Urteil des BGH vom 21.10.2005

BGH (eltern, auslegung, verhandlung, zpo, berichtigung, erklärung, zustimmung, form, vollmachten, grundbucheintragung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 63/05
Verkündet am:
21. Oktober 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers wird das Urteil des 22. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die
Kosten
des
Revisionsverfahrens,
an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 8. November 1987 schenkten die
Klägerin und ihr im Jahr 1999 verstorbener Ehemann (Erblasser) eine noch zu
vermessende, etwa 1.600 qm umfassende Teilfläche eines Grundstücks ihren
Enkeln, den Beklagten. Da das zu übertragende Teilstück damals nur über das
bei den Großeltern verbleibende Teilstück zu erreichen war, sollte nach § 6
Abs. 3 des Vertrages an einer nach Vermessung verbleibenden Restparzelle
zugunsten des hinteren Grundstücks ein Wegerecht bestellt werden. Vor diesem
Hintergrund entstanden nach Vermessung das Flurstück 239, das bei den
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Großeltern verblieb, das den Beklagten zu übertragende Flurstück 241 sowie das
210 qm große Flurstück 240, das mit dem Wegerecht belastet werden sollte. Zur
Umsetzung dieser Vereinbarung hatten die Vertragsparteien eine Angestellte des
dem Rechtstreit als Streithelfer der Beklagten beigetretenen Notars
bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären und die zur Berichtigung, Ergänzung,
Abänderung und zum Vollzug des Vertrags notwendigen oder dienlichen
Erklärungen abzugeben. Auf diesem Wege wurde den Beklagten am 15. Mai
1990 das Flurstück 241 aufgelassen.
In einem an den Streithelfer gerichteten und nur von der Klägerin unter-
zeichneten Schreiben vom 27. Mai 1990 heißt es: "… hiermit bestätigen wir, dass
der … eingemessene Weg, Parzelle 240, mit dem vertraglich vereinbarten
Grundstück, Parzelle 241, unseren Enkeln … übertragen werden soll". Über der
Unterschrift stehen maschinenschriftlich die Namen beider Großeltern. Aufgrund
dieses Schreibens beurkundete der Streithelfer am 28. Mai 1990 eine "Identitäts-
erklärung und Auflassung", in der die Notariatsangestellte die Auflassung auch
des Flurstücks 240 (im Folgenden "Weggrundstück") an die Beklagten erklärte.
Am 13. Juni 1990 wurden die Beklagten als Eigentümer beider Flurstücke in
das Grundbuch eingetragen.
Die Kläger – beide Erben des Erblassers – verlangen die Auflassung des
Weggrundstücks an sich und machen hierzu geltend, die Beklagten seien
mangels Auflassung nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Für den Fall
ihrer Verurteilung haben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag erhoben, aus
den Flurstücken 239 und 240 eine Teilfläche von 325 qm auszumessen und auf
sie aufzulassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung
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der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt
der Streithelfer eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger
beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach § 894 BGB könne der Eigentü-
mer nicht nur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen, sondern auch
Rückauflassung. Ein solcher Anspruch bestehe hier. Die Beklagten seien nicht
Eigentümer des Weggrundstücks geworden. Aufgrund der in dem Vertrag vom
8. November 1987 enthaltenen Vollmachten sei die Notariatsangestellte nicht zur
Auflassung dieses Flurstücks bevollmächtigt gewesen. Es lägen auch keine An-
haltspunkte für eine spätere Genehmigung der vollmachtlos erklärten Auflassung
durch die Großeltern vor. Aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1990 lasse sich
nicht feststellen, dass beide Großeltern eine Änderung des Übertragungsvertrags
gewollt hätten, weil das Schreiben nur die Unterschrift der Klägerin trage.
II.
