 145 <148>). Diese
Verpflichtung schließt, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich
zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, die Anwendung von
Präklusionsvorschriften und Vorschriften mit Präklusionscharakter zwar nicht aus.
Solche, das rechtliche Gehör beschränkende Vorschriften haben jedoch wegen der
einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen
Ausnahmecharakter. Die Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung
derartiger Vorschriften einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle unterworfen,
als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. für das
Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2000, 945 <946> m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das angegriffene Urteil des Landgerichts
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das angegriffene Urteil des Landgerichts
nicht mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar. Die pauschale Bezugnahme auf die Gründe des
ersten Berufungsurteils wird den strengen Anforderungen an die Handhabung von
Vorschriften mit Präklusionscharakter (hier: § 444 und § 356 ZPO in entsprechender
Anwendung) nicht gerecht, weil sie zu einer fortdauernden Ausschlusswirkung der im
ersten Berufungsverfahren angenommenen "Beweisvereitelung" führt. Dadurch wird der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Bezug auf seine
Einwendungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung der Mieterhöhung verletzt.
Eine mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich angegriffene Entscheidung wird mit der
Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nach § 54 Abs. 3 VerfGHG rückwirkend
beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt (vgl.
für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 381 <393>). Dies entspricht der Rechtsfolge einer
zurückverweisenden Kassationsentscheidung innerhalb des fachgerichtlichen
Instanzenzuges (vgl. für das Bundesrecht: Zweigert, JZ 1952, 321 <327>; Redelberger,
NJW 1953, 361 <363>; Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl. 1996, § 95 Rn. 17; Stark, in:
Umbach u. a., BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 95 Rn. 76). Das Fachgericht verhandelt und
entscheidet in Fortsetzung der früheren Verhandlung, die mit der jetzigen eine Einheit
bildet (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 144 Rn. 14).
Die Aufhebung des Urteils bezieht sich nicht auf das ihm zugrunde liegende Verfahren,
eine bereits durchgeführte Beweisaufnahme und andere Verfahrensschritte bleiben
bestehen (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 565 ZPO, Bl. 84). Das Fachgericht ist nicht an die
Würdigungen in dem aufgehobenen Urteil gebunden. Es muss diese gegebenenfalls
erneut vornehmen (vgl. BGH NJW 1969, 661; BAG a. a. O.) und darf sich nicht darauf
beschränken, die vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Grundrechtsverstöße zu
beseitigen und es im Übrigen bei der vorausgegangenen Entscheidung zu belassen.
Ob das Landgericht diese Grundsätze beachtet und die Berufung des Beschwerdeführers
unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens nach der Zurückverweisung
des Rechtsstreits durch den Verfassungsgerichtshof ohne Verfassungsverstoß
zurückgewiesen hat, ist vor allem deshalb zweifelhaft, weil sich der Urteilsbegründung
nicht eindeutig entnehmen lässt, auf welcher einfachrechtlichen Grundlage die
Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der
ortsüblichen Vergleichsmiete ergangen ist.
Die pauschale Bezugnahme auf die Gründe des ersten Berufungsurteils ist zwar nicht
schon deshalb zu beanstanden, weil der Verfassungsgerichtshof dieses Urteil
aufgehoben hat. Sie lässt aber nicht erkennen, dass das Landgericht seine Verpflichtung
zur Fortführung des Berufungsverfahrens auch in Bezug auf die prinzipielle
Notwendigkeit einer Beweiserhebung zur Miethöhe überhaupt gesehen und erkannt hat,
dass der Beweisbeschluss vom Juli 2001, mit dem die Beweisaufnahme über die Höhe
der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
angeordnet worden war, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2004,
auf den das angegriffene Urteil erging, nach wie vor in Kraft war.
Sollte das Landgericht mit seiner Bezugnahme auf das erste Berufungsurteil auch die
darin entscheidungstragend zugrunde gelegte "Beweisvereitelung" als fortdauernd
angenommen haben, weil der Beschwerdeführer den Sachverständigenbeweis vereitelt
habe und deshalb nach § 444 und § 356 ZPO die von der Vermieterin behauptete Höhe
der ortsüblichen Vergleichsmiete als bewiesen anzusehen sei, so hätte es eine
fortdauernde, keiner erneuten Prüfung zugängliche Ausschlusswirkung dieser
"Beweisvereitelung" unterstellt. Eine solche weitgehende Präklusionswirkung findet im
einfachen Recht indessen keine Stütze.
Auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren bedarf es keiner
abschließenden Entscheidung, ob im Ausgangsverfahren die Annahme einer
Beweisvereitelung in analoger Anwendung von § 444 und § 356 ZPO im ersten
Berufungsurteil in tatsächlicher Hinsicht vertretbar war (vgl. zu den Voraussetzungen
und Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung BGH NJW 2004, 222; NJW 2008, 982 Rn. 18),
was der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Mai 2004 - VerfGH 104/02 -
ausdrücklich offen gelassen hat. Das Landgericht durfte im erneuten Berufungsurteil
eine Beweisvereitelung jedenfalls nicht mit einer präklusionsähnlichen dauerhaften
Ausschlusswirkung zulasten des Beschwerdeführers als fortwirkend unterstellen.
Da die Zivilprozessordnung keine allgemeine Regelung für Beweisvereitelungen trifft, gibt
es auch keine einheitliche Sanktion für entsprechendes Verhalten einer Partei (vgl. BGH,
NJW 1986, 59, 60 f.). Es ist von dem erkennenden Gericht vielmehr im Rahmen der
Beweiswürdigung zu bewerten und kann von Beweiserleichterungen für die Gegenseite
bis hin zu einer Beweislastumkehr führen; das Gericht kann - als schärfste Sanktion -
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bis hin zu einer Beweislastumkehr führen; das Gericht kann - als schärfste Sanktion -
auch auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen (vgl. Geimer, in: Zöller,
ZPO 27. Aufl. 2009, § 444 Rn. 1).
Ausgehend davon durfte das Landgericht die entsprechende Würdigung aus dem ersten
Berufungsverfahren nicht einfach pauschal übernehmen. Dies wäre allenfalls bei einer
irreversiblen Vereitelung des Sachverständigenbeweises durch das Verhalten des
Beschwerdeführers im ersten Berufungsverfahren zu rechtfertigen gewesen. Nachdem
sich die Sachlage zwischenzeitlich aber offenkundig verändert hatte, war das Landgericht
verpflichtet, das bisherige und aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der veränderten Umstände insgesamt eigenständig neu zu würdigen
und über die daran anzuknüpfende Rechtsfolge erneut zu befinden. Insbesondere hätte
es sich aufgedrängt, den im Berufungstermin am 6. Dezember 2004 persönlich
anwesenden und durch die Vorsitzende befragten Beschwerdeführer auch dazu zu
hören, ob die bisherigen Hinderungsgründe entfallen seien und er dem
Sachverständigen den Zutritt zu seiner Wohnung nunmehr gewähren werde.
Auch die denkbare Bezugnahme auf die Anwendung des § 356 ZPO durch das
Landgericht im ersten Berufungsverfahren führt nicht zu einer verfassungsrechtlich
haltbaren Begründung. Zwar kann der Tatrichter nach § 356 ZPO dem Beweisführer eine
Frist setzen, wenn der Beweisaufnahme ein Hindernis von ungewisser Dauer
entgegensteht, das in seinen Verantwortungsbereich fällt mit der Folge, dass nach
Fristablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien
Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Eine absolute
Ausschlusswirkung ist damit nicht verbunden (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. O., § 356 Rn.
7). Eine entsprechende Anwendung des § 356 ZPO auf den Beschwerdeführer als
Gegner des Beweisführers hätte deshalb - ihre einfachrechtliche Vertretbarkeit
unterstellt - ebenfalls eine eigenständige, die veränderten Umstände berücksichtigende
Würdigung des Landgerichts erfordert.
3. Das Urteil des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei hinreichender Berücksichtigung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB den
Sachverständigenbeweis erhoben hätte und zu einer anderen, für den Beschwerdeführer
günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
4. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache
in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht zurückzuverweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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