Urteil des LG Wuppertal vom 24.03.2010

LG Wuppertal (abschiebungshaft, rechtsmittel, beschwerde, sache, bezug, antrag, vorinstanz, anhörung, datum, wirksamkeit)

Landgericht Wuppertal, 6 T 162/10
Datum:
24.03.2010
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 162/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 801 XIV 1/10-B
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das
Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen auf Antrag des Antragstellers
mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft längstens bis zum 26. April 2010
angeordnet hat, ist zulässig als Beschwerde, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
2
Zu Recht hat das Amtsgericht, wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt,
worauf die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die
Abschiebungshaft angeordnet, da die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG
vorliegen.
3
Dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung, wie im Schreiben vom 23. März
2010 dargelegt, falsche verfahrensrechtliche Normen zitiert hat, ist insoweit ohne
Belang.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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