1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
a) Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, wonach § 894 BGB dem nicht im Grundbuch eingetragenen Eigentümer
auch die Möglichkeit bieten soll, (Rück-)Auflassung zu verlangen. Zwar kann der
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Anspruch auf Berichtigung in der Form eines Auflassungsantrags geltend ge-
macht werden, wenn die gebotene Auslegung das richtige Rechtsschutzziel er-
kennen lässt (Senat, Urt. v. 20. September 2002, V ZR 198/01, VIZ 2003, 36, 37;
vgl. auch RGZ 139, 353, 355 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894
Rdn. 26). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gericht den Beklagten zur Abgabe
einer Auflassungserklärung verurteilen dürfte, sondern lediglich, dass der Klage-
antrag als Bewilligungsbegehren im Sinne von § 894 BGB zu deuten ist, sofern
das Rechtschutzziel "Grundbuchberichtigung" als Ergebnis einer möglichen Aus-
legung feststeht.
Für die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte und auch sonst in
Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung (vgl. etwa Bay-
ObLG Rpfleger 2002, 19, 20; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 894 Rdn. 8;
wohl auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 894 Rdn. 30; RGRK-
BGB/Augustin, 12. Aufl., § 894 Rdn. 33; a.A. RG JW 1902 Beil. S. 202; Staudin-
ger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 117; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894
Rdn. 21) bietet das Gesetz keinen Anhalt. Nach dem klaren und eindeutigen
Wortlaut kann der Rechtsinhaber lediglich "Zustimmung zur Berichtigung des
Grundbuchs" verlangen, mithin die Abgabe der Berichtigungsbewilligung in der
nach § 29 GBO erforderlichen Form (Staudinger/Gursky, aaO Rdn. 90). § 894
BGB bezweckt die Auflösung des Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Grund-
buchs und der wirklichen Rechtslage durch Herbeiführung einer dem materiellen
Recht entsprechenden Grundbucheintragung (vgl. Motive zum Entwurfe eines
Bürgerlichen Gesetzbuches, Bd. III, S. 234 f.). Folgerichtig ist die Berichtigungs-
bewilligung als reine Verfahrenshandlung lediglich darauf gerichtet, einen dem
materiellen Recht entsprechenden Grundbuchstand herzustellen (vgl. nur Stau-
dinger/Gursky, aaO Rdn. 90 f. m.w.N.). Demgegenüber zielt die Auflassungser-
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klärung als materielles Rechtsgeschäft auf eine Änderung der bestehenden ding-
lichen Rechtslage, die jedoch in Fällen der vorliegenden Art gar nicht eintreten
kann, weil der Anspruchsinhaber bereits Eigentümer ist. Wissen dies die die Auf-
lassung Erklärenden, ist sogar zweifelhaft, ob überhaupt eine wirksame Auflas-
sung vorliegt, aufgrund deren das Grundbuchamt nach dem Legalitätsprinzip die
Eintragung des materiell Berechtigten vornehmen darf (kritisch auch Staudin-
ger/Gursky, aaO Rdn. 93). Fehlt den Parteien der rechtliche Wille, den nach dem
Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Rechtserfolg herbeizuführen, weil sie
wissen, dass der Rechtserfolg nicht erreicht werden kann, liegt schon der Tatbe-
stand einer Willenserklärung nicht vor (vgl. auch Senat, BGHZ 45, 376, 379).
b) Davon abgesehen, hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen
des § 894 BGB zu Unrecht bejaht. Rechtsfehlerhaft ist es davon ausgegangen,
dass die Kläger Eigentümer des Weggrundstücks sind.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Kontext der
Frage, ob die Notariatsangestellte auch zur Erklärung der Auflassung für das
Weggrundstück bevollmächtigt war, eine Auslegung des Schreibens vom 27. Mai
1990 unterlassen und sich damit den Blick darauf verstellt hat, dass dieses bei
verständiger Würdigung nicht die Erklärung eines Schenkungsversprechens
beider Großeltern enthält – von einer solchen Erklärung geht das Berufungs-
gericht aus –, sondern den Auftrag an den Notar, die unentgeltliche Übertragung
des Eigentums auch an dem Weggrundstück auf die Enkel zu bewerkstelligen.
Da beide Großeltern wussten, dass die Notariatsangestellte aufgrund der
erteilten Vollmachten die Auflassung des Flurstücks 241 erklären würde, lässt
sich die Formulierung, das Weggrundstück solle "mit dem vertraglich
vereinbarten Grundstück … unseren Enkeln … übertragen werden", nur so
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verstehen, dass eine Übertragung des Eigentums an dem Weggrundstück mit
derselben Verfahrensweise erreicht werden sollte. In diesem Sinn hat denn auch
der Streithelfer das Schreiben der Großeltern aufgefasst, was sich schon daraus
ergibt, dass er unmittelbar nach Erhalt des Schreibens die Auflassung des
Grundstücks veranlasst hat. Da die Bevollmächtigung zur Erklärung der
Auflassung keiner besonderen Form bedarf (vgl. Senat, BGHZ 29, 366, 368) und
davon auszugehen ist, dass auch die Beklagten das Handeln der
Notarangestellten genehmigt haben, ist für das Revisionsverfahren von einer
wirksamen Auflassung und damit – wegen der zudem erfolgten Grundbuch-
eintragung – von einem Eigentumserwerb der Beklagten auszugehen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 27. Mai 1990 nicht von
beiden Großeltern, sondern nur von der Klägerin unterzeichnet wurde. Für die im
Grundbuch eingetragenen Beklagten streitet die Eigentumsvermutung des § 891
BGB. Das hat zur Folge, dass die Kläger jede von den Beklagten vorgetragene
Erwerbsmöglichkeit widerlegen müssen (Senat, Urt. v. 13. November 1998, NJW-
RR 1999, 376, 377), und zwar auch die Möglichkeit eines Rechtserwerbs durch
Bevollmächtigung oder Genehmigung (vgl. Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR
163/75, NJW 1979, 1656). Es ist deshalb Sache der Kläger, darzulegen und zu
beweisen, dass der Vortrag der Beklagten, der Großvater sei mit dem Schreiben
einverstanden gewesen, unzutreffend ist. Das schlichte Bestreiten der Kläger
genügt nicht.
2. Das angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen rich-
tig.
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a) Da die Voraussetzungen des § 894 BGB nach dem bisherigen Vorbrin-
gen der Kläger nicht vorliegen, kann die Frage, ob der Klageantrag bei verstän-
diger Würdigung zumindest hilfsweise als Bewilligungsantrag auszulegen ist, für
das Revisionsverfahren offen bleiben.
b) Das Klagebegehren ist auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht-
fertigt, weil die Beklagten das Eigentum an dem Weggrundstück aufgrund der
von dem Berufungsgericht unterstellten Schenkung beider Großeltern mit Rechts-
grund erworben haben. Rechtsgrund ist die Abrede der Unentgeltlichkeit (§ 516
Abs. 1 BGB). Für einen vorausgehenden Schenkungsverpflichtungsvertrag, der
der notariellen Beurkundung bedurft hätte (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB), ergeben
sich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Formmangel durch Auf-
lassung und Grundbucheintragung geheilt (§ 313 Satz 2 BGB a.F.).
3. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, weil der Rechtstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die aus § 891 BGB folgende Darlegungs- und Be-
weislast hat in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt; folgerichtig ist den
Klägern kein diesbezüglicher Hinweis erteilt worden (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Zurückverweisung eröffnet den Klägern die Möglichkeit, das von den Beklag-
ten behauptete Einverständnis des Großvaters auszuräumen. Sie bietet zudem
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Gelegenheit, bei der Antragstellung der Rechtsauffassung des Senats zu § 894
BGB Rechnung zu tragen.
Krüger
Klein
Lemke
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 16.07.2004 - 4 O 82/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2005 - 22 U 128/04 